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Urteil

3 K 308/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1102.3K308.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 69, Flurstück 81, das an einem Privatweg östlich der N.------straße gelegen ist. Die Kläger hatten dieses Grundstück im Jahr 2005 an die Eheleute T. verkauft. Diese führten sodann ein Baugenehmigungsverfahren zum Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses durch und beantragten unter dem 17. Januar 2006 über das Ingenieurbüro H. und C. die „Erteilung einer Baugenehmigung für die Herstellung eines Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation" beim Beklagten. Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz über die Frage, ob das Grundstück einen selbständigen Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder einen gemeinsamen Anschluss mit einem Nachbargrundstück erhalten sollte, ließ der Beklagte im Mai 2006 einen separaten Schmutzwasseranschluss verlegen. Er berechnete die Kosten - u.a. für einen auf dem Grundstück eingebauten Schacht und eine dorthin führende Rohrleitung von 6,80 m Länge - mit insgesamt 1.663,31 Euro. Nachdem der Grunderwerb der Eheleute T. sich nicht verwirklicht hatte und auch eine Auflassungsvormerkung am 15. Juni 2007 im Grundbuch gelöscht worden war, stellte der Beklagte den Klägern diesen Betrag durch Bescheid vom 00.00.0000 in Rechnung. Er bezog sich dabei auf die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. sowie der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse. 3 Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie bestreiten, Kostenschuldner des Aufwendungsersatzes zu sein, da sie weder den Auftrag für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung noch hierzu eine Zustimmung erteilt hätten. Der Kläger zu 2. habe sich im April 2006 sogar ausdrücklich für die Variante des gemeinsamen Anschlusses über das Nachbargrundstück ausgesprochen. Ungeachtet dessen fehle es an einem Sonderinteresse in ihrer, der Eigentümer, Person. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. 6 Der Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beteiligten haben schriftsätzlich unter dem 19. August 2009 und dem 27. August 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte einen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG für sich in Anspruch nimmt, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 1. Der Anspruch auf Kostenersatz für den Anschluss des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 69, Flurstück 81, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde findet keine satzungsrechtliche Grundlage. Der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG setzt den Erlass einer entsprechenden Satzung voraus. Diese muss die notwendigen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG enthalten, ansonsten den Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG entsprechen. Hierzu gehören Bestimmungen über den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand, die Art der Ermittlung des umzulegenden Aufwandes, den Kostenersatzschuldner sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Im Unterschied zum Beitragsrecht des § 8 KAG gibt § 10 KAG selbst lediglich ein einziges zwingendes Tatbestandsmerkmal vor, nämlich den Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs, s. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG. Das zur Verfügung stehende Satzungsrecht der Gemeinde M. (Entwässerungssatzung - EWS - vom 00.00.0000 sowie Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse - AKKS - vom 30. Mai 2000) genügt den Erfordernissen der §§ 2 und 10 KAG in wesentlichen Grundlagen nicht. 12 a. Zum einen fehlt es an einer Bestimmtheit des den Anspruch begründenden Tatbestandes. Zwar regelt § 17 Abs. 1 AKKS, auf Grundlage des § 10 Abs. 1 KAG sei der Aufwand (u.a.) für die Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung zu ersetzen. Der Begriff der Grundstücksanschlussleitung wird im vorgenannten Satzungsrecht der Gemeinde M. jedoch widersprüchlich definiert. Während § 2 Abs. 6 lit. a) EWS wörtlich bestimmt, Grundstücksanschlussleitungen seien die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, legt § 17 AKKS in Abs. 3 zugrunde, ein Grundstücksanschluss sei die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zu einem Hausanschluss-Kontrollschacht einschl. Schacht. Ein Vorrang einer dieser beiden Bestimmungen ist nicht ersichtlich, zumal beide Satzungen gerade mit Blick auf die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Leitungen ein einheitliches Rechtsgebiet betreffen, das im Übrigen auch nur im Sinn wechselseitiger Bezüge der rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch der strittigen Art hergibt. In Fragen der Bestimmtheit der anspruchsbegründenden Tatsachen