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Urteil

1 C 4/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schuldfähigen Tätern sind nur Verurteilungen zu Strafen einbürgerungsrechtlich relevant; unselbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) sind danach grundsätzlich nicht einbürgerungshindernd. • § 12a Abs. 1 StAG macht geringfügige Verurteilungen unberücksichtigt; wenn die verhängte Strafe nach § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht fällt, kommt unselbständig angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung keine eigenständige Bedeutung im Einbürgerungsverfahren zu. • Eine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG über den Nichtberücksichtigungsgrund ist nur dort erforderlich, wo die Maßregel als selbständige Anordnung (z. B. wegen Schuldunfähigkeit) einbürgerungsschädlich ist; bei unselbständiger Anordnung besteht kein Raum für ein solches Ermessen.
Entscheidungsgründe
Unselsbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung sind bei schuldfähigen Tätern einbürgerungsrechtlich unbeachtlich • Bei schuldfähigen Tätern sind nur Verurteilungen zu Strafen einbürgerungsrechtlich relevant; unselbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) sind danach grundsätzlich nicht einbürgerungshindernd. • § 12a Abs. 1 StAG macht geringfügige Verurteilungen unberücksichtigt; wenn die verhängte Strafe nach § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht fällt, kommt unselbständig angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung keine eigenständige Bedeutung im Einbürgerungsverfahren zu. • Eine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG über den Nichtberücksichtigungsgrund ist nur dort erforderlich, wo die Maßregel als selbständige Anordnung (z. B. wegen Schuldunfähigkeit) einbürgerungsschädlich ist; bei unselbständiger Anordnung besteht kein Raum für ein solches Ermessen. Der Kläger, brasilianischer Staatsangehöriger, lebt seit 2002 in Deutschland und beantragte 2011 die Einbürgerung. 2012 fuhr er unter Einfluss von Marihuana und erhielt einen Strafbefehl: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre. Im Einbürgerungsverfahren hatte er Verurteilungen verschwiegen; deshalb wurde er 2014 wegen unrichtiger Angaben verurteilt. Die Einbürgerungsbehörde lehnte den Antrag 2015 mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ab, weil die Fahrerlaubnisentziehung als Maßregel der Besserung und Sicherung der Einbürgerung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob auf und verpflichtete zur Einbürgerung, weil die Geldstrafen nach § 12a Abs. 1 StAG unbeachtlich seien und die unselbständige Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung einbürgerungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Die Landesanwaltschaft legte Revision ein. • Rechtliche Ausgangslage: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG verlangt Unbescholtenheit; § 12a Abs. 1 StAG regelt die Unbeachtlichkeit geringer Verurteilungen und öffnet in Satz 4 ein Ermessen für bestimmte Maßregeln. • Wortlautauslegung: Die erste Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG knüpft bei schuldfähigen Tätern an Verurteilungen zu einer Strafe an; die zweite Alternative erfasst selbständig angeordnete Maßregeln bei schuldunfähigen Tätern. Der Wortlaut unterscheidet damit klar zwischen Strafe und Maßregel. • Systematik und Zweck: Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen primär der Gefahrenabwehr, nicht der Bestrafung. Das Unbescholtenheitserfordernis zielt auf strafrechtlich bewertete Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter; bei schuldfähigen Tätern ist die verhängte Strafe das maßgebliche Integrationskriterium. • Verhältnis zu § 12a StAG: § 12a regelt Ausnahmen und das Ermessen nur für die in § 10 genannten einbürgerungsschädlichen Maßregeln. Ist die verhängte Strafe nach § 12a außer Betracht zu lassen, besteht für unselbständige Maßregeln kein gesonderter Ermessensraum gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG. • Gesetzgebungsgeschichte: Materialien geben keine klare Anweisung, unselbständige Maßregeln bei schuldfähigen Tätern einbürgerungsrechtlich zu berücksichtigen; die Neufassung wollte zwischen Strafen und Maßregeln unterscheiden. • Ergebnis der Auslegung: Unselsbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung sind bei schuldfähigen Tätern nicht einbürgerungsschädlich und bedürfen daher keiner Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG. Der Revision wurde nicht stattgegeben; das Berufungsgericht hat zu Recht die Einbürgerung angeordnet. Die verhängten Geldstrafen überschreiten nicht die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 StAG und sind daher bei der Einbürgerung außer Betracht zu lassen. Die im Strafbefehl unselbständig angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei schuldfähigen Tätern einbürgerungsrechtlich unbeachtlich und steht der Einbürgerung nicht entgegen. Deshalb bestand kein Raum für eine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG; der Kläger ist somit einzubürgern. Die Kostenentscheidung wurde vom Gericht getroffen.