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Beschluss

15 B 1730/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein laufendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids begründet grundsätzlich keine Entscheidungssperre für Ratsbeschlüsse zum selben Sachverhalt. • Erst der erfolgreiche Abschluss eines Bürgerentscheids, der den Ratsbeschluss tatsächlich aufhebt oder der Sache nach beseitigt, kann eine solche Sperre bewirken. • Ein Antrag, die Durchführung eines Ratsbeschlusses bis zur Klärung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu untersagen, ist daher regelmäßig unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Entscheidungssperre des Rates wegen laufendem Bürgerbegehren • Ein laufendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids begründet grundsätzlich keine Entscheidungssperre für Ratsbeschlüsse zum selben Sachverhalt. • Erst der erfolgreiche Abschluss eines Bürgerentscheids, der den Ratsbeschluss tatsächlich aufhebt oder der Sache nach beseitigt, kann eine solche Sperre bewirken. • Ein Antrag, die Durchführung eines Ratsbeschlusses bis zur Klärung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu untersagen, ist daher regelmäßig unbegründet. Antragsteller verlangten die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Errichtung einer geplanten Gesamtschule bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines eingereichten Bürgerbegehrens einzustellen. Das Bürgerbegehren richtete sich gegen denselben Sachverhalt und war eingereicht; über seine Zulässigkeit wurde im Hauptsacheverfahren gestritten. Die Antragsteller suchten mit einstweiliger Leistung die Unterbindung der Durchführung des Ratsbeschlusses zur Errichtung der Schule. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Senat prüfte, ob das bloß laufende Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids eine Entscheidungssperre für den Rat begründet. • Grundsatz: Die kommunalverfassungsrechtliche Möglichkeit des Bürgerentscheids ergänzt den normalen Prozess der gemeindlichen Willensbildung, ohne regelmäßig eine automatische Entscheidungssperre für den Rat entstehen zu lassen. • Rechtsfolge: Ob ein Hindernis für die Durchführung von Ratsbeschlüssen vorliegt, richtet sich danach, ob der Bürgerentscheid den Ratsbeschluss bereits tatsächlich aufhebt oder der Sache nach beseitigt. • Anwendung: Ein lediglich eingereichtes und noch in der Zulässigkeitsfrage streitiges Bürgerbegehren bewirkt noch keine Sperre; maßgeblich ist nicht der Fortschritt des Begehrens, sondern dessen abschließendes Wirken im Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids. • Rechtliche Bewertung: Der Antrag, die Durchführung des Ratsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu untersagen, war deshalb unbegründet; das Verwaltungsgericht hat rechtlich zutreffend abgelehnt. • Normen: Entscheidungsgründe stützen sich auf kommunalverfassungsrechtliche Grundsätze und die Verfahrensrechte; Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass ein laufendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids nicht automatisch eine Entscheidungssperre für den Rat bewirkt; eine solche Sperre tritt regelmäßig erst ein, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich durchgeführt worden ist und den Ratsbeschluss aufhebt oder der Sache nach beseitigt. Daher besteht kein Anspruch, die Durchführung des Ratsbeschlusses bis zur Klärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu untersagen.