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Urteil

11 K 222/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0430.11K222.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 15. Mai 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2012. 3 Am 12. November 2012 führten Bedienstete des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises I. – die Amtstierärztin Dr. U. I1. sowie die Futtermittelkontrolleurin N. N1. zu F. – eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers durch. Dabei stellten sie in der Kategorie Tierschutz Haltung Schweine (RL 2008/120/EG) Verstöße fest, die als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurden (Blatt 55, BA III). Desweiteren wurden in der Kategorie Tierschutz Haltung Nutztiere (RL 98/58/EG) Verstöße festgestellt, die insgesamt mit 5 % bewertet wurden (Blatt 57 f., BA III). In der Kategorie Futtermittelsicherheit wurde festgestellt, dass keine entsprechende Lagerung/Handhabung der Abfälle/gefährlichen Stoffe gegeben sei, weshalb eine Kontamination möglich sei. Dem Kontrollbericht (Blatt 59, BA III) lässt sich hierzu weiter entnehmen: 4 „Futterkammer für Schweine „Rattengift“ (Pulverform) einfach auf den Boden gestreut in unmittelbarer Nähe zum Futtersilo bzw. Auslauf des FM-Silos. Ferner stand eine Ölkanne in unmittelbarer Nähe zum o.a. Silo. Außerdem lagerte hier ein Behälter mit Amoxicillin. …“. 5 Dieser Verstoß wurde als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet. Schließlich wurden auch in der Kategorie Lebensmittel pflanzl./tier. Herkunft Verstöße festgestellt, die als fahrlässig erachtet und mit 3 % bewertet wurden (Blatt 61, BA III). 6 Hinsichtlich der im Rahmen der Futtermittelhygiene festgestellten Verstöße lässt sich dem Vermerk des Kreises I. vom 20. November 2012 u.a. entnehmen: 7 „Bei einem Silo war die Außenwand abgebrochen und hing im Getreideschrot, welcher bereits oberflächlich verunreinigt war. Ungehinderter Zugang von Schadnager. 8 Bei dem ersten Silo unter dem Auslauf (neben der Außentür) lagerte auf dem Boden Rattenköderstreu (einfach hingestreut) und ein leerer Behälter mit der Aufschrift „Hustenpulver“. Auf der gegenüberliegenden Seite lagerte in einem 10 ltr. Kunststoffeimer (weiß) ein leerer Behälter mit der Aufschrift „Amoxicillin-Pulver“. Oberhalb des Eimers lagerte auf einem Wandvorsprung eine rote, stark verschmutzte Kunststoff-Ölkanne. … 9 Die Ausläufe des Futtersilos waren mit einer alten verkrusteten, zum Teil verschimmelten Futtermittelanbackung behaftet. …“. 10 Zu den Verstößen in der Kategorie Tierschutz heißt es im Vermerk des Kreises I. vom 25. November 2012: 11 „Krankenstall für Schweine fehlt, ein seit längerer Zeit (mindestens Wochen) erkranktes/verletztes Schwein wurde nicht in einem geeigneten Krankenstall untergebracht, nicht zeitnah (tierärztlich) behandelt oder (erforderlichenfalls) tierschutzgerecht getötet; … In beiden Schweineställen erhebliche Verletzungsgefahr durch scharfkantige Metallgegenstände, ausgebrochene Trogkanten und defekten bzw. lückenhaft verlegten Betonspaltenboden im Aufenthaltsbereich der Tiere… Wände und Decken waren alt verschmutzt; im oberen Bereich stark mit Spinnweben und Staub verunreinigt; im unteren Bereich durch Verkrustungen und Anbackungen von Kot und Futterresten; Buchtenbegrenzungen, Futter- und Wasserleitungen sowie Futtertröge wiesen ebenfalls Schmutzverkrustungen und Anbackungen auf; in den Trögen wurde Kot vorgefunden… Spaltenböden waren bei der Kontrolle großflächig mit Harn und Kot verunreinigt; an den Buchtenrändern wurde eine bis zu 3 cm dicke „Schlammauflage“ festgestellt; mehrere Tiere waren am Unterbauch und Gliedmaßen mit Kot/Urin behaftet.“ 12 Zur Mastbullenhaltung lässt sich dem Vermerk entnehmen: 13 „Im Vormaststall und einigen Buchten im Endmaststall war die Besatzdichte zu hoch. … Verletzungsgefahr durch rostige Nägel im Bereich der Buchtenbegrenzungen… Wände und Decken in beiden Bullenställen alt verschmutzt, teilweise großflächiger Schimmelbesatz an Decken und Wänden (Schwarz- und Rotschimmel); Kotansammlungen (teilweise mit Schimmel überzogen) im Aufenthaltsbereich der Tiere bzw. in den Treibgängen – im Vormaststall mehrere Tiere stark verschmutzt (Kotrollenbildung an den Hintergliedmaßen und am Unterbauch)… .“ 14 Mit Bescheid vom 22. Januar 2013 setzte der Beklagte die Höhe der auszuzahlenden Betriebsprämie 2012 auf 23.969,78 € fest. Von dem eigentlichen Zuwendungsbetrag von 27.479,28 € nahm er dabei wegen Verstößen gegen Cross Compliance-Vorschriften eine Kürzung in Höhe von 5 % (1.261,57 €) vor. Zusätzlich erfolgte eine Modulationskürzung in Höhe von 10 % (2.247,93 €). 