hilft die allgemein zu beobachtende Praxis ebenfalls nicht weiter. Diese geht zwar in der Regel dahin, die Definitionen der technischen Gewerke in die EWS als Grundlagensatzung aufzunehmen. Ein rechtlich bindendes Gebot, aus dem ggfs. ein Vorrang der Inhalte der EWS abzuleiten wäre, besteht indes nicht. Gleichfalls hilft nicht weiter, dass der Begriff der Grundstücksanschlussleitung wörtlich ausschließlich in § 2 Abs. 6 lit. a) EWS, § 17 Abs. 1 AKKS aufgegriffen wird, während § 17 Abs. 3 AKKS den Begriff des Grundstücksanschlusses wählt, um diesen sodann über die „leitungsmäßige Verbindung" zu definieren. Denn im System der gemeindlichen Entwässerung wollen beide Bestimmungen diejenige Leitung erfassen, die jenseits der öffentlichen Anlage liegt, deren Kosten also nach § 10 KAG zu regeln sind. Damit bleibt insgesamt keine Möglichkeit, den Widerspruch in den satzungsrechtlichen Grundlagen des hier strittigen Anspruchs aufzulösen. 13 b. Selbst wenn der geltend gemachte Kostenersatzanspruch eine sachliche Grundlage im Satzungswerk der Gemeinde M. finden könnte, so bliebe auf Grund der Regelungen der AKKS - die EWS enthält sich insoweit einer einschlägigen Aussage - jedoch offen, wer Schuldner des Ersatzanspruches sein sollte. Zwar enthält § 20 Abs. 1 AKKS insoweit eine Verknüpfung von Ersatzpflicht und Grundeigentum bzw. Erbbauberechtigung bzw. sonstiger dinglicher Berechtigung. Hiermit konnte die Gemeinde hingegen ausreichende Bestimmtheit nicht herbeiführen. Denn mit dem zitierten Inhalt hat sie nicht die Frage regeln können, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerschaft es ankommen sollte. Der Satzungsgeber hat insoweit die Möglichkeit, denjenigen zum Schuldner zu bestimmen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs Eigentümer ist; er kann aber auch denjenigen als Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks ist. Da die Gebote der §§ 10 und 2 KAG nicht der Verwaltung in Regelung des Einzelfalles überlassen bleiben dürfen, sondern von der Gemeinde grundsätzlich zu regeln sind, kann die Identität des Eigentums zu beiden möglichen Zeitpunkten nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr haftet der aufgezeigte Fehler der Satzung selbst an. 14 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 7 K 237/99 - ; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 3 K 1356/07 -; Driehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 57, bereits im Stand von 1999. 15 2. Darüber hinaus erweist sich die Inanspruchnahme der Kläger auch im Einzelfall als fehlerhaft. Der Kostenersatz nach § 10 KAG betrifft eine Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine bestimmte, gerade in Bezug auf seine Person erbrachte Leistung ausgleichen soll; in systematischer Abgrenzung zu §§ 8 und 9 KAG kann eine solche Maßnahme nur in einem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers eine Rechtfertigung finden. Vor allem in Abgrenzung zum Beitrag nach § 8 KAG, der auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage abstellt, setzt eine Pflichtigkeit nach § 10 KAG deshalb vor allem eine konkrete Nützlichkeit der gemeindlichen Maßnahme für das Grundstück voraus. Wie auch § 3 EWS, betr. Anschlusszwang nur bei Anfall von Abwasser auf dem Grundstück, sieht, setzt das Sonderinteresse grundsätzlich die Bebauung des Grundstücks voraus. Im Grundsatz reicht Bebaubarkeit als solche nicht aus. Denn ein konkreter Bedarf im Sinn der vorgenannten konkreten Nützlichkeit kann auch insoweit in der Regel erst nach Beginn der Bebauung eintreten. Dass im zu entscheidenden Fall dieser Zeitpunkt - denkbar wäre etwa ein bereits verfügter Anschluss- und Benutzungszwang - aus rechtlichen Gründen vorzuverlegen sein könnte, ist weder objektiv ersichtlich noch vom Beklagten substantiiert vorgetragen worden. Das Sonderinteresse der Kläger als Grundstückseigentümer kann auch nicht unterstellt werden. Denn die verfügbaren, insbesondere vom Beklagten eingereichten, somit greifbaren und in der Substanz auslegungsfähigen Unterlagen lassen eindeutig erkennen, dass die Kläger sich noch Ende April 2006 für eine gemeinsame Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal und somit für eine technisch andersartige Maßnahme ausgesprochen hatten. Wie ein Kurzbrief des ausführenden Bauunternehmens vom 3. Mai 2006 ausweist, hatte sich der Beklagte hingegen dafür entschieden, dem Wunsch der Familie T. zu folgen. Eine Übereinstimmung mit Wissen und Wollen der Kläger als Grundstückseigentümer ist deshalb nicht ersichtlich. Ebenso wenig bieten diese Vorgänge irgendwelchen Anhalt für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht; denn sie dokumentieren einen entgegenstehenden Willen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit entspricht § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 17