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Beschluss

6 L 2289/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0326.6L2289.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul GS 6 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen. Vorliegend hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung im Modul GS 6. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Studienordnung BA - Teil A (StudO BA Teil A) kann eine Klausur, die mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Mit seiner erfolglosen Prüfungsteilnahme am Wiederholungsversuch am 12.09.2022 hat der Antragsteller seinen Prüfungsanspruch vollends ausgeschöpft. Er kann hinsichtlich dieser Wiederholungsprüfung deren Verfahrensfehlerhaftigkeit nicht geltend machen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Frage 4 der Klausur sei ein unzulässiger Prüfungsstoff behandelt worden. Die streitgegenständliche Prüfung erfolgte im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit). Prüfungszweck und folglich die im Rahmen der Klausur nachzuweisenden Kompetenzen bestehen laut Modulbeschreibung im Modulhandbuch darin, dass die Studierenden die Verkehrssicherheitslage erläutern und die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung der Polizei NRW einordnen können. Sie sollen in der Lage sein, bei Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr den verkehrsrechtlichen Verstoß gegen die StVO oder StVZO zu prüfen und die sachgemäße Ahndung zu entwickeln. Die im Einzelfall vorliegende Verkehrsunfallkategorie soll begründet und Maßnahmen für die Verkehrsunfallaufnahme der Kategorie 5 identifiziert werden können. Im Rahmen des Teilmoduls GS 6.2 (Grundlagen der Verkehrslehre) werden als Lehr-/Lerninhalt u. a. die Aufgaben der Polizei bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, Verkehrsunfallkategorien und Verkehrsunfallaufnahme genannt. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich die streitige Aufgabenstellung der Frage 4. In dieser ausdrücklich dem Gebiet der Verkehrslehre zugeordneten Frage sollten die Prüflinge beantworten, ob das in Sachverhalt 4 beschriebene Ereignis gemäß des § 1 StVUnfStatG (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz) in der entsprechenden Bundesstatistik erfasst werde, und ihre Auffassung begründen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird mit der Bezugnahme auf das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz nicht der zulässigerweise abzufragende Prüfungsstoff verlassen. Unabhängig davon, ob dieses Gesetz konkret im Rahmen der Modulveranstaltungen behandelt worden ist, wird mit der Aufgabenstellung eine im Modul GS 6 nachzuweisende Kompetenz abgeprüft. Denn die Kandidaten sollten eine verkehrsrechtliche Einordnung der Unfallbeteiligten vornehmen. Nach dem in Bezug genommen Klausursachverhalt 4 kam es in einer Fußgängerzone zu einem Unfall zwischen einem Inline-Skater und einer Fußgängerin. Der explizit genannten Norm aus dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz, welches Bestandteil der in der Klausur als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlung ist, konnte durch die bloße Lektüre entnommen werden, dass in der Bundesstatistik nur Unfälle „infolge des Fahrverkehrs“ erfasst werden. Demnach musste zur Lösung der Aufgabe die Frage beantwortet werden, ob im angegebenen Sachverhalt ein Fall des Fahrverkehrs vorlag. Nachdem Inline-Skater nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen (etwa § 24 Abs. 1 StVO, vgl. aber auch den RdErl. des Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 - vom 25.08.2008 „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“ und dessen Anhänge) als Fußgänger und nicht als Fahrzeugführer einzuordnen sind, konnte die Aufgabe ohne jegliches Spezialwissen hinsichtlich des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes beantwortet werden. Die besagte Norm diente allein als „Aufhänger“ der Fragestellung und musste letztlich nur nachgeschlagen und verständig gelesen werden. Es liegt aus Sicht des Einzelrichters auf der Hand, dass die bloße Lektüre selbst einer unbekannten verkehrsrechtlichen Bestimmung keine Kompetenzen abverlangt, die nicht im Modul GS 6 vermittelt worden sind. Im Übrigen kann auf die ohne Weiteres nachvollziehbare Stellungnahme des Landesfachkoordinators des Moduls GS 6, PD C., vom 22.01.2023 Bezug genommen werden (Bl. 29 f. d. BA 1 zum Verfahren 6 K 4695/23). Unabhängig davon könnte sich der Antragsteller auf eine unzulässige Aufgabenstellung und eine angeblich unzureichende Ausbildung nicht berufen, weil er diese Fehler nicht rechtzeitig gerügt hat. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt, dass der Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit trägt, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Dem Prüfling obliegt hingegen kein über die Rüge des störenden oder mangelhaften Umstandes hinausgehendes Verhalten. Insbesondere muss er – anders als beim nachträglichen Rücktritt – nicht erklären, ob er das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen möchte. Denn Treu und Glauben verbieten es, dem einzelnen Prüfling das Risiko aufzubürden, dass seine Bewertung eines äußeren Umstands als rechtserheblich auch zutrifft. Vgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 26.02.1986 – 2 A 71/85 –, BeckRS 1986, 3548; VG Köln, Urteil vom 27.11.2020 – 6 K 1408/18 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N. Näher hierzu auch VG Köln, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 5592/21 –, n. v., S. 14 ff. UA. A.A. jedenfalls bei Störungen des Prüfungsverlaufs durch äußere Umstände: OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2022 – 6 B 473/21 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N., und vom 18.07.2023 – 6 B 454/23 –, juris, Rn. 10 ff. Ausgehend davon sind die Verfahrensfehler hier nicht rechtzeitig gerügt worden. Denn der Antragsteller hat sich erstmals im Widerspruchsverfahren – nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – auf den Fehler eines unzulässigen Prüfungsstoffs und eines diesbezüglichen Ausbildungsmangels berufen. Dabei war es ihm durchaus zumutbar, diesen (vermeintlichen) Fehler vorher zu rügen. Insbesondere nachdem der Antragsteller – wie hier von ihm selbst vorgetragen – durch die Aufgabenstellung aus einem ihm gänzlich unbekannten Themenkreis „völlig aus dem Konzept gebracht“ und „extrem verunsichert“ worden sei, hätte er die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt rügen müssen. Vgl. zur Rügeobliegenheit bei einer für unzulässig gehaltenen Prüfungsaufgabe auch VG Köln, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 5592/21 –, n. v., S. 12 ff. UA. Soweit der Antragsteller gegen eine Präklusion seiner diesbezüglichen Einwendung vorbringt, dass ohne eine ausführliche Prüfung der Unterrichts- und Lehrbuchinhalte nicht feststellbar gewesen sei, ob eine taugliche Aufgabenstellung vorliege, und ohne juristische Spezialkenntnisse nicht zu beurteilen gewesen sei, ob es sich dabei um einen rechtserheblichen Fehler handele, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Zunächst hätte es zur Geltendmachung des Verfahrensmangels zwecks Vermeidung eines Rügeausschlusses keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführungen bedurft. Es hätte vielmehr schon der Hinweis auf die Problematik genügt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 – 26 K 5876/12 –, juris, Rn. 63, und Beschluss vom 02.01.2024 – 2 L 3016/23 –, juris, Rn. 39 f.; VG Mainz, Urteil vom 21.03.2013 – 1 K 919/12.MZ –, juris, Rn. 26, namentlich, dass der Antragsteller der Meinung war, dass die Lösung der Aufgabe 4 in der Ausbildung nicht erlernte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert habe und er sich darauf nicht habe vorbereiten können. Es ist nicht erkennbar, dass dies dem Antragsteller vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Mit Blick auf die bereits erwähnten angeblichen Auswirkungen der Aufgabenstellung auf den Antragsteller dürfte ihm schon im Zeitpunkt der Prüfung bewusst gewesen sein, dass möglicherweise eine Überschreitung des in der Ausbildung zu vermittelnden Prüfungsstoffs vorgelegen haben könnte. Im Übrigen vergingen vom Prüfungstermin bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses noch vier Wochen, in denen der Antragsteller einen Abgleich mit Unterrichtsunterlagen und Lehrbüchern hätte vornehmen können. Dass der Antragsteller mangels spezifischer juristischer Kenntnisse des Prüfungsrechts