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Urteil

M 13L DK 21.4712

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Verstößen gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht kommt aufgrund der vielschichtigen Variationsbreite an Fehlverhalten ein Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme in Betracht. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Versagen von Polizeibeamten gerade in dem Bereich, der ihnen zur Bekämpfung zukommt, wiegt mit eigenständigem Gewicht schwer. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einer Erkrankung kommt nicht erst dann eine Berücksichtigungsfähigkeit als Milderungsgrund zu, wenn der Maßstab des § 21 StGB erreicht ist. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verstößen gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht kommt aufgrund der vielschichtigen Variationsbreite an Fehlverhalten ein Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme in Betracht. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Versagen von Polizeibeamten gerade in dem Bereich, der ihnen zur Bekämpfung zukommt, wiegt mit eigenständigem Gewicht schwer. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einer Erkrankung kommt nicht erst dann eine Berücksichtigungsfähigkeit als Milderungsgrund zu, wenn der Maßstab des § 21 StGB erreicht ist. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten gemäß Art. 13 BayDG erkannt. I. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beklagten jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden, von der sie auch durch ihren Bevollmächtigten Gebrauch gemacht hat. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten das Unterbleiben einer Reaktivierungsüberprüfung rügt, ist dies nicht geeignet, einen Mangel des Disziplinarverfahrens zu begründen. Mangelhaft ist das Disziplinarverfahren auch nicht durch die Vielzahl an Ausdehnungen und die entstandene Verfahrensdauer. Die Ausdehnungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 21 Abs. 1 BayDG. Zwar ist in einem Disziplinarverfahren angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes und des auch pflichtenmahnenden Charakters durch die Disziplinarbehörde zu überprüfen, ob ein Verfahren beschleunigt zum Abschluss gebracht werden kann, statt ein solches auszudehnen. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist dabei jedoch zu beachten. Ein formeller Mangel i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG ergibt sich daraus aus den Ausdehnungen jedenfalls nicht. Ggf. wäre die Länge des Disziplinarverfahrens dann bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, sofern nicht ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ebenso wäre ggf. auch zu berücksichtigen, wenn bzw. dass es erst verspätet zu einer Fortsetzung nach Abschluss des Strafverfahrens kam. Vorliegend wirken sich diese Verzögerungen aufgrund des vollständigen Vertrauensverlusts jedoch nicht ergebnisrelevant aus. II. Der in der Disziplinarklage dargelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bezüglich der Vorwürfe 1.1 und 1.3 steht der Sachverhalt bereits durch die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Memmingen im Urteil vom 2. August 2017 gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG fest. Der unter 1.2 zur Last gelegte Sachverhalt, bezüglich dessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Sachbeschädigung abgesehen wurde, wurde seitens der Beklagten am 4. Oktober 2018 eingeräumt, mit Ausnahme der Frage einer eingeschränkten Schuldfähigkeit, und ergibt sich auch nach Aktenlage. Auch der weitere zur Last gelegte Sachverhalt 2., 3. und 4. steht nach Aktenlage fest. Anhaltspunkte, dass die Beklagte insoweit nicht schuldhaft gehandelt hat, bestehen keine. III. Die Beklagte hat durch den ihr vorstehend zur Last gelegten Sachverhalt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) während ihrer Zeit als aktive Beamtin begangen, das auch noch disziplinarisch verwertet werden kann (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a) BayDG). Ob sie sich als Ruhestandsbeamtin mangels Therapieantritts fortgesetzt noch weisungswidrig und disziplinarrechlich relevant verhalten haben hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. 