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Urteil

6 K 928/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1204.6K928.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Meppen vom 13. April 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22. April 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst bzw. um seine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seiner Teilnahme an einer Ausbildung zum Fachinformatiker im Zusammenhang mit einem dual organisierten Studium. 3 Der Kläger ist am 00. November 0000 geboren. Er besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 die gymnasiale Oberstufe, die er mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss. 4 Neben dem Schulbesuch begann der Kläger mit dem 7. Juni 2004 eine Aushilfstätigkeit bei seinem späteren Ausbildungsbetrieb, der Firma L. Holding GmbH & Co KG. Im Dezember 2004 schlossen der Kläger, der Ausbildungsbetrieb und die - staatlich anerkannte - "Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik (FHWT) Vechta/Diepholz/Oldenburg gGmbH" einen mit dem 1. August 2005 beginnenden Studien- und Ausbildungsvertrag mit dem Berufsziel des Diplom- Wirtschaftsinformatikers (FH) und mit einer integrierten Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker (Fachrichtung Anwendungsentwicklung). Der Ausbildungsbetrieb ist einer von etwa 150 Mitgliedsbetrieben der FHWT. Er schloss mit dem Kläger den Ausbildungsvertrag im Hinblick auf die betriebliche Sondersituation ab, dass im Juli 2005 in dem Betrieb eine IT-Systemumstellung erfolgte. Der Kläger war bereits im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit an dem IT-Projekt beteiligt. Der Ausbildungsbetrieb übersandte den Vertrag nicht der Industrie- und Handelskammer Osnabrück. Das Ausbildungsverhältnis ist nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe eingetragen. Die Vertragsparteien trafen im Wesentlichen die folgenden Vereinbarungen: Im Rahmen des Studien- und Ausbildungsgangs soll eine wirtschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung gemäß dem niedersächsischen Hochschulgesetz an der FHWT in Verbindung mit dem Betrieb vermittelt werden. Vertragsgegenstand ist die studien- und ausbildungsbezogene Praxiszeit nach einem Ausbildungsrahmenplan in Verbindung mit dem Studienplan der FHWT. Der Vertrag enthält Regelungen zum Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik und zu der studien- und ausbildungsbezogenen Praxiszeit. Der Studiengang besteht nach dem Vertrag aus den folgenden Abschnitten: 5 - Grundstudium von 4 Semestern, 6 - Externenprüfung im Ausbildungsberuf nach dem 4. oder 5. Semester und 7 - Hauptstudium von 4 Semestern einschließlich der Diplomprüfung. Die Gültigkeit des Vertrags war von der - erfolgten - Bestätigung des Studienplatzes durch die FHWT abhängig, wofür eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Studierenden erforderlich sei. Der Ausbildungsbetrieb verpflichtete sich, dem Kläger in den ersten zwei Jahren alle Inhalte der Ausbildungsordnung zum Fachinformatiker zu vermitteln. Zusätzlich sind die Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan zu vermitteln. Gleichzeitig ist der Betrieb verpflichtet, dem Kläger die Zeit zum Besuch der FHWT und deren Prüfungen zu gewähren. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb beträgt für den Kläger 35 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden. Der Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Arbeits-/Werktage. Der Kläger erhält von dem Betrieb eine Ausbildungsvergütung, die einschließlich des vierten Ausbildungsjahrs gezahlt wird. Die Vergütung wird auch für die Zeit des Besuchs der FHWT gezahlt. Im übrigen sollen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes analog gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (vgl. Bl. 13 ff. der Gerichtsakte). 8 Für den Beruf des Fachinformatikers hat das Land Niedersachsen eine Ausbildungsordnung erlassen. Die Abschlussprüfung zum Fachinformatiker wird - für die Studierenden der FHWT als Externenprüfung - vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Sie beinhaltet eine schriftliche Prüfung, ein realbetriebliches Abschlussprojekt, eine schriftliche Dokumentation, eine mündliche Präsentation des Abschlussprojekts und ein hierüber geführtes Fachgespräch. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung wird dem Auszubildenden der staatliche Abschluss "Fachinformatiker Anwendungsentwicklung" zuerkannt. 9 Nach der Studienordnung der FHWT ist neben der Hochschulzugangsberechtigung grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ein Ausbildungsvertrag mit einem Mitgliedsunternehmen des Vereins "Berufsakademie Oldenburger Münsterland e. V." bzw. der FHWT oder ein gleichwertiger Vertrag. Das Grundstudium von vier Semestern ist in 45 Wochen betriebliche Praxis und 40 Wochen Lehrveranstaltungen und das Hauptstudium von 4 Semestern in 64 Wochen betriebliche Praxis und 40 Wochen Lehrveranstaltungen gegliedert. Nach § 24 Abs. 2, 7 Abs. 2 Buchstabe c der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Fachhochschule wird ein Studierender nicht zur Diplomprüfung zugelassen, wenn er die berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich abschließt. Im übrigen wird auf die Studienordnung der FHWT für den Berufsakademien-Studiengang Wirtschaftsinformatik (BA) und für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik (FH) und auf die Prüfungsordnung der FHWT für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwegen sowie den Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bezug genommen. 10 Das Kreiswehrersatzamt Meppen berief den Kläger mit Einberufungsbescheid vom 13. April 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 zum neunmonatigen Grundwehrdienst ein. Dagegen erhob der Kläger am 18. April 2005 Widerspruch. Er beantragte gleichzeitig seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst für die Zeit "bis zum Ende der Lehrzeit". Er machte geltend, er werde am 1. August 2005 eine Ausbildung zum Fachinformatiker beginnen. Dem Widerspruch fügte er den Vertrag aus Dezember 2004 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, ein Zurückstellungsgrund sei nicht gegeben. Die in das Studium integrierte Berufsausbildung zum Fachinformatiker sei keine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne. Im Vordergrund der Ausbildung stehe das Studium zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker (FH). Das dritte Semester des Studiums habe er zum vorgesehenen Dienstantritt nicht erreicht. Eine sonstige Härte sei nicht erkennbar. 11 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - 6 L 413/05 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 12 Der Kläger trat seinen Grundwehrdienst infolgedessen nicht zum 1. Juli 2005 an. Am 1. August 2005 begann er sein Studium und seine Ausbildung. Er studiert derzeit im dritten Fachsemester. In dem Studiengang und diesem Fachsemester sind neben ihm acht weitere Studierende eingeschrieben, von denen drei Studierende eine praktische Ausbildung bereits vor Studienbeginn erfolgreich abgeschlossen hatten. Insgesamt sind in dem Studiengang 24 Studierende an der FHWT eingeschrieben. Zum 1. August 2006 stellte die FHWT im Rahmen des "Bologna-Prozesses" die Studienstruktur von dem Diplom-Studiengang auf Bachelor-Studiengänge um. Der Kläger wird sich vor der Industrie- und Handelskammer im Februar 2008 der Externenprüfung zum Fachinformatiker stellen. Zum Zeitpunkt des derzeit vorgesehenen Abschlusses des Studiengangs im Juli 2009 wird der Kläger 23 Jahre alt sein. 13 Der Kläger trägt vor, 14 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG lägen vor. Die Kombination der Ausbildung zum Fachinformatiker mit dem Studium sei lediglich eine Ergänzung der Ausbildung. Das primäre Ausbildungsziel sei die Ausbildung zum Fachinformatiker. Der Ausbildungsbetrieb habe dem Kläger über die Ausbildung hinaus eine Weiterbildung an der FHWT ermöglicht. Wäre der Ausbildungsbetrieb nicht dazu bereit gewesen, hätte der Kläger ausschließlich einen Ausbildungsvertrag zum Fachinformatiker erhalten. 15 Zudem läge eine besondere Härte darin, dass der Ausbildungsplatz ausschließlich für den Kläger im Zusammenhang mit der IT-Systemumstellung eingerichtet worden sei; der Ausbildungsbetrieb stelle im Folgejahr keinen derartigen Ausbildungsplatz zur Verfügung. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Meppen vom 13. April 2005 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22. April 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor, 19 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG lägen nicht vor. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG differenziere zwischen verschiedenen Arten der Ausbildung. Die (Hochschul-)Ausbildung des Klägers sei von dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG und damit nicht von Buchstabe c der Vorschrift erfasst. Nur in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe eingetragene Ausbildungsverhältnisse seien Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG. Die Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) seien im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung einheitlich auszulegen. Die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 WPflG stehe nicht entgegen. 