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Beschluss

15 B 837/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0512.15B837.97.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 1997 ist, soweit er die Antragsgegnerin betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 1997 ist, soweit er die Antragsgegnerin betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren (auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten des Verfahrens den Antragsteller aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, daß der Antrag im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine "Entscheidungssperre" besteht, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -; vom 11. März 1996 - 15 B 574/96 - und vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -) unbegründet war. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.