Urteil
1 K 744/07
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmaliger Jagdunfall, der zwar eine besonders schwere Pflichtverletzung darstellt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme fehlender Zuverlässigkeit für die Zukunft.
• Zur Prognose künftiger leichtfertiger Waffenverwendung ist eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens erforderlich; allein aus einem Unfall darf nur bei übergroßer Unvorsichtigkeit auf künftige Leichtsinnigkeit geschlossen werden.
• Bei schwierigen rechtlichen Fragen im Vorverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Jagdscheinentzugs wegen fehlender Prognose künftiger Unzuverlässigkeit • Ein einmaliger Jagdunfall, der zwar eine besonders schwere Pflichtverletzung darstellt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme fehlender Zuverlässigkeit für die Zukunft. • Zur Prognose künftiger leichtfertiger Waffenverwendung ist eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens erforderlich; allein aus einem Unfall darf nur bei übergroßer Unvorsichtigkeit auf künftige Leichtsinnigkeit geschlossen werden. • Bei schwierigen rechtlichen Fragen im Vorverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden. Der Kläger, langjähriger Jagdscheininhaber, nahm am 28.10.2006 an einer Treibjagd teil und gab von einem etwa 10 m breiten, fast ausgetrockneten Teich aus mit einer Flinte einen Schuss auf eine fliegende Ente ab. Durch Streuung der Schrotladung wurden zwei Mitjäger im gegenüberliegenden Dickicht am Kopf verletzt; diese trugen rote Signalkleidung. Der Beklagte erklärte daraufhin mit Verfügung vom 21.11.2006 den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein und setzte eine dreijährige Sperrfrist für die Wiedererteilung fest. Der Kläger widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; der Widerspruch wurde im Vorverfahren abgelehnt und der Kläger gab später den Jagdschein ab. Der Widerspruchsbescheid wurde vom Landesbetrieb Wald und Holz zunächst bestätigt mit der Begründung, der Kläger habe wegen seiner Erfahrung besonders leichtfertig gehandelt und gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Der Kläger focht dies mit Klage an und machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, sondern die Situation falsch eingeschätzt; andere Jagdverstöße lägen nicht vor. • Klage ist begründet; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage für Einziehung und Sperre sind §§ 17, 18 BJagdG; fehlende Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die Person Waffen leichtfertig verwenden wird (§17 Abs.3 Nr.1, 2. Fall BJagdG). • Leichtfertige Verwendung liegt vor, wenn aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die Möglichkeit eines Jagdunfalls außer Acht gelassen wird; die Befürchtung muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und erfordert in der Regel Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger objektiv in schwerem Maße die gebotene Sorgfalt verletzt, weil er in unübersichtlichem Gelände keinen steilen Winkel wählte und mit Rückbleiben von Treibern rechnen musste. • Subjektiv fehlt jedoch die Annahme von besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit: Der Kläger zielte nicht sofort in Richtung der Treiber, wartete ab, sah einen Großteil der Treiber und gab nachvollziehbar Auskunft; er gab zudem offen seinen tiefer gelegenen Standpunkt zu. • Es liegen keine weiteren Jagdverstöße des Klägers vor, sodass aus dem einzelnen Vorfall keine verlässliche Prognose künftiger Leichtfertigkeit gezogen werden kann. • Eine dreijährige Sperrfrist nach §18 Satz 3 BJagdG war deshalb nicht gerechtfertigt; der Einziehungs- und Sperrbescheid ist aufzuheben. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist notwendig zu erklären, weil das Verfahren schwierige jagdrechtliche Fragen aufwies und es dem nicht rechtskundigen Kläger nicht zuzumuten war, ohne fachliche Unterstützung zu handeln. Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2007 wurde aufgehoben. Der Kläger hat damit in der Hauptsache Erfolg, weil aus dem einzelnen Jagdunfall zwar eine objektiv schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung folgt, jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Prognose fehlender künftiger Zuverlässigkeit vorliegen. Eine dreijährige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins war nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; ferner wurde die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festgestellt.