20 Der kombinierte Studien- und Ausbildungsvertrag sei kein Ausbildungsvertrag im Sinne des BBiG. Eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG liege nicht vor, wenn und soweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Hochschulausbildung sei. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sei das Berufsbildungsgesetz nicht auf die Berufsausbildung anwendbar, die auf der Grundlage der Hochschulgesetze in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt werde. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG könne die gesetzliche Wertung enthalten, dass damit auch die Voraussetzungen der Legaldefinition zur Berufsausbildung in § 1 Abs. 3 BBiG nicht erfüllt seien. 21 Berufsziel des Klägers sei ausweislich des Studien- und Ausbildungsvertrages der Abschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH). Die integrierte Ausbildung zum Fachinformatiker sei lediglich "Beiwerk". 22 Der Kläger könne ebenfalls nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden. Im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers sei die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ausgeschlossen. Ihm sei im übrigen zuzumuten, ggf. auch deshalb den Erhalt des nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz geschützten Ausbildungsplatzes notfalls gerichtlich geltend zu machen, um die besonderen, nicht von der Hochschule, sondern dem Ausbildungsbetrieb zu Gewähr leistenden Zulassungsvoraussetzungen der Diplomprüfung zu erfüllen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Meppen vom 13. April 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22. April 2005 sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 26 Zu dem für die rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt vom 1. Juli 2005 konnte der Kläger seiner Einberufung zum Grundwehrdienst einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst als Einwendung entgegensetzen. 1. Vom Wehrdienst soll nach § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGändG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geltenden Fassung in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. 27 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Eine Einberufung des Klägers zum 1. Juli 2005 verhinderte die Aufnahme der Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker, die durch den Vertrag vom 6. Dezember 2004 vertraglich (mit- )gesichert war. Die vertraglich (mit-)vereinbarte Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG. 28 Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, NVwZ-RR 1994 S. 403). Die Tätigkeit des Fachinformatikers beinhaltet offensichtlich eine qualifizierte berufliche Tätigkeit. Die für die Tätigkeit eines Fachinformatikers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden dem Kläger mit der Ausbildung vermittelt. Die Vermittlung erfolgt in einem geordneten Lernvorgang. Die Zulassung der Studierenden der FHWT zur Abschlussprüfung setzt einen Ausbildungsinhalt voraus, der der üblichen Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf entspricht, nämlich (1.) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, (2.) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und (3.) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (vgl. § 43 Abs. 2 BBiG). Diese Voraussetzungen lassen ohne Weiteres die Schlußfolgerung zu, dass die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker in einem geordneten Lernvorgang erfolgt. Dass der Kläger nicht die Berufsschule besucht, ist von Rechts wegen unbeachtlich. Die Begriffsdefinition des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, setzt nicht voraus, dass die Ausbildung derart durchgeführt wird, wie sie in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle und damit üblicherweise erfolgt. Der Lernvorgang führt schließlich zu einer eigenständigen Berechtigung zur Berufsausübung als Fachinformatiker, wenn er entsprechend der Ausbildungsordnung mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgeschlossen und dem Absolventen der staatlich anerkannte Abschluss eines Fachinformatikers zuerkannt wird. Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) staatlich anerkannt. 29 Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG nicht voraus, dass die Ausbildung eine solche im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BBiG oder im Rahmen des Anwendungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes nach § 3 BBiG ist (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 -, www.nrwe.de; Beschluss vom 31. August 2006 - 11 L 1628/06 -, www.nrwe.de; VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B 3346/05 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes bietet für eine andere Auslegung keinen Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt in Bezug auf den Lernvorgang allein eine Ordnung, nicht aber eine bestimmte Ordnung. Es kommt auch nicht auf die Bezeichnung der Ausbildung an. Soweit die Beklagte als Auslegungskriterium die Einheit der Rechtsordnung geltend macht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine übereinstimmung in den Bezeichnungen verschiedener Rechtsvorschriften kann nämlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie auf einer gleichen Bewertung in der Sache beruhen (BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - 8 C 56.70 -, BVerwGE 36 S. 33). