Urteil
11 K 2378/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1222.11K2378.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und der Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der heute 21-jährige Kläger absolvierte von Anfang August 2001 bis Ende Januar 2005 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker. 3 Mit bestandskräftigem Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 25. November 2004 wurde er als wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 - zugestellt am 5. April 2005 - zum neunmonatigen Wehrdienst ab 1. Juli 2005 einberufen. 4 Mit dem gegen den Einberufungsbescheid gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: Er solle den seit 17 Jahren bestehenden elterlichen Betrieb für Nutzfahrzeuge übernehmen. Vor diesem Hintergrund habe er die genannte Ausbildung durchlaufen und im Anschluss daran im elterlichen Betrieb gearbeitet. Nun habe er die einmalige Gelegenheit erhalten, ab Anfang Juli 2005 bei einem der angesehensten Unternehmen für Nutzfahrzeuge ein halbjähriges Volontariat zu absolvieren (Arbeitsvertrag vom 22. April 2005). Daran anschließend werde er bei der Handwerkskammer E die Meisterschule besuchen. Eine entsprechende Anmeldung sei bereits erfolgt. 5 Die Wehrbereichsverwaltung X wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Eine besondere Härte, die die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. Bei einem Volontariat/Praktikum handele es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, sondern um eine bloße Fort- bzw. Weiterbildung. In der Zusage dieses Volontariats/Praktikums liege auch keine einmalige berufliche Chance. Zudem sei der Praktikumsvertrag in Kenntnis des Einberufungsbescheides abgeschlossen worden, so dass der Kläger sich darauf nicht berufen könne. 6 Mit der am 28. Mai 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er habe sich - wie sich auch aus der Anmeldebestätigung der Handwerkskammer E ergebe -bereits am 12. März 2005 dort zur Meisterschule angemeldet. Gegenstand der Anmeldung sei der Besuch der Ausbildungsabschnitte Fachkaufmann (HWK) und Ausbildung der Ausbilder (Teile III und IV der Meiterprüfung) vom 2. Januar 2006 bis zum 1. April 2006 sowie des Moduls Kfz-Servicetechniker (Teil I der Meisterprüfung) und Fachtheorie (Teil II der Meisterprüfung) vom 2. Mai 2006 bis 14. November 2006). Da er somit eine rechtsverbindliche Zusage zum Besuch der Meisterschule erhalten habe, liege ein Zurückstellungsgrund vor. Bei dem Besuch der Meisterschule handele es sich um eine berücksichtigungsfähige Berufsausbildung, da dort fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt würden, die zum Erwerb einer vorher nicht besessenen Berechtigung zur Berufsausübung führten. Erst der Meistertitel berechtige nämlich zur selbständigen Leitung eines Gewerbebetriebes und zur Ausbildung von Berufsanfängern. Die Einberufung zur Bundeswehr würde diese Ausbildung unmöglich machen, da sie bereits im Januar 2006 beginne, der Wehrdienst jedoch bis Ende März 2006 andauern würde. Ein Einstieg im April 2006 wäre nicht möglich, da die Unterrichtseinheiten und Prüfungen aufeinander aufbauten. Auf die theoretische Möglichkeit, die Meisterschule später zu besuchen, müsse er sich nicht verweisen lassen. Denn § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) stelle allein darauf ab, dass eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich zugesicherte Berufsausbildung verhindert würde. Zugesichert oder zugesagt könne aber nur eine konkrete Berufsausbildung werden. Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Novellierung des Gesetzes sei keineswegs gewesen, zu vermeiden, dass die beabsichtigte Berufsausbildung schlechthin verhindert würde. Denn dies sei regelmäßig nie der Fall, so dass die Vorschrift leer laufen würde. Der Zurückstellungsgrund sei vorliegend auch nicht präkludiert. Er habe die Härte auch nicht selbst herbeigeführt, da er sich vor Bekanntgabe der Einberufung zur Meisterschule angemeldet habe. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 1. den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 aufzuheben und 9 2. 10 3. die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 11 4. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung auf die Verwaltungsentscheidungen Bezug und führt ergänzend aus: Die Meisterausbildung hindere die Einberufung nicht, da hierfür immer noch die Drittelförderung maßgeblich sei (sonstiger Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG). Es handele sich bei ihr gerade nicht um eine berücksichtigungsfähige Berufsausbildung. Unter diesem Begriff sei nur eine Ausbildung zu verstehen, die dem Wehrpflichtigen die Ausübung eines Berufes ermögliche. Der Begriff der Berufsausbildung sei in § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) definiert. Der Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung stelle lediglich eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG dar. Diese solle es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Im Gegensatz zu einer Berufsausbildung, bei der dem Arbeitnehmer eine entsprechende Ausbildungsvergütung gezahlt werde, sei der Vorbereitungskurs vom Betroffenen regelmäßig selbst zu finanzieren, es sei denn er habe Anspruch auf sogenanntes Meister-BAföG nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Ein weiterer Beleg dafür, dass es sich bei dem Meisterlehrgang lediglich um eine berufliche Fortbildungsmaßnahme handele, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 51 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO), der von der Ausbildungsbezeichnung und nicht von der Berufsbezeichnung "Meister/Meisterin" ausgehe. Der Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung stelle eine qualifizierte Stufe innerhalb desselben Handwerks und keinen eigenständigen Beruf dar. Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen eines nicht selbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung Berufsfortbildungskosten und nicht etwa Berufsausbildungskosten darstellten, da die Ablegung der Meisterprüfung keinen Wechsel der Berufsart mit sich bringe. 15 Die Handwerkkammer E hat auf Aufforderung des Gerichts unter dem 14. Juni 2005 folgende Auskunft erteilt: Der Kläger habe sich dort für die komplette Meisterschule mit Datum vom 12. Mai 2005 schriftlich angemeldet. Eine mündliche Voranmeldung sei bereits am 12. März 2005 bei einer persönliche Vorsprache des Klägers erfolgt, nachdem ihm dies angesichts der begrenzten Zahl von Lehrgangsplätzen von dort empfohlen worden sei. Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen vor, dass man von der Anmeldung zu einzelnen Bildungsmaßnahmen bis einen Monat vor Lehrgangsbeginn kostenlos zurücktreten könne. Dies habe es dem Kläger erlaubt, die noch offenen Fragen bezüglich der Finanzierung der Meisterschule zu klären, ohne die Chance auf eine Teilnahme zu gefährden. 16 Auf entsprechenden Antrag hin hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Az.: 11 L 1015/05). 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 21 Die Klage ist zulässig und begründet. 22 Soweit die Klage auch auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Zurückstellungsbegehrens gerichtet ist, ist sie nicht mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) unzulässig. Denn die Beklagte hat über den Zurückstellungsantrag des Klägers, der in seinem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 unter Geltendmachung von Zurückstellungsgründen zu sehen ist, 23 - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - 8 C 33.67 -, BVerwGE 27, 257 (259) - 24 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht gesondert entschieden. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage daher insoweit abweichend von § 68 VwGO zulässig. 25 Die somit insgesamt zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet. 26 Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16.März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Bescheidung seines gegen den Einberufungsbescheid eingewandten Zurückstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 27 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG werden ungediente Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ausführung des Musterungsbescheides ist materiellrechtlich gemeint in dem Sinne, dass der Musterungsbescheid die Vorentscheidung trifft, auf der der Einberufungsbescheid aufbaut, und dass dem Einberufungsbescheid nur noch solche Wehrdienstausnahmen entgegengehalten werden können, über die im Musterungsbescheid - oder auf einen nachfolgenden Stufe des Heranziehungsverfahrens - noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1976 - 8 C 44.75 -, zitiert nach Juris. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geltenden Fassung entgegenhalten. Nach 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Wehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor, da die Einberufung des Antragstellers zum 1. Juli 2005 die Aufnahme des am 2. Januar 2006 beginnenden Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk verhindert hätte. 30 Dies hat das Gericht bereits in dem auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2005 (Az.: 11 L 1015/05) im einzelnen dargelegt. Das Gericht hält die dortigen Ausführungen weiterhin für zutreffend und nimmt auf die Gründe des Beschlusses daher insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. 31 Im Hinblick auf die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten ist lediglich folgendes zu ergänzen: 32 Dass ein Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung gegebenenfalls keine Berufausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG darstellt, sondern eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG, für die gemäß § 2 Abs. 1 AFBG Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung bestehen könnte, steht seiner Einstufung als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG nicht entgegen. Denn der wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist - ebenso wie derjenige des Ausbildungsabschnittes - 33 - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - 8 C 56.70 -, BVerwGE 36. 334 (339) - 34 eigenständig zu bestimmen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Definition des wehrpflichtrechtlichen Ausbildungsbegriffs soweit ersichtlich nie ausdrücklich an die Regelungen des BBiG angeknüpft. 