15 Am 28. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. 16 Soweit er sich ursprünglich mit dieser auch gegen den Modulationsabzug gewandt hat, ist das Verfahren abgetrennt worden – 11 K 3029/13 –. Der Kläger hat die Klage insoweit am 13. September 2013 zurückgenommen. 17 Zur Begründung seiner noch anhängigen Klage macht der Kläger geltend, der im Bescheid vom 22. Januar 2013 vorgenommene CC-Abzug von 5 % sei rechtswidrig. Zunächst sei im Bescheid nicht erläutert worden, gegen welche Rechtsnormen er tatsächlich verstoßen habe. Zu beachten sei, dass nicht jeder Verstoß gegen nationale Rechtsnormen des Tierschutzgesetzes zugleich cc-relevante Verstöße seien. Nur wenn gegen eine im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführte Regelung verstoßen worden sei, könne ein CC-Abzug vorgenommen werden. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien zu Unrecht Verschmutzungen bemängelt worden. Die Verschmutzung eines Stallgebäudes stelle jedoch gerade keinen CC-Verstoß dar. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25.12 – dargetan. In seinem Betrieb erfolge die gründliche Endreinigung am Ende der Mastperiode. Vorliegend sei die Kontrolle zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, als die meisten Schweine seines Betriebes bereits vermarktet gewesen seien. Eine Endreinigung wäre daher ohnehin in Kürze erfolgt. Der Betonspaltenboden sei nicht lückenhaft verlegt gewesen, vielmehr sei er nach jeder Mastperiode gereinigt und neu verfüllt worden. Die während der Kontrolle bemängelten Tröge und Stallungen hätten sich in Bereichen gefunden, zu denen Tiere zu diesem Zeitpunkt keinen Zugang mehr gehabt hätten. Im Übrigen habe sich in seinen Ställen bislang nie ein Tier verletzt. Desweiteren habe er nach der Vor-Ort-Kontrolle die Schweinemast eingestellt. Soweit im Rahmen der Kontrolle ein verletztes Tier bemängelt worden sei, sei dies am Vortag durch eine Veterinärin begutachtet worden. Diese habe ihm zur Tötung des Tieres geraten. Sie habe allerdings auch gesagt, er könne nochmal probieren, ob es genese. Er habe das Tier daher zu diesem Zweck in einen anderen Stallbereich gebracht, um es nicht dem Stress durch andere Tiere auszusetzen. Das Tier habe er letztlich aber doch, nachdem sein Bolzenschussgerät wieder funktioniert habe, einige Tage später getötet. Nach Ziffer 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG sei lediglich das Hinzuziehen eines Tierarztes, nicht jedoch auch eine Behandlung durch diesen erforderlich. Im Rahmen der Bullenmast könne Kot aus kleinen Gängen und Boxen während der Mastperiode nicht entfernt werden, da dies zu gefährlich sei. Den Vorwurf der Überbelegung habe der Beklagte nicht substantiieren können. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2013– soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. Mai 2012 Betriebsprämie für das Jahr 2012 ohne CC-Abzug zu gewähren. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er macht geltend, aufgrund der Vielzahl der seitens der Kontrollbehörde festgestellten fahrlässigen Verstöße sowie der Höchstbewertung von 5 % aufgrund schwerer Fahrlässigkeit bei den Verstößen gegen die Richtlinie 98/58/EG sei die Höhe des Abzuges mit 5 % verhältnismäßig. Bereits jeder einzelne Verstoß berechtige nach Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schon für sich genommen zu einer Kürzung in Höhe von mindestens 3 %. Das Vorliegen mehrerer Verstöße rechtfertige es nach Artikel 71 Abs. 4 der vorgenannten Verordnung, die Prozentsätze zu addieren, wobei die Obergrenze von 5 % zu berücksichtigen sei. Da es sich im vorliegenden Fall sowohl um Verstöße gegen den Tierschutz, die Futtermittelsicherheit sowie gegen Hygienevorschriften handele, sei auch aus diesem Grund die Addition bis zur Obergrenze angebracht. Der Einwand des Klägers, eine Verschmutzung des Stalles stelle keinen CC-Verstoß dar, schlage fehl. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 19. September 2013 – 3 C 25.12 – offen gelassen, ob eine Verunreinigung einen CC-Verstoß darstelle. Allerdings sei in dem vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall eine Verunreinigung des Stalles nicht dokumentiert worden. Im vorliegenden Fall sei die Verunreinigung und Verschmutzung des Stalles demgegenüber ausführlich dokumentiert. 