1. Außerdienstlich handelte die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 BeamtStG zuwider, als sie sich des fahrlässigen Vollrausches in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 323a, 315c Abs. 1 Nr. 1a; Abs. 3 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB, §§ 113, 223, 230 StGB, § 303 StGB strafbar machte. Die Beklagte handelte insoweit schuldhaft (s.o.). Damit handelte die Beklagte auch entgegen ihrer Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten. 2. Durch den unter 2. zur Last gelegten Sachverhalt verstieß die Beklagte schuldhaft gegen ihre Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien ihrer Vorgesetzten i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, indem sie alkoholisiert ihren Dienst am 1. August 2018 antrat. Auf das absolute Alkoholverbot im Bereich der Bayerischen Polizei des Bayerischen Staatsministerium des Innern mit IMS IC5-0142.1-11 vom 4. Mai 2000, ergänzt durch das PS des Polizeipräsidiums S. … vom 16. Januar 2009, wird Bezug genommen, über das die Beklagte nach Angaben des Klägers jährlich belehrt wurde. Dass die Arznei Sinusyx Alkohol erhält, war für die Beklagte hinreichend erkennbar, die gemäß Schreiben vom 6. Juni 2017 verpflichtet worden war, bei jedem Dienstantritt einen Alkoholtest durchzuführen und daher die Bedeutung des absoluten Alkoholverbots für sie bewusst war. Zudem verstieß die Beklagte auch gegen ihre Pflicht nach § 34 Abs. 1 BeamtStG zur vollen Hingabe an ihren Beruf und Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit. 3. Indem sie den wiederholten – rechtmäßigen – Aufforderungen, sich in eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik bis zum 25. Oktober 2018, bis zum 7. November 2018, bis zum 10. Dezember 20218, bis zum 21. Dezember 2018, bis zum 23. Januar 2019 und bis zum 5. Februar 2019 zu begeben, jeweils nicht nachkam, handelte die Beklagte gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Damit einher geht ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zur Gesunderhaltungs- bzw. Gesundwerdungspflicht, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Dabei begegnen die entsprechenden Aufforderungen keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der jeweils vorgetragenen Hinderungsgründe wird auf die Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. Insbesondere die Frage der zwischenzeitlichen Unterbringung der Haustiere, die zu diesem Zeitpunkt anstehende, wenngleich komplexe Zahnbehandlung oder beklagtenseitig angegebene Brusitis trochanterica vermochten nicht, die Beklagte von der Pflicht zum Therapieantritt zu befreien. Selbst wenn der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellt würde, sie habe auf die in den Schriftsätzen ihres Bevollmächtigen enthaltenen Gründe vertraut, nicht (mehr) zum Therapieantritt verpflichtet gewesen zu sein, würde es sich allenfalls um einen vermeidbaren Verbotsirrtum handeln. Hierzu hat die Klägervertreterin zutreffend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Der Beklagten war immer wieder sehr deutlich im Disziplinarverfahren der Hinweis auf die Verpflichtung zum Therapieantritt und die disziplinarischen Folgen vor Augen gehalten worden. Spätestens durch die Aufrechterhaltung der Aufforderung zum Therapieantritt durch den Dienstherrn musste der Beklagten ihre fortbestehende Verpflichtung klar sein. Auch hatte sie eine entsprechende Beratung und Betreuung durch ihren Suchtberater. Dies ist ausführlich in der mündlichen Verhandlung dargestellt und erörtert worden. Zudem folgt das Gericht dem Kläger, der das Vorbringen als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen wertet. Die Beklagte hat konsequent keinerlei Bestreben erkennen lassen, sich der angeordneten Therapiemaßnahme zu unterziehen. Eigenständig entschied sie sich immer wieder dagegen, was auch dadurch untermauert wird, dass sie auch nicht nach der Ruhestandsversetzung einer stationären Therapie nachgekommen ist. Der fehlenden Motivation zum Therapieantritt vermochte auch der Bevollmächtigte der Beklagten nicht entgegenzutreten. 4. Herauszustellen ist, dass der Beklagten nicht der Vorwurf eines sog. Rückfalls in die „nasse Phase“ einer Alkoholerkrankung gemacht wird (vgl. hierzu näher u.a. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.2483 – beck-online Rn. 65). Die Alkoholkrankheit als solche ist disziplinarisch (noch) nicht vorwerfbar. Erst wenn deren Folgen in den dienstlichen Bereich hineinreichen, wird die Alkoholabhängigkeit disziplinarrechtlich relevant, sei es, dass der Beamte im Dienst oder kurze Zeit davor Alkohol zu sich nimmt, sei es, dass der Alkoholkonsum eine zeitweilige oder dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat. Zudem müssen dem Beamten die dienstlichen Folgen der Alkoholkrankheit auch subjektiv vorwerfbar sein. Außerdem muss der Beamte trotz seiner Alkoholkrankheit in der Lage gewesen sein, deren dienstliche Folgen zu vermeiden. Zu den dienstlichen Pflichten eines alkoholkranken Beamten gehört es, nach einer Entwöhnungsbehandlung den Griff zum „ersten Glas“ Alkohol zu unterlassen, weil jeder Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (BayVGH, a.a.O.). Zwar hat der Bevollmächtigte der Beklagten im Laufe des Disziplinarverfahrens ausgeführt, die Beklagte habe sich „erfolgreich“ einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzogen. Folgte das Gericht dieser Annahme, käme dem dann als Rückfall zu bezeichnenden Verhalten der Beklagten eine weitere dienstpflichtwidrige Relevanz von durchaus deutlichem Gewicht zu. Zwar ist es nicht das „erste Glas“ selbst, das disziplinarrechtlich bedeutsam und als beamtenrechtliche Pflichtverletzung vorwerfbar ist (BayVGH, a.a.O.). Disziplinarrechtliche Relevanz erhält der Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholsucht erst, wenn eine Entwöhnungstherapie erfolgreich war, so dass der Beamte im Zeitpunkt des Rückfalls in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholsucht mit Erfolg zu begegnen, und wenn die erneute Abhängigkeit Folgen im dienstlichen Bereich hat (BayVGH, a.a.O.; st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2001 – 1 D 64.00 – juris Rn. 24). Allerdings geht das Gericht – in Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde – davon aus, dass die erste stationäre Behandlung der Beklagten im Jahre 2017 nicht erfolgreich war. Dem liegt zugrunde, dass der polizeiärztliche Dienst mit Email vom 21. April 2017 eine längerfristig eingehaltene Alkoholabstinenz verneinte. Einem Gesundheitszeugnis vom 4. Mai 2017 lässt sich entnehmen, dass es während der Entwöhnungsbehandlung zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei und nach Beendigung des stationären Aufenthalts zu einem weiteren. Auch mit Email vom 7. März 2018 des polizeiärztlichen Dienstes wurde die notwendige Alkoholabstinenz nicht bejaht. IV. Das (einheitliche) Dienstvergehen nach Art. 47 Abs. 1 BeamtStG wiegt derart schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG, dass ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte eingetreten ist. Wäre die Beklagte noch im Dienst, wäre sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folglich ist ihr als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt i.S.v. Art. 13 BayDG abzuerkennen, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, ihrem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten der Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wäre bei einer aktiven Beamtin die Höchstmaßnahme auszusprechen. Der Maßnahmebemessung liegen dabei die in Art. 14 BayDG genannten und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – beck-online Rn. 83 f.) bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 34) entwickelten Kriterien zugrunde. 1. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei von der schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen ist, weitere Dienstpflichtverletzungen aber erschwerende Wirkung entfalten können. In Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde ist das innerdienstliche Fehlverhalten durch die Nichtbefolgung der Anordnung zur stationären Therapie als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung einzustufen. Bei Weisungsverstößen kommt aufgrund der vielschichtigen Variationsbreite an Fehlverhalten ein Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme in Betracht (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 83 m.w.N.). So gehört die Gehorsamspflicht zu den Kernpflichten eines Beamten, mit der Folge eines erheblichen Gewichts vorsätzlicher Nichtbefolgung von Weisungen; in minder schweren Fällen kommt regelmäßig nur eine Gehaltskürzung in Betracht (BayVGH, a.a.O.). Besonders schwerwiegende Weisungsverstöße mit erheblichen Folgen oder aber ein andauernd oder wiederholend dienstpflichtwidriges Verhalten können je nach Umständen des Einzelfalls aber ein Ausschöpfen des bis zur Höchstmaßnahme eröffneten Orientierungsrahmen mit sich bringen. Vorliegend wurde die Beklagte im Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2019 einige Male zum Therapieantritt aufgefordert, dem die Beklagte jeweils nicht nachkam. Hierdurch erreichte das dienstpflichtwidrige Verhalten vor dem Hintergrund der jeweiligen Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens und der deutlichen Hinweise an die Beklagte