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Urteil

3 K 1356/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1022.3K1356.07.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks A. U. S. 00 im Gebiet der Gemeinde M. . Der Abwasserbetrieb der Gemeinde M. ließ das Grundstück im Jahr 2003 an das A. Abwassernetz der Gemeinde gehörende Druckentwässerungssystem anschließen. Mit einem an die Eheleute C. und S1. E. gerichteten Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die - lediglich auf Gewerke im Grundstück bezogenen - Kosten auf 2806,23 Euro fest und stellte diesen Betrag zur Zahlung. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 12 der Entwässerungssatzung seien der Gemeinde die Kosten für die Druckentwässerungsanlage sowie die dazugehörige Druckleitung einschließlich des Pumpschachtes zu ersetzen. Die Ehe der Klägerin war A. damaligen Zeitpunkt bereits geschieden worden. Den Widerspruch der Klägerin vom 00.00.0000 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Widerspruch und Klage streiten mit verschiedenen rechtlichen Ansätzen gegen den Ersatzanspruch dem Grunde nach. Die Klägerin vertritt des Weiteren die Auffassung, der Ausgangsbescheid vom 00.00.0000 habe nicht wirksam werden können, weil sie A. damaligen Zeitpunkt nur zu ½ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sie im Übrigen A. damaligen Zeitpunkt nicht mehr verheiratet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte einen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG für sich in Anspruch nimmt, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein formeller Mangel, der bereits die Existenz des Heranziehungsbescheides vom 00.00.0000 in Frage stellen könnte, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Bekanntgabe allein an die Person der Klägerin weist keinen auf die Wirksamkeit durchgreifenden Mangel auf. Denn der Bescheid war - wenngleich nicht zur alleinigen Verfügungsmacht bestimmt - tatsächlich zu ihren Händen gelangt. Die Klägerin hatte auch verstanden, welcher Rechtsbehelf ggfs. abzuleiten war. Eine mögliche Gesamtschuldnerschaft der Klägerin bedeutete ebenfalls nicht, dass dem einen (von mehreren) Grundstückseigentümern bereits in der Ebene des Bescheides über den Kostenersatz bekanntgegeben werden müsste, dass und welche weitere(n) Eigentümer für eine daraus folgende Haftung in Frage kämen. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Dabei bedürfen die von der Klägerin bezeichneten materiellen Mängel keiner Erörterung. Denn weder die Voraussetzungen des Erschließungsbeitragsrechts einschließlich des Vorausleistungsrechts noch des Kanalanschlussbeitragsrechts tragen zu den Voraussetzungen des hier strittigen Kostenersatzes bei. Der Anspruch auf Kostenersatz für den Anschluss des Grundstücks "A. U. S. 42" an das Druckentwässerungssystem der Gemeinde M. findet keine satzungsrechtliche Grundlage. Der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG setzt den Erlass einer entsprechenden Satzung voraus. Diese muss die notwendigen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG enthalten, ansonsten den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG entsprechen. Hierzu gehören Bestimmungen über den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand, die Art der Ermittlung des umzulegenden Aufwandes (Kosten in tatsächlicher Höhe oder nach Einheitssätzen), den Kostenersatzschuldner sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Im Unterschied A. Beitragsrecht des § 8 KAG gibt 10 KAG in Abs. 2 lediglich ein zwingendes Tatbestandsmerkmal vor, nämlich den Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs. Das zur Verfügung stehende Satzungsrecht der Gemeinde M. (Entwässerungssatzung - EWS- sowie Beitrags- und Gebührensatzung -BGS- jeweils vom 00.00.0000 in den am 00.00.0000 nachgereichten Fassungen) genügt den Erfordernissen der §§ 2 und 10 KAG nicht. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte und vom Beklagten auch in der Klageerwiderung herangezogene Bestimmung des § 12 EWS scheidet als Ermächtigungsgrundlage ersichtlich aus. Die Norm regelt bereits den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand in unzureichender Art und Weise. Es fehlt an jeder technischen Maßgabe zu einer für den Grundstückseigentümer kostenpflichtigen "für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckentwässerungsanlage" nebst dazugehöriger Druckleitung einschließlich des Pumpschachtes auf dem privaten Grundstück. Zwar wird die Druckentwässerungsanlage in § 2 Nr. 8 EWS definiert, jedoch auch dort in einer Weise ("zusammenhängende Leitungen, in denen der Transport von Abwasser durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt"), die für die sachlichen Grundlagen einschließlich der "ausreichenden Bemessung" der auf dem Grundstück zu verrichtenden Gewerke keinerlei Auskunft gibt. Ebenso wenig vermag § 2 Nr. 5 b) EWS Klarheit über die Teile der Abwasseranlage zu verschaffen, die in die Kostenpflicht des Grundstückseigentümers fallen. Denn dort wird lediglich ausgedrückt, welche Teile des Netzes "bei öffentlichen Druckentwässerungsanlagen ... nicht zur öffentlichen Abwasseranlage" gehören. Die Regelung des § 2 Nr. 5 b) EWS führt auch mit der Einführung des Begriffs der Haus-anschlussleitung nicht weiter. Denn diese wird - im Sinn eines den Ersatzanspruch begründenden Tatbestandes in § 12 EWS gar nicht aufgeführt, findet im Übrigen in § 2 Nr. 6 b) EWS eine eigenständige Definition, die inhaltlich nicht mit den für Druckentwässerungsanlagen verwendeten Begriffen korrespondiert. Im sachlichen Bezug erweist sich die vorstehende Norm deshalb bereits als ungeeignet, die typischerweise in Entwässerungssatzungen aufgenommene Regelung zur allgemeinen Lastenverteilung zwischen Gemeinde und Anschlussnehmer darzustellen. § 19 Abs. 1 Satz 2 EWS scheidet ebenfalls als taugliche Ermächtigungsgrundlage für den hier strittigen Kostenersatz aus. Nach dieser Bestimmung trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Einrichtungen, soweit diese von der Gemeinde erstellt werden. Über die Normenkette des § 19 Abs. 1 Satz 2 EWS i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 5 b) Satz 2, § 2 Nr. 6 b) EWS ließe sich ungeachtet der Wirksamkeitsfragen, die aus dieser Verklausulierung abzuleiten wären zwar ein Teil der sachlichen Grundlage entwickeln, für die die Ersatzpflicht entstehen soll. Es fehlt jedoch auch insoweit an sämtlichen sonstigen Anforderungen an Gehalt und Bestimmtheit der Satzungsgrundlagen, wie eingangs anhand § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG aufgeführt. Überdies ist - wie die Werkleitung und ihre Prozessvertretung offenbar übersehen haben bereits dem Willen des Satzungsgebers nicht zu entnehmen, dass die EWS überhaupt dazu dienen soll, eine Ermächtigungsgrundlage für den Kostenersatz abzugeben. Denn in § 19 Abs. 3 EWS hat der Satzungsgeber unmissverständlich A. Ausdruck gebracht, dass die zur Entwässerungssatzung erlassene Beitrags- und Gebührensatzung Näheres zur Kostentragung der Anschlussnehmer regeln soll. Eine entsprechende Regelung über den Kostenersatz für den Anschluss an ein Druckentwässerungssystem hält diese BGS indes gerade nicht bereit. Zwar steht dort mit § 15 BGS eine Bestimmung zur Verfügung, die den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand in genügender Weise formuliert und auch die notwendige Differenzierung A. Verteilungsmaßstab vorsieht; die Norm wird ergänzt um die dem Inhalt nach ebenfalls unbedenklichen Bestimmungen der §§ 16 und 18 A. Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs und zu seiner Fälligkeit. Die Gemeinde beschränkt sich in § 15 Abs. 1 BGS jedoch auf einen Ersatzanspruch im Umfang der Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung einschließlich Kontrollschacht. Gemäß § 2 Nr. 6 a) EWS sind Grundstückanschlussleitungen solche Leitungen, die von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks reichen. Damit sind in der Gemeinde M. technische Gewerke auf dem Grundstück wie sie den Fall prägen - nicht ersatzpflichtig. Da - wie gezeigt - § 10 KAG kein zwingendes Recht A. Umfang der Ersatzpflicht enthält, muss die Gemeinde sich an den Umfang und die Definitionen ihres eigenen Ortsrechts halten lassen. Beschränkt sie die Ersatzpflicht auf einen bestimmten Anschluss bzw. technische Abschnitte desselben, so bleibt es dabei, vgl. etwa Driehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 10 Rdn. 11,12, 15. Selbst wenn der geltend gemachte Kostenersatzanspruch eine sachliche Grundlage im Satzungswerk der Gemeinde finden könnte, so wäre er doch nicht gegenüber der Klägerin entstanden. Denn diese Satzungen enthalten keine genügende Bestimmung A. Schuldner des Ersatzanspruchs. Während die EWS - wie gezeigt - wechselweise sowohl den Grundstückseigentümer als auch den Anschlussnehmer adressiert, enthält die BGS in § 17 zwar eine Verknüpfung von Ersatzpflicht und Grundstückseigentum. Hiermit konnte die Gemeinde M. hingegen ausreichende Bestimmtheit nicht herbeiführen. Denn mit dem zitierten Inhalt hat sie nicht die Frage regeln können, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerschaft es ankommen soll. Der Satzungsgeber hat insoweit die Möglichkeit, denjenigen A. Schuldner zu bestimmen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs Eigentümer ist; er kann aber auch denjenigen als Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks ist. Da die Gebote der §§ 10 und 2 KAG nicht der Verwaltung in Regelung des Einzelfalls überlassen bleiben dürfen, sondern von der Gemeinde grundsätzlich zu regeln sind, kann die Identität des Eigentums zu beiden möglichen Zeitpunkten nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr haftet der aufgezeigte Fehler der Satzung selbst an. Vgl. Driehaus/Dietzel, a. a. O., bereits im Stand von 1999, § 10 Rdn. 57; VG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 7 K 237/99 -; hierauf folgend Queitsch, Aktuelle Problemstände des Kostenersatzrechts aus der Praxis, KStZ 2005, 61. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; der Klägerin war es zuzugestehen, angesichts der Besonderheiten des Falles sich bereits im Vorverfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.