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Urteil

13 K 8738/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0813.13K8738.14.00
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Leitsätze

Erwirbt der Beamte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ohne eine entsprechende Kostenzusage seines Dienstherrn abzuwarten bzw. ohne die Maßgaben des Dienstherrn zu beachten, kann er nicht unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Erstattung seines Mehraufwandes verlangen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erwirbt der Beamte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ohne eine entsprechende Kostenzusage seines Dienstherrn abzuwarten bzw. ohne die Maßgaben des Dienstherrn zu beachten, kann er nicht unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Erstattung seines Mehraufwandes verlangen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die weitere Kostenerstattung für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille. Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Unter dem 27. September 2014 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag des Optikers H. Optik in Gesamthöhe von 799,00 Euro. Die Kosten der Brillengläser beliefen sich ausweislich des Kostenvoranschlags auf 289,50 Euro pro Glas. Die vorgesehene Fassung (Marke B. ) kostete 220,00 Euro. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 übersandte die C. X. (C. X. ) dem Kläger die Kostenzusage für eine reine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Sie wies darauf hin, dass sich die Erstattung nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar 2004 – Z C 1 – P 11192/04 (im Folgenden: Erlass) richte, im Rahmen von Höchstbeträgen, die sich an dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis orientierten. Erstattungsfähiger Höchstbetrag wären hiernach 38,37 Euro für das Gestell, 66,48 Euro pro Brillenglas sowie 10,87 Euro für die Refraktionsbestimmung, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen sei. Entspiegelungen, Härtung etc. seien gemäß dem Erlass nicht erstattungsfähig. Unter dem 20. Oktober 2014 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die beigefügte Rechnung des Optikers H. Optik vom 1. Oktober 2014 die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Arbeitsplatzbrille in Höhe von 799,00 Euro. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 erstattete die C. X. dem Kläger Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille in Höhe von 171,33 Euro. Dabei setzte sie für die Brillengläser jeweils 66,48 Euro und für die Brillenfassung 38,37 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2014 Widerspruch ein. Nach Artikel 9 Satz 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/270/EWG dürfe die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Hiermit sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe beschlossen, dass bei Ausschluss der Sachausstattung nicht nur ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gezahlt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2011 wies die C. X. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger das Verfahren nicht eingehalten habe, indem er die Bildschirmarbeitsplatzbrille habe anfertigen lassen, ohne die vorherige Kostenzusage abzuwarten. Bei Einholung der Kostenzusage wären ihm die Erstattungshöchstbeträge vor Fertigung der Bildschirmarbeitsplatzbrille bekannt gewesen. Zugleich hätte die Erstattungsstelle die Möglichkeit gehabt, von dem vorrangigen gesetzlichen Anspruch auf Sachausstattung Gebrauch zu machen und ihm eine geeignete Sehhilfe als Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Begrenzung der Erstattungspflicht auf Höchstbeträge sei rechtswidrig. Es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die es der Beklagten gestatte, den Umfang des bundes- und gemeinschaftsrechtlich begründeten Leistungsanspruchs auf Festbeträge oder sonst zu begrenzen. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und die Richtlinie 90/270/EWG enthielten Mindestarbeitsbedingungen, von denen weder durch Tarifvertrag noch durch andere Regelungen wie Erlasse abgewichen werden könne. Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG verpflichte den Arbeitgeber, den Beschäftigten notwendige Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG schließe ausdrücklich jede finanzielle Mehrbelastung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Arbeitgeber durch die Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie auferlegten Pflichten aus. Die in der Kostenrechnung des Optikers vom 1. Oktober 2014 aufgeführte Arbeitsplatzbrille, insbesondere die Gläser, auf die er gemäß § 6 Absatz 2 BildscharbV Anspruch habe, seien nur zu den in der eingereichten Rechnung aufgeführten Beträgen erhältlich. Er benötige eine Trifokalbrille und nicht, wie die Beklagte in der Kostenzusage vom 13. Oktober 2014 vermerkt habe, eine Bifokalbrille. Auf dem Bestellschein über die Lieferung von Sehhilfen habe die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Herr I. , am 23. September 2014 vermerkt, dass es sich bei seinem Arbeitsplatz um einen Bildschirmarbeitsplatz mit Publikumsverkehr handle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der C. X. vom 29. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, weitere Kosten in Höhe von 627,67 Euro aus der Kostenrechnung des Augenoptikers H. vom 1. Oktober 2014 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass zu beachten sei, dass der Dienstherr nur verpflichtet sei ,„notwendige“ Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Dieses Kriterium sei bei der durch den Kläger beschafften Brille nicht erfüllt. Funktionale Brillengestelle, die auch qualitativ allen Anforderungen genügten, seinen im Preissegment von 20,00 EUR in großer Auswahl verfügbar. Im Rahmen der festgelegten Grenzen habe sogar eine Erstattungsleistung in Höhe von 38,37 Euro in Anspruch genommen werden können; in dieser Höhe sei auch die Erstattung erfolgt. Es sei völlig offensichtlich, dass der Kaufpreis eines derart hochpreisigen Gestells, wie das durch den Kläger gekaufte, nicht mehr überwiegend funktionalen Erfordernissen geschuldet sei, sondern in erster Linie auf das Design bzw. den Markenhersteller zurückgehe. Hinsichtlich der Brillengläser sei zwar verkannt worden, dass der Kläger eine Trifokalbrille benötige. Insoweit hätte dem Kläger ein höherer Zuschuss von insgesamt 31,18 Euro gewährt werden müssen, wenn er die vorgeschriebene Vorgehensweise zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille eingehalten, also zunächst die Kostenzusage abgewartet hätte. Die erheblichen Mehrkosten der streitgegenständlichen Bildschirmarbeitsplatzbrille seien einzig durch das eigenmächtige Abweichen des Klägers von der im ihm bekannten Erlass festgelegten Vorgehensweise entstanden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung statt Sachausstattung sei gar nicht erst entstanden, da der Kläger vor der Beschaffung die Kostenzusage nicht eingeholt habe. Hätte der Kläger vor Anschaffung der Brille zunächst die Kostenzusage abgewartet, hätte er erkennen können, dass die von ihm gewünschte Brille nur zu einem Teil erstattungsfähig sei. Er hätte dann Einwendung hinsichtlich der Höhe der ihm mitgeteilten Erstattungsbeträge erheben können. Dann wäre es dem Dienstherrn möglich gewesen, ihn kostenfrei zu stellen und ihm im Rahmen der Sacherstattung die notwendige Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr hätte z.B. bei G. Optik in X1. oder N. eine Trifokalbrille zum Preis von 48,50 Euro pro Glas und damit insgesamt – unter Zugrundelegung eines Gestells zu 20,00 Euro – zu einem Preis von 117,00 Euro erwerben können. Diese Sachausstattung wäre für den Dienstherrn erheblich günstiger gewesen als die vorliegende Teilerstattung der Anschaffungskosten der durch den Kläger selbst beschafften Brille. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 (Bl. 61 der Gerichtsakte) und 10. August 2015 (Bl. 63 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Absatz 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der C. X. vom 29. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung von weiteren 627,67 Euro für die Beschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille. Nach § 6 BildscharbV in Verbindung mit Teil 4 Absatz 2 Nr. 1. Satz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. § 6 BildscharbV dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist § 19 in Verbindung mit § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). § 6 BildscharbV gilt gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 4 ArbSchG auch für Beamte. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Bildschirmarbeitsplatzbrille hat. Der Kläger hat aber der Höhe nach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Kosten für die Anschaffung seiner Arbeitsplatzbrille. Im Einzelnen: Nach dem Wortlaut des § 6 BildscharbV in Verbindung mit Teil 4 Absatz 2 Nr. 1. Satz 4 ArbMedVV – sowie dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 990/270 EWG – haben die Beschäftigten grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw., soweit es um Beamte geht, der Dienstherr eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellt. Danach ist die Bildschirmarbeitsplatzbrille ein Arbeitsmittel, das der Dienstherr bereitzuhalten hat. Damit wird zugleich den Erfordernissen des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 990/270 EWG Rechnung getragen, wonach dem Arbeitnehmer keine finanzielle Mehrbelastung entstehen soll. Überlässt es der Dienstherr dem Beamten mit