Urteil
M 27 K 23.5176
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch einen – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). 1. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9) und damit das StAG v. 22. Juli 1913 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl I S. 104). 2. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten zunächst nicht aus einer im behördlichen Verfahren nicht gewährten Akteneinsicht. Selbst wenn ein Verstoß gegen die sich aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Verpflichtung der Beklagten, dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren, vorliegen sollte, woran angesichts des Schreibens vom 22. September 2023 Zweifel bestehen, wäre ein solcher Verstoß jedenfalls durch die Gewährung von Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. VG Bayreuth, B.v. 3.6.2019 – B 6 S 18.682 – juris Rn. 60). 2. Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er – neben weiteren Voraussetzungen – weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. a) Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist (vgl. bereits zur Vorgängerfassung BVerwG, U.v. 29.3.2007 – 5 C 31.05 – juris Rn. 11). Das Unbescholtenheitserfordernis dient daher der rechtlichen Reaktion auf eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gescheiterte Integration in Staat und Gesellschaft (BVerwG, U.v. 29.3.2007 – 5 C 33.05 – BVerwGE 128, 271 – juris Rn. 19). Bei schuldfähigen Personen ist Kriterium für das Misslingen der Integration allein die (schuldangemessene) Strafe. Dieser ordnungsrechtliche Zweck des Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG zielt nicht auf die Eindämmung einer Wiederholungsgefahr, sondern darauf, die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und bei denen daher nicht von einer erfolgreichen Integration in Staat und Gesellschaft ausgegangen werden kann (BVerwG, U.v. 22.2.2018 – 1 C 4.17 – BVerwGE 161, 193-200 – juris Rn. 15). Danach berücksichtigungsfähige Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen Tat begründen ein materielles Einbürgerungshindernis, und zwar solange, bis diese aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein gesetzliches Verwertungsverbot (OVG Lüneburg, B.v. 25.1.2024 – 13 LA 1/24 – juris Rn. 8). b) § 12a StAG modifiziert das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, indem geregelt wird, welche strafrechtlichen Verurteilungen und Maßregeln außer Betracht bleiben (BVerwG, U.v. 22.2.2018 – 1 C 4.17 – BVerwGE 161, 193-200 – juris Rn. 16). Dies sind gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unter anderem Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen. Gemäß § 12a Satz 3 Halbs. 1 StAG sind bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3 des § 12a Abs. 1 StAG, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 4 StAG). Eine Strafverurteilung, welche die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG) um ein Drittel überschreitet, übersteigt diese nicht geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 5.11 – BVerwGE 142, 145-159 – juris Rn. 13 zur Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). c) Der Kläger wurde durch das Amtsgericht München zwei Mal zu Geldstrafen von 80 bzw. 30 Tagessätzen und damit zu insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt. Die Verurteilungen sind ferner gemäß § 12a Satz 3 Halbsatz 1 StAG zusammenzuzählen und stehen der Einbürgerung des Klägers somit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG grundsätzlich entgegen, da die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG überschritten ist. Diese beiden Verurteilungen unterliegen auch keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG. Tilgungsreife tritt entsprechend der Mitteilung des Bundesamts für Justiz erst am 15. Mai 2028 ein (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a, 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die verlängerte Tilgungsfrist bei einer Straftat nach § 184i StGB sei nur mit Blick auf die nachhaltige Bekämpfung besonders schwerer Straftaten eingeführt worden, was im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben sei, verfängt nicht. Jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat – abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen – führt zu einem materiellen Einbürgerungshindernis (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 4.14 – juris Rn. 22). Diese Wertung würde unterlaufen, wenn im Sinne einer Gesamtabwägung nach dem Charakter und Anlass der Straftaten unterschieden würde (VG Würzburg, B.v. 9.12.2014 – W 7 K 14.799 – juris Rn. 25). Somit führen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist und bleiben damit bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife einbürgerungsschädlich (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – BVerwG 10 C 4.14 – BVerwGE 150, 17, 20 f. – juris Rn. 14 ff.). Dies ist – insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit des Einbürgerungsbewerbers, in besonderen Fällen eine vorzeitige Tilgung gemäß § 49 BZRG zu beantragen – auch bei atypischen Fallgestaltungen nicht unangemessen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.1.2024 – 13 LA 1/24 – juris Rn. 8). Da es sich vorliegend jedoch um eine Überschreitung der Unbeachtlichkeitsgrenze in Höhe von lediglich 20 Tagessätzen und damit um weniger als ein Drittel handelt, ist die Überschreitung gemessen an den vorstehenden Grundsätzen als geringfügig anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte hier eine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG zu treffen hatte. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind sowohl die Interessen des Einbürgerungsbewerbers als auch die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, angemessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U.v. 29.3. 2007 – 5 C 33.05 – BVerwGE 128, 271-278 – juris Rn. 23). Eine Einbürgerung unter Absehen von der Schwelle des § 12a Abs. 1 StAG bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt unter anderem bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Das Vorliegen einer besonderen Härte, welches eine Einbürgerung rechtfertigt, ist als Ausnahmefall anzusehen, der das Bestehen von für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerenden Umständen voraussetzt, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit kann eine besondere Härte im Übrigen in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist. Im Falle einer Wiederholungsgefahr wird in aller Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung sprechen (Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 12a Rn. 9-15). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, bestehen nicht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war sich bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, und hat die persönlichen Umstände des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung in ausreichendem Maße gewürdigt. Insbesondere hat sie neben der langen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet dessen Erkrankung und die in dem Gutachten vom 31. Dezember 2020 getroffenen Feststellungen in die Ermessensentscheidung einbezogen. Eine darüberhinausgehende Würdigung der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankung im Rahmen der Bewertung der von ihm begangenen Straftaten bedurfte es angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers und der Feststellung in dem Gutachten vom 31. Dezember 2020, dass der Kläger nicht an einer Persönlichkeitsstörung leide und das Handeln gemäß einer frei getroffenen Willensentscheidung in simplen Lebensfragen möglich erscheine, nicht. Denn die Einbürgerungsbehörde und mit ihr die Verwaltungsgerichte sind schon mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes („Verurteilung“) an die Tatsache der Entscheidung der Strafgerichte gebunden; eine Inzidentprüfung insbesondere der Strafzumessung ist ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 5 ZB 07.1006 – juris Rn. 7). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.