23 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Veterinärin Dr. U. I2. und die Futtermittelkontrolleurin N. N1. zu F. (allesamt Bedienstete des Kreises I. ) als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer weiteren Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 1.261,57 €. Die im Bescheid vom 22. Januar 2013 erfolgte Kürzung der Betriebsprämie wegen Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen in Höhe von 5 % ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung erfüllen. Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt weiter, dass der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen ökologischen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Jahr gestellt hat, anzulasten ist. 28 Zu den einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gehört ausweislich der Ziffer 18 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Ausweislich der Ziffer 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 muss ein Tier, sofern es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, ordnungsgemäß versorgt werden; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und ggf. mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen. Diese Vorgaben hat der Kläger nicht erfüllt. Die Zeugin Dr. I2. hat in der mündlichen Verhandlung insoweit plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass sich das im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle aufgefundene verletzte Tier in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. Das Tier sei zwar von anderen Tieren gesondert gehalten worden, jedoch sei der Untergrund für dieses Tier lediglich der Spaltenboden gewesen; es wäre angebracht gewesen, diesen Stallbereich für das Tier einzustreuen. Sofern der Kläger darauf verweist, er habe das Tier am Vortag seitens einer Veterinärin begutachten lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Zeugin Dr. I2. hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass das Tier schwerst krank gewesen sei, weshalb nicht nur eine Begutachtung, sondern auch eine Behandlung durch die Veterinärin angezeigt gewesen wäre. Es sei offensichtlich gewesen, dass dieses Tier nicht mehr zu retten gewesen sei. Es habe daher nur zwei Möglichkeiten für das Tier gegeben, entweder eine rechtzeitige und umfassende Behandlung oder aber eine artgerechte, tierschutzgerechte Tötung. Sofern der Kläger weiter ausführt, Ziffer 4 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG verlange nur das Hinzuziehen eines Tierarztes, jedoch keine Behandlung durch diesen, verfängt dies nicht. Ziffer 4 des Anhangs der vorgenannten Richtlinie verlangt nicht nur das Hinzuziehen eines Tierarztes, sondern vorab auch eine unverzügliche ordnungsgemäße Versorgung. Hierzu zählt auch, dass ein erkranktes bzw. verletztes Tier entsprechend medizinisch versorgt wird. 29 Ziffer 8 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG bestimmt, dass das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein muss und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen muss. Auch hiergegen hat der Kläger in gewissem Umfang verstoßen. Ausweislich der während der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Lichtbilder, den Ausführungen im Vermerk des Kreises I. vom 25. November 2012 sowie den Angaben der Zeugin Dr. I2. in der mündlichen Verhandlung wiesen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sowohl der Schweinestall als auch der Bullenstall erhebliche Verunreinigungen auf. Die Zeugin Dr. I2. hat u.a. plastisch geschildert, dass der Spaltenboden zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht richtig funktioniert habe, da ein Kot- und Uringemisch auf den Spalten vorhanden gewesen sei. Den Einwand des Klägers, dass zum Ende der Mastperiode nur wenige Tiere im Stall vorhanden gewesen seien, so dass das vollständige Herunterdrücken des Kotes nicht mehr möglich gewesen sei, hat die Zeugin dadurch entkräftet, indem sie ausgeführt hat, dass zumindest der Urin ungehindert hätte ablaufen müssen. 30 Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, 31 zum Beweis der Tatsache, dass der Schweinestall im Betrieb des Klägers regelmäßig nach jeder Mastperiode nach rund 120 Tagen vollständig gereinigt und Dreck und Verkrustungen entfernt wurden, die Zeugen K. T. , M. T1. , M1. , sowie Herrn C1. H. , L.