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Beschluss

1 L 622/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0428.1L622.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beschluss des Rates der Stadt Borken vom 09. April 2003 vorläufig auszuführen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 1. Es mag offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kaufvertrag über das Grundstück zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses schon abgeschlossen sein könnte. 6 2. Der für den Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht gegeben. 7 a) Selbst wenn ein Bürgerbegehren unter Berücksichtigung der in § 26 Gemeindeordnung NRW vorgesehenen Formvorschriften - und damit mit den notwendigen Unterschriften - gestellt wäre, stände der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Anordnung nicht zu, weil weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine "Entscheidungssperre" besteht, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. 8 stRspr. des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 02. November 1998 - 15 B 2329/98 -, Mitt NWStGB 1999, 383; vom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -, NWVBl. 1998, 328 = EStT NW 1998, 377; vom 12. Mai 1997 - 15 B 837/97 -; vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -, vom 11. März 1996 - 15 B 574/96 -, vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -, OVGE 45, 230 = NVwZ-RR 1997, 110 = StGRat 1996, 151 = Mitt NWStGB 1996, 107, und vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, EStT NW 1996, 595 9 Aus einem Bürgerbegehren ergibt sich ein Anspruch darauf, dass der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet und dass im Falle der Bejahung der Zulässigkeit binnen dreier Monate nach dieser Entscheidung und vorbehaltlich einer eventuellen sachlichen Stattgabe des Begehrens durch die Bürgerschaftsvertretung der Bürgerentscheid durchgeführt wird (§ 26 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW). In diesen verfahrensrechtlichen Folgen erschöpfen sich jedoch grundsätzlich die aus einem laufenden Bürgerbegehren ergebenden Ansprüche. Das materielle Recht enthält keine Regelung über eine "aufschiebende Wirkung" des Bürgerbegehrens. 10 Auch aus dem Zweck eines Bürgerbegehrens, eine Entscheidung der Bürgerschaft herbeizuführen, kann kein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung bis zum Abschluss des durch das Bürgerbegehren eingeleiteten Verfahrens gefolgert werden. 11 Vgl. OVG NRW a.a.O., VGH Mannheim, Beschluss vom 6. September 1993 - 1 S 1749/93 -, NVwZ 1994, 397; anderer Auffassung für das Landesrecht anderer Bundesländer: OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ - RR 1998, 253 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 ZE 98.1360 -, Bay. VBl. 1998, 567; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 7 B 12954/94 -, NVwZ - RR 1995, 411 (413); VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -, NVwZ 1994, 396; Fischer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, NVwBl. 1995, 366 (370). 12 Der Zweck der gemeindlichen Willensbildung durch das direkt-demokratische Institut des Bürgerentscheids bewirkt keine Beschränkung der repräsentativ-demokratischen Willensbildung durch Beschlussfassung des Rates. Die Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretung stehen nicht gleichsam unter dem Vorbehalt eines anderweitigen Bürgerentscheids, dessen Wirksamkeit es abzusichern gälte, so wie es etwa im Verhältnis des Hauptausschusses zum Rat bei Dringlichkeitsentscheidungen der Fall ist. Vielmehr stehen Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretungen und Bürgerentscheide m i t g l e i c h e r L e g i t i m i t ä t nebeneinander. Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, 13 vgl. dazu die Begründung zum Gesetzesentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 11/4983, S. 7 14 nicht aber überlagert worden. 15 Angesichts dieser Gleichwertigkeit der genannten Entscheidungsformen besteht ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Bürgerschaftsvertretung dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass sie wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. 16 Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1995 a. a. O. 17 Eine Schranke für die Befugnis zur Ausführung des Ratsbeschlusses könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben. Der Grundsatz soll die Organe verpflichten, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. 18 Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u. a. -, NJW 1984, 2207; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I., 2. Aufl., § 4 III 8 c. 19 Wenn der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist, ist diese Treuepflicht jedenfalls wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretungen einerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführung der Entscheidung der Bürgerschaftsvertretung den Bürgerentscheid erledigen würde, sondern allenfalls dann, wenn die Durchführung bzw. schon der Beschluss der Bürgerschaftsvertretung nicht aus Sachgründen erfolgt, sondern um einen möglichen Bürgerentscheid zuvorzukommen, um - mit anderen Worten - eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1995 a. a. O. 21 Eine solche Situation liegt hier offensichtlich nicht vor. 22 b) Dass der Antragstellerin dann erst recht kein Anspruch auf Sicherung eines evtl. Bürgerbegehrens und eines evtl. Bürgerentscheids zusteht, ist offenbar. Ein Bürgerbegehren ist bisher nicht beantragt. Die Antragstellerin hat die für eine Bürgerbegehren erforderlichen Voraussetzungen insbesondere der Abs. 2 und 4 des § 26 Gemeindeordnung NRW bisher nicht erfüllt. Allein die Ankündigung einer Bürgerin der Stadt Borken, Unterschriften für ein Bürgerbegehren sammeln zu wollen, kann keinen Sicherungsanspruch begründen, der Vorrang vor der demokratisch legitimierten Entscheidung des Rats haben könnte. 23 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt entsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts NRW in Verfahren der vorliegenden Art, der die Kammer folgt, das Doppelte des Auffangstreitwertes und - wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung - davon die Hälfte als angemessen zu Grunde. 24