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht selbst einen Lernvorgang als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG bewertet, der als "Fortbildungslehrgang" bezeichnet wurde (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, a.a.O.). In Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber den Begriff "Berufsausbildung" auch im Zweiten Gesetz zur änderung des Zivildienstgesetzes verwendet, ohne eine andere Sichtweise klarzustellen. 30 Ungeachtet dessen beinhaltet die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker eine Berufsausbildung im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BBiG. Die Regelung des § 3 BBiG zum Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes schränkt den Anwendungsbereich oder die Auslegung des § 12 Abs. 4 WPflG nicht ein. Dies drängt sich u. a. schon deshalb auf, weil die Fälle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 (insbesondere Ausbildungen als Beamter auf Widerruf) und Abs. 3 BBiG (Ausbildungen in Handwerksberufen) in der Rechtspraxis gänzlich unstrittige Regelfälle einer Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe c WPflG erfassen. § 3 Abs. 3 BBiG erfasst Ausbildungen, die ebenfalls Gegenstand des § 15 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz sind. Dass die im Tatbestand des § 3 BBiG berufsbildungsrechtlich differenziert gefassten Fallkonstellationen unterschiedliche Ergebnisse im Wehrpflichtrecht begründen könnten, ist nicht ersichtlich oder auch nur von der Beklagten dargetan. 31 Wirkt sich § 3 BBiG nicht auf die Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG aus, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob die von der Beklagten geltend gemachten Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG überhaupt vorliegen, wenn nach dem abgeschlossenen Vertrag die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker zumindest auch "im" Ausbildungsbetrieb erfolgen dürfte. 32 Dass der Kläger neben bzw. mit seiner Ausbildung zum Fachinformatiker zugleich an der FHWT das Studium im Diplom-Studiengang Wirtschaftinformatik (FH) betreibt, steht einem Zurückstellungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG ebenfalls nicht entgegen. Der Tatbestand der Vorschrift ist mit dem Vertrag über die Ausbildung zum Fachinformatiker - wie ausgeführt - erfüllt. Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG ist nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz nicht durch § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber angeführten Regeltatbestände der Schulbildung, Hochschulausbildung und Berufsausbildung stehen als solche gleichwertig nebeneinander und nicht in einem rechtlichen Rangverhältnis der Gesetzeskonkurrenz zueinander. Zwar beschreibt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG mit dem Hochschul- oder Fachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, weil die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. Dieses Spezialitätsverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. Es begründet keine derartige Gesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden ausgeschlossen wäre. Eine solche weitere Berufsausbildung liegt aber in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vor, wenn die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet ist (ebenso VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B 3346/05 -, a.a.O.). Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass ein Studierender den Berufsabschluss des Fachinformatikers erhalten kann, auch wenn er das Studium nicht erfolgreich abschließt. Schon insoweit hat diese berufliche Qualifikation einen eigenständigen Wert. 33 Schließt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG eine Zurückstellung des Klägers schon im Ansatz nicht aus, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob die Ausbildung zum Fachinformatiker nur - wie die Beklagte geltend macht - "Beiwerk" einer Hochschulausbildung beinhaltet oder ob diese Berufsausbildung nicht den Kern der Ausbildung und das Studium eine Weiterbildung beinhaltet, wenn die im April 2004 abgeschlossene Evaluation der privaten Fachhochschulen in Niedersachen - für den damaligen Evaluationszeitpunkt - u. a. zu der Feststellung einer "schulischen" Organisation und zu dem Ergebnis gekommen sein dürfte, das Curriculum für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik ließe die Befürchtung zu, dass das für eine Fachhochschule zu erwartende Niveau einer wissenschaftlichen Ausbildung nicht erreicht werden könne (vgl. den Evaluationsbericht der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover aus April 2004, S. 89 und 95, Schriftenreihe "Lehre an Hochschulen" 44/2004, auch veröffentlicht im Internet unter www.zeva.uni-hannover.de). 