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Urteil

2 K 796/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0406.2K796.08.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verpflichtet, dem Kläger für die im November 2007 beschaffte Arbeitsplatzbrille weitere 226,34 EUR zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verpflichtet, dem Kläger für die im November 2007 beschaffte Arbeitsplatzbrille weitere 226,34 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er beantragte unter dem 22. November 2007 unter Bezugnahme auf eine beigefügte augenärztliche Verordnung sowie die Optiker-Rechnung die Erstattung der Kosten der Anschaffung einer Arbeitsplatzbrille in Höhe von 496,- EUR. Die Kosten der Brillengläser (Office C, Hart MultiCoat 33) beliefen sich ausweislich der Rechnung des Augenoptikgeschäfts M. , W. , vom 21. November 2007 auf insgesamt 297 EUR EUR. Die Fassung - Marchon Calvin Klein CK 390 - kostete 199,00 EUR. In der augenärztlichen Verordnung der Dres. I. /K. , X. , vom 13. November 2007 war in der Rubrik "Bemerkungen" eingetragen worden: "Sehschärfenänderung, Gleits., Tönung 25 %, Kunststoff, Bildschirmarbeitsplatz- Brille, Blendungsempfindl., Akk.Breite kleiner als 1,5, chron. rez. Reizzstd, entspiegelte Gläser, Nasendruckekzem". Mit Bescheid vom 26. November 2007 erstattete der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 85,66 EUR, der sich wie folgt zusammensetzte: Fassung 15,00 EUR, mineralisches Zweistärkenglas (rechts) 39,15 EUR, mineralisches Zweistärkenglas (links) 31,51 EUR. Zugrunde gelegt wurden die Festbeträge der Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien der Krankenkassen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 8. Dezember 2007 Widerspruch mit der Begründung: Die Gläser der Arbeitsplatzbrille, auf die er nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV -) vom 4. Dezember 1996 Anspruch habe, seien nur zu den in der eingereichten Rechnung aufgeführten Beträgen erhältlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück: Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 21. September 1998 - B 3100 - 3.1.12 - IV A 4 - richte sich die Höhe der vom Dienstherrn zu erstattenden Kosten nach dem Tarifvertrag vom 21. Februar / 7. Oktober 1985 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten. Als notwendige Kosten der Brillengläser (ausschließlich organische oder mineralische Einstärkengläser) seien danach die Festbeträge nach § 36 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung und für das Brillengestell 15,00 EUR anzuerkennen. Der Kläger hat am 27. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - , ZBR 2004, 58, die Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm 15,00 EUR für das Brillengestell sowie die tatsächlich entstandenen Kosten der Gläser zu erstatten. Insoweit verweist er unter Vorlage von Kostenvoranschlägen der Firma B. Optik, X. , vom 14. Februar 2008 sowie der G. AG & Co. OHG, X. , vom 3. März 2008 darauf, dass er die verordneten Gläser nicht kostengünstiger habe erhalten können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die im November 2007 beschaffte Arbeitsplatzbrille weitere 226,34 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass er an den Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 21. September 1998 gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 1. April 2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung weiterer 226,34 EUR im Zusammenhang mit der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 2 BildscharbV in der bis zum 23. Dezember 2008 geltenden Fassung. Danach sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsbrille hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich der Anspruch des Klägers indes nicht lediglich auf eine unter Zugrundelegung der Festbeträge gemäß § 36 Abs. 2 SGB V erfolgende Erstattung eines Teilbetrages seiner Aufwendungen, sondern umfasst die Erstattung der Aufwendungen in voller Höhe. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Folgendes zu Grunde zu legen: Zwar haben die Beschäftigten nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BildscharbV nur einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw., soweit es um Beamte geht, der Dienstherr eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellt. Danach ist die Bildschirmarbeitsbrille ein Arbeitsmittel, das der Dienstherr bereitzuhalten hat. Überlässt er es - wie im vorliegenden Fall - dem Beamten mit dessen Einverständnis, die Bildschirmarbeitsbrille selbst zu beschaffen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung tritt. In diesem Falle ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber für die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und der der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt wird. Dabei ist die vom betreffenden Beamten begehrte Kostenerstattung das Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung. Dies schließt es aus, dass nur ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen oder notwendigen Aufwendungen gezahlt wird oder dass anderweitige zweckidentische Zahlungen angerechnet werden. Nach Art. 9 Satz 2 Nr. 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 - 90/270/EWG - (AblEG Nr. L 156 S. 14) darf die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Mit dieser Vorgabe ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss. Der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten vorsieht. Hiervon unterscheidet sich die Pflicht des Dienstherrn, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für den Schutz des Beamten vor Unfällen und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu sorgen. Diese Schutzpflicht verbietet es auch, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen zu erstatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, ZBR 2004, 58. Die zitierte Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Auch wenn in jenem Verfahren im Vordergrund die Frage der Anrechenbarkeit von Versicherungsleistungen auf den Erstattungsbetrag stand, sind durch die Entscheidung Rechtscharakter und Umfang der nach § 6 Abs. 2 BildscharbV vom Dienstherrn zu erbringenden Leistung grundsätzlich geklärt worden. So auch Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 25. November 2003 - 4 K 1391/00 -, JURIS, in einem Verfahren, in dem dem Beamten vom Dienstherrn ebenfalls zunächst nur die Festbeträge nach § 36 Abs. 2 SGB V erstattet worden waren. Danach kann der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die Brillengläser in der vorliegend geltend gemachten Höhe verlangen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Brille erforderlich ist, muss grundsätzlich von der ärztlichen Verordnung ausgegangen werden. Es kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass ein Arzt bei der Verordnung einer Brille auch zusätzliche Eigenschaften dieser Brille verschreibt, die nicht erforderlich, sondern lediglich nützlich sind. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 3 K 1430/00 -, JURIS. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die auf der Verordnung beruhenden Anschaffungskosten der Gläser der Bildschirmarbeitsbrille den erforderlichen Umfang im Sinne von § 6 Abs. 2 BildscharbV übersteigen, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass es möglich gewesen wäre, die nach der augenärztlichen Verordnung erforderlichen Brillengläser zu einem günstigeren als dem vom Kläger tatsächlich gezahlten Preis zu erlangen. Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.