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Urteil

1 K 1508/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0429.1K1508.20.00
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Tenor

1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, die Sperrung des P in Q. zu beseitigen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, die Sperrung des P in Q. zu beseitigen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Sperrung eines Waldwegs durch den Beklagten. Der sog. H. führt im östlichsten Teil des G01 auf dem südlichen Hang des G02 vom U. an der E. in Richtung Westen bis zur Einmündung in den R. Von dort können die Überreste der G03 sowie die N. erreicht werden. Der Weg wurde ausweislich eines Artikels aus dem Z. Kreisblatt vom 1. März 1892 bereits 1891 angelegt und seither unterhalten. Insbesondere wurde er im Jahr 1914 „von den Wällen befreit und eingeebnet“. Der Weg verläuft über Waldgrundstücke, die im Eigentum des Beklagten stehen (Gemarkung G04), durch den NA. fiskalisch verwaltet und von weiteren Wegen durchzogen werden. Der Weg ist auf Beschilderungen und in Wanderkarten für touristische Zwecke als Wanderweg A2 ausgewiesen, ist aber nicht straßenrechtlich gewidmet. Das den H. umgebende Waldstück wird seit Jahrzehnten nicht mehr bewirtschaftet. Dies führt dazu, dass regelmäßig umstürzende Bäume auf oder über den Weg fallen; allerdings wird dieser durch unbekannte Personen weiter offengehalten. Seit 2012 warnte der Beklagte durch Schilder davor, dass das Betreten des Wegs aufgrund umstürzender Bäume und Felsabbrüchen lebensgefährlich sei. Diese Gefahren bestehen nach Einschätzung des Beklagten u.a. deswegen, weil die topographischen und geologischen Bodenverhältnisse (geringe Bodenbildung, teils sehr starke Hanglage) dazu führen, dass auch äußerlich gesunde Bäume umstürzen und dabei Kaskadeneffekte entstehen können. Ausweislich des vom Kreis D. erlassenen Landschaftsplans E. in der Fassung durch die 3. Änderung (konsolidierte Lesefassung nebst Entwicklungskarte, Festsetzungskarten I und II sowie nachrichtlichen Darstellungen unter …) liegt der gesamte Weg innerhalb des Naturschutzgebiets N1 C. sowie im Landschaftsschutzgebiet L1 L.. Nach der textlichen Festsetzung Ziffer 3 lit. e) des Landschaftsplans ist es im Naturschutzgebiet B. verboten, die Flächen außerhalb forstlicher Wirtschaftswege sowie befestigter oder besonders gekennzeichneter Wege und Plätze zu betreten, zu befahren oder dort zu lagern. In der Erläuterung zur textlichen Festsetzung Ziffer 3 lit. e) wird festgehalten, dass als befestigt alle Wege gelten, die durch Einbringung von Wegebaumaterial oder als Folge von Erdbaumaßnahmen hergerichtet sind. Ergänzend heißt es in der Erläuterung zu Ziffer 3 lit. e), dass der H. und der Zickzackweg nicht als feste Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 Landesforstgesetz RS. (LFoG) gelten. In der „Festsetzungskarte I – Detailkarte zu N1“ (S. 34 des Landschaftsplans E.) ist der H. namentlich genannt und als gestrichelte Linie gekennzeichnet. Außerdem führt der X. durch das Wildnisentwicklungsgebiet O. – Wälder bei E. (Bekanntmachung vom 3. April 2017, MBl. RS. 2017, S. 251) sowie durch das FFH-Gebiet N01 – Wälder bei E. (vgl.). 2018 gab der Beklagte ein Gutachten über den Baumbestand entlang des P. und des Zick-Zack-Wegs, eines weiteren Wegs unterhalb des U.s, in Auftrag. Aufgrund einer Sichtkontrolle identifizierte der Sachverständige zahlreiche Bäume, die ausweislich des Gutachtens vom 13. April 2018 in vorhersehbarer Zeit auf einen der beiden Wege stürzen könnten. Für diese Bäume benutzt das Gutachten den Begriff der „Megagefahr“, die dort als „eine deutliche, unmittelbar bevorstehende Gefahr, die für jedermann erkennbar ist“, definiert wird. Insgesamt stellte der Sachverständige entlang des P. 33 aktuelle und 23 zukünftige Megagefahren fest. Ein weiteres, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstelltes Gutachten desselben Sachverständigen vom 10. Juni 2021 weist am H. auf 22 aktuelle und 25 zukünftige Megagefahren hin. Außerdem liegt eine vom Kreis D. und der Stadt E. in Auftrag gegebene Studie zu Beeinträchtigungspotenzialen diverser Vorhaben für das FFH-Gebiet „Wälder bei E.“ nebst einem fledermauskundlichen Fachbeitrag vom 5. Dezember 2022 vor. Diese Studie beschreibt die Auswirkungen verschiedener Aktivitäten rund um den B. auf den Erhaltungszustand von geschützten Lebensräumen und Tierarten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wies das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (fortan Ministerium) den NA. sowie die Untere Umweltschutzbehörde schriftlich an, den H. durch eine entsprechende Beschilderung und deutlich erkennbare und schwer überwindbare Hindernisse zu sperren. Eine Öffnung des P. für die Öffentlichkeit sei mit dem Schutzzweck des als Wildnisentwicklungsgebiet ausgestalteten Naturschutzgebiets unvereinbar. Dieser Weisung kam der Landesbetrieb am 31. März 2020 nach. Es wurden an den beiden Zugängen zum H. Bauzäune aufgestellt und Hinweisschilder angebracht, auf denen erläutert wird, dass der H. durch ein Wildnisentwicklungsgebiet führt. Es bestehe unmittelbare Lebensgefahr, da erkrankte und abgestorbene Bäume bewusst nicht entnommen würden. Das Betreten des P. und des Walds sei deshalb streng verboten. Der H. sei behördlich gesperrt. Darunter waren zwei dem Verkehrsverbotzeichen 250 ähnelnde Abbildungen abgedruckt, welche die Sinnbilder Radverkehr und Fußgänger nach §§ 39 Abs. 7 StVO aufwiesen. Zwischen diesen Zeichen befand sich eine dem Zeichen 101 (Gefahrstelle) ähnelnde Abbildung, welche anstelle des Ausrufezeichens einen von einem Baum auf eine Person herunterfallenden Ast zeigte. Auf Bl. 142 Beiakte 1 wird ergänzend Bezug genommen. Am 19. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Am 29. Juni 2020 gab das Regionalforstamt MQ. eine Pressemitteilung über die Sperrung des P. heraus. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, er habe sich in der Vergangenheit regelmäßig im IY. zu Erholungszwecken aufgehalten. Als Präsident des Vereins TV. e.V., der das DU. N. – einen Gastronomiebetrieb am westlichen Ende des P. – betreibe, sei er von der Sperrung besonders betroffen. Zwar könne die N. auch über andere Wege erreicht werden, diese hätten jedoch nicht denselben Erholungswert wie der H.. Die Sperrung des P. sei rechtswidrig. Für eine – wie hier vorgenommene – dauerhafte Sperrung, komme nur § 4 Abs. 3 LFoG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Die dafür erforderliche Genehmigung liege nicht vor, zudem fehle es an einem wichtigen Grund für eine Sperrung. Haftungsrechtliche Fragen stellten einen solchen Grund nicht dar. Als wichtiger Grund käme hier lediglich der Schutz der Waldbesucher in Betracht. Allerdings sei eine Sperrung aus diesem Grund nur bei Vorliegen einer atypischen Gefahr gerechtfertigt. Waldtypische Gefahren reichten hierfür demgegenüber nicht aus. Hier bestünden – wenn überhaupt – lediglich waldtypische Gefahren, etwa durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste. Auch die beiden vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten hätten nur waldtypische Gefahren aufgezeigt, die den Wald betretende Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG hinzunehmen hätten. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Verschlechterung des Zustands des Wegs berufen, die er unter Vernachlässigung der Pflege und Unterhaltung habe eintreten lassen. Aus der Eigentümerstellung des Beklagten folge kein anderes Ergebnis. Denn auch insoweit könne das Waldbetretungsrecht aus § 2 Abs. 1 LFoG lediglich aus einem wichtigem Grund eingeschränkt werden. Jedenfalls aber seien Verkehrssicherungsmaßnahmen an den Bäumen als milderes Mittel gegenüber einer Sperrung vorrangig. Die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiet, welche auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe, lasse Maßnahmen der Verkehrssicherheit in § 40 Abs. 2 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz RS. (LNatschG RS.) ausdrücklich zu. Die Studie zum Beeinträchtigungspotenzial diverser Vorhaben für das FFH-Gebiet „Wälder bei E.“ sei methodisch zweifelhaft und der Gutachter nicht unabhängig. Unter Verhältnismäßigkeitspunkten seien auch der besondere Erholungswert des P. sowie die an diesem Weg liegenden einzigartigen Naturdenkmäler zu beachten. Ziffern 3 lit. e) oder 5 lit. f.) der Schutzgebietssatzung zum Naturschutzgebiet N1 C. ließen eine Sperrung des P. ebenfalls nicht zu. Ziffer 3 lit. e) untersage lediglich, Flächen außerhalb befestigter Wege zu betreten. Der H. sei indes ein befestigter, jedenfalls aber ein „besonders gekennzeichneter“ Weg. Eine Sperrung aufgrund Ziffer 5 lit. f) scheide bereits deswegen aus, weil es sich bei dem H. um einen Wanderweg handele. Schließlich sei die Sperrung auch deshalb rechtswidrig, weil ein Mitarbeiter des Beklagten mitgewirkt habe, dessen Sohn bei einer nahegelegenen Gaststätte beschäftigt sei, die von der Sperrung des P. unmittelbar profitiere. Aus der Rechtswidrigkeit der Sperrungsanordnung ergebe sich ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, konkret die Entfernung der Verbotsschilder und der Absperrungen. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1. die am 31. März 2020 von dem Beklagten ausgesprochene Sperrung des P. in E. aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, die am 31. März 2020 auf dem H. aufgestellten Verbotsschilder und Absperrungen zu beseitigen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr noch, den Beklagten zu verurteilen, die Sperrung des P. in Q. zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei schon unzulässig. Der Kläger sei hinsichtlich des angekündigten Klageantrags zu 1. nicht klagebefugt, da das Waldbetretungsrecht dem Kläger keine individuell einklagbare Rechtsposition vermittele. Der Kläger unterscheide sich nicht individualisierbar von anderen Bewohnern der Region, zumal er nicht einmal in E., sondern in WZ. wohne. Zudem werde dem Kläger nicht das Betreten eines bestimmten Waldbereichs untersagt, sondern lediglich die Nutzung eines bestimmten Wegs. Ein Waldbesitzer sei nicht verpflichtet, bestimmte Wege dauerhaft zu erhalten oder offenzuhalten. Eine bedarfsgerechte Walderschließung (§ 1b Nr. 5 LFoG) sei durch die Sperrung eines einzelnen Wegs nicht beeinträchtigt. Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil es dem Kläger nicht um das Waldbetretungsrecht zu Erholungszwecken, sondern um die wirtschaftlichen Interessen des AO. N. gehe. Zudem bestehe für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Der H. dürfe bereits aufgrund des Landschaftsplans E. nicht betreten werden, da dieser Weg weder befestigt noch besonders gekennzeichnet sei. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Als Rechtsgrundlage der Sperrung komme sowohl § 4 Abs. 3 LFoG, ggf. auch analog, als auch eine behördliche Sperrung nach § 52 Abs. 1 LFoG i.V.m. § 14 Abs. 1 OBG in Betracht, deren Inhalt im Wesentlichen deckungsgleich sei. Eine Sperrung nach § 4 Abs. 3 LFoG könne auch dauerhaft erfolgen. Das Haftungsrisiko einer Öffnung des P. sei dem Beklagten als Eigentümer nicht zumutbar. Der Schutz der Waldbesucher sei ein wichtiger Grund i.S.d. § 4 Abs. 3 LFoG. Das ihm, dem Beklagten, zustehende Ermessen sei erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Bekanntmachung der Sperrung sei vor Ort erfolgt und für jedermann erkennbar. 2023 erwarb der Kläger das Eigentum an zwei Waldgrundstücken (Gemarkung G05). Die südliche Grundstücksgrenze des Flurstücks N02 verläuft auf einer Breite von etwa 20 m etwa 50 m nördlich des P.. Der Berichterstatter hat den H. anlässlich eines Ortstermins am 22. September 2023 mit den Beteiligten begangen. Bei der Begehung wurde festgestellt, dass die Sperrung durch Bauzäune beseitigt und die ursprünglich angebrachten Schilder abgenommen wurden. Die Zugänge zum H. werden nunmehr durch einen Balkenzaun blockiert. Zudem wurden neue Schilder mit der Aufschrift „Wald gesperrt“ und „Wildnisentwicklungsgebiet. Der Wald entwickelt sich hier ungestört. Betreten verboten. Gefahrenlage durch absterbende Bäume.“ angebracht. Als Urheber der Schilder wird der RJ. bezeichnet, daneben befindet sich das Landeswappen. Schließlich befindet sich auf den Schildern eine Abbildung, die in einem roten Kreis mehrere Bäume zeigt, die von einem roten, diagonal verlaufenden Balken durchlaufen werden. Auf Bl. 318, 329 und 343 der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Die Klage ist zulässig. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers an ein anderes Gericht fehlt, richtet sich die Frage, ob ein Rechtsstreit als öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist, nach der Rechtsnatur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Vgl. GmS OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS OGB 1/88 -, juris Rn. 8; OVG RS., Beschluss vom 18. November 2014 - 11 E 1146/14 -, juris Rn. 15. Die durch Bundes- (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) und Landesrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG) eingeräumte Befugnis zum Betreten des Walds gehört, obwohl sie privatrechtsgestaltend ist, dem öffentlichen Recht an, weil sie eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung des Walds darstellt, die im Allgemeinwohlinteresse, nämlich dem Bedürfnis der Bevölkerung, sich in der Natur zu erholen, liegt. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 1 L 302/08 -, juris Rn. 1 ff., 18; Endres, BWaldG, 2. Auflage 2022, § 14 Rn. 14. Ausgehend davon macht der Kläger mit seinem Begehren, die Sperrung des Wegs zu beseitigen, die Rückgängigmachung eines Eingriffs in eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition und damit einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten geltend, der allein auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Vgl. OVG RS., Beschluss vom 18. November 2014 - 11 E 1146/14 -, juris Rn. 15 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 559. II. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Sache nach fordert der Kläger von dem Beklagten die Wiederherstellung des Zustands, welcher vor der Errichtung der den H. sperrenden Anlagen bestand. Materiell handelt es sich bei diesem Begehren – wie bereits dargelegt – um einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, welcher im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 -, juris Rn. 12; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 30 Rn. 21. Insbesondere liegt keine Verpflichtungsklage vor. Der Kläger verlangt nicht, dass der CO. als Behörde des Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 5 LFoG gegen das Land RS. als Waldbesitzer vorgeht und dieses zur Beseitigung auffordert. Vielmehr begehrt er von der Behörde, dass diese die Folgen ihres tatsächlichen Handelns rückgängig macht und somit den status quo ante wiederherstellt. Denn der NA. wurde hier nicht als fiskalischer Verwalter für den Eigentümer tätig, sondern wie sich bereits aus dem Wortlaut des zunächst angebrachten Schilds, der Weg „ist behördlich gesperrt“ ergibt, als Forstbehörde. III. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis – vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris Rn. 16 m.w.N. – liegt vor. Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zusteht. Namentlich besteht hier die Möglichkeit des Eingriffs in das Waldbetretungsrecht als subjektives Recht. 1. Ein Recht zum Betreten des Walds folgt nicht unmittelbar aus § 14 BWaldG, da diese Norm keinen für den Bürger unmittelbar geltenden Rechtssatz enthält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, juris Rn. 73 (Reiten im Walde). 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG gewährt nach (soweit ersichtlich allgemeiner Auffassung) ein subjektives Recht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, was bereits im Wortlaut „das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet“ deutlich hervortritt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1983 - 5 S 2090/82 -, juris Leitsatz 1 (zu § 37 Abs. 1 Satz 1 WaldG BW); OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LB 63/14 -, juris Rn. 449; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 B 16.769 -, juris Rn. 21 (zu Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 2021 - 5 LA 295/20 -, juris Rn. 9 (zu § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG); Endres, BWaldG, 2. Auflage 2022, § 14 Rn. 13. Erfasst ist der Wald in seiner Gesamteinheit, zu der auch Waldwege gehören. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2024 - 6 K 3599/21 -, juris Rn. 42; Kranz, LFoG, § 2 Rn. 4.1 (Stand: April 2024). 3. Erforderlich aber auch hinreichend für die Annahme einer Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG ist, dass der Kläger tatsächlich glaubhaft macht, in absehbarer Zeit den konkret betroffenen Wald zum Zwecke der Erholung betreten zu wollen und hieran durch die Sperrung gehindert zu sein. Das ist hier der Fall. Soweit in der Rechtsprechung engere Anforderungen gestellt werden, sind diese ebenfalls erfüllt. Regelmäßig findet sich die Formulierung, ein möglicher Anspruchsberechtigter müsse sich sichtbar herausheben, er müsse etwa dartun können, dass gerade er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den durch eine bestimmte Sperre oder ein bestimmtes Verbotsschild gesperrten Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Nur wer ein derartiges schutzwürdiges Interesse anhand objektiver Umstände hinreichend dartun könne, sei befugt, das Einschreiten der Forstbehörden einzuklagen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1983 - 5 S 2090/82 -, juris Leitsatz 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 LB 63/14 -, juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 B 16.769 -, juris Rn. 22; VG WZ., Beschluss vom 18. Mai 2018 - 9 K 247/17 -, S. 2 des Umdrucks. Als Beispiele für Merkmale, welche einen Kläger „sichtbar herausheben“, werden in der Rechtsprechung, sofern er nicht bereits „in dem betreffenden Gebiet“ wohnt, z.B. ein regelmäßiger Aufenthalt in dem betreffenden Gebiet, eine Zweit- oder Ferienwohnung oder Verwandte vor Ort genannt. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 14 B 16.769 -, juris Rn. 22. Ebenfalls als ausreichend erachtet wurde, dass der gesperrte Bereich „z.B. zu einem wichtigen Naherholungsgebiet gehört, unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzt und seine Nutzung für die Betretenden nicht nur wegen des Wegs, sondern auch wegen des Zugangs zu einem Denkmal und des Blicks auf einen Teich besonderen Wert hat.“ Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2013 - 2 A 160/12 -, juris Rn. 35. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Wohnsitz in WZ., trägt – unbestritten – vor, regelmäßig auf dem gesperrten Weg gewandert zu sein und hält sich als Vorsitzender eines Vereins, der eine Gastronomie („DU. N.“) auf einem angrenzenden Grundstück betreibt (Gemarkung G06), regelmäßig in der unmittelbaren Umgebung des gesperrten Wegs auf. Dies erfüllt auch die vorstehend genannten engeren Anforderungen. Entsprechend kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger während des laufenden Verfahrens ein benachbartes Flurstück erworben hat. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 geltend macht, durch die Sperrung des P. falle „für Wanderer ein Attraktivitätsmerkmal für den Besuch des DU. N.“ weg, wovon ein anderer Restaurantbetrieb als „direkter Mitbewerber in örtlicher Nähe“ unmittelbar profitiere, drängt sich zwar die Annahme auf, dass die Klage zumindest auch geführt wird, um dem „DU. N.“ einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten bzw. zu erschließen. Jedoch ändert dieses nichts an der Feststellung, dass der Kläger zumindest auch ein selbstständig seine Klagebefugnis begründendes Erholungsinteresse und damit möglicherweise einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen kann. 4. Die Klagebefugnis ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Beseitigung der Sperrung des Zugangs zu einem Wald an einem konkreten Weg verlangt. Eine Gewährleistung eines bestimmten Zugangs zu bestimmten Waldflächen kann nicht verlangt werden, sofern die allgemeine Zugänglichkeit zu diesen Waldflächen gegeben ist. Besteht die Möglichkeit des Betretens des Walds auf einem anderen, nicht gesperrten Weg, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Waldbesuchers an einer Beseitigung der Sperrung. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. August 1985 - 1 A 255.85 -, NuR 1986, 39; VG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2013 - 2 A 160/12 -, juris Rn. 31; Endres, BWaldG, 2. Auflage 2022, § 14 Rn. 14; Kranz, LFoG, § 4 Rn. 1 (Stand: April 2024). Der östlichste Teil des G01 ist von einer Vielzahl von Wegen durchzogen und zwar auch von solchen, die – wie der R. – in räumlicher Nähe zum Teil von deutlich weniger als 100 m weitgehend parallel zum H., wenn auch nicht durch das Naturschutzgebiet, verlaufen. Der Kläger verlangt mit dem Begehren auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands, also der Beseitigung der Sperrung, jedoch gerade den Zugang zu einem teils kaum einmal einen Meter breiten „Korridor“. Allerdings liegen an dem gesperrten Weg zahlreiche Sehenswürdigkeiten, wie z.B. LY., Höhlen und eine in den Fels geschlagene Skulptur aus dem 12. oder 13. Jahrhundert, die nur über diesen Weg zu erreichen sind. Zudem wird der H. als landschaftlich besonders schön, oft auch als „romantisch“ beschrieben. Vgl. z.B. Kauffeld, Wanderweg durch die Wolfsschlucht, https:// barkhausen-porta.de/wolfsschluchtweg-2/; Wolfsschlucht E., https://www.showcaves.com/german/de/mines/Wolf sschluchtPortaWestfalica.html. Dies reicht aus, um eine Verletzung des Rechts des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG möglich erscheinen zu lassen. IV. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis bei einer Leistungsklage fehlt, wenn der Kläger vorher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris Rn. 16 -, kann hier dahinstehen, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger beim Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Kläger hat im Erörterungstermin glaubhaft erklärt, beim Beklagten einen Antrag auf Beseitigung der Sperrung gestellt zu haben; dies hat der Beklagte nicht bestritten. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die Klage ihm offensichtlich aus anderen Gründen keinen Erfolg bringen könnte. Der Kläger ist nicht (zumindest nicht offensichtlich) bereits aufgrund des Landschaftsplans E. daran gehindert, den H. zu betreten. Dies folgt daraus, dass es sich – wie im Ortstermin festgestellt (Bl. 317 und 321 Gerichtsakte) – bei dem weit überwiegenden Teil des P. um einen befestigten Weg im Sinne des Landschaftsplans handelt und weiter daraus, dass der H. im Landschaftsplan E. namentlich genannt sowie als gestrichelte Linie gekennzeichnet ist (vgl. Blatt 3 und 4 der Detailkarte zum Naturschutzgebiet N1) und damit als „besonders gekennzeichnet“ nicht dem Betretungsverbot aus der textlichen Festsetzung N1 B. Ziffer 3 lit. e) unterliegt (vgl. S. 21 des Landschaftsplans). C. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung der Sperrung des P. zu. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht (I.) ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (II.); er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (III.). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 59, und vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris Rn. 18 m.w.N. I. Mit der tatsächlichen Sperrung des Wegs durch das Aufstellen von Verbotsschildern und Zäunen liegt ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht vor. Als ein solcher Eingriff kommt nicht nur ein Handeln in Form eines Verwaltungsakts in Betracht, sondern auch ein schlicht hoheitliches Handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - IV C 23.69 -, juris Rn 19; Bettermann, DÖV 1955, 528 (535); Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 49a Rn. 30. Ein hoheitliches Handeln liegt hier vor. Die Sperrung des P. durch Mitarbeiter des Landesbetriebs erfolgte in Vollzug einer Weisung des übergeordneten Ministeriums. Als Grund für die Sperrung waren der Schutz des Wildnisentwicklungsgebiets sowie der Schutz der Waldbesucher vor Gefahren beim Begehen des P. genannt. Dementsprechend erfolgte die Sperrung des P. zur Gefahrenabwehr und damit hoheitlich. Korrespondierend damit fand sich auf den zunächst angebrachten Schildern der Hinweis, dass der H. „behördlich gesperrt“ ist. Mit der Sperrung des Waldwegs erfolgte ein Eingriff in das aus § 2 Abs. 1 LFoG folgende Recht des Klägers, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Dass die Sperrung nur einen von mehreren auf der Südseite des G02 in teilweise geringem Abstand voneinander verlaufenden Wanderweg betrifft, steht dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen. Dem H. kommt aufgrund der von ihm erschlossenen Sehenswürdigkeiten und seiner als landschaftlich besonders schön empfundenen Umgebung für die ortsansässige Bevölkerung eine besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich nicht nur durch die gerichtsbekannt umfangreiche Berichterstattung in der lokalen Presse, sondern auch dadurch, dass – wie im Ortstermin festgestellt (Bl. 318/319 und 320 Gerichtsakte) – auf diesen Weg stürzende Bäume seit Jahren von unbekannten Personen mit teilweise nicht unerheblichem Aufwand (Benutzung einer Kettensäge) beseitigt werden. II. Durch die tatsächliche Sperrung des P. wurde ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der noch fortdauert. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für diese Sperrung. 1. Die Weisung des Ministeriums vom 2. Dezember 2019 ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die durchgeführte Sperrung. Vielmehr stellt diese eine innerdienstliche und damit nur verwaltungsintern wirkende Maßnahme dar, welche von der angewiesenen Stelle zunächst mit Außenwirkung umzusetzen ist. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - 4 A 617/14 -, juris Rn. 38; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 35 Rn. 124. Vor diesem Hintergrund scheidet die Einordnung der Weisung als konkludente Sperrung oder konkludente Genehmigung der Sperrung des Waldstücks für den Waldbesitzer aus. Für eine konkludente Genehmigung fehlt es bereits an einem Antrag und im Übrigen an einer erkennbaren Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen sowie der Ausübung von Ermessen (vgl. § 2 Abs. 3 LFOG sowie §§ 52 Abs. 1 und 2 LFoG, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 OBG). 2. Die zunächst aufgestellten Schilder (Bl. 142 Beiakte 1) kommen ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für die durchgeführte Sperrung des P in Betracht. Ob mit dem Anbringen dieser Schilder trotz der ausdrücklichen Erklärung des Forstdirektors NK. in der mündlichen Verhandlung, dass es, als er den Weg gesperrt habe, um „tatsächliches Handeln, nicht um ein rechtliches“ gegangen sei und er „juristische Maßnahmen“ in Anbetracht der Weisung nicht für erforderlich gehalten habe, es ihm mithin nur um eine „faktische Sperrung des Wegs“ gegangen sei, ein Verwaltungsakt bekanntgemacht wurde, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn durch die Entfernung dieser Schilder wäre ein etwaiger Verwaltungsakt aufgehoben worden. Stellt das Aufhängen eines Schilds die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dar, ist dessen Entfernung durch dieselbe öffentliche Stelle als Aufhebung zu werten (actus contrarius). Vgl. OVG RS., Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, juris Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 2024 - 3 K 1801/22 -, juris Rn. 34; Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 151 (Stand: März 2023); zum actus contrarius s. a. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 20; VG WZ., Urteil vom 17. Januar 2024 - 9 K 1943/22 -, juris Rn. 96. 3. Die nach Entfernung der ursprünglichen Schilder neu aufgestellten Schilder (Bl. 329 Gerichtsakte) stellen ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die tatsächlich erfolgte Sperrung des P. dar. Diese Schilder sind lediglich ein Hinweis i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG, aber kein die Sperrung legalisierender Verwaltungsakt. Die Beantwortung der Frage, ob die zuletzt aufgestellten Schilder als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind, richtet sich nach § 35 VwVfG RS.. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich für die Beurteilung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt ist, ob diese sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 -, juris Rn. 7, und vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris Rn. 12; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 35 Rn. 56. Entscheidend ist mithin der objektive Erklärungswert, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris Rn. 17, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris Rn. 27; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 35 Rn. 56; Kluth, NVwZ 1990, 610 (610 f.). Sieht das Gesetz keine Entscheidung durch Verwaltungsakt vor und erscheint eine solche auch nicht nach Sinn und Zweck der Regelung vom Gesetz gewollt oder zugelassen, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Behörde auch keine Regelung treffen wollte. Vgl. Kluth, NVwZ 1990, 608, 610; Ramsauer, in: Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 35 Rn. 56. Nach diesen Maßstäben sind die zuletzt aufgestellten Schilder nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Diese lassen bereits ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass sie eine Regelung treffen. Vielmehr weist die Aufschrift „Wald gesperrt“ lediglich auf einen bestehenden Zustand hin. Gleiches gilt für die Formulierungen „Wildnisentwicklungsgebiet. Der Wald entwickelt sich hier ungestört.“ und „Gefahrenlage durch absterbende Bäume.