Beschluss
1 L 302/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Waldbenutzungsrechte nach §§ 14 BWaldG, 2 LFoG sind öffentlich-rechtlich einzuordnen.
• Organisierte Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter und Startgeldern fallen regelmäßig nicht mehr in den schutzwürdigen Erholungszweck der forstrechtlichen Betretungsrechte.
• Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen sind glaubhaft zu machen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs und anderweitiger Unabwendbarkeit schwerer Nachteile zulässig.
Entscheidungsgründe
Waldbenutzungsrechte: keine Duldungspflicht für organisierte Marathonveranstaltung • Waldbenutzungsrechte nach §§ 14 BWaldG, 2 LFoG sind öffentlich-rechtlich einzuordnen. • Organisierte Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter und Startgeldern fallen regelmäßig nicht mehr in den schutzwürdigen Erholungszweck der forstrechtlichen Betretungsrechte. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen sind glaubhaft zu machen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs und anderweitiger Unabwendbarkeit schwerer Nachteile zulässig. Die Antragstellerin plante den "P-Weg-Marathon" mit mehreren Disziplinen, darunter eine 85 km-Radstrecke, die teilweise über Wegeflächen der Antragsgegnerin führen sollte. Die Veranstaltung war auf bis zu 2.000 Teilnehmer ausgelegt und es wurden Startgelder erhoben. Die Antragsgegnerin hatte stellenweise Wege abgesperrt. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, um der Antragsgegnerin zu untersagen, Stör- und Sperrmaßnahmen vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob das Verhältnis öffentlich-rechtlich ist und ob die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen. Es stellte fest, welche Normen die Waldbenutzung regeln und ob die Veranstaltung dem Erholungszweck der Vorschriften unterfällt. Die Antragstellerin erklärte wirtschaftliche Nachteile durch Ausfall von Verträgen, substantiiert wurden diese Ansprüche jedoch nicht. Im Termin zeigte sich, dass Ausweichstrecken nicht grundsätzlich ausgeschlossen waren. • Zuständigkeit: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und damit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen, weil die maßgeblichen Normen (§§ 14 BWaldG, 2 LFoG) überwiegend öffentliche Interessen verfolgen und ein Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben begründen. • Natur der Waldbenutzungsrechte: §§ 14 BWaldG und 2 LFoG gestatten Betreten und regeln Radfahren; diese Rechtsnormen dienen dem Allgemeinwohl und belasten Grundeigentum mit einer sozialen Bindung, so dass die Regelungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. • Hoheitliche Durchsetzung: Forstbehörden können ungenehmigte Sperrungen nach § 4 Abs. 5 LFoG anordnen und Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 LFoG ahnden, wodurch die öffentlich-rechtliche Einordnung gestützt wird. • Eilrechtsschutzvoraussetzungen: Nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, es besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs und ohne Anordnung drohten nicht mehr abwendbare schwere Nachteile. • Fehlende Glaubhaftmachung der Dringlichkeit: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum Lieferanten oder Dienstleister Ersatzansprüche gegen sie geltend machen könnten, und es ist nicht ersichtlich, dass die Veranstaltung insgesamt von den streitigen Wegabschnitten zwingend abhängt. • Geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Es ist fraglich, ob die Antragstellerin die Waldbenutzungsrechte überhaupt geltend machen kann, da diese naturgemäß nur natürlichen Personen zustehen; zudem ist die Veranstaltung wegen ihres Wettkampfcharakters, der Teilnehmerzahl und der Erhebung von Startgeldern wohl nicht mehr "zum Zwecke der Erholung" i.S.d. Vorschriften gehalten. • Folgerung für die Anordnung: Mangels dringender, glaubhaft gemachter Nachteile und wegen erheblicher Zweifel an einem erfolgreichen Anspruch in der Hauptsache ist eine einstweilige Anordnung unzulässig. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht nahm die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuordnungsweise an, entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin konnte weder glaubhaft machen, dass ihr ohne Anordnung nicht abwendbare erhebliche Nachteile drohen, noch war hinreichend wahrscheinlich, dass ihr Anspruch in der Hauptsache erfolgreich sein würde. Insbesondere spricht der Wettkampfcharakter und die Größenordnung des P‑Weg‑Marathons gegen die Annahme, die Veranstaltung diene dem Erholungszweck der forstrechtlichen Betretungsrechte. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.