2. Wäre die mit dem dualen Studium zusammenhängende Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG geschützt, stände dem Kläger im übrigen aus Satz 1 der Vorschrift ein Anspruch auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst zu, weil infolge eines Verlustes des Ausbildungsplatzes seine Zulassung zur Diplom-Prüfung hinreichend gefährdet wäre. 34 Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt zwar dieser Regelung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der besonderen Härte abschließender Charakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härtemilderungsklausel des Satzes 1 scheidet dann regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105 S. 276; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 204). Diese Grundregel des Vorrangs der Sondertatbestände schließt jedoch Ausnahmen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a.a.O.). 35 Wäre die Ausbildung des Klägers im Ausbildungsbetrieb nicht als Berufsausbildung geschützt, läge jedenfalls eine solche Ausnahmesituation vor. Entgegen der Wertung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG bestände die Gefahr, dass der Kläger sein Studium an der FHWT nicht nur unterbrechen bzw. verschieben müsste, sondern das Studium letztlich nicht durchführen könnte. Hätte der Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes keinen praktischen Ausbildungsplatz, könnte er das Studium nicht abschließen, was eine besondere Härte begründet. Der Kläger benötigt für sein Studium zwingend eine "Lehrstelle". Nach § 24 Abs. 2, 7 Abs. 2 Buchstabe c der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der FHWT wird er nämlich nicht zur Diplomprüfung zugelassen, wenn er die berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die berufspraktische Ausbildung ist damit in Bezug auf die Voraussetzungen des durch das Studium erlangten berufsqualifizierenden Abschlusses eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers nicht nur "Beiwerk", sondern einer von mehreren elementaren Teilen des Diplomstudiengangs. 36 Die praktische Ausbildung wäre im Falle seiner Einberufung gefährdet. Der Kreis derjenigen Ausbildungsbetriebe ist sehr begrenzt, die für den Studiengang der Wirtschaftsinformatik mit der FHWT kooperieren. Wenn die Beklagte einwendet, der Kläger könne für das Studium seine praktische Ausbildung sichern, indem er Rechte nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gegenüber dem derzeitgen Ausbildungsbetrieb geltend mache, ginge dies fehl. Wenn § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe c WPflG derart auszulegen wäre, dass die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker keine Berufsausbildung wäre, wäre infolge des von der Beklagten gesehenen Auslegungsgesichtspunkts der Einheit der Rechtsordnung auch ein Schutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz fraglich. Denn in diesem Fall müßte folgerichtig davon ausgegangen werden, dass der Kläger kein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne des § 15 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetzes wäre. 3. Ungeachtet der Bewertung, dass die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG beinhaltet, besteht für den Kläger auch deshalb ein Anspruch auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG, weil der Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes nicht in den selben Diplom-Studiengang eintreten könnte. Infolge der zum Gestellungszeitpunkt bestehenden konkreten Besonderheiten des Einzelfalls in Bezug auf die Studiensituation des Klägers ist § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG anwendbar. Diese Besonderheiten des Einzelfalls liegen im Wesentlichen in dem Zusammenwirken der Folgen des sog. "Bologna-Prozesses" einerseits und der - geringen - Größe der FHWT andererseits auf die Berufswahl des Klägers bei gleichzeitiger Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Alter von noch 23 Jahren seinen Diplomabschluss erreichen wird. 37 Neben anderen Ausnahmen vom Vorrang der Regelbeispiele hat das