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Urteil

4 LB 63/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Waldbehörde kann nach § 31 Abs. 4 NWaldLG gegen Zäune einschreiten, wenn diese mit § 31 Abs. 1 NWaldLG nicht vereinbar sind, insoweit besteht eine Befugnis zur Anordnung der Beseitigung. • Ein Betretensrecht nach § 23 NWaldLG besteht auch für regelmäßig mit dem Fahrrad genutzte Wegestücke; das Betreten ist nicht auf subjektive Erholungsabsichten des Nutzers beschränkt. • Die Entscheidung über ein Einschreiten nach § 31 Abs. 4 NWaldLG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; eine allgemeine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung kann aber durch konkrete Umstände begründet sein und ist im Einzelfall zu prüfen. • Ist ein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (z. B. durch unzulässige Gewichtung irrelevanter Gesichtspunkte oder Unterlassen gebotener Erwägungen), sind Bescheide aufzuheben und erneute Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Ermessen der Waldbehörde bei Einschreiten gegen Zaun nach NWaldLG • Die Waldbehörde kann nach § 31 Abs. 4 NWaldLG gegen Zäune einschreiten, wenn diese mit § 31 Abs. 1 NWaldLG nicht vereinbar sind, insoweit besteht eine Befugnis zur Anordnung der Beseitigung. • Ein Betretensrecht nach § 23 NWaldLG besteht auch für regelmäßig mit dem Fahrrad genutzte Wegestücke; das Betreten ist nicht auf subjektive Erholungsabsichten des Nutzers beschränkt. • Die Entscheidung über ein Einschreiten nach § 31 Abs. 4 NWaldLG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; eine allgemeine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung kann aber durch konkrete Umstände begründet sein und ist im Einzelfall zu prüfen. • Ist ein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (z. B. durch unzulässige Gewichtung irrelevanter Gesichtspunkte oder Unterlassen gebotener Erwägungen), sind Bescheide aufzuheben und erneute Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Die Kläger begehrten, die untere Waldbehörde (Beklagter) zu verpflichten, die Beseitigung eines etwa 2 m hohen Stahlgitterzauns an zwei Flurstücksseiten im Lüner Wäldchen anzuordnen. Die Zaunanlage hatte die Beigeladene, Eigentümerin der Flurstücke, im Frühjahr 2011 errichten lassen; dadurch wurde ein früher vorhandenes Wegstück für Fußgänger und Radfahrer versperrt. Die Kläger nutzten diesen Weg seit Jahrzehnten regelmäßig zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad und machten geltend, ihr Betretens- und Befahrensrecht nach §§ 23, 25 NWaldLG sei verletzt. Der Beklagte lehnte die Beseitigungsanträge ab und verwies auf sein Ermessen nach § 31 Abs. 4 NWaldLG. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Beseitigung anzuordnen; dagegen legten Beklagter und Beigeladene Berufung ein. Der Senat überprüfte insbesondere, ob die Fläche Wald bzw. freie Landschaft im Sinne des NWaldLG ist, ob die Kläger in eigenen Rechten betroffen sind und ob das Ermessen der Behörde auf Null reduziert war. • Rechtliche Grundlage für ein behördliches Einschreiten ist § 31 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG; die Norm ermächtigt die Waldbehörde, erforderliche Anordnungen zu treffen, wenn Zäune mit § 31 Abs. 1 NWaldLG unvereinbar sind. • Die eingezäunte Fläche gehört zum Lüner Wäldchen und damit zur freien Landschaft bzw. Wald (§§ 2, 23 NWaldLG); das Betretensrecht nach § 23 NWaldLG gilt auch für Fahrradtouren, weil die äußere Form der Nutzung Erholungscharakter aufweist. • Die Kläger sind klagebefugt und haben ein schutzwürdiges, individuelles Interesse dargelegt, da sie das fragliche Wegstück regelmäßig nutzten und weiterhin nutzen wollen; somit besteht Rechtsschutzinteresse. • Ein Befahrensrecht nach § 25 NWaldLG bestand zuvor für den tatsächlich öffentlichen Weg, dieser Status ist jedoch entfallen, weil die Grundstückseigentümerin die Zustimmung/Duldung zur Nutzung zurückgezogen hat; das Gesetz schließt einen solchen Widerruf nicht aus. • Zwar ist der Zaun mit § 31 Abs. 1 NWaldLG nicht vereinbar, sodass die Waldbehörde befugt wäre, Beseitigungsanordnungen zu treffen; die Maßnahme erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen eines einschreitenswürdigen Hindernisses. • Die Entscheidung über ein Einschreiten ist jedoch Ermessen der Behörde (§ 31 Abs. 4 NWaldLG). Eine pauschale Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht; vielmehr ist eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen. • Die Bescheide des Beklagten sind ermessensfehlerhaft, weil er bei der Abwägung unzulässige Erwägungen (Anlehnung an bauaufsichtsrechtliche Genehmigungsfreiheit) berücksichtigt und gebotene Erwägungen (Risiko der Nachahmung und öffentliche Wirkung der Einzäunung) nicht ausreichend gewichtet hat. • Folge: Die Hauptanträge auf unmittelbare Beseitigung sind unbegründet (keine Verpflichtung wegen Ermessen), die Klagen sind jedoch in Hilfsanträgen begründet; die Bescheide sind daher aufzuheben und der Beklagte zur erneuten Ermessensentscheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu verpflichten. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen führen teilweise zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Die Hauptanträge der Kläger auf unmittelbare Anordnung der vollständigen oder teilweisen Beseitigung des Zauns sind unbegründet, weil das Einschreiten nach § 31 Abs. 4 NWaldLG im pflichtgemäßen Ermessen der Waldbehörde steht und keine generelle Ermessensbindung auf Null besteht. Zugleich sind die Bescheide des Beklagten vom 4.9.2012 ermessensfehlerhaft, weil relevante Erwägungen unberücksichtigt blieben und irrelevante Maßstäbe einflossen; daher werden diese Bescheide aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger erneut zu bescheiden und dabei die vom Senat dargestellte Rechtsauffassung zu beachten. Die Klagen sind insoweit erfolgreich; die Kosten werden geteilt. Eine Revision wird nicht zugelassen.