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Urteil

3 K 2119/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0530.3K2119.10.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 44, Flur 31 der Gemarkung E. , mit der postalischen Anschrift "S. Straße 85" in E1. . Das Grundstück ist bebaut und an die öffentliche Kanalisation der Beklagten angeschlossen. In der S. Straße verlaufen ein Schmutzwasser- und ein Regenwasserkanal. Anlässlich der Sanierung der S. Straße ließ die Beklagte die in dieser Straße verlaufenden Kanäle im Jahre 2008 mittels Kanal-Fernsehkamera untersuchen. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass ein Teil der Hausanschlussleitungen und der Anschlussleitungen der Regeneinläufe Schäden wie Risse und Rohrbrüche aufwies. Der Schmutzwasserhausanschluss der Kläger war nach einer Untersuchung des Ingenieurbüros S1. und I. GmbH aus I1. von November 2008 in einem ordnungsgemäßen Zustand, während der Regenwaserhausanschluss mehrere Mängel aufwies: Risse, Rohrbrüche, starke Ablagerungen und einen nicht ordnungsgemäßen Übergang auf ein anderes Rohrmaterial. Auf die Fotos auf den Seiten 98, 102 und 103 der Gerichtsakte wird verwiesen. Die Beklagte ließ die Grundstücksanschlussleitung an den Regenwasserkanal für das Grundstück der Kläger erneuern. Die damit beauftragte Firma I2. stellte der Beklagten dafür 1.094,31 Euro in Rechnung. Sie ersetzte insgesamt 6,90 m Leitung einschließlich des Rohranschlusses. Die Beklagte setzte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 00.00.00 einen Erstattungsbetrag i. H. v. 1.094,31 Euro fest. Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten sowohl die Entwässerungs- als auch die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten für unwirksam. Beide führten im Einleitungstext nicht § 10 KAG NRW als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage auf. Außerdem definiere § 2 Ziffer 6 b der Entwässerungssatzung die Grundstücksanschlussleitungen als Teile der öffentlichen Abwasseranlage. Demzufolge könnten Aufwendungen dafür nur über Beiträge und Gebühren gedeckt werden, nicht aber über Kostenerstattungsforderungen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, welcher Teil der Leitungen zwischen ihrem Haus und dem Kanal erneuert worden sei. Daher sei der Bescheid zu unbestimmt. Im Übrigen betrage die Länge der Grundstücksanschlussleitung etwa 5,30 m, die der Hausanschlussleitung bis zum Kontrollschacht etwa 1,60 m. Die Beklagte habe unzulässigerweise die gesamten 6,90 m abgerechnet. § 13 Abs. 4 der Entwässerungssatzung widerspreche den Regelungen in § 2 Ziffer 7 a und b der Satzung. Außerdem regele die Beitrags- und Gebührensatzung nicht, welcher Eigentümer Ersatzpflichtiger sei, ob es derjenige zum Zeitpunkt der Maßnahmenbeendigung oder derjenige zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides sei. Schließlich sei unklar, aus welchem Grund die Beklagte nach der Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitung die Regenwasserleitung habe erneuern lassen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt an, nur die Leitungen vom Kanal in der Straße bis zu den Grundstücksgrenzen seien teilweise erneuert worden. Sie habe die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung usw. dieser Leitungen bisher nicht in die Beitrags- oder Gebührenkalkulation aufgenommen. Die Deklaration als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Satzung sei daher in der Rechtswirklichkeit ohne finanzielle Folgen für die Bürger gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00, durch den sie die Kläger zu einem Kostenersatz i. H. v. 1.094,31 Euro herangezogen hat, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Bescheid fehlt eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage. Die Beklagte hat die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz auf § 10 KAG NRW, § 13 Abs. 4 der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt E1. vom 14. Dezember 1998 (Entwässerungssatzung) und § 22 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 14. Dezember 1998 zur Entwässerungssatzung der Stadt E1. vom 14. Dezember 1998 (BGS) gestützt. § 22 Abs. 1 BGS lautet: "Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlussleitung/Prüfschächte verlegt ist/sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner." Diese Satzungsvorschrift ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Sie regelt nämlich nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerstellung es für die Bestimmung des Abgabeschuldners ankommt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss die Satzung u. a. den Kreis der Abgabeschuldner - hier der Ersatzpflichtigen - angeben. Der Gesetzgeber hat diese Frage in der Ermächtigungsnorm des § 10 KAG NRW offen gelassen. In § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW hat er nur den Zeitpunkt geregelt, in dem der Ersatzanspruch entsteht, nicht aber, wer Schuldner des Anspruchs ist. Hinsichtlich der Frage des Schuldners eines Kostenersatzanspruchs kann der Satzungsgeber denjenigen zum Schuldner bestimmen, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ersatzpflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Er kann aber auch denjenigen zum Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Da eine Satzung den Kreis der Abgabeschuldner grundsätzlich und abstrakt regeln muss, reicht es nicht aus, wenn der Eigentümer zu beiden möglichen Zeitpunkten tatsächlich derselbe war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2009 - 12 A 2486/08 -; VG Münster, Urteile vom 2.11.2009 - 3 K 308/08 - und vom 22.10.2008 - 3 K 1356/07 -; VG Aachen, Urteil vom 22.8.2008 - 7 K 939/08 -. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kreis der Abgabeschuldner in der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten nicht hinreichend bestimmt geregelt. Wenn das Eigentum zwischen der Entstehung des Ersatzanspruchs und der Bekanntgabe des Bescheides wechselt, bleibt es der Handhabung der Verwaltung überlassen, wen sie als Eigentümer ansieht, den sie heranziehen muss. Abgesehen davon dürfte es problematisch sein, für die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung, die nach § 2 Nr. 6 b der Entwässerungssatzung zur öffentlichen Abwasseranlage gehört, von den Grundstückseigentümern Kostenersatz nach § 10 KAG NRW zu verlangen, weil die öffentliche Abwassereinrichtung nur durch Beiträge und Gebühren finanziert wird (vgl. die §§ 10 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 KAG NRW). Dazu Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zum Kostenersatzrecht, KStZ 2010, 41 (42); Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2010, § 10 Rdn. 69. Soweit die Beklagte dazu vorträgt, die Deklaration der Grundstücksanschlussleitungen als Teil der öffentlichen Abwasseranlage habe bisher insofern tatsächlich keine finanziellen Auswirkungen für die Bürger gehabt, als sie die dafür aufgewandten Kosten nicht in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren eingezogen habe, läuft diese Argumentation der Sache nach darauf hinaus, dass es ins Belieben der Gemeinde gestellt wäre, ob sie sich an ihre eigenen Satzungsvorschriften hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.