Urteil
4 K 2819/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0524.4K2819.04.00
7mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Polizeiwache F. in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht hat.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Polizeiwache F. in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Bis zum 15. März 2003 wurde er im Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache F. eingesetzt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm 15 Minuten je geleisteter Dienstschicht ab Oktober 1998 als Mehrdienst gutzuschreiben. Zur Begründung verwies er darauf, dass er durch die Wachdienstordnung gehalten sei, bei der Wachablösung sofortige Präsenz für den Außendienst zu gewährleisten. Hierfür seien Rüstzeiten für das dienstlich erforderliche Anlegen der Uniform notwendig. Nach dem Betreten der Dienststelle benötige er ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen. Zum Ende des Dienstes benötige er ca. fünf Minuten, um die Ausstattung wieder abzulegen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde Steinfurt den Antrag des Klägers, ihm für jede seit Oktober 1998 geleistete Dienstschicht 15 Minuten als Mehrdienst gutzuschreiben, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Arbeitszeit nicht mit dem Betreten bzw. Verlassen der Dienststelle beginne und ende. Tatsächlich beginne und ende der Dienst an der Arbeitsstelle. Unter Arbeitsstelle sei die Gesamtheit der Räumlichkeiten derjenigen Organisationseinheit innerhalb der Dienststelle (Gebäude/Gebäudeteil) zu verstehen, welcher der Bedienstete angehöre und in der sich sein Arbeitsplatz befinde. Im Fall des Klägers beginne und ende der Dienst demnach auf der Wache im Dienstgebäude F. . Der Kläger legte am 3. September 2002 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 wies die Bezirksregierung Münster den Landrat Steinfurt darauf hin, dass die dienstliche Tätigkeit mit dem Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes beginne und ende. Zu den verpflichtenden dienstlichen Tätigkeiten zähle auch das Auf- und Abrüsten für den Streifendienst. Dazu gehöre u. a. auch das An- und Ausziehen der Uniform. Die Berücksichtigung der Auf- und Abrüstzeiten sei durch organisatorische Regelungen der Behörde zu realisieren. Als Regelung komme insbesondere eine abweichende überlappende Dienstzeit für einzelne Einsatzfahrzeuge in Frage. Mit am 11. August 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung könne nur aufgrund einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfolgen. Ein Anspruch nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sei nicht gegeben, da eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit nicht vorliege. Zudem widersprächen die Regelungen bei der Kreispolizeibehörde Steinfurt nicht der Wachdienstordnung. In allen Wachbereichen sei eine angemessene und ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme der Dienstgeschäfte sichergestellt. Dies geschehe z. B. durch 15- bis 30-minütige Übergabezeiten, die von den Dienstgruppenleitern bzw. Wachdienstleitern wahrgenommen würden. Hierbei handele es sich jedoch nicht um Auf- bzw. Abrüstzeiten. Die Zeiten der persönlichen Auf- und Abrüstung, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, würden nicht zu den Dienstzeiten gehören. Es handele sich um die persönliche Vorbereitung auf den Dienst. Das Verhalten des Klägers löse daher keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Form von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich aus. Der Kläger hat am 10. September 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Klage ziele nicht in erster Linie darauf ab, Mehrarbeitsvergütung zu erhalten, sondern bezwecke, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes die Anerkennung der Mehrarbeitszeit zu erreichen, ggfs. durch Freizeitausgleich. Auch die Widerspruchsbehörde gehe davon aus, dass der Polizeidienst mit Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes beginne bzw. ende. Es werde demgemäß auch nicht bestritten, dass die geltend gemachten Mehrarbeitszeiten als Arbeitszeit zu werten seien. Die Begründung im Widerspruchsbescheid sei in einem wesentlichen Punkt unrichtig. Die geleistete Mehrarbeit werde tatsächlich in keiner Weise berücksichtigt. Die Beamten des Wach- und Wechseldienstes würden vom Dienstgruppenleiter erst dann entlassen, wenn die jeweilige Ablösung einsatzklar übernommen werden könne. Diese Problematik stelle sich nur bei kleineren Wachen wie derjenigen in F. . Größere Wachen seien in der Lage, die Dienstzeiten wie von ihm gefordert zu regeln. Mehrarbeitszeiten würden entweder vergütet, abgefeiert oder entstünden erst gar nicht. Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass neben den im Einsatzdienst tätigen Beamten alle anderen Beamten beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zeitlich erfasst würden. Diese Regelung werde im Hinblick auf die Außendienstbeamten nicht praktiziert, so dass eine Ungleichbehandlung vorliege. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Landrats Steinfurt als Kreispolizeibehörde vom 31. Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. Juli 2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag vom 23. Oktober 2000 auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich positiv zu bescheiden. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass der Dienstherr verpflichtet gewesen wäre, die An- und Aufrüstzeiten in der Zeit bis zum 15. März 2003 als Dienstzeiten anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt zur Begründung vor, dem Erfordernis der sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte werde innerhalb der Kreispolizeibehörde Steinfurt dergestalt Rechnung getragen, dass die Dienstgruppenleiter und/oder die Wachdienstführer ihren Dienst jeweils 15 bzw. 30 Minuten vor dem eigentlichen Schichtbeginn aufnähmen, so dass sie die notwendigen Informationen mit der übergebenden Dienstgruppe austauschen könnten. Dieser angeordnete Vordienst werden den Beamten und Beamtinnen als Mehrarbeit gutgeschrieben. Was die Gewährleistung der Präsenz im Außendienst betreffe, so habe der weder als Dienstgruppenleiter noch als Wachdienstführer tätige Kläger diese Vorschrift für sich so interpretiert, dass er sofort mit Beginn bis zum Ende seiner Dienstzeit im Außendienst präsent zu sein habe. Tatsächlich werde aber von den Beamten und Beamtinnen der Kreispolizeibehörde Steinfurt keine unverzügliche sowie dauerhafte Präsenz im Außendienst erwartet. Der Dienstgruppenleiter der Polizeiwache F. , POK C. , habe sich in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 dahingehend eingelassen, dass von seiner Seite keine Anweisung an die Mitarbeiter erfolge, Präsenzen im Außendienst wahrzunehmen, bis die jeweilige ablösende Dienstschicht einsatzbereit auf der Dienststelle erscheine. Ebenso erfolge die Aufnahme der Präsenz im Außendienst nicht zeitgleich mit der Aufnahme der Dienstgeschäfte in der zu leistenden Dienstschicht. Dieser Aussage entspreche die Äußerung des Dienstgruppenleiters PK H. vom 23. Februar 2005. PK T. habe in seiner Stellungnahme vom 14. März 2005 angegeben, dass es richtig sei, dass Beamte erst entlassen werden könnten, wenn die Ablösung erschienen sei. Sei eine pünktliche Ablösung unvorhergesehen nicht möglich, werde die Mehrarbeit entsprechend vergütet. Sogenannte Rüstzeiten würden bereits in die Dienstzeit nach erfolgter Ablösung fallen. Von den Beamtinnen und Beamten werde lediglich erwartet, dass sie ihre Grunduniform grundsätzlich bereits vor Dienstbeginn an- bzw. erst nach Dienstende ablegen würden. Eine konkrete Regelung hinsichtlich der Anerkennung und Anrechnung von Auf- und Abrüstzeiten gebe es nicht. Es entspreche jedoch der von den Beamten im Allgemeinen als Selbstverständlichkeit anerkannten Gepflogenheit, ihre Uniform vor Dienstbeginn anzulegen und den Dienst umgezogen auf der Wache zu beginnen. Das Gericht hat am 24. März 2006 in der Polizeiwache F. einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die im Wege der Klageänderung nunmehr als Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung der Anrechnung der von ihm langjährig geleisteten An- und Abrüstzeiten auf die Arbeitszeit ist geeignet, ein zumindest ideelles, wenn nicht gar rechtliches Interesse zu begründen. Steht fest, dass der Kläger Arbeitszeit erbracht hat, welche als solche hätte angerechnet werden müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung auch in seiner heutigen Tätigkeit ableiten lässt. Ein solcher Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Vgl. umfassend hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, www.nrwe.de insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, DVBl. 2003, 1552 ff. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache F. in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - erbracht hat. Der Kläger war im genannten Zeitraum dienstlich verpflichtet, zum festgesetzten Schichtbeginn seinen Dienst in Uniform mit der zugehörigen Ausrüstung anzutreten. Damit hat das beklagte Land die Dienstverpflichtung des Klägers so konkretisiert, dass das Umkleiden und die Aufnahme der Ausrüstung als dienstliche Verpflichtung anzusehen ist, die unmittelbar vor Erreichen des Arbeitsplatzes und unmittelbar nach Beendigung der Schicht zu erfüllen ist. Hierfür hat der Dienstherrr dem Kläger in der Polizeiwache F. einen Umkleideraum, einen eigenen Spind und ein Fach für die Waffe zur Verfügung gestellt. Weil das beklagte Land den Kläger aufgrund der Wachdienstordnung rechtlich dazu anhält, den Dienst aufgerüstet" zum Schichtbeginn anzutreten, beginnt und endet die Arbeitszeit nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern mit dem Beginn der notwendigen Auf- und Abrüsttätigkeit. Hieraus ergibt sich, dass die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit zu rechnen ist. Nur bei diesem Verständnis des Arbeitszeitbeginns und -endes lässt sich eine Ungleichbehandlung mit anderen Beamten im Wach- und Wechseldienst ausräumen, die in größeren Polizeiwachen Dienst verrichten, bei welchen eine überlappende Regelung bei Schichtbeginn vorgesehen ist. Im Falle einer solchen Regelung wird erst zu Schichtbeginn mit dem Umkleiden und Aufrüsten begonnen. Diesem Sachvortrag des Klägers ist das beklagte Land nicht entgegen getreten. Vielmehr hat auch die Widerspruchsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2003 auf die Möglichkeit der überlappenden Regelung hingewiesen. Dass eine solche Verfahrensweise auf der personell schwächer besetzten Polizeiwache F. nicht möglich war, kann nicht dadurch in der Weise zum Nachteil des Klägers ausfallen, indem seine dienstlich veranlassten Vor- und Nachbereitungstätigkeiten nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Auch ist hierdurch eine Ungleichbehandlung mit anderen im Innendienst befindlichen Beamten ausgeräumt, deren Arbeitszeit - insoweit auch von Seiten des beklagten Landes unbestritten - mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginnt. Soweit das beklagte Land darauf verweist, ein Großteil der Polizeibeamten sehe es als Selbstverständlichkeit an, den Dienst umgezogen in Uniform anzutreten, ändert dies an der dargelegten Bewertung der Auf- und Abrüstzeiten als Arbeitszeit nichts. Ist ein Polizeibeamter zur Vornahme einer dienstlichen Handlung verpflichtet, hat er Anspruch darauf, dass diese Handlung als Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 AZVOPol gewertet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.