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Urteil

1 K 744/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0516.1K744.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 18. April 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beklagte erteilte dem Kläger erstmals am 1. April 1997 einen Jagdschein, den er im Folgenden fortlaufend - zuletzt am 12. April 2006 befristet bis zum 31. März 2009 - verlängerte. 3 Am 28. Oktober 2006 nahm der Kläger an einer Treibjagd auf Niederwild teil. An einem ca. 10 m breiten und 100 m langen, von dichtem Gehölz umgebenen Teich (sog. Steinkuhle) gab er mit seiner Doppelbockflinte des Kalibers 12/70 einen Schuss auf eine fliegende Ente ab. Hierbei stand er unterhalb des umliegenden Geländes in dem Teich, der zu diesem Zeitpunkt fast ausgetrocknet war. Durch den Schuss wurden aufgrund der Streuung der Schrotladung zwei Jagdteilnehmer, die sich in dem auf der gegenüberliegenden Teichseite liegenden Dickicht aufhielten, am Kopf verletzt. Die beiden Jagdteilnehmer trugen rote Signalwesten und ein rotes Signalband am Hut. 4 Mit Verfügung vom 21. November 2006 erklärte der Beklagte den Jagdschein des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog diesen ein. Ferner forderte er den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro auf, den Jagdschein bis zum 30. November 2006 bei dem Beklagten abzugeben. Für die Wiedererteilung des Jagdscheins setzte er eine Sperrfrist von 3 Jahren fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger verfüge nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit, da die Umstände des Jagdunfalls die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende und mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls sei eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins von drei Jahren angemessen. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 27. November 2006 Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er aus, er habe nicht mit der unmittelbaren Anwesenheit der geschädigten Jagdteilnehmer rechnen müssen, da diese die Treiberkette verlassen und sich rückwärts durch das Buschwerk fortbewegt hätten. Er habe sich bei der Schussabgabe nicht grob fahrlässig verhalten, sondern lediglich seinen Schusswinkel falsch eingeschätzt. In seiner langjährigen Praxis als Jäger sei es noch nie zu einem Unfall gekommen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 L 872/06 - hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers abgelehnt. Am 19. Dezember 2006 gab der Kläger seinen Jagdschein bei dem Beklagten ab. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 wies der Landesbetrieb Wald und Holz NRW den Widerspruch des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers sei gerade wegen seiner langjährigen Erfahrung als Jäger als leichtfertig zu qualifizieren. Mit seinem Schuss in Richtung der geschädigten Treiber habe er gröblich gegen § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd" der Berufsgenossenschaften verstoßen. Aufgrund des Ablaufs der Treibjagd und der Unwegsamkeit des Geländes hätte er mit der Anwesenheit der geschädigten Treiber rechnen müssen. In Anbetracht der Unübersichtlichkeit des Geländes hätte er von einer Schussabgabe absehen oder aber in einem viel steileren Winkel schießen müssen. Bei dem Unfall sei ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit zu Tage getreten, so dass die Besorgnis künftiger Leichtfertigkeit durch diesen einzelnen Vorfall gerechtfertigt sei. Eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins sei unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und der bisher nicht beanstandeten Jagdausübung des Klägers angemessen. 7 Der Kläger hat am 15. Mai 2007 Klage erhoben. 8 Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, er habe vor der Schussabgabe auf Anweisung mit seinem Hund nach einer angeschossenen Ente gesucht. Nach Rückkehr habe er sie zu einem der beiden Geschädigten hinübergeworfen, die dann nördlich des Teichs durch das Dickicht weitergegangen seien, während er auf der südlichen Seite vorgerückt sei. Die übrigen Treiber hätten bereits zuvor ihren Weg durch das Dickicht fortgesetzt. Als er den Standort seiner Schussabgabe erreicht habe, habe er am östlichen Ende des Teichs einen Großteil der Treiber stehen sehen und daher damit gerechnet, dass sich in seinem Schussfeld niemand mehr aufhalten würde. Der Unfall rechtfertige unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels jedenfalls nicht die Prognose, er werde künftig leichtfertig mit Waffen umgehen. Seine langjährige Erfahrung könne nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Wald und Holz vom 18. April 2007 aufzuheben und 11 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 744/07 und 1 L 872/06, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster des Verfahrens 81 Js 2475/06 ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 18. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Voraussetzungen des § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG und des § 18 Satz 3 BJagdG lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vor. Nach § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, verpflichtet, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen eintreten oder ihr bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, der Inhaber besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Fall BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition leichtfertig verwenden werden. 20 Der Jagdunfall am 28. Oktober 2006 rechtfertigt eine entsprechende Prognose zum künftigen Verhalten des Klägers nicht. 21 Leichtfertig verwendet werden Waffen oder Munition, wenn die sich aufdrängende Möglichkeit eines Jagdunfalls aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer acht gelassen wird. Die Befürchtung einer leichtfertigen Verwendung muss auf bestimmte Tatsachen gestützt sein, d. h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Dabei bedarf es im Allgemeinen einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Betroffenen. Die Besorgnis künftigen leichtfertigen Gebrauchs ist etwa bei Menschen gegeben, die aus Anlage oder gewohnheitsmäßig zum Leichtsinn oder vorschnellen, die Folgen ihres Verhaltens nicht bedenkenden, Handelns neigen oder sich über ihr Tun keine Rechenschaft ablegen. Sie kann auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit bei der Verwendung von Waffen zu Tage tritt. 22 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2005 - AN 15 K 05.01006 -, juris; zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG: Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5, Rn. 10; Lackner, StGB, Kommentar, 20. Aufl. 1993, § 15, Rn. 55. 23 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger am 28. Oktober 2006 bei seinem Schuss auf die Ente zwar objektiv die für den Gebrauch einer Waffe erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er aufgrund der Unübersichtlichkeit und Unwegsamkeit des Geländes mit dem Zurückbleiben von einzelnen Treibern und damit mit ihrer Anwesenheit in seinem Schussfeld hätte rechnen müssen und in Anbetracht seines Standorts keinen ausreichend steilen Schusswinkel gewählt hat. Subjektiv hat der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines Jagdunfalls jedoch nicht aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer acht gelassen. 24 Eine entsprechende Annahme rechtfertigen bereits nicht die äußeren Umstände der Schussabgabe. Nachdem die Ente am östlichen Ende des Teichs aufgestiegen war, hat der Kläger nicht etwa sofort auf sie und damit in Richtung der dort für ihn erkennbar stehenden Treiber geschossen, sondern die Ente vielmehr nur anvisiert und abgewartet, bis sie an ihm vorüber gezogen war und sich in Richtung des westlichen Teichendes bewegte. Diese Verhaltensweise zeigt, dass der Kläger während des Jagdgeschehens nicht gedankenlos seinem Jagdeifer freien Lauf lässt, sondern grundsätzlich in der Lage ist, Gefahren für andere zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. 25 Dass der Kläger nicht aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit geschossen hat, wird auch durch seine Darstellung des Unfallgeschehens in der mündlichen Verhandlung deutlich. Der Kläger hat für das Gericht nachvollziehbar geschildert, dass er zum Zeitpunkt der Schussabgabe einen Großteil der Treiber am östlichen Ende des Teichs gesehen habe und deswegen der Meinung gewesen sei, in seinem Schussfeld halte sich niemand mehr auf. Dass es sich hierbei nicht um eine Schutzbehauptung handelt, wird zum einen durch den bereits dargestellten äußeren Geschehensablauf deutlich. Zum anderen hat der Kläger eingeräumt, sich bei der Schussabgabe seines gegenüber dem übrigen Gelände ca. 80 cm tiefer gelegenen Standorts bewusst gewesen zu sein, obwohl die Leugnung dieses Umstands geeignet gewesen wäre, seine Gutgläubigkeit zu untermauern. 26 In dieses Bild eines einmaligen, nicht auf besonderen Leichtsinn oder besondere Gleichgültigkeit hindeutenden Fehlverhaltens fügt sich ein, dass sonstige Jagdverstöße des Klägers nicht vorliegen. 27 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestand für die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 18 Satz 3 BJagdG keine Veranlassung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil ein Vorverfahren geschwebt hat und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung gerade mit Blick auf die zu klärenden schwierigen Rechtsfragen für erforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. 30 Zu diesen Anforderungen näher und m. w. N. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 18. 31 So lag der Fall hier, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aus dem Jagdrecht betraf, die es aus der Sicht des nicht rechtskundigen Klägers angezeigt erscheinen ließen, sich zur Wahrung seiner Rechte eines mit Fachwissen ausgestatteten Bevollmächtigten zu versichern. 32