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Urteil

Au 8 K 23.841

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen durch den Jäger gehört, dass dieser einen Schuss auf ein Tier nur dann abgibt, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass das Tier, das er beschießt, auch tatsächlich das Tier ist, das er beschießen will ("Ansprechen"). Jede auch noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbietet den Schuss. Fehlerhaftes Ansprechen bei ungünstigem Licht mit Schussabgabe kann demnach zur Unzuverlässigkeit iSd § 17 Abs. 3 BJagdG führen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mutmaßungen der Behörde reichen für eine begründete (Unzuverlässigkeits-)Prognose nicht aus. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Jagdscheininhabers rechtfertigen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen durch den Jäger gehört, dass dieser einen Schuss auf ein Tier nur dann abgibt, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass das Tier, das er beschießt, auch tatsächlich das Tier ist, das er beschießen will ("Ansprechen"). Jede auch noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbietet den Schuss. Fehlerhaftes Ansprechen bei ungünstigem Licht mit Schussabgabe kann demnach zur Unzuverlässigkeit iSd § 17 Abs. 3 BJagdG führen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mutmaßungen der Behörde reichen für eine begründete (Unzuverlässigkeits-)Prognose nicht aus. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Jagdscheininhabers rechtfertigen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts ... (...) vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Mai 2023 hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), da der Jagdschein des Klägers noch bis zum 31. März 2025 gültig ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die mit Ziffer 1 des Bescheids auf der Grundlage von § 18 Satz 1 BJagdG verfügte Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers liegen nicht vor. (1) Das Landratsamt stützt die Anordnung zu Unrecht auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG unwiderlegbar vermutet wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Vorliegend liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Allgemein gilt, dass die Befürchtung einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung auf bestimmte Tatsachen gestützt werden muss, d.h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Betroffenen. Die Besorgnis künftigen leichtfertigen Gebrauchs ist etwa bei Menschen gegeben, die aus Anlage oder gewohnheitsmäßig zum Leichtsinn oder vorschnellen, die Folgen ihres Verhaltens nicht bedenkenden, Handelns neigen oder sich über ihr Tun keine Rechenschaft ablegen. Sie kann auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit bei der Verwendung von Waffen zu Tage tritt (vgl. u.a. VG Münster, U.v. 16.5.2008 – 1 K 744/07 – juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 15.6.2005 – AN 15 K 05.01006 – juris Rn. 28 f.). Es genügt eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, ohne dass ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Jagdscheininhabers notwendig wäre (vgl. zum Ganzen: Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, 105. Ergänzungslieferung, Stand: März 2024, § 17 BJagdG, 11.17 Rn. 2.1.2.1 m.w.N.). Unter „missbräuchlicher“ Verwendung ist vorsätzliches Handeln zu verstehen, während „leichtfertig“ in diesem Zusammenhang „grob fahrlässig“, in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend, bedeutet. Darunter fallen etwa Schussabgabe ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht, unerlaubter Schuss im Waldtreiben oder Schussabgabe ohne sich zu vergewissern, dass der Gefährdungsbereich frei von Menschen ist (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 62; Leonhardt/Pießkalla, a.a.O.). Ebenso gehört zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen durch den Jäger, dass dieser einen Schuss auf ein Tier nur dann abgibt, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass das Tier, das er beschießt, auch tatsächlich das Tier ist, das er beschießen will. Das bedeutet, dass der Jäger das Tier vor der Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand ansprechen muss. Das „Ansprechen“ bezeichnet in der Jägersprache die präzise Beobachtung, Identifizierung und Beurteilung von Wild vor der Schussabgabe durch den Jäger. Jede auch noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbietet den Schuss (VG Saarlouis, U. v. 25.6.2019 – 1 K 188/18 – juris Rn. 46 zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG). Fehlerhaftes Ansprechen bei ungünstigem Licht mit Schussabgabe kann demnach zur Unzuverlässigkeit führen (Schuck/Tausch, a.a.O. mit Verweis auf VG Würzburg, B. v. 7.6.1988 – W 2 S 77.596 – juris – Schuss auf Hund, der als Wildschwein angesprochen wurde mit sechsfachem Zielfernrohr auf 80m in der Abenddämmerung). Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass der Vorfall vom 17. September 2022 (Schuss auf ein Jungrind, das als Reh angesprochen wurde bei schlechten Sichtverhältnissen in der Abenddämmerung) zur Unzuverlässigkeit des schussabgebenden Jägers führt. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da die Kammer nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung – anders als das Landratsamt – nicht davon ausgeht, dass der Kläger den Schuss auf das Jungrind abgegeben hat. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge eidlich vernommene (§ 98 VwGO i.V.m. § 391 ZPO) Vater des Klägers hat für das Gericht nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass er am Spätnachmittag/Abend des 17. September 2022 auf Ansitzjagd war und wie es zu der maßgeblichen Schussabgabe auf das Jungrind kam. Der Zeuge hat zunächst glaubhaft dargelegt, dass und wie es ihm trotz der geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Bänderverletzung aus dem August 2022 möglich war, auf Ansitzjagd zu gehen. Eine Teilbelastung des Fußes sei ihm erlaubt gewesen. Außerdem habe er bereits im Vorfeld mit dem Kläger vereinbart, dass dieser ihn bei einer etwaigen Nachsuche und Bergung unterstützen werde. Die zeitlichen Abläufe und Ereignisse des Spätnachmittags/Abends des 17. September 2022 schilderte der Zeuge im Anschluss in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die örtlichen Gegebenheiten konnte er nachvollziehbar und ohne Zögern auf dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lageplan (Bl. 43 der Strafakte) aufzeigen. Der Zeuge führte aus, dass er zunächst vom Ansitz aus ein Schmalreh beschossen habe, welches dann jedoch in den Wald geflüchtet sei. Anschließend sei er nach etwa 15 Minuten zu seinem Auto zurückgekehrt, sei dann zunächst Richtung Osten gefahren und habe mit einem Wärmebildhandgerät den Wald bzw. die dort befindliche Lichtung nach dem beschossenen Reh abgescannt. An einem Holzlagerplatz habe er schließlich gewendet und sei nochmal in die entgegengesetzte Richtung gefahren, um auch dort auf der linken Seite die Gegend nach dem Reh abzusuchen. Schließlich habe er die Umrisse eines Tiers gesehen, das sich in einer Dickung befunden habe. Auf dieses Tier habe er zwei Mal geschossen und sei davon ausgegangen, dass er es tödlich getroffen habe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um das Jungrind gehandelt habe. Im Einzelnen wird zu den Aussagen des Zeugen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 Bezug genommen. Die Ausführungen des Zeugen decken sich insoweit mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schreiben des Zeugen vom 6. März 2023, Bl. 43 f. der Gerichtsakte) sowie der vom Kläger gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten abgegebenen Stellungnahme vom 2. März 2023 (Bl. 3 f. der Behördenakte Teil 2). Die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid sowie im gerichtlichen Verfahren geäußerten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen teilt das Gericht nicht. Die Frage, ob der Zeuge körperlich überhaupt in der Lage gewesen sei, am 17. September 2022 die Jagd auszuüben, konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar beantworten. Des Weiteren führt der Umstand, dass das Durchfahren des Reviers zur Nachsuche sowie eine Nachsuche mit Wärmebildhandgerät – wie das Landratsamt ausführt – wohl unsachgemäß ist, zwar eventuell zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Zeugen, nicht dagegen zwingend zur Unwahrheit seiner Aussage. Auch die übrigen vom Landratsamt vorgebrachten „Unstimmigkeiten“ ließen sich durch die Zeugenvernehmung ausräumen. Zu der Verwechslung eines um ein Vielfaches größeren und schwereren Jungrindes mit einem Reh konnte es nach Auffassung des Gerichts vorliegend insbesondere deshalb kommen, da der Zeuge das Tier bei schlechten Witterungsverhältnissen mit Hilfe eines Wärmebildhandgeräts angesprochen hat. Nach Aussage des Zeugen lässt sich bei Verwendung eines solchen Geräts die Entfernung nicht besonders gut abschätzen. Auch das Landratsamt geht im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass beim Einsatz von Wärmebildtechnik die Entfernung schwer abzuschätzen sei. Zudem habe das Tier in einer Dickung gestanden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das zunächst erlegte Reh durchaus in der Streckenliste 2022/2023 geführt wird. Die Kammer hat somit im Ergebnis keine Anhaltspunkte, an den