Urteil
M 27 K 22.2308
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Bezugnahme des § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG auf Abs. 3 der Vorschrift handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Der Sache nach gemeint ist die Bezugnahme auf Abs. 3a. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bezugnahme des § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG auf Abs. 3 der Vorschrift handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Der Sache nach gemeint ist die Bezugnahme auf Abs. 3a. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Klägerseite verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. insoweit BVerwG v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12) rechtmäßig. a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger ist nach Auffassung des Gerichts gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (Vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 15.2656 - juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Anlass für die von dem Beklagten verfügte Ausweisungsentscheidung war die Verurteilung des Klägers durch das Landgerichts Landshut wegen erheblicher Betäubungsmitteldelikte. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln ist regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbunden und birgt schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Menschen in sich. Er stellt ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit dar (EuGH, U.v. 23.11.2010 - C 1145/09 Tsakouridis - juris Rn. 47; BVerwG, U. v. 13.10.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 19). Da der Schutz vor derartigen Delikten eine wichtige Aufgabe des Staates ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EGMR, U.v. 19.3.2013 - 45971/08 - juris Rn. 47), sind an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts im vorliegenden Fall geringere Anforderungen zu stellen. Zwar hat der Kläger die zuletzt abgeurteilten Taten im Verfahren vor dem Amtsgericht Landshut zum Teil, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Landshut dann vollständig gestanden. Der Kläger ist vor dieser Verurteilung jedoch bereits vielfach, auch einschlägig, straffällig geworden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen konnten ihn nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Das Landgericht Landshut hat in seinem Urteil vom 15. April 2021 zudem festgestellt, dass die Sozialprognose des Klägers besonders negativ ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut konsumiert der Kläger ferner auch selbst Marihuana. Das Amtsgericht Landshut ging in seinem Urteil vom 11. November 2020 davon aus, dass der Kläger die Betäubungsmitteldelikte auch beging, um sich für den Eigenkonsum Drogen zu beschaffen. Zudem hat der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt im Asylfolgeverfahren erklärt, unter anderem eine Suchttherapie zu benötigen und im Falle einer Rückkehr nach … zu befürchten, noch weiter in die Drogensucht abzurutschen. Die weitere Aussage des Klägers gegenüber dem Bundesamt, seit einem Jahr drogenfrei zu leben, lässt die konkrete Wiederholungsgefahr angesichts dieser Gesamtumstände nicht entfallen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom 28. Juli 2022, wonach der Kläger während seiner Inhaftierung unerlaubte Substanzen konsumiert hat. In einer derartigen Konstellation kann von einem Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2022 - 19 ZB 22.1681; B.v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 6 m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall findet ergänzend § 53 Abs. 4 AufenthG Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Dies trifft auf den Kläger zu; er hat am 19. Juli 2022 beim Bundesamt einen Folgeantrag gestellt. Auch der Folgeantrag ist als Asylantrag im Sinne von § 54 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu betrachten (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 81 ff. m.w.N.). Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers wurde zwar nicht bedingt verfügt. Von der Bedingung konnte vorliegend jedoch nach § 53 Abs. 4 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. § 53 Abs. 4 Satz 2 AufenthG regelt zwei Fallgestaltungen, in welchen trotz Vorliegens eines Asylantrags die in § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für diesen Fall vorgeschriebene Bedingung entbehrlich ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (§ 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), zum anderen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt (§ 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1). Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bezugnahme dieser Bestimmung auf Absatz 3 um ein Redaktionsversehen handelt. Der Sache nach gemeint ist die Bezugnahme auf Abs. 3a (VGH BW U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 102 -108 m.w.N.). Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des erhöhten Maßstabs des § 53 Abs. 3a AufenthG rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. aa) Der Kläger wurde wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Sinne von § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine Bestrafung vorliegt, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG begründet. Typischerweise sind beachtliche schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30). Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist (OVG Magdeburg, B.v 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30; vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 121). Der Kläger ist in der Vergangenheit in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der von dem Kläger zuletzt begangenen Straftat handelt es sich um eine schwere Straftat im Sinne von § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht nur, dass der Verurteilung eine Vielzahl von Geschäften mit Betäubungsmitteln zugrunde lag, weshalb das Strafgericht ein gewerbsmäßiges Handeln angenommen hat, sondern auch, dass die Abgabe in einem Fall an einen Minderjährigen, mithin eine Person, die einem besonders schützenswerten Personenkreis zuzurechnen ist, erfolgt ist. bb) Der Kläger ist auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG. Es muss nach dem Gesamtbild des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er erneut vergleichbare Straftaten begehen wird und damit gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist - den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - klargestellt, dass die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss („er“), eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG mithin nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich ist (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30 m.w.N). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zur Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Die in spezialpräventiver Hinsicht erforderliche Wiederholungsgefahr ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf obige Ausführungen gegeben. c) Die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers ergibt ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Kläger wiegt besonders schwer gemäß 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da dieser zuletzt durch das Landgericht Landshut rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Zudem ist § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG erfüllt, da dieser Verurteilung unter anderem eine Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln zugrunde lag. Ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG ist nicht ersichtlich, insbesondere verfügt der Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Tiefgreifende, durch den Ausweisungsanlass nicht zu rechtfertigende Eingriffe auf soziale, insbesondere familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen des Klägers im Bundesgebiet liegen nicht vor. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger eine Reintegration in … gelingen wird. Er kam erst im Alter von 24 Jahren nach Deutschland. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in seinem Heimatland. Das allgemeine Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet hat vorliegend daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers zurückzustehen. Im Übrigen verweist die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. 2. Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre ab der Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die seit 21. August 2019 gültige Neufassung des § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (Gesetz vom 15.8.2019, BGBl I S. 1294), wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gesondert angeordnet werden muss, nichts daran ändert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage in einer behördlichen Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. regelmäßig auch die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer zu sehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 11.9.2019 - 10 C 18.1821 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 9 ZB 19.34094 - juris Rn. 8). Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Rahmen. Auch insoweit sieht das Gericht im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).