35 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183, S. 1 (2); BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39). 36 In den zuletzt zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen ist vielmehr die Eigenständigkeit des Begriffs der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG klar zu Tage getreten. Denn dort hat das Bundesverwaltungsgericht in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker, die neben der Ausübung des zunächst erlernten Berufs absolviert wurden und offensichtlich entgeltlich waren, 37 - vgl. zum Nachfolger des DAG-Technikums aus der ersten Entscheidung des BVerwG die Angabe zu den Lehrgangsgebühren unter: http://www.daa- technikum.de/lehrgaenge/index.php3 - 38 eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 3 WPflG gesehen, obwohl eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG grundsätzlich in Vollzeitform erfolgen muss 39 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 - 5 C 1.81 -, BVerwGE 65, 109 (114 f.) - 40 und gemäß § 17 BBiG sogar einen Vergütungsanspruch auslöst. 41 Ist der wehrpflichtrechtliche Begriff der Ausbildung somit gegenüber den ausbildungsrechtlichen Definitionen eigenständig auszulegen, so gilt dies erst recht gegenüber entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften wie sie mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes in den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes streitentscheidend waren. 42 Auch der Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 51 HwO führt nicht weiter. Dass der Meistertitel danach eine Ausbildungsbezeichnung - und keine Berufsbezeichnung -darstellt, lässt hinsichtlich der Einordnung des Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung als Ausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts keinen Rückschluss zu. Wenn überhaupt dann würde der Begriff der Ausbildungsbezeichnung allenfalls die Auffassung des Gerichts stützen, dass ein Lehrgang, der zum Meistertitel führt, eine Ausbildung und keine Fortbildung darstellt. 43 Schließlich rechtfertigen die von der Beklagten vorgelegten erstinstanzlichen Entscheidungen zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG keine andere Einschätzung. Für eine Differenzierung zwischen einer in einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterausbildung gesehenen "sonstige(n) Ausbildung im Sinne einer Fortbildung" und einer Berufsausbildung, wie sie das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 29. März 2005 (Az.: RN 4 S 05-354) vornimmt, enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte. Erfüllt eine Maßnahme im beruflichen Bereich die Anforderungen einer Ausbildung, so kann sie keine Fortbildung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten schließen sich aus, 44 - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183, S. 1 ( 2); BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39) - 45 so dass es keine "sonstige Ausbildung im Sinne einer Fortbildung" geben kann. Indem die Beklagte - wie im übrigen auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in seinem ebenfalls von Beklagtenseite vorgelegten Urteil vom 31. März 2005 (Az.: M 15 K 04.6362) - davon ausgeht, dass der Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung einen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG darstellt, räumt sie daher letztlich selbst ein, dass es sich bei ihm eben nicht um eine Fortbildung, sondern eine Ausbildung handelt. Dass eine bestimmte Maßnahme eine Fortbildung und keine Berufsausbildung, wohl aber einen Ausbildungsabschnitt darstellen soll, ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Annahme eines Ausbildungsabschnittes voraussetzt, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um Ausbildung und nicht um Fortbildung handelt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39). 47 Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 in Verbindung mit Satz 1 WPflG - entgegen der Annahme der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden - erfüllt, so sind der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 rechtswidrig, verletzen Rechte des Klägers und sind daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO antragsgemäß aufzuheben. Hinsichtlich des im Widerspruch des Klägers liegenden Zurückstellungsantrags bleibt der Beklagten jedoch nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ("soll") ein - wenngleich eingeschränktes - Ermessen, so dass sie auf den weiteren Antrag des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Bescheidung dieses Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 50 Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Insbesondere liegt der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung hierfür, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 51 Vgl. BverwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 -, NVwZ 1995, 601 (602). 52 Die hier zentrale Frage der Einordnung eines Vorbereitungslehrganges zur Meisterprüfung als Berufsausbildung oder Fortbildung ist zwar noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, sie lässt sich aber - wie im Beschluss vom 21. Juni 2005 (Az.: 11 L 1015/05) dargelegt - ohne weiteres anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbildungsbegriff beantworten. 53