Einlassungen des Zeugen zu zweifeln. Seine Schilderungen sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Auf Nachfragen antwortete er ebenfalls überzeugend. Der Zeuge hat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Zeuge seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Somit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger selbst den Schuss auf das Jungrind abgegeben hat. Soweit der Beklagte seine Unzuverlässigkeitsprognose auf die Gesichtspunkte „fehlerhaftes Ansprechen“, „Schuss auf ein nicht dem Jagdrecht unterliegendes Tier“ sowie „Überschreitung der Reviergrenzen“ gestützt hat, kann dem demnach nicht gefolgt werden. Es liegen insoweit keine Tatsachen vor, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Mutmaßungen der Behörde reichen für eine begründete (Unzuverlässigkeits-)Prognose nicht aus (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, § 17 Rn. 56). (2) Soweit der Beklagte weiter davon ausgeht, dass es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf ankäme, wer den streitgegenständlichen Schuss abgegeben hat, da das Verhalten des Klägers ab Auffinden des Jungrindes bereits ausreiche, um seine Unzuverlässigkeit zu begründen, so folgt das Gericht dieser Einschätzung ebenfalls nicht. Anders als das Landratsamt meint, kann dem Kläger vorliegend nicht angelastet werden, dass er das offensichtlich schwer verletzte Jungrind nicht unmittelbar nach seinem Auffinden durch einen Büchsenschuss erlöst hat, um dessen Schmerzen und Leiden zu verkürzen. Unabhängig davon, ob die Einholung einer Schießerlaubnis bei der Jagd- oder Veterinärbehörde bzw. zur Nachtzeit bei der Polizei tatsächlich zu einer Verkürzung der Leiden des Tieres geführt hätte, geht das Gericht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen davon aus, dass der Kläger zur fraglichen Zeit keine entsprechende Waffe für einen solchen Büchsenschuss bei sich getragen hat. Wie der Zeuge nachvollziehbar geschildert hat, sei man von einer Todnachsuche ausgegangen, sodass der Kläger lediglich ein Jagdmesser mitgenommen habe. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Klägers zu werten, dass dieser sofort nach Auffinden des Tieres alles Erforderliche unternommen hat, um den Eigentümer des verletzten Jungrindes ausfindig zu machen. Er durfte somit auch davon ausgehen, dass dieser zeitnah eintreffen und die notwendigen Maßnahmen vornehmen wird, wie es dann ja auch geschehen ist. Schließlich kann die Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht damit begründet werden, dass er – wie das Landratsamt ausführt – den Gesamtsachverhalt vor den Behörden geheim halten wollte. Zum einen lässt sich ein solcher aktiver Geheimhaltungswille dem Vorgang jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Die Zeugenaussagen im Rahmen des Strafverfahrens divergieren hier und beziehen sich im Übrigen auch nicht konkret auf den Kläger. Zum anderen ist diesem Vorwurf aufgrund des Umstandes, dass der Kläger selbst nicht geschossen hat, die Grundlage entzogen. Die streitgegenständliche Schussabgabe erfolgte durch den Zeugen. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang nicht zur Meldung des Vorgangs verpflichtet, zumal – worauf der Klägerbevollmächtigte zurecht hinweist – hier etwaige Straftaten seines Vaters und somit eines Familienangehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Raum stehen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung und Verwertung des toten Tieres oblag dessen Eigentümer. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Kläger kein Vorwurf einer Nichtmeldung gemacht werden. Insgesamt vermag das Gericht dem Vorfall vom 17. September 2022 somit keine Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder aufgrund sonstiger Umstände die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. b) In der Folge ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids für die Wiedererteilung des Jagdscheins festgesetzte Sperrfrist von 5 Jahren aufzuheben. Gemäß § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde im Falle der Einziehung des Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Eine solche Entscheidung liegt im pflichtgemäßem Interesse der Jagdbehörde. Da – wie soeben ausgeführt – die Einziehung des Jagdscheins des Klägers rechtswidrig erfolgt ist, ist auch der Festsetzung der Sperrfrist die entsprechende Grundlage entzogen. c) Gleiches gilt für die Nebenanordnungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung sowie Kostenentscheidung und -festsetzung). Auch diese Anordnungen können gemäß der obigen Ausführungen keinen Bestand haben und sind damit aufzuheben. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.