Beschluss
11 L 1628/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Einberufungsbescheid kann angeordnet werden, wenn die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind.
• Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt in der Regel vor, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde.
• Der wehrrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist eigenständig zu bestimmen und umfasst auch zweigleisige Ausbildungen, die zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss führen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Einberufung wegen begonnener Berufsausbildung (Industriemechaniker) • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Einberufungsbescheid kann angeordnet werden, wenn die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind. • Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt in der Regel vor, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. • Der wehrrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist eigenständig zu bestimmen und umfasst auch zweigleisige Ausbildungen, die zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss führen. Der Antragsteller erhielt einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. August 2006; ein Widerspruchsbescheid folgte am 22. August 2006. Der Antragsteller hatte am 13. Juni 2006 einen Ausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Industriemechaniker abgeschlossen; die Ausbildung beginnt am 1. September 2006 und dauert zwei Jahre. Die Ausbildung ist Teil einer kooperativen Ingenieurausbildung, beinhaltet aber einen staatlich anerkannten beruflichen Abschluss (Facharbeiterbrief). Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Einberufung mit dem Argument, dass durch die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen würde. Die Behörde hält die Ausbildung nicht für einen Zurückstellungsgrund, weil sie mit einem Fachhochschulstudium vernetzt sei. Das Gericht hat über den Antrag entschieden und die aufschiebende Wirkung angeordnet. • Rechtswidrigkeit der Bescheide: Das Gericht beurteilt die Einberufungs- und Widerspruchsbescheide als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG geltend machen kann. • Tatbestand des Zurückstellungsgrundes: Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde; hier würde die Einberufung zum 1. Oktober 2006 die am 1. September 2006 beginnende Ausbildung unterbrechen. • Begriff der Berufsausbildung: Berufsausbildung im Sinne des WPflG ist die Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit führt; diese Voraussetzungen sind bei der geplanten Industriemechaniker-Ausbildung erfüllt. • Staatlich anerkannter Abschluss und Ausbildungsinhalt: Die Ausbildung führt zum Facharbeiterbrief und umfasst eine geordnete, vollzeitliche Lehrzeit mit täglichen Ausbildungszeiten und Prüfungsrelevanz, damit liegt ein klassisches Berufsausbildungsverhältnis vor. • Abgrenzung zur Rechtsprechung des BAG: Die Entscheidung des BAG, wonach Berufsausbildung im BBiG nicht vorliegt, wenn sie Bestandteil einer Hochschulausbildung ist, lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Wehrpflichtrecht übertragen; der wehrrechtliche Begriff ist eigenständig zu bestimmen. • Zweigleisigkeit der Ausbildung: Die kooperative Verknüpfung von Ausbildung und Fachhochschulstudium ändert nichts am Vorliegen einer Berufsausbildung, weil der Ausbildungsvertrag eigenständigen Charakter hat und der erfolgreiche Abschluss einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt. • Gesetzesauslegung: Zweck und Wortlaut des geänderten § 12 WPflG (2. ZDGÄndG) zielen darauf ab, die Zurückstellung von dienstpflichtigen Personen mit Ausbildungsverträgen zu ermöglichen; daraus folgt keine Differenzierung zwischen normalen und mit Studium vernetzten Berufsausbildungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag wurde stattgegeben: Dem Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 22. August 2006 zuerkannt. Das Gericht stellte fest, dass die Einberufung offensichtlich rechtswidrig wäre, weil durch sie die bereits begonnene Berufsausbildung zum Industriemechaniker unterbrochen würde und damit ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Einberufung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug.