Leitsatz: 1. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22). Der dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Vorbescheid vom 20. November 2018 wird für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für den Neubau eines Mastgeflügelstalls mit einer Kapazität von 29.990 Tieren und die Errichtung von drei Futtermittelsilos, einer Abwasserauffanggrube sowie eines Flüssiggastanks. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.-straße in M. (G01). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Kläger selbst wohnt. Der Beigeladene ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gebäude auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück mit der postalischen Anschrift S.-straße (G02) liegen. Dieses Flurstück war ursprünglich Teil des Flurstücks 21. Dieses wurde zunächst in die Flurstücke 164 und 165 unterteilt. Das Flurstück 165 wurde zu einem späteren Zeitpunkt in die Flurstücke 169 und 170 und das Flurstück 169 zu einem noch späteren Zeitpunkt in die Flurstücke 198 und 199 unterteilt. Auf dem Betriebsgelände befindet sich unter anderem ein Wohnhaus, in dem die Ehefrau und der Sohn des Beigeladenen leben, sowie ein Stall für Mastschweine. Mit Bescheid vom 18. September 2013 (Az. N01) erteilte der Beklagte der – seinerzeit aus dem Beigeladenen und seinem Sohn bestehenden und durch den Beigeladenen vertretenen – J. GbR die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung zweier Mastgeflügelställe mit einer Gesamtkapazität von 84.000 Tieren auf dem jetzigen Flurstück 164. Diese beiden Ställe liegen etwa 150 m westlich des Wohnhauses des Klägers und werden inzwischen vom Sohn des Beigeladenen geführt. Das Flurstück 164 grenzt im Osten an die T.-straße. Nördlich und südlich des Flurstücks 164 liegen die beiden nur wenige Meter breiten Flurstücke 198 und 170, die über die gesamte Länge des Flurstücks 164 an dieses angrenzen. Das Flurstück 199 umschließt die Flurstücke 164, 170 und 198 im Norden, Westen und Süden hufeisenförmig und grenzt im Osten ebenfalls an die T.-straße. Die Flurstücke 198 und 199 sind durch Baulast vereinigt (Baulastenverzeichnis von M., Bl. 570 und 571). Die Flurstücke 170 und 198 dienen der Umwegung der Ställe auf dem Flurstück 164. Die Flurstücke 164, 170 und 198 stehen seit der Eintragung ins Grundbuch von M. (Grundbuch von M., Bl. N02, Abteilung I) am 25. April 2019 (Flurstücke 164 und 170) bzw. 13. Januar 2020 (Flurstück 198) im Eigentum des Sohnes des Beigeladenen. Für die Flurstücke 164 und 170 wurde für den Beigeladenen eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen (Grundbuch von M., Bl. N02, Abteilung II). Zur Verdeutlichung der örtlichen Lage der betroffenen Flurstücke wird auf die folgende Planskizze aus (Stand: 1. September 2023) verwiesen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Umgebung der Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen – die im Flächennutzungsplan der Gemeinde M. ausnahmslos als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist – ist durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung, einschließlich zugehöriger Wohnnutzung und Tierhaltung, geprägt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. II. Am 11. Dezember 2015 (Az. N03) beantragte der Beigeladene eine Genehmigung zum Neubau eines Mastgeflügelstalls mit einer Kapazität von 29.990 Tieren, der etwa 16 m südlich der beiden auf dem Flurstück 164 errichteten Mastgeflügelställe parallel zu diesen auf dem Flurstück 199 errichtet und über die T.-straße erschlossen werden sollte. Mit Bescheid vom 5. August 2016 versagte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben des Beigeladenen, welches im Zusammenhang mit den beiden bestehenden Ställen zu sehen sei, der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Pflicht) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliege, die bislang nicht durchgeführt worden sei. Gegen diese Ablehnung erhob der Beigeladene am 22. August 2016 Klage vor dem erkennenden Gericht (1 K 3848/16). Dieses verpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2018, über den Bauantrag des Beigeladenen vom 11. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dem Beigeladenen einen Vorbescheid zu erteilen, wonach die Errichtung und der Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit 29.990 Tieren sowie dreier Futtersilos, einer Auffanggrube sowie einem Flüssiggastank auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 29, Flurstück 165 (nunmehr Flurstück 199) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht mit demjenigen der J. GbR durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden, so dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstünden (vgl. S. 11 des Abdrucks). Am 14. September 2018 beantragte der Beigeladene eine Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds für den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall (Az. N03). Diese wurde ihm mit Bescheid vom 17. September 2018 erteilt. Eine hiergegen vom Kläger in den Verfahren 1 K 4853/18 und 1 K 971/20 erhobene Klage (1 K 4166/18) wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. Der Verpflichtung aus dem Urteil in der Sache 1 K 3848/16 folgend, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen am 20. November 2018 einen Vorbescheid (Az. N04) zur Errichtung und zum Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit 29.990 Tieren sowie dreier Futtersilos, einer Auffanggrube und einem Flüssiggastank auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 29, Flurstück 169 (nunmehr Flurstück 199), welcher den Eigentümern der umliegenden Grundstücke am 30. November 2018 bzw. 1. Dezember 2018 zugestellt wurde. Gegen diesen Vorbescheid hat der Kläger am 27. Dezember 2018 die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 18. März 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Genehmigung wurde den Eigentümern der Nachbargrundstücke am 31. März 2020 zugestellt. Bestandteil dieser Genehmigung sind Gutachten über Schallimmissionen vom 1. Juli 2019, Bioaerosole vom 4. Juli 2019 sowie Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen vom 1. Juli 2019 (Bl. 120 ff. des Verwaltungsvorgangs II). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. April 2020 ebenfalls Klage erhoben (1 K 1111/20). Der Beigeladene hat den ihm genehmigten Mastgeflügelstall zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen. Unter dem 24. August 2020 hat der Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (1 L 789/20), den das Gericht mit Beschluss vom 26. November 2020 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach nationalem Recht weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung durchzuführen sei. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG sei eine Kumulation des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls mit den beiden auf dem Flurstück 164 errichteten Mastgeflügelställen ausgeschlossen, weil diese Ställe nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Ob § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG mit Unionsrecht in Einklang stehe, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine Kumulation mit der ehemaligen Mastschweinehaltung des Beigeladenen scheide ebenfalls aus. Schließlich sei der streitgegenständliche Mastgeflügelstall dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos; insbesondere sei dieser keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 hat das erkennende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - u.a. entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g zur Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind. Das Gericht hat die Sache mit den Beteiligten am 1. September 2023 insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erörtert. III. Der Kläger hat seine Klage gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid im Kern wie folgt begründet: Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe nunmehr fest, dass für den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen. Auf das Fehlen dieser Prüfung könne er sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) berufen. Mit einer tatsächlichen Überschreitung der Grenzwerte zur UVP-Pflicht sei auch deshalb zu rechnen, weil der streitgegenständliche Mastgeflügelstall seiner Größe nach mit den beiden Mastgeflügelställen auf dem Flurstück 164 vergleichbar sei, die bei gleicher Größe mit deutlich höherem Besatz genehmigt seien. Des Weiteren fehle dem Vorhaben, das nicht unter den Begriff der Landwirtschaft nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB falle, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Schließlich sei die Erschließung des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls nicht gesichert, da die T.-straße ein reiner Wirtschaftsweg ohne Widmung sei. Dieser würde zudem durch Baufahrzeuge und Betriebsverkehr überlastet. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 20. November 2018 (Az. N04) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Vorbescheid rechtswidrig ist, und diesen für nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Klage sei schon mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger habe seine Klage ausschließlich auf die fehlende Umweltverträglichkeits- bzw. Vorprüfung gestützt. Die Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall habe der Kläger dagegen nicht geltend gemacht. Aus § 6 UmwRG folge, dass das Gericht diese Umstände nicht berücksichtigen dürfe. Dann aber fehle es schon an der erforderlichen Klagebefugnis, da die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil der Kläger die ihm, dem Beigeladenen, erteilte Teilbaugenehmigung nicht angefochten habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Für die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls bedürfe es nicht der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung. Aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - ergebe sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere folge aus diesem Beschluss nicht, dass § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG unionsrechtswidrig sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei. IV. Bereits am 14. Juni 2016 hatte der Sohn des Beigeladenen für das inzwischen auf ihn übergegangene Grundstück Schlingfeldweg 30 in M. (Gemarkung M., Flur 30, Flurstück 176, ehemals Flurstück 25) einen Bauantrag für die Errichtung und den Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit einer Kapazität von 29.990 Tieren nebst diverser Nebenanlagen gestellt. Mit Bescheid vom 13. November 2017 ersetzte der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte dem Sohn des Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde M. (1 K 10493/17) wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. Der genehmigte Stall wurde bereits errichtet und in Betrieb genommen. Zudem hatte der Beigeladene am 15. Dezember 2020 für sein Grundstück Schlingfeldweg 28 (Gemarkung M., Flur 30, Flurstück 177, ehemals Flurstück 25) einen Bauantrag für die Errichtung und den Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit einer Kapazität von 29.990 Tieren gestellt. Dieser Stall soll nach den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen in einem Abstand von etwa 11 m parallel zu dem auf dem Grundstück Schlingfeldweg 30 stehenden Mastgeflügelstall errichtet werden. Mit Bescheid vom 8. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage des Beigeladenen ist beim erkennenden Gericht anhängig (1 K 556/22). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 3848/16, 1 K 4856/18, 1 K 1111/20 und 1 L 789/20 sowie der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte hat dem zu Protokoll des Erörterungstermins wirksam zugestimmt, der Beigeladene und der Kläger mit Schriftsätzen vom 28. bzw. 31. August 2023. B. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. I. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht die Klagebefugnis. Zwar folgt seine Klagebefugnis nicht schon aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UmwRG. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 10 f. des Umdrucks. Die erforderliche Klagebefugnis liegt jedoch deshalb vor, weil nicht offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 11 f. des Umdrucks. Dies reicht zur Begründung der Klagebefugnis aus. Ob die entsprechenden Umstände innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragen wurden, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich, weil diese Umstände derart auf der Hand liegen, dass sie mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln sind (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). II. Die materielle Rechtskraft des Urteils im Verfahren 1 K 3848/16 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass die Rechtskraft dieses Urteils ihn nicht erfasst. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 11 f. des Umdrucks. C. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar ist der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig, weil die für die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls erforderliche allgemeine Vorprüfung nicht durchgeführt wurde (I.). Aufgrund dieses Verfahrensfehlers kann der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er durch diesen Fehler in eigenen Rechten verletzt ist (II.). Jedoch ist die Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, so dass er für rechtswidrig zu erklären war (III.). I. Der angefochtene Vorbescheid ist rechtswidrig, weil die für die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls erforderliche allgemeine Vorprüfung nicht durchgeführt wurde (1.). Diese Prüfung ist bereits vor Erlass eines Vorbescheids durchzuführen (2.). Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil bereits eine einer solchen Prüfung inhaltlich entsprechende Prüfung durchgeführt wurde (3.). Mit seinem Vorbringen zum Fehlen der allgemeinen Vorprüfung ist der Kläger weder gemäß § 6 UmwRG noch aus einem anderen Grund ausgeschlossen (4.). 1. Die für die Errichtung des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls erforderliche allgemeine Vorprüfung wurde nicht durchgeführt. Zwar ist dieses Vorhaben für sich betrachtet weder UVP- noch vorprüfungspflichtig. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 18 des Umdrucks. Eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich jedoch daraus, dass der streitgegenständliche Mastgeflügelstall mit den beiden auf dem Flurstück 164 errichteten, im Eigentum des Sohns des Beigeladenen stehenden Mastgeflügelställen kumuliert. a. Dass der streitgegenständliche Stall mit den beiden auf dem Flurstück 164 errichteten Ställen nachträglich kumuliert, ergibt sich aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 UVPG. § 10 Abs. 4 UVPG bestimmt die Voraussetzungen für eine Kumulation mehrerer Vorhaben. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG liegen kumulierende Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder – wie hier – mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 BauGB müssen technische und sonstige Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. § 11 Abs. 1 UVPG bestimmt ergänzend, dass eine Kumulation auch dann vorliegt, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein weiteres Vorhaben hinzutritt. b. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVPG (Vorhaben derselben Art, Überschneidung der Einwirkungsbereiche, Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen) liegen hier vor. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 20 ff. des Umdrucks, und Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -, Rn. 71 bis 73 des Umdrucks. Dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG nicht vorliegen - vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 22 ff. des Umdrucks, und Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -, Rn. 74 bis 84 des Umdrucks -, steht einer Kumulation nicht entgegen, da diese Norm aufgrund der bereits zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit Unionsrecht in Einklang steht - vgl. Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, Agrar- und Umweltrecht 2023, 259, Rn. 26 bis 34 - und aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - C-26/62 -, Slg 1963, 1, 24 ff. (van Gend en Loos); BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191, 204, juris Rn. 44. c. Der Einwand des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C 596/22 - vermag nicht zu überzeugen. Er ist der Ansicht, der Gerichtshof habe den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen dieses Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei. Aus diesem Grund folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs nicht, dass § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gegen Unionsrecht verstoße. Der Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss entsprechend der ihm vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht damit befasst, ob und wenn ja in welchem Umfang nach nationalem Recht bei der Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen ist, ob von diesem schädliche Umweltauswirkungen ausgehen. Dies ist auch nicht seine Aufgabe in einem Vorabentscheidungsverfahren (vgl. Art. 267 Unterabs. 1 AEUV). Vielmehr hat der Gerichtshof sich zur Auslegung bestimmter Normen der durch Verfahrensvorgaben geprägten Richtlinie 2011/92/EU verhalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Tenor des Beschlusses (Rn. 52). Soweit der Beigeladene dies mit Zitaten aus dem Beschluss, namentlich den Randnummern 26, 30, 32 und 34, zu widerlegen versucht, werden diese dem Sinnzusammenhang entrissen, welcher sich beginnend bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens strikt an den Verfahrensvorgaben der Richtlinie und der von ihr vorgegebenen Prüfungsreihenfolge vorarbeitet. Soweit in den vom Beigeladenen angeführten Randnummern von "Auswirkungen" bzw. "Auswirkungen auf die Umwelt" oder "kumulierenden Auswirkungen" die Rede ist, beziehen sich diese Begriffe nicht auf Vorschriften des nationalen Rechts, sondern in Anlehnung an die in Erwägungsgrund 8 zur Richtlinie 2011/92/EU sowie Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU vorgegebene Begrifflichkeit allein auf die in dieser Richtlinie geregelte UVP- bzw. Vorprüfung. Dies ist auch deshalb zwingend, da die Richtlinie 2011/92/EU selbst keinerlei Vorgaben darüber enthält, wann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt anzunehmen sind, z.B. ab welcher Häufigkeit Gerüche nicht mehr zumutbar sind. Vielmehr enthält die Richtlinie nur verfahrens rechtliche Vorgaben. Der Richtlinie kommt es allein darauf an, dass die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf bestimmte Faktoren nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls (Art. 3) in einem bestimmten Verfahren (Art. 4 bis 12), insbesondere unter Mitwirkung weiterer Behörden und Beteiligung der Öffentlichkeit, geprüft werden. Dass der Gerichtshof – wie der Beigeladene meint – unterstellt haben könnte, dass im Rahmen der Genehmigung eines Vorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach nationalem Recht keinerlei Umweltauswirkungen geprüft werden, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht. d. Die Kumulation des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls mit den beiden auf dem Flurstück 164 errichteten Mastgeflügelställen hat zur Folge, dass die Tierplätze dieser drei Ställe zu addieren sind. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn für ein früheres Vorhaben – wie hier für die auf dem Flurstück 164 errichteten Ställe – eine Zulassungsentscheidung getroffen und – wie hier – für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben eine solche Prüfung durchzuführen ist, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG i.V.m. der Anlage 1 erreichen oder überschreiten. Danach wäre im vorliegenden Fall gemäß Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eigentlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da hiernach ab 85.000 Plätzen für Mastgeflügel eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und die drei Ställe zusammen über rund 114.000 Plätze verfügen. Abweichend davon ist im vorliegenden Fall jedoch "nur" eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 UVPG. Nach dieser Norm, die nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Unionsrecht in Einklang steht - vgl. Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, Agrar- und Umweltrecht 2023, 259, Rn. 35 bis 47 -, besteht eine UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen den maßgeblichen Größenwert nach § 6 UPVG überschreiten, jedoch das hinzutretende kumulierende Vorhaben (hier: das Vorhaben des Beigeladenen) weder den Prüfwert für die standortbezogene noch den Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschreitet, nur, wenn eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Der streitgegenständliche Mastgeflügelstall unterschreitet den durch Ziffer 7.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Prüfwert von 30.000 Plätzen mit 29.990 Plätzen - wenn auch nur geringfügig. 