Bundesverwaltungsgericht als berücksichtigungsfähigen Fall anerkannt, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung endgültig verloren geht. § 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert nämlich wegen des Eingriffs in Art. 12 GG das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll durch die Heranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden können. Danach liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl bereits dann vor, wenn ein bereits gesicherter Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Wehrpflichtige nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1979 - 8 C 61.77 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133). Diese Voraussetzungen liegen vor. Wenn der Kläger zum 1. Juli 2005 seinen neunmonatigen Grundwehrdienst hätte antreten müssen, konnte er das Studium an der FHWT erst zum 1. August 2006 aufnehmen. Infolge der im Rahmen des sog. "Bologna-Prozesses" erfolgenden Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge konnte der Kläger dann für seine Fachrichtung keinen mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern strukturierten Diplom-Studiengang mehr ergreifen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellte die FHWT die Studiengänge zum 1. August 2006 auf Bachelor- Studiengänge um. Dies wird bestätigt durch die Veröffentlichungen der FHWT, nach der sie im Wirtschafts- und IT-Bereich nunmehr 6- bzw. 7-semestrige Studiengänge mit dem Ziel >Bachelor of Science in Business Administration< sowie >Bachelor of Science in Business Administration & IT< anbietet (vgl. http://www.fhwt.de/front_content.php?idcatart=57&lang =1&client=1). Infolge der Größe der FHWT kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die FHWT für eine übergangszeit noch parallel den Diplom-Studiengang anbietet. Die Hochschule ist schon organisatorisch nicht in der Lage, eine solche Möglichkeit zu eröffnen. An der gesamten FHWT gab es 2003/2004 nur 17 wissenschaftliche Stellen, davon drei in Teilzeit, sowie eine Stiftungsprofessur. Hinzu kamen 50 Lehrbeauftragte, die lediglich einzelne Lehrveranstaltungen lesen (vgl. den Evaluationsbericht der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover aus April 2004, S. 30, a.a.O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in seinem Studiengang und Fachsemester mit - nur - acht Kommilitonen studiere. Der Angabe entspricht das Evaluierungsergebnis aus 2004, nach dem im Studienjahr 2002 insgesamt 16 Studienanfänger an der FHWT das Studium der Wirtschaftsinformatik aufgenommen hatten, wovon wiederum 6 Studierenden nicht in dem Diplom- Studiengang eingeschrieben waren (vgl. den Evaluationsbericht der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover aus April 2004, S. 29, a.a.O.). Dass für den Kläger im August 2006 die Möglichkeit bestanden hätte, an der FHWT ein Studium mit dem Ziel des Diplom-Wirtschaftsinformatikers aufzunehmen, muss danach ausgeschlossen werden. Eine Verweisung auf einen anderen Diplom- Studiengang an einer andren Hochschule begründet eine andere Berufswahl. Zudem ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach einem Studium an der FHWT Aussicht auf einen nahezu sicheren Arbeitsplatz hat (vgl. dazu den Evaluierungsbericht, S. 89, a.a.O.). Bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes ist infolge der Straffheit des Studiums und seiner "schulischen" Organisation demgegenüber wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes zu einem späteren Zeitpunkt die weitere Besonderheit des Einzelfalls berücksichtigungsfähig, dass der Kläger mit Abschluss des Diploms im Sommer 2009 noch 23 Jahre, selbst im Falle einer Verzögerung um ein Jahr jedenfalls noch keine 25 Jahre alt sein und den Grundwehrdienst damit ohne Weiteres leisten können wird. 38 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 39 III. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Insbesondere liegt ein von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Die Klärung des Verhältnisses des Wehrpflichtrechts zum Berufsbildungsgesetz lässt sich ohne weiteres anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Berufsausbildung beantworten. Die Definition der Berufsausbildung ist höchstrichterlich geklärt. Ungeachtet dessen beruht das Urteil nicht auf den Ausführungen zum Berufsbildungsgesetz, wenn in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze auch ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG besteht. Die Bewertung der Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker als solche ist ebenfalls keine Frage grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, sondern eine Frage der Anwendung des Bundesrechts auf den Einzelfall.