“ Auch diese Formulierungen setzen, soweit es sich nicht um eine reine Beschreibung der Situation vor Ort handelt, ein bestehendes Wildnisentwicklungsgebiet voraus, welches nicht durch Verwaltungsakt begründet werden kann (vgl. § 40 Abs. 1, 3 LNatSchG). Allein hierauf bezieht sich auch die weitere Formulierung „Betreten verboten“. Dieser Formulierung, die potenziell Regelungscharakter hat, kommt aufgrund der konkreten Gestaltung der Schilder aus objektiver Sicht eines Bürgers ebenfalls kein Regelungsgehalt zu. Denn als Urheber der Schilder ist auf diesen nicht eine eindeutig als solche zu erkennende Behörde (z.B. „Die untere Forstbehörde“), sondern der RJ. angegeben. Damit lassen die Schilder einen objektiven Durchschnittsbetrachter auf eine juristische Person des Privatrechts als Urheber schließen. Dass es sich beim RJ. um eine Forstbehörde handelt, die sowohl die Aufgaben der staatlichen Forstämter, als auch die der unteren Forstbehörden und der höheren Forstbehörden wahrnimmt (§ 61 Satz 2 LFoG), ist für den objektiven Durchschnittsbetrachter nicht zu erkennen. Dass die zuletzt aufgestellten Schilder aus Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters als Hinweis einer juristischen Person des Privatrechts ohne öffentlich-rechtlichen Regelungsgehalt zu verstehen sind, entspricht – ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt – im Übrigen auch der Regelungssystematik des Landesforstgesetzes. Diese Schilder stellen eine Vorwegnahme des erst nach der Aufstellung sämtlicher Schilder auf Grundlage des § 4 Abs. 4 LFoG durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. RS. 2024, S. 108) bekanntgemachten Schilds dar. Dass das Landesforstgesetz selbst davon ausgeht, dass es sich bei den auf dieser Rechtsgrundlage aufgestellten Schildern nicht um einen Verwaltungsakt handelt, folgt schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 LFoG und der auf dieser Rechtsgrundlage erfolgten Bekanntmachung. Danach sind gesperrte Waldflächen „durch Schilder kenntlich zu machen“ und dienen diese Schilder „der Kenntlichmachung gesperrter Waldflächen.“ Die Begriffe „kenntlichmachen“ und „Kenntlichmachung“ implizieren, das mit diesen Schildern eine anderweitig getroffene Regelung vollzogen, nicht aber eine Regelung getroffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 1 C 8.89 -, juris Rn. 18 (Eintrag „Ungültig“ in einem Reisepass); VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 23 K 359.15 -, juris Rn. 25 (Kennzeichnung von Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz). Den Rechtsgrund einer tatsächlich vollzogenen Sperrung bildet nach der Gesetzessystematik vielmehr entweder eine Genehmigung, die vor der tatsächlichen Sperrung (und deren Kennzeichnung) bei der Forstbehörde einzuholen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 3 und 5 LFoG), oder eine forstbehördliche Sperrverfügung in Form einer Allgemeinverfügung (§§ 52 Abs. 1 und 2 LFoG, §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 OBG). Der Erlass einer solchen forstbehördlichen Sperrverfügung aus Gründen der Gefahrenabwehr entspricht auch dem üblichen Vorgehen des Landesbetriebs Wald und Holz, wie es in der mündlichen Verhandlung anhand einer Sperrverfügung für den Bereich der Gemeinden ZI. und JH. - vgl. www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinver- fuegungen - erörtert wurde. Dementsprechend ist der Beklagte ausweislich der Ausführungen des Forstdirektors NK. in der mündlichen Verhandlung selbst davon ausgegangen, dass mit den aufgestellten Schildern keine Regelung getroffen, sondern eine in Vollzug einer Weisung des zuständigen Ministeriums erfolgte Sperrung des P. kenntlich gemacht wurde. III. Liegen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs vor, ist die staatliche Stelle, die den rechtswidrigen Zustand durch ihr hoheitliches Handeln herbeigeführt hat, grundsätzlich verpflichtet, die unmittelbaren Folgen ihres Handelns durch Herstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustands zu beenden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 63 m.w.N., und vom 19. Dezember 2023 - 10 C5.22 -, juris Rn. 14; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, S. 850. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind die Sperrung des Wegs in Form der tatsächlich errichteten Hindernisse sowie die zuletzt aufgestellten Schilder zu entfernen. Dies ist tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und dem Beklagten zumutbar (1.). Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden (2). 1. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres möglich. Auch rechtliche Hinderungsgründe, wie ein Eingriff in Rechte Dritter, bestehen nicht. Darüber hinaus soll die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dem Verpflichteten auch dann nicht aufgegeben werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (a.). Dagegen meint die Frage der Zumutbarkeit im allgemeinen nicht die weitere Frage, ob die Wiederherstellung des früheren Zustandes ihrerseits Folgen auslösen wird, die zu vermeiden ein berechtigtes Anliegen sein kann (b.) Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 59. a. Der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Aufwand ist im Verhältnis zum erreichbaren Erfolg nicht unverhältnismäßig, weil hier lediglich die Beseitigung einiger Balkenzaunelemente sowie das Abhängen der zuletzt angebrachten Schilder in Rede stehen. b. Soweit durch die Beseitigung der Sperren sowie der Schilder der H. in tatsächlicher Hinsicht wieder geöffnet wird, drohen – ungeachtet von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wie mit diesen umzugehen ist und welche Schwere diese erreichen – zumindest waldtypische Gefahren für Waldbesucher, etwa durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume. Ob und wie behördlicherseits auf diese zu reagieren ist, ist indes keine Frage der Zumutbarkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs, sondern eine solche der forstbehördlichen Gefahrenabwehr, auf die unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und den Grenzen des den Behörden eingeräumten Ermessens zu antworten ist. 2. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem. Es wäre eine unzulässige Rechtsausübung, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu verlangen, obwohl auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise durch nachträgliche Legalisierung möglich. Auch die Wiederholung eines zunächst rechtsfehlerhaften Verfahrens kommt in diesem Sinne als nachträgliche Legalisierung in Betracht, die den ursprünglichen Rechtsmangel „heilen“ kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 10 m.w.N. Das Gericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bietet. Das folgt übereinstimmend aus §§ 173 VwGO, 300 Abs. 1 ZPO und aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 767 Abs. 1, 2 ZPO. Danach hat das Gericht seiner Entscheidung nicht eine künftige, tatsächlich oder rechtlich nur mögliche Entwicklung zugrunde zu legen, sondern grundsätzlich die gegenwärtig gegebene Sach- und Rechtslage. Diese hat es in der sich aus §§ 86, 113 Abs. 4 VwGO ergebenden Weise so aufzuklären, dass sich daraus die erforderliche Entscheidungsreife ergibt, die sich ihrerseits nach materiellem Recht bestimmt. Entwicklungen, die nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich entgegenstehen könnten, hat das Gericht grundsätzlich nicht zu beachten. Derartige Umstände, treten sie ein, sind vielmehr gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 767 Abs. 1, 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Dieses prozessuale System wird verschoben, wenn bereits im Erkenntnisverfahren zu Lasten des klagenden Teils ein nur als möglich hingestelltes künftiges Handeln des beklagten Verfahrensbeteiligten berücksichtigt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn über einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden ist. Verändert sich die materielle Rechtslage durch weitere behördliche Entscheidungen, dann stellt eben dies einen Umstand dar, der im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu erledigen ist. Diese Klageart ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 13 m.w.N. Dies vorangestellt ist festzuhalten, dass der rechtswidrige Zustand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bereits legalisiert worden ist. Zwar scheint die Legalisierung, sei es durch eine forstbehördliche Sperrverfügung oder die Erteilung einer Genehmigung für die Sperrung, nicht von vornherein ausgeschlossen. Doch besteht – schon aufgrund der unterschiedlichen denkbaren Vorgehensweisen einer forstbehördlichen Sperrverfügung einerseits oder der Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung an den Waldbesitzer andererseits – nicht mehr als die Möglichkeit, dass der rechtswidrige Zustand zu einem ungewissen Zeitpunkt und in einer noch nicht feststehenden Weise legalisiert werden kann. Auch ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beklagte etwas unternommen hat, um zu einer Legalisierung zu gelangen; er wollte vielmehr ersichtlich den Ausgang des Verfahrens abwarten. Das ist verständlich. Dann aber darf dem Kläger nicht gleichzeitig entgegengehalten werden, sein Verhalten stelle sich als ein Fall unzulässiger Rechtsausübung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 15. Das Landesforstgesetz verlangt zudem nach Auffassung der Kammer für jeden denkbaren Fall der Legalisierung eine ermessensbezogene Entscheidung. Gegenstand der damit verbundenen Abwägung der betroffenen Belange müssen neben dem Recht des Klägers aus § 2 Abs. 1 LFoG auch der Schutz der Waldbesucher (vgl. § 14 Abs. 2 BWaldG) und die besondere Qualität des P. sowie der Schutz des Naturschutz- und FFH-Gebiets sein. Der damit einhergehende Ermittlungs-, Dokumentations- und Abstimmungsaufwand spricht ebenfalls gegen eine unzulässige Rechtsausübung, da das Begehren des Klägers nur dann mit Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Zustand, dessen Beseitigung verlangt wird „sogleich“ (statim) rechtmäßig wiederhergestellt werden kann. D. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. E. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dem Verfahren kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Erholungssuchender gegen die Sperrung eines Waldstücks vorgehen kann. Durch eine obergerichtliche Entscheidung kann hier für Bürger und Forstbehörden Rechtssicherheit geschaffen werden, zumal dann, wenn der Rechtsauffassung der Kammer nicht zu folgen ist, nicht nur die Beseitigung einer tatsächlichen Sperrung in Rede steht, sondern auch die Anfechtung einer forstbehördlichen Sperrung in Form der zuletzt angebrachten Schilder oder die Drittanfechtung einer (konkludenten) Sperrgenehmigung.