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Beschluss

22 ZB 24.1231

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2024 – M 16 K 23.5324 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 25. Oktober 2023 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin die Ausübung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit „Transport bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht; Einzelhandel mit Drogerieartikeln, Schreibwaren, Textilien, Spielwaren, Zeitschriften; Einzelhandel mit Lebensmitteln; Einzelhandel mit Genussmitteln“ im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt. Zur Begründung berief sich das Landratsamt im Wesentlichen auf die Verletzung steuerlicher Zahlungsverpflichtungen (Rückstände beim Finanzamt mit Stand 18.8.2023: 19.780,01 Euro) und eine Eintragung der Klägerin im Schuldnerverzeichnis (mit Stand 24.10.2023: Eintragung vom 27.7.2021 wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“). Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 8. März 2024, der damaligen Klägerbevollmächtigten zugestellt am 17. Juni 2024, abgewiesen wurde. Mit am 17. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 19. August 2024, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, einem Montag, begründet. Sie macht neben den anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen in erster Linie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend. 1.1 Soweit die Klägerin vorträgt, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig, weil durch die verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten beim Finanzamt die notwendige Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten nicht eintrete, trifft dies nicht zu. Die von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand wie z.B. durch die unberechtigte Vorenthaltung von Steuern gefährdet ist (BayVGH, B.v. 7.11.2024 – 22 ZB 24.1528 – juris Rn. 13; Brüning in Pielow, BeckOK GewO, Stand 1.12.2024, § 35 Rn. 35). 1.2 Auch der Einwand der Klägerin, dass der Gesetzgeber die (Voll-)Untersagung positivrechtlich als ultima ratio zur Abwehr der aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sich ergebenden Gefährdungen erhoben habe und die Gewerbeuntersagung in ihrem Fall nicht die ultima ratio gewesen sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass eine mildere, gleich geeignete Maßnahme als die Gewerbeuntersagung zur Verfügung gestanden hätte, um künftig das Entstehen von Steuerrückständen zu vermeiden. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 VwGO enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen auf deren Vorliegen erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).