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Beschluss

22 ZB 24.1192

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2024 – M 16 K 23.5924 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. November 2023 weiter. Mit diesem Bescheid wird dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken (erlaubnisfrei nach dem GastG)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus seinem Fehlverhalten gegenüber lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 28. November 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 17. Juni 2024, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 27. Juni 2024, abgewiesen wurde. Mit am 22. Juli 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. August 2024, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Vortrag des Klägers genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein bestimmter Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ist vom Kläger nicht benannt und lässt sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen. Da er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich für falsch hält, ist sein Vorbringen allenfalls unter den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu subsumieren. Eine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt allerdings für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers mit den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden Steuerrückständen (Einkommensteuerrückstand 193.586,84 Euro und Umsatzsteuerrückstand 169.918,32 Euro) und selbständig tragend mit dem der Verurteilung (70 Tagessätze) wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln gemäß §§ 12, 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB zugrundeliegenden Verhalten des Klägers begründet. Dabei ist das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen des Klägers, dass die Steuerbescheide nicht rechtmäßig seien, eingegangen und hat hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen und nicht entrichteten Steuern ankomme. Dies gelte auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt wurden. Diese Rechtsprechung mag der Kläger für falsch halten, weshalb sie aber „sämtliche Grundrechte aller Gewerbetreibenden missachtet“, legt er nicht dar. Insbesondere ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht, weshalb die Steuerbescheide – wie behauptet – nichtig sein sollten. Zudem fehlt es an jeglichen sachlichen und fachlichen Ausführungen dazu, woraus sich entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eine Prüfpflicht der fachfremden Verwaltungsgerichtsbarkeit für von der Finanzverwaltung erlassene Steuerbescheide ergeben sollte. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ihm durch die Gewerbeuntersagung seine Existenzgrundlage entzogen wird, ist wiederum auf die dem Kläger geläufige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Gewerbeuntersagung mit Art. 12 GG zu vereinbaren ist und nur im extremen Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Umstände unverhältnismäßig ist. Solche besonderen Umstände sind im Fall des Klägers nicht vorgetragen. Auch setzt sich der Kläger nicht mit dem die Gewerbeuntersagung selbständig tragenden Unzuverlässigkeitsgrund der gravierenden Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften auseinander. Im Zulassungsverfahren wird ausschließlich darüber entschieden, ob die Berufung aus den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zuzulassen ist, für die vom Kläger beantragte Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und/oder das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum. Eine Vorlage ans Bundesverwaltungsgericht sieht die VwGO innerhalb des Zulassungsverfahren nicht vor. Auch eine Zulassung der Revision ist nur möglich bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichts bzw. Beschlüssen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO), nicht aber beim vorliegenden (unanfechtbaren) Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG scheidet aus, weil nicht die Verfassungswidrigkeit bzw. Gültigkeit einer Rechtsvorschrift inmitten steht. Die übrigen Ausführungen des Klägers lassen sich keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).