Leitsatz: 1. Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Antragsteller im Falle einer Überstellung in den entsprechenden Mitgliedstaat auch selbst treffen könnten.2. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird solchen Asylbewerbern voraussichtlich kein Zugang zum Asylverfahren in Ungarn gewährt, die dort bislang keinen Asylantrag gestellt haben. Es droht ihnen vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung in das Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag.3. Nach der aktuellen Gesetzeslage in Ungarn werden Personen, die zuvor keinen Asylantrag gestellt haben, wie Asylerstantragsteller behandelt. Wird eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, entsprechend der Dublin III-Verordnung zurückgeführt, müsste sie bei Rückkehr (erstmalig) Asyl beantragen. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit indes nicht zu.4. Aus den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnismitteln ergibt sich auch keine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende, verlässliche Praxis der ungarischen Behörden in den vergangenen Jahren. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin reiste nach eigenem Bekunden am 7. Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie äußerte bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein-Westfalen in J. ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch schriftliche behördliche Mitteilung am 5. Juli 2022 Kenntnis erlangte. Am 21. Juli 2022 stellte die Klägerin einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt. Dabei gab sie an: Sie sei am 00. März 0000 in Shiraz/Iran geboren worden. Sie gehöre dem Volk der Perser an, sei iranische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Im Rahmen mehrerer Anhörungen vor dem Bundesamt am 21. Juli 2022 sowie am 10. August 2022 machte die Klägerin außerdem im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe im Iran ihr Abitur erlangt und es sei ihr Plan gewesen, anschließend in Ungarn an einem Sprachkolleg zu studieren. Ihr sei von der ungarischen Botschaft in Teheran am 26. März 2022 dafür ein Studentenvisum mit einer sechsmonatigen Gültigkeit ausgestellt worden. Sie und ihre Familie seien im Dezember 2021 zum Christentum konvertiert. Nachdem ihr Vater und ein Bruder im Mai 2022 im Iran in einer Hauskirche festgenommen worden seien, habe man ihr geraten, nicht in den Iran zurückzukehren, da ihre Familie nun namentlich bei den Sicherheitsbehörden bekannt sei. Deswegen habe sie mit Unterstützung eines Schleppers versucht, von Ungarn nach England weiterreisen zu können, um dort einen Asylantrag zu stellen, sei dann aber in Deutschland verblieben, nachdem der Schlepper mit ihrem Reisepass verschwunden sei. Da sie nicht habe weiterreisen können, habe sie sich entschieden, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. In Deutschland hielten sich außer ihr auch ihre Mutter, ihre Tante sowie ihre Schwägerin auf. Am 12. August 2022 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Aufnahme der Klägerin nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31-59, sog. Dublin III-Verordnung). Die ungarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 15. August 2022, beim Bundesamt eingegangen am 13. September 2022, zur Aufnahme der Klägerin bereit. Dabei bezogen sie sich auf Art. 12 Abs. 1 VO 604/2013 und erklärten überdies, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 erteilt worden sei. Diese Aufenthaltserlaubnis sei jedoch mit Entscheidung vom 7. September 2022 entzogen worden. Mit Bescheid vom 30. September 2022, der Klägerin am 19. November 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG und den in Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitel als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass für die Klägerin keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Am 21. November 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das ungarische Asylsystem leide unter systemischen Schwachstellen. Ihre Überstellung nach Ungarn sei derzeit rechtlich unmöglich, weil keine individuelle Zusicherung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens und einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Versorgung in Bezug auf sie, die Klägerin, vorliege. Die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung könne nicht in das Überstellungsverfahren verlagert werden, da dies mit dem unions- und verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar wäre. Weiterhin befinde sie sich seit August 2022 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte jugendpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie Y. vom 24. August 2022 weist aus, dass bei ihr, der Klägerin, eine schwere depressive Störung mit deutlich ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen sowie Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken vorliege. Es bestehe auch der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Als alleinstehende junge Frau mit einer schweren depressiven Störung gehöre sie daher zu einem besonders vulnerablen Personenkreis. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 - 12 L 922/22.A - hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2022 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten der Verfahren 12 K 3256/22.A und 12 L 922/22.A sowie den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. B. Die Klage hat Erfolg. Die auf Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. September 2022 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Wird ein Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, ist die Erhebung einer Verpflichtungsklage, die etwa auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, nicht statthaft. Zulässig ist vielmehr allein die Anfechtungsklage. Ist diese begründet, so hat das Bundesamt zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als der zunächst in den Blick genommene für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Besteht eine solche nachrangige Zuständigkeit nicht, so hat das Bundesamt selbst in der Sache über den Asylantrag zu entscheiden. Die Verpflichtung des Bundesamtes, einen nachrangig zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln oder bei Fehlen eines solchen selbst in der Sache zu entscheiden, besteht, ohne dass es dazu jeweils noch eines gesonderten Verpflichtungsausspruchs des Gerichts bedürfte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 9, und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie binnen der einwöchigen Klagefrist aus §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG erhoben. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet. Die in dem Bescheid vom 30. September 2022 unter Ziffer 1 bis 4 enthaltenen Verwaltungsakte sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann keinen Bestand haben. Als Rechtsgrundlage für diese Unzulässigkeitsentscheidung kommt allein § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in Betracht, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn für die Durchführung des Asylverfahrens die Zuständigkeit eines anderen Staates nach Maßgabe der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-Verordnung) gegeben ist. 1. Das Bundesamt ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn grundsätzlich der für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständige Mitgliedstaat ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013); lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013). Mangels vorrangiger Kriterien ist hier für die Klägerin das Zuständigkeitskriterium aus Art. 12 Abs. 1 VO 604/2013 einschlägig. Danach ist in dem Fall, dass der Asylantragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. So liegt der Fall auch hier, weil die Klägerin, wie sich aus dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden, das am 13. September 2022 beim Bundesamt eingegangen ist, ergibt, über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt hat, der bis zum 7. September 2022 gültig war. In dem nach Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung war der Aufenthaltstitel somit noch gültig. Nach Lage der Akten erfolgte die Antragstellung in Deutschland am 5. Juli 2022. Denn an diesem Tag ist dem Bundesamt das sog. INPOL-Ergebnis zugegangen, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin Asylsuchende ist. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 gilt ein Asylantrag bereits in dem Zeitpunkt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder Protokoll zugegangen ist. Dies war mit Zugang des besagten INPOL-Ergebnisses der Fall. Dass die Klägerin im Anschluss an die erfolgte Einreise nach Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013). 2. Aufgrund dieser Zuständigkeit ist Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) VO 604/2013 zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet. Diese Pflicht ist auch nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Ersuchens- und Überstellungsfristen erloschen. a) Die hier einschlägige Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013) ist gewahrt, weil das Bundesamt die ungarischen Behörden bereits am 12. August 2022 und damit innerhalb von weniger als drei Monaten nach der erfolgten Antragstellung in Deutschland (hier: 5. Juli 2022) um Aufnahme der Klägerin ersucht hat. b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Klägerin in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) zwischenzeitlich mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Beklagte übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die sechsmonatige Überstellungsfrist wurde mit der am 13. September 2022 erklärten Zustimmung der ungarischen Behörden, die Klägerin wiederaufzunehmen, in Gang gesetzt. Allerdings wurde der Fristlauf durch den fristgerecht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch den Beschluss vom 24. Januar 2023 - 12 L 922/22.A - ist die Frist auch bis zuletzt nicht erneut angelaufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 (juris, Leitsatz und Rn. 11 f.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Gerichts erweist sich die vom Bundesamt nach der Dublin III-Verordnung vorgenommene Bestimmung Ungarns als zuständigen Mitgliedstaat gleichwohl als rechtswidrig. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 ist eine Überstellung der Klägerin nach Ungarn unmöglich. a) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen. Art. 4 GR-Charta, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. Gleichgültig ist dabei, ob eine Verletzung nach Art. 4 GR-Charta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Unter Art. 4 GR-Charta fallen aber systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Der Europäische Gerichtshof - vgl. dessen Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) und C-297/17 (Ibrahim) -, juris - hat die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GR-Charta für Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert. Danach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-Verordnung eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat. Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für die Annahme gibt, der Asylbewerber würde nach einer Rückführung ausnahmsweise aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der voraussichtlichen Lebensumstände aufgrund der Aufnahmebedingungen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) in die Gefahr geraten, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C -411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106 ff. Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta setzt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Die Vermutung ist nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen eines zuständigen Mitgliedstaates widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Antragsteller im Falle einer Überstellung in den entsprechenden Mitgliedstaat auch selbst treffen könnten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 33 ff., 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 87 ff. Die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens setzt nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die im System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie sich nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern objektiv voraussehbar auswirken. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern müssen sich aus Sicht deutscher Behörden und Gerichte aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Ein systemischer Mangel kann daneben auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 89 ff. Unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 VwGO muss sich das erkennende Gericht zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass der Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen droht der Klägerin im Falle einer Überstellung nach Ungarn dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine den europäischen Asylstandards widersprechende und damit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird solchen Asylbewerbern voraussichtlich kein Zugang zum Asylverfahren in Ungarn gewährt, die dort bislang keinen Asylantrag gestellt haben. Es droht ihnen vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung in das Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag. Art. 33 Abs. 1 GFK enthält das Verbot, einen Flüchtling im Sinne des Art. 1 GFK „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Im Kontext des Refoulement-Verbots des Art. 33 Abs. 1 GFK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der Grundrechtecharta gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 75 und vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 47. Dementsprechend verpflichtet auch Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Die Klägerin hat in Ungarn bislang keinen Asylantrag gestellt. Nach der aktuellen Gesetzeslage in Ungarn werden Personen, die zuvor keinen Asylantrag gestellt haben, wie Asylerstantragsteller behandelt. Wird eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, entsprechend der Dublin III-Verordnung zurückgeführt, müsste sie bei Rückkehr (erstmalig) Asyl beantragen. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit indes nicht zu. In Ungarn gilt nach wie vor eine Art Ausnahmezustand, die sog. „Krisensituation wegen Massenimmigration“, die durch Regierungserlass maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden kann. Erstmalig wurde dieser Ausnahmezustand im März 2016 für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert, zuletzt bis einschließlich zum 31. Dezember 2023. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende. Nachdem der Europäische Gerichtshof die Unterbringung von Asylsuchenden in Transitzonen an der ungarischen Grenze für rechtwidrig erklärt hatte - vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU -, juris -, erließ die ungarische Regierung zunächst einen Erlass, mit dem sie ein neues Asylsystem einführte, ohne jedoch die vom Europäischen Gerichtshof als unionsrechtswidrig gerügten Vorschriften aufzuheben. Damit sind seit Mai/Juni 2020 neue Asylbestimmungen in Ungarn in Kraft, die inzwischen in ein Gesetz (Gesetz LVIII, sog. Transitional Act) übernommen wurden. Diese Asylbestimmungen enthalten u.a. als Kernstück das sogenannte „Botschaftsverfahren“. Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, zunächst zwingend persönlich eine ohne Dolmetscher oder Rechtsbeistand auf Englisch oder Ungarisch auszufüllende „Absichtserklärung“ („Declaration of intent“ - DoI) bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine abgeben. Mit Ausnahme weniger Fallgruppen (siehe dazu weiter unten) müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen wollen, nach diesem neuen System im Einzelnen folgende Schritte durchlaufen, bevor sie ihren Asylantrag registrieren lassen können: - Persönliche Einreichung eines „DoI“ bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine. - Weiterleitung des „DoI“ an die Asylbehörde NDGAP (National Directorate-General for Aliens Policing), die es innerhalb von 60 Tagen prüft. - Die NDGAP schlägt der Botschaft vor, eine spezielle, einmalige Einreiseerlaubnis für die Einreise nach Ungarn zum Zwecke der Stellung eines Asylantrags zu erteilen. - Wird die Erlaubnis erteilt, muss die Person allein nach Ungarn reisen und sich nach ihrer Ankunft sofort bei den Grenzbeamten melden. - Die Grenzbeamten müssen die Person dann der NDGAP vorstellen. - Die Person kann dann ihren Asylantrag bei der NDGAP formell registrieren lassen und damit das offizielle Asylverfahren einleiten. Im Falle der Genehmigung des „DoI“ erhält der potenzielle Asylbewerber eine spezielle Reiseerlaubnis ausgestellt, die es ihm ermöglicht, nach Ungarn zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. In der Phase des „Botschaftsverfahrens“ haben Antragsteller keinen Anspruch auf Einhaltung der in der Richtlinie 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) geregelten (Mindest-)Bedingungen für die Aufnahme Asylsuchender und sie genießen keinen Schutz. In der Folge bedeutet dies, dass sie z.B. von den serbischen Behörden inhaftiert, ausgewiesen oder abgeschoben werden können. Ausgenommen von der Anwendung des „Botschaftsverfahrens“ sind nur folgende Fallgruppen: 1. Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird und die sich in Ungarn aufhalten, 2. Familienangehörige von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die sich in Ungarn aufhalten und 3. Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Dublin-Rückkehrer unterfallen nicht diesen Ausnahmetatbeständen, bei deren Vorliegen innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragt werden darf. Vgl. zu allem: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 49 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 3 ff.; U.S. Department of State (USDOS), Hungary: 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 22 ff.; Hungarian Helsinki Committee (HHC), Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedek Association for Migrants, 25. März 2021, S. 7 ff.; HHC, Hungary de facto removes itself from the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020, S. 2 ff.; Human Rights Watch (HRW), Hungary. Events of 2020, 24. Juli 2020, S. 4 f.; zur Verlängerung der sog. „Krisensituation wegen Massenmigration“ und der Gültigkeit des hierfür maßgeblichen Art. 267 des Gesetzes LVIII/2020 bis zum 31. Dezember 2023: https://njt.hu/jogszabaly/2020-58-00-00 (abgerufen am 14. November 2023). Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Saale), vgl. Beschluss vom 19. April 2021 - 4 B 254/21 HAL -, juris, weiterhin die Auffassung vertritt, der erschwerte Zugang zum Aslyverfahren in Ungarn habe keine Auswirkungen auf die Klägerin als Rückkehrende im Dublin-Verfahren, wird dies durch die vorstehenden Erkenntnisse widerlegt. Der vom Bundesamt zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) stützt sich maßgeblich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ungarn des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 26. Februar 2020 sowie den Country Report Hungary von AIDA, Update 2019, die das erst im Mai/Juni 2020 erstmals in Kraft getretene „Botschaftsverfahren“ noch gar nicht berücksichtigen konnten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. April 2023 - 18a K 4243/22.A -, juris Rn. 84 ff.; VG Aachen, Urteil vom 21. Juli 2022 - 5 K 644/22.A -, juris Rn. 90 ff. und Beschluss vom 24. März 2022 - 5 L 199/22.A, juris Rn. 86 ff. Auch der Verweis des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid auf die Stellungnahme des NDGAP gegenüber dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO -, heute: EUAA) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das NDGAP hat gegenüber EASO im Bericht von 2021 angegeben, dass das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden in der Praxis durchgeführt werde, nachdem diese bei ihrer Ankunft ihre Absicht für die Aufrechterhaltung ihres Asylverfahrens erklärt hätten. Dieser Stellungnahme lassen sich jedoch keine konkreten Aussagen zum Ablauf des Verfahrens nach Rückkehr der Betroffenen entnehmen. Vielmehr bestätigt sie zunächst, dass die gesetzlichen Tatbestände, in denen abweichend vom Botschaftsverfahren eine Asylantragstellung in Ungarn direkt möglich sein soll, Dublin-Rückkehrende nicht erfassen. Darüber hinaus bleibt völlig offen, wie das Verfahren nach erfolgter Überstellung in der Praxis weitergeführt wird; insbesondere verhält sich die Stellungnahme nicht zu den näheren Umständen der geforderten „Absichtserklärung“ oder bei welcher Stelle die Dublin-Rückkehrer ihren Asylantrag stellen könnten. Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass ungarische Behörden die für sie geltenden Gesetze nicht anwenden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 24 ZB 22.50039 -, juris Rn. 14. Aus den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnismitteln ergibt sich auch keine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende, verlässliche Praxis der ungarischen Behörden in den vergangenen Jahren. Daraus ist vielmehr ersichtlich, dass unter den genannten gesetzlichen Regelungen in Ungarn dem Hungarian Helsinki Committee lediglich in einem Einzelfall einer Überstellung einer syrischen Staatsangehörigen im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Deutschland nach Ungarn bekannt geworden ist, dass eine Asylantragstellung in Ungarn selbst möglich war. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 50. Aus dem von der ungarischen Dublin Coordination Unit mit beim Bundesamt am 13. September 2022 eingegangenen Schreiben vom 15. August 2022 erklärten Einverständnis zur Überstellung der Klägerin folgt vorliegend ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Es handelt sich dabei nicht um eine individuelle Zusicherung, dass die Klägerin in Ungarn einen Asylantrag stellen könnte und dieser unter Einhaltung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen während ihres Aufenthalts in Ungarn geprüft würde, sondern sie beinhaltet lediglich das Einverständnis für die Überstellung zur Feststellung des Asylgesuchs bzw. die Verantwortung für die Übernahme der Klägerin. Ob der Klägerin darüber hinaus aufgrund der in Ungarn herrschenden Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 nach Überstellung drohen könnte, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner näheren Betrachtung. II. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung aus Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. zu entsprechenden Fällen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. III. Die in Ziffer 3 des Bundesamtsbescheides vom 30. September 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist Ungarn vorliegend nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aus diesen Gründen kann auch die Abschiebungsanordnung nicht auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt werden. IV. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung ebenfalls gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.