dessen Einverständnis, die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst zu beschaffen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung tritt. In diesem Falle ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber bzw. Dienstherr für die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und der der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 10; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten und die Beamten sind gehalten, die geeignete Sehhilfe zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu erwerben. Will der Beamte sich der Mühe eines ggfls. erforderlichen Kostenvergleichs nicht unterziehen, hat er die Möglichkeit, auf seinem Recht gegenüber seinem Dienstherrn zu bestehen, ihm eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zur Verfügung zu stellen. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sich insoweit als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung dar. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 11 f.; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 8 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v. Das vorgeschaltete Verfahren auf Einreichung des Kostenvoranschlages und Einholung einer Kostenzusage gewährleistet, dass der Beamte informiert wird, mit welchen Erstattungssätzen er rechnen kann. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit zu prüfen, ob er zu diesen Sätzen die verordnete Brille erwerben kann. Wenn der Beamte der Auffassung ist, dass die aus der Preisliste folgenden Sätze für die Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht ausreichen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Dienstherrn zu der Gewährung der Bildschirmarbeitsplatzbrille im Wege der Sachleistung aufzufordern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 8 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v. Dieses Schutzes hat sich der Kläger im vorliegenden Fall begeben. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich ihr Einverständnis erklärt, dass der Kläger die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst beschafft. Indes hat sie ihr Einverständnis zum einen erst erklärt, nachdem der Kläger bereits eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erworben hatte (die Rechnung datiert vom 1. Oktober 2014, die Kostenzusage vom 13. Oktober 2014). Der Kläger hatte in dem Zeitpunkt des Erwerbs der Bildschirmarbeitsplatzbrille daher (noch) gar keinen Anspruch auf Kostenersatz, sondern nur auf Sachausstattung durch die Beklagte. Zum anderen hat die Beklagte ihr Einverständnis nur mit bestimmten Maßgaben erklärt. Die Beklagte hat sich nur mit dem Erwerb einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu den erstattungsfähigen Höchstbeträgen – 38,37 Euro für das Gestell und 66,84 Euro je Brillenglas – einverstanden erklärt. Mit anderen Worten lag ein Einverständnis zu einer Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu höheren Sätzen nicht vor. Dass die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu diesen Höchstbeträgen tatsächlich unmöglich wäre, ist nicht hinreichend substantiiert vom Kläger in Frage gestellt worden. Zwar darf nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Mit dieser Vorgabe ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14. Allerdings ist die finanzielle Mehrbelastung des Klägers im vorliegenden Fall allein aufgrund seines eigenmächtigen Vorgehens entstanden. Erwirbt der Beamte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ohne eine entsprechende Kostenzusage seines Dienstherrn abzuwarten bzw. ohne die Maßgaben des Dienstherrn zu beachten, kann er nicht unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Erstattung seines Mehraufwandes verlangen. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, Arbeitnehmer kostenfrei mit einer Arbeitsplatzbrille auszustatten, ohne aber den eingangs dargestellten Grundsatz der Sparsamkeit einzuschränken. Überdies liegt in einem Fall, in dem der Beamte nicht das für die Ausstattung durch den Dienstherrn mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille vorgesehene Verfahren einhält bzw. über die Kostenzusage hinausgehende Aufwendungen tätigt, schon keine „Maßnahme“ des Dienstherrn vor. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um eine freiwillige Privatinvestition des Besamten außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Dem Dienstherrn wird die Möglichkeit genommen, seine Pflicht aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG zu erfüllen. Insbesondere wird das Recht des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zur Wahl, ob er seiner Pflicht zur Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch Sachausstattung oder Kostenerstattung nachkommt, torpediert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).