----, M1. , und Herrn C2. I3. , B. T2. , C3. P. , zu vernehmen, 32 musste das Gericht nicht entsprechen. Es kann die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache der vollständigen Reinigung und Entfernung von Dreck und Verkrustungen im Schweinestall nach jeder Mastperiode als wahr unterstellen, ohne dass sich für ihn hieraus ein günstigeres Ergebnis ergibt. Wenn nach einer, wie vom Kläger behauptet, rund alle 120 Tage stattfindenden vollständigen Reinigung und Entfernung von Dreck und Verkrustungen der Schweinemaststall zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle einen derart verschmutzen und verdreckten Eindruck abgibt, dann können die beim Bau des Stalles verwendeten Materialien nicht für eine gründliche Reinigung und Desinfektion im Sinne der Ziffer 8 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG geeignet gewesen sein. Anderenfalls hätte sich nach der vom Kläger vorgebrachten vollständigen Reinigung und Entfernung des Drecks und der Verkrustungen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle der Zustand des Stalles nicht derart präsentiert. Hinzu kommt, dass der Kläger eine vollständige Reinigung und die Entfernung von Dreck und Verkrustungen nur für den Schweinestall angeführt hat. Das im Bullenstall gegebene und dokumentierte Ausmaß der Verunreinigungen lässt darauf schließen, dass die dort verwendeten Materialien sich ebenfalls nicht gründlich reinigen und desinfizieren lassen im Sinne der vorgenannten Vorgaben. 33 Der Frage, ob darüber hinaus bereits die Verschmutzung als solche einen relevanten Verstoß gegen Cross Compliance-Vorschriften darstellt, 34 offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25.12 –, juris Rn. 36, 35 braucht das Gericht mit Blick darauf, dass aus den vorgenannten Gründen ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG vorliegt, nicht weiter nachgehen. 36 Desweiteren waren die insbesondere im Bullenmaststall verwendeten Materialien, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, auch nicht ungefährlich. Aus den gefertigten Fotos (u.a. S. 96, 101, BA III) sowie den Angaben der Zeugin Dr. I2. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass insbesondere in den Fütterungsbereich der Bullen sowie die Buchtenbegrenzungen hineinragende Nägel ein hohes Verletzungsrisiko für die Köpfe der Tiere darstellten. Dass sich, so die Angaben des Klägers, bislang in seinem Stall an scharfkantigen Gegenständen kein Tier verletzt haben soll, ist unerheblich. Es reicht bereits aus, dass von den verwendeten Materialien die Möglichkeit einer Verletzung ausgeht. 37 Aus den vorgenannten Gründen liegt auch ein Verstoß gegen Ziffer 9 des Anhangs der Richtlinie (98/58/EG) vor, die besagt, dass die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, so zu konstruieren und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden. Sofern der Kläger mit Blick auf in die Nähe der Schweinetröge vorhandene scharfkantige Gegenstände angeführt hat, zum Zeitpunkt der Aufnahmen seien dort keine Tiere mehr aufhältig gewesen, hat die Zeugin Dr. I2. zu Recht darauf hin gewiesen, dass sich in nicht allzu fernliegender Zeit dort Tiere aufgehalten haben, die durch die Gegenstände hätten verletzt werden können. 38 Ferner liegt ein Verstoß gegen Ziffer 17 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG vor. Danach müssen Fütterungs- und Tränkanlagen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Ausweislich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Lichtbilder (u.a. S. 72, BA III) sowie der Angaben der Zeugin Dr. I2. in der mündlichen Verhandlung wiesen die Tröge im Schweinestall, die sich auf der Erde befunden haben, ein Gemisch aus Wasser, Futterbrei und Kot auf. Die Zeugin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um eine längerfristige Verschmutzung gehandelt habe. Der im Wasser und Futterbrei schwimmende Kot kann auch nicht zu Gunsten des Klägers als ein Mindestmaß der Verschmutzung angesehen werden, vielmehr lassen das Ausmaß der Verunreinigung darauf schließen, dass eine solche auch durch eine andere Anbringung und/oder Konstruktion der Tröge bzw. der Fütterungsanlage hätte vermieden werden können. 39 Zu den nach Ziffer 11 des Angangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einzuhaltenden Vorschriften zählt auch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 i.V. m. Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, die aufbauend auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen wurde. Nach Anhang I, Teil A, I Hygienevorschriften, Nr. 4 e) sind ggf. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Abfall und gefährliche Stoffe zwecks Verhütung einer gefährlichen Kontamination getrennt und sicher zu lagern und zu handhaben. Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 – Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen – sind Tierproduktionseinheit und die Fütterungseinrichtungen gründlich und regelmäßig zu reinigen, um die Entstehung von Gefährdungen zu verhindern. Chemikalien für Reinigungs- und sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und getrennt von Futtermitteln und außerhalb von Fütterungsbereichen gelagert werden. Es muss ein Schädlingsbekämpfungssystem eingerichtet werden, um das Eindringen von Schädlingen in die Tierproduktionseinheit zu kontrollieren, um die Möglichkeit einer Kontamination von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Einstreumaterial oder Aufenthaltsbereichen von Tieren möglichst gering zu halten. Gebäude und Fütterungseinrichtungen müssen sauber gehalten werden. Es müssen Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Quellen einer Kontamination von Futtermitteln eingerichtet werden. Futtermaterial und Einstreumaterial in der Tierproduktionseinheit müssen häufig gewechselt werden und dürfen nicht verschimmeln. 40 Nach den Vorschriften unter „Fütterung, 1. Lagerung“ müssen Futtermittel getrennt von Chemikalien und anderen in der Tierernährung verbotenen Erzeugnissen gelagert werden. Lagerbereiche und Behälter müssen sauber und trocken gehalten werden. Soweit notwendig, ist eine angemessene Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Lagerbereiche und Behälter müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Kreuzkontaminationen zu vermeiden. Fütterungsarzneimittel und Futtermittel ohne Arzneimittel, die für unterschiedliche Tierkategorien oder -arten bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass das Risiko der Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verringert wird. 41 Auch gegen diese Vorgaben hat der Kläger in gewissem Umfang verstoßen. Zunächst wies das Einstreumaterial bzw. der Randbereich im Bullenmaststall verschimmelte Kotreste auf. Desweiteren lässt sich den gefertigten Lichtbildern sowie den Angaben der Zeugin N. N1. zu F. während der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass die Fütterungsanlage des Mastschweinestalls nicht im erforderlichen Umfang sauber gehalten war. Hinzu kommt, dass der Kläger Verpackungsmaterial eines Antibiotikums (Amoxicillin) sowie eine Ölkanne im Bereich der Futtermittel gelagert hat, so dass dies zu einer Kontamination des Futters hätte führen können. Ferner lag im Fütterungsbereich offen Rattengift auf dem Boden herum. Sofern der Kläger diesbezüglich einwendet, er habe dies erst relativ frisch ausgestreut gehabt, da er anders den Ratten nicht habe Herr werden können, auch habe er das Gift nur deshalb überhaupt verstreut, weil er am Abend die letzten Tiere sowieso aus dem Stall entfernt hätte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeugin N. N1. zu F. hat glaubhaft dargetan, dass davon auszugehen sei, dass das Rattengift schon länger dort gelegen habe und sie eine Verfärbung aufgrund offener Lagerung an anderer Stelle für unwahrscheinlich halte. Überdies ist nicht auszuschließen gewesen, dass es bei den im Stall noch vorhandenen Schweinen zu einer Kontamination des Futters hätte kommen können. 42 Die verhängte Sanktion – die Kürzung der Betriebsprämie um 5 % – ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Artikel 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden, wenn mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurden, das in Abs. 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Abs. 8 genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen. So ist auch im vorliegenden Fall vorgegangen worden. Die seitens der Kontrollbehörde festgestellten Verstöße in den unterschiedlichen Bereichen sind von 3 % bis 5 % bewertet worden. Ein vorsätzliches Handeln des Klägers diesbezüglich ist nicht angenommen worden. Die Zahlstelle hat sodann die Kürzungsprozentsätze addiert, der Kürzungsprozentsatz von 5 % ist dabei nicht überschritten worden. Der Beklagte hat im Klageverfahren schriftsätzlich in nicht zu beanstandender Weise dargetan, warum er im vorliegenden Fall den für die Kürzung höchst möglichen Betrag von 5 % nach Addition der Verstöße angenommen hat. Zwar ist die Begründung zur Kürzung der Betriebsprämie einschließlich der Ermessensausübung maßgeblich erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens offenbart worden, hieraus kann der Kläger indes nichts für sich herleiten. Denn der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen zulässigerweise im Rahmen des Klageverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung weiter vertieft, so dass insgesamt eine ausreichende Ermessensbetätigung anzunehmen ist. 43 Vgl. VG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 9 K 773/10 –, juris. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.