Urteil
M 16 K 23.5924
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2024 entschieden werden. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren war abzulehnen. Gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Im vorliegenden Fall ist der Ausgang der beim Finanzgericht anhängigen Streitigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich für die streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheids der Beklagten. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid, § 155 Abgabenordnung (AO). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen und nicht entrichteten Steuern an. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht sind demnach verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56.97 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 8). Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Ist eine Stundung unter Ratenzahlung gewährt worden, braucht die Steuer gemäß § 222 AO nur der Stundung gemäß gezahlt zu werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Stundung oder eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Eine möglicherweise zukünftig auf seinen Antrag an das Finanzgericht hin erfol-gende Aussetzung der Vollziehung würde nach Bescheidserlass erfolgen und bliebe daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung außer Betracht. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. a) Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist, wie bereits ausgeführt, wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 20). Vielmehr muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 22 C 13.1163 – juris Rn. 10). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226.96 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden. Ist ein strafrechtlich geahndetes persönliches Fehlverhalten des Gewerbetreibenden Anlass für die Prüfung einer Gewerbeuntersagung, so kann die Prüfung, ob sich der Gewerbetreibende künftig erneut falsch verhalten und damit die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten gefährden wird, regelmäßig nicht zutreffend beurteilt werden, ohne zum einen die Gründe für das Verhalten des Gewerbetreibenden zu kennen und zum anderen zu berücksichtigen, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.284 – juris Rn. 9 f.). Nicht das Strafurteil oder der Strafbefehl, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu der Verurteilung geführt hat, kann eine Gewerbeuntersagung erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 7). Die Gewerbebehörden und Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Strafe zugrunde gelegen hat – wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen –, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 10). Dabei kann sich die von der Behörde anzustellende Prognose, wonach der Gewerbetreibende auf Grund der für die Vergangenheit festgestellten Verstöße auch für die Zukunft als unzuverlässig gilt, schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen (vgl. OVG NW, B.v. 16.6.2016 – 4 B 1401.15 – juris Rn. 10). Die Beantwortung der Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, hat auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu erfolgen, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 34). aa) Nach diesen Maßstäben rechtfertigt sich die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aus den im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegenden Tatsachen. So hatte der Kläger erhebliche Steuerrückstände beim Finanzamt, ohne nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten. Zudem ist er seiner Pflicht als Gesellschafter einer GbR, Steuererklärungen für die GbR abzugeben, nicht nachgekommen. Soweit der Kläger ausführen lässt, die Beklagte habe es unterlassen zu prüfen, auf welche Steuerart und welche Zeiträume sich die geltend gemachte Steuerschuld beziehe, ergeben sich sowohl Steuerart als auch Zeiträume aus den Rückstandsaufstellungen, die das Finanzamt der Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 und 17. Oktober 2023 übersandt hat [Bl. 28 ff., 36 f. der Behördenakte]. Auch mit seinem Vorbringen, die den Steuerrückständen zugrunde liegenden Steuerbescheide seien unrichtig und die Beklagte habe nicht geprüft, ob die Steuerbescheide bestandskräftig seien, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits ausgeführt, sind Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen und nicht entrichteten Steuern an. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Lediglich wenn die Vollziehung ausgesetzt worden ist, braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56.97 – juris Rn. 5). Laut Mitteilung des Finanzamts wurde der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zudem bestanden im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Zahlungsvereinbarungen oder Stundungen. Auch dem Vorbringen des Klägers selbst ist zu entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt wurde, da es andernfalls seines aktuell beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht bedürfte. bb) Von Vorstehendem abgesehen rechtfertigt sich die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers selbständig tragend durch den Sachverhalt, wie er der Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln gemäß §§ 12, 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB zugrunde liegt. So hielt der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts München bei der am … Mai 2022 im Betrieb des Klägers erfolgten Lebensmittelkontrolle trotz vorheriger behördlicher Beanstandungen Speisen zur Abgabe an Kunden bereit, die auf Grund der im Betrieb herrschenden unhygienischen und ekelerregenden Zustände zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet waren. Die unhygienischen Zustände in dem Betrieb hätten bei einem normal empfindenden Menschen Ekel und Widerwillen ausgelöst, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hätte. Neben zahlreicher festgestellter Verunreinigungen wiegt aus Sicht des Gerichts besonders schwer, dass bei den Handwaschbecken sowohl in der Küche und dem Vorbereitungsraum als auch in der Personaltoilette jeweils Seifenspender fehlten, so dass es dem Personal nicht möglich war, sich die Hände hygienisch zu waschen. Ein hygienisch einwandfreies Arbeiten mit Lebensmitteln war somit nicht gegeben. Gewichtig ist aus Sicht des Gerichts auch die im Rahmen der Lebensmittelkontrolle getroffene Feststellung, dass der Innenraum des Kühltisches, in dem offener Fisch, Meeresfrüchte und geschnittenes Gemüse lagerten, massivst mit einem Belag aus alten Lebensmittelresten, Schimmel und anderen undefinierbaren Verschmutzungen verunreinigt war. Des Weiteren erachtet das Gericht als besonders schwerwiegend, dass die Decke über dem Ofen im Vorbereitungsraum großflächig mit Schimmel behaftet war und durch die stattfindende Luftumwälzung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die verarbeiteten Lebensmittel (Fisch, Kartoffeln, Soßen) mit den Schimmelsporen kontaminiert werden könnten. Der Umstand, dass die Lebensmittelkontrolleure auch vor und nach der Kontrolle am … Mai 2022 in zahlreichen weiteren Terminen Anlass zu mündlichen und schriftlichen Belehrungen hatten, wie aus der Vormerkung der Bezirksinspektion … vom 13. Juni 2024 deutlich wird, zeigt, dass es sich bei den am … Mai 2022 festgestellten Mängeln nicht um ein einmaliges Versehen handelte, sondern der Kläger vielmehr nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Hygienevorschriften zu gewährleisten. Die Einhaltung der dem Schutz der Gesundheit der Kunden dienenden lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften gehört zu den zentralen Pflichten eines Gewerbetreibenden, der Lebensmittel verarbeitet und in Verkehr bringt. Dass der Kläger diese zentralen Pflichten vernachlässigt und einen derart sorglosen Umgang im Hinblick auf die lebensmittelrechtlichen Hygieneanforderungen an den Tag gelegt hat, rechtfertigt die von der Beklagten angestellte Prognose, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Aus diesem Verhalten des Klägers, wie es der Verurteilung zugrunde liegt, wird deutlich, dass sich der Kläger über geltende Vorschriften hinwegsetzt und nicht bereit ist, die Gesundheit seiner Kunden zu achten. Dieses Verhalten lässt auf einen Charakter des Klägers schließen, der die negative Zuverlässigkeitsprognose trägt. b) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Steuerrückstände sowie des Verhaltens des Klägers, wie es der rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegt, war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. c) Die Gewerbeuntersagung ist nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, nicht ersichtlich. 2. Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. a) Die Beklagte hat aus überzeugenden Gründen eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist beispielsweise bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 27). Indem der Kläger seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Auch lässt der Umstand, dass der Kläger gegen geltende Strafgesetze verstoßen und dem Schutz der Gesundheit seiner Kunden nicht den notwendigen Stellenwert eingeräumt hat, auf einen Charakter des Klägers schließen, der die negative Zuverlässigkeitsprognose nicht nur im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe, sondern auch für die Ausübung eines anderen Gewerbes und anderer gewerblicher Tätigkeiten trägt. b) Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten ist auch erforderlich. Erforderlich ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Abs. 1 VwGO. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht im Ermessen der Behörde. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 30). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen. d) Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, nicht ersichtlich. 3. Hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Einstellung der Gewerbeausübung und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.