nicht zu einer abschließenden rechtlichen Bewertung in der Lage gewesen sein mag, ob er mit einer Geltendmachung des Mangels Erfolg haben würde, steht einer Zumutbarkeit der Erklärung, ob er die Klausur gegen sich gelten lassen wollte, nicht entgegen. Insbesondere wäre der Antragsteller auch im Falle einer Fehleinschätzung kein unzumutbares Risiko eingegangen. Vielmehr wäre ihm bei späterer Anerkennung des Prüfungsmangels eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren gewesen und es anderenfalls beim Ergebnis der Prüfung verblieben. Vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2024 – 2 L 3016/23 –, juris, Rn. 42. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ihm eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Klausur aufgrund einer unmittelbar oder aus Gleichbehandlungsgründen geltenden „Joker-Regelung“ zu gewähren wäre. Zunächst ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrs 2020, denen „coronabedingt“ eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt worden war, feststellbar. Zwar dürften auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahres 2021, zu denen der Antragsteller zählt, noch pandemiebedingte Einschränkungen aufgewiesen haben. Diese dürften jedoch deutlich hinter den Einschränkungen zurückgeblieben sein, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 unterworfen waren. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29.09.2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 30 ff. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt. Ferner greift die Regelung des § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.08.2022, gültig ab dem 01.09.2022, für die verfahrensgegenständliche Klausur nicht. Denn die Norm gewährt eine zweite Wiederholungsmöglichkeit für bis zu zwei Modulprüfungen ausdrücklich nur für nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen. Bei der Klausur im Modul GS 6 handelt es sich ausweislich der Modulübersicht des Beklagten jedoch um eine im ersten Studienjahr (Grundstudium) zu absolvierende Leistung. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 29.09.2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 20 f. Dem Antragsteller kann auch nicht zum Vorteil gereichen, dass § 10 StudO BA Teil B in der aktuellen Fassung vom 03.08.2023, gültig ab dem 01.09.2023, nunmehr eine zweite Wiederholungsprüfung für bis zu zwei Modulprüfungen des Studiums – ohne Einschränkung nach dem Studienjahr, in dem diese zu erbringen sind – ermöglicht. Denn diese Neuregelung trat erst am 01.09.2023 in Kraft – und damit nachdem der Antragsteller die ihm zustehenden Prüfungsversuche verbraucht hatte und aus dem Studium ausgeschieden war. Weder im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs vom 12.09.2022 noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens vom 10.10.2022 galt die Norm schon. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Regelung Rückwirkung entfalten soll für die Wiederholungsprüfungen, die bereits im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht bestanden waren, bzw. für die Studierenden, deren Studium damit bereits beendet war. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.09.2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 22 ff.; zu Letzterem vgl. auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 28. Entgegen seiner Ansicht hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Studierenden, die von der zum 01.09.2023 geänderten Regelung des § 10 StudO BA Teil B profitieren. Gegen unterschiedliche Behandlungen ab einem gewissen Stichtag schafft nämlich auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG keine Garantie. Vgl. näher dazu etwa: Kischel, in: BeckOK GG, 56. Edition, Stand: 15. August 2023, Art. 3 GG Rn. 102 und Rn. 126 m. w. N.; zum Ganzen vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2024 – 2 L 3016/23 –, juris, Rn. 49 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.07.2022 – 6 B 458/22 –, juris, Rn. 35, und – 6 E 288/22 –, juris, Rn. 26 ff., der sich das Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat, ist der Streitwert hinsichtlich der begehrten Wiederholungsprüfung (§ 52 Abs. 2 GKG: 5.000,- Euro) mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.