Urteil
4 K 1391/00
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr hat nach § 6 Abs. 2 BildscharbV die Kosten für eine ärztlich verordnete spezielle Sehhilfe in vollem Umfang zu erstatten, wenn der Beamte die Brille selbst anschafft.
• Der Kostenerstattungsanspruch tritt an die Stelle des Anspruchs auf Sachausstattung und darf den Beschäftigten nicht finanziell benachteiligen.
• Beihilferechtliche Festbeträge oder Verwaltungserlasse können die Verpflichtung des Dienstherrn zur vollen Kostenerstattung nicht begrenzen.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Beamten auf volle Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsbrille • Der Dienstherr hat nach § 6 Abs. 2 BildscharbV die Kosten für eine ärztlich verordnete spezielle Sehhilfe in vollem Umfang zu erstatten, wenn der Beamte die Brille selbst anschafft. • Der Kostenerstattungsanspruch tritt an die Stelle des Anspruchs auf Sachausstattung und darf den Beschäftigten nicht finanziell benachteiligen. • Beihilferechtliche Festbeträge oder Verwaltungserlasse können die Verpflichtung des Dienstherrn zur vollen Kostenerstattung nicht begrenzen. Die Klägerin ist Beamtin bei der Staatsanwaltschaft und beantragte Erstattung der Kosten für eine ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsplatzbrille. Der Leitende Oberstaatsanwalt gewährte nur einen Teilbetrag von 58 DM; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte auf Erstattung von insgesamt 450 DM (230,08 EUR). Sie machte geltend, die Brille sei nach ärztlicher Verordnung und Untersuchungen des TÜV erforderlich; der Dienstherr habe seine Verpflichtung aus der Bildschirmarbeitsverordnung nicht erfüllt. Das Land berief sich auf einen Runderlass und auf beihilferechtliche Festbeträge als Erstattungsmaßstab. Das Gericht prüfte, ob der Anspruch auf Sachausstattung in Kostenerstattung übergeht und welche Höhe zu erstatten ist. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsverordnung: Beschäftigte sind im erforderlichen Umfang mit speziellen Sehhilfen zu versorgen, wenn eine Untersuchung dies ergibt und normale Sehhilfen ungeeignet sind. • Die Voraussetzungen für den Anspruch stehen hier fest; die Brille ist notwendig und normale Sehhilfen sind ungeeignet. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. • Wird dem Beamten mit seinem Einverständnis die Brille zur Selbstbeschaffung überlassen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe dessen, was der Dienstherr für die Beschaffung aufwenden müsste; dies ersetzt die Sachausstattung. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Erstattung nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen; eine Begrenzung nach beihilferechtlichen Festbeträgen oder Verwaltungserlassen ist mit dieser Schutzpflicht unvereinbar. • Das vorgelegte Vorbringen und die Rechnungen zeigen keine Überschreitung des erforderlichen Umfangs; daher ist der volle geltend gemachte Betrag zu erstatten. Die Klage ist erfolgreich. Das Land ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten der speziellen Sehhilfe für Bildschirmarbeitsplätze in Höhe von 230,08 EUR (450 DM) zu erstatten; der Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit aufzuheben. Die Klägerin hat damit Anspruch auf volle Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2 BildscharbV, weil die Brille erforderlich ist und die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattungsanspruch dem Anspruch auf Sachausstattung entspricht. Eine Beschränkung auf beihilferechtliche Festbeträge kommt nicht in Betracht. Das Land trägt die Kosten des Verfahrens.