ein hohes Maß der Schwere. Jedenfalls in der Zusammenschau mit dem vorangegangenen strafbaren Verhalten der Beklagten, dem durchaus eigenständiges und erschwerendes Gewicht zukommt, ist von der Höchstmaßnahme auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre schon dieses außerdienstliche Fehlverhalten im Bereich einer Kürzung im mittleren bis oberen Bereich zu verorten (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2016 – 1 DB 16/95 – beck-online Rn. 12). Auch unter Berücksichtigung der Alkoholerkrankung der Beklagten ist bei der gebotenen Betrachtung der Einzelfallumstände der enorme Ansehens- und Vertrauensschaden herauszustellen, den ein fahrlässiger Vollrausch im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten bzw. Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Alkoholeinfluss bei einem Polizeibeamten mit sich bringt. Hierbei handelt es sich gerade um typische Straftaten, deren Bekämpfung und Verfolgung Polizeibeamten obliegt. Ein Versagen gerade in dem Bereich, der ihnen zur Bekämpfung zukommt, wiegt mit eigenständigem Gewicht daher schwer. In der Zusammenschau des innerdienstlichen und außerdienstlichen Fehlverhaltens ergibt sich somit ein Dienstvergehen von derartiger Schwere, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. 3. Durchgreifende mildernde Gesichtspunkte, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, liegen demgegenüber nicht vor. Über die bislang in der Rechtsprechung anerkannten typisierten Milderungsgründe hinaus bedarf es dabei einer Würdigung der jeweiligen be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und würde eine allein typisierende Betrachtungsweise zu kurz greifen. Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines „anerkannten“ Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen (BVerwG, B.v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 – beck-online Ls.1 sowie Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, die Verwaltungsgerichte müssten bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 2 WD 10.18 – beck-online Rn. 44 m.w.N.). a) Zwar lässt die Disziplinarklage eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Alkoholerkrankung der Beklagten und den diesbezüglichen Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren vermissen. Schließlich kommt einer Erkrankung nicht erst dann eine Berücksichtigungsfähigkeit zu, wenn der Maßstab des § 21 StGB erreicht ist. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat insoweit bei einer vorliegenden Alkoholerkrankung das Erfordernis weitergehender Ermittlungen durch die Disziplinarbehörde herausgestellt, wenn dem Beamten gerade (auch) eine Verletzung seiner Pflichten zur Gesunderhaltung und zum Gehorsam vorgeworfen wird (VG Karlsruhe, U.v. 18.11.2021 – DL 17 K 4832/20 – beck-online Leitsatz und Rn. 47f.). Dass vorliegend die Schwelle zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB in Bezug auf die innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen nicht erreicht ist, hat der Bevollmächtigte, wie dargestellt, in der mündlichen Verhandlung zu gestanden. Das Gericht hatte insofern keine Veranlassung zu weiterer Beweisaufnahme bezüglich der Erkrankung der Beklagten. Die Schuldunfähigkeit bezüglich des strafrechtlich relevanten Verhaltens am 11. November 2016 zog tatbestandlich die Annahme des fahrlässigen Vollrauschs nach sich und steht damit fest. Beim strafrechtlich relevanten Verhalten am 17. Januar 2017 ist aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Memmingen das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen. Selbst bei Annahme einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit am 13. November 2016 würde dies an der Gesamtbetrachtung nichts ändern. Im Disziplinarverfahren ist auf die Einsichtsfähigkeit in die Dienstpflichtwidrigkeit des Verhaltens abzustellen. Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel an der Bejahung dieser Einsichtsfähigkeit. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten angenommen würde, bei der ein oder anderen Begründung zumindest darauf vertraut zu haben, dadurch einen Grund zu haben, den Therapieantritt hinauszuzögern, war sie doch sehr deutlich auf ihren Pflichten und deren Folgen hingewiesen worden und hatte eine Unterstützung durch die Suchtberatung ihres Dienstherrn erhalten. Erkennbar war das Verhalten der Beklagten von einer fehlenden Motivation für eine stationäre Behandlung getragen. Sie stellte heraus – bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung durch ihren Bevollmächtigten – keine Therapie zu benötigen. Die Pflicht, der Anordnung ihres Dienstherrn zu einer stationären Maßnahme Folge zu leisten, ist dabei eine leicht einsehbare Kernpflicht im Kontext solcher Erkrankungen. Es ist offensichtlich, dass sich ein Beamter nicht auf seine Dienstunfähigkeit zurückziehen und weiter alimentieren lassen kann, aber nicht hinreichend an der Überwindung seiner Dienstunfähigkeit mitwirkt. Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und mit jeder der zahlreichen Ausdehnungen wurde der Beklagten deutlich die Dienstpflichtwidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen geführt. Am Ausreichen der vorgetragenen Hinderungsründe musste die Beklagte trotz der Ausführungen ihres Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren angesichts der jeweiligen Antwortschreiben der Polizeipräsidien begründete Zweifel haben. Daher kann – wie dargestellt – nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen werden. Zudem spricht, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung deutlich skizziert hat, für ein hinreichendes Maß an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, dass es der Beklagten zumindest über einen langen Zeitraum bis zum 1. August 2018 gelungen war, ihr Alkoholkonsumverhalten so zu steuern, dass die Kontrollen negativ verliefen und sie zum Dienst erscheinen konnte. Die Suchterkrankung vermag daher vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine durchgreifende mildernde Wirkung zu entfalten. b) Das bisherige dienstliche Wirken der Beklagten vermag – auch unter Berücksichtigung der eingeholten Persönlichkeitsbilder, bezüglich derer auch auf die umfangreichen Ausführungen in der Disziplinarklage verwiesen wird – die Schwere des Dienstvergehens nicht zu mindern. Selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen wäre eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig aber nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96). Soweit die Beklagte disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet war, stellt dies an sich eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten dar und kann sich damit nicht entlastend zu ihren Gunsten auswirken (BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 16a D 18.1038 – juris Rn. 46). c) Letztlich ist auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, sich durchgreifend mildernd auszuwirken. Der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer zu langen Verfahrensdauer ist nicht mit dem Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, wenn die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 9). Bei mittlerweile im Ruhestand befindlichen Beamten gilt dies entsprechend für die Aberkennung des Ruhegehalts. Eine Fortführung der Alimentierung ist nicht hinnehmbar, wenn ein Beamter einen vollständigen Vertrauensverlust wegen Dienstpflichtverletzungen zu einer aktiven Zeit erlitten hat. Ein solcher wird durch zeitliches Fortschreiten nicht wiederhergestellt. Aufgrund des vollständigen Vertrauensverlustes ist auch das Unterbleiben einer Reaktivierungsuntersuchung nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Beklagten im Ruhestand ist, wie bereits dargestellt, nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarklageverfahrens. V. Die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme ist insoweit auch verhältnismäßig. Es ist der Allgemeinheit gegenüber nicht vertretbar, dass der Dienstherr der Beklagten weiterhin Ruhegehalt zahlt, nachdem sie derart schwerwiegend gegen ihre Dienstpflichten verstieß und weisungswidrig wiederholt keine therapeutischen Maßnahmen zur Gesundwerdung ergriff, sowie zuvor außerdienstlich ansehens- und vertrauensschädigend von eigenem deutlichen Gewicht in Erscheinung getreten war. Für eine positive Zukunftsprognose mangelt es zudem an Engagement bzw. Bestreben, sich in stationäre Behandlung zu begeben und so ihre Erkrankung zu überwinden. Dabei ist auch das Alter der Beklagten zu beachten, so dass durchaus noch eine Reaktivierung und viele Dienstjahre nach einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie realistisch gewesen wären, wäre es nicht zum vollständigen Vertrauensverlust durch das Verhalten der Beklagten gekommen. Aufgrund des vollständigen Vertrauensverlusts der Allgemeinheit und des Dienstherrn in den Beklagten ist die Aberkennung des Ruhegehalts geeignet, erforderlich und auch angemessen, um auf das sehr schwere Dienstvergehen zu reagieren. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.