2. Die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche allgemeine Vorprüfung war bereits vor Erlass des angefochtenen Vorbescheids durchzuführen. Dies folgt aus § 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Letztere Norm bestimmt, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken hat, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dementsprechend ist die Pflicht zur Durchführung einer entsprechenden Prüfung auf diese Umweltauswirkungen beschränkt, wobei die Unterschiede zu einer Vollprüfung des gesamten Vorhabens je nachdem, inwieweit der beantragte Vorbescheid für die Erteilung der Baugenehmigung bindend ist, fließend sind und es im Zweifel bei der Pflicht zur Durchführung einer vollständigen Prüfung bleibt. Vgl. VG Minden, Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2022- 1 K 4856/18 -, Rn. 62 des Abdrucks m.w.N. § 29 UVPG und die vorstehenden Ausführungen gelten für die Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, juris Rn. 59 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 46; OVG LSA, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 -, juris Rn. 90 f. 3. Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil eine einer allgemeinen Vorprüfung inhaltlich entsprechende Prüfung bereits unabhängig von einer formellen Vorprüfung durchgeführt wurde. Vgl. zu dieser Möglichkeit EuGH, Urteil vom 11. August 1995- C-431/92 -, juris Rn. 41 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 30 (Stand: April 2018). Insoweit fehlt es nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sowie den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28. August 2023 bereits an einer Identifizierung, Beschreibung und Bewertung aller in Art. 3 RL 2011/92/EU genannten Schutzgüter. Entsprechend ist auch eine Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren (Art. 3 lit. d) RL 2011/92/EU) bislang nicht erfolgt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Angaben über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und dass diese Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU; §§ 19, 21 UVPG). Entsprechend wurde die sinngemäß mit Erteilung des angefochtenen Vorbescheids getroffene Entscheidung, hier keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU, § 27 UVPG). Nicht zuletzt fehlt es, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 28. August 2023 zutreffend ausführt, an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und dementsprechend an einer begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (vgl. § 25 UVPG). 4. Mit seinem Vorbringen zum Fehlen der allgemeinen Vorprüfung ist der Kläger weder gemäß § 6 UmwRG (a.) noch wegen der dem Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung (b.) ausgeschlossen a. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ist der Kläger nicht gemäß § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen. Nach dieser Norm sind die zur Begründung einer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Diese Regelung findet hier Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Mastgeflügelstall handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG. Diese Norm erfasst Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer mit Verträglichkeitsprüfung bestehen kann. Unter den Begriff "Zulassungsentscheidung" fallen gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG auch Vorbescheide. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch dann bestehen, wenn eine solche Pflicht sich aus der Durchführung einer Vorprüfung ergeben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 19; Happ, in: Eyermann, 16. Auflage 2022, § 1 UmwRG Rn. 10. Eine Vorprüfung war hier - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - durchzuführen. § 6 Satz 1 UmwRG gilt allerdings, wie aus dem Wortlaut der Norm eindeutig hervorgeht, nicht für rechtliche Argumente; diese können also jederzeit vorgebracht werden. Im Übrigen hat der Kläger bereits mit der am 27. Dezember 2018 beim Gericht eingegangenen Klageschrift und damit fristgerecht ausführlich zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Vorprüfung, insbesondere zur Kumulation des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls mit den beiden auf dem Flurstück 164 errichteten Ställen vorgetragen. b. Die Bindungswirkung der dem Beigeladenen am 17. September 2018 erteilten Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds für den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall (Az. N03) steht der Geltendmachung des Fehlens einer allgemeinen Vorprüfung ebenfalls nicht entgegen. Lässt ein Nachbar eine Teilbaugenehmigung bestandskräftig werden und greift er lediglich die endgültige Baugenehmigung an, ist er im Umfang der Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung mit seinen Einwänden gegen die Baugenehmigung ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger die Teilbaugenehmigung nicht angefochten. Jedoch ist die Frage, ob für den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchzuführen ist, nicht von der Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung erfasst. Eine Teilbaugenehmigung enthält neben einem gestattenden Teil (= Baufreigabe) auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilarbeiten hinaus eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens enthält (= positives Gesamturteil). Ähnlich einem Vorbescheid können sich aus einer bestandskräftigen Teilbaugenehmigung dem Nachbarn gegenüber Bindungen auch dann ergeben, wenn zwar die Baugenehmigung, nicht aber die Teilbaugenehmigung auf eine Nachbarklage hin aufgehoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 4 ff., und Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Januar 2022- 2 B 264/21 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 11 K 3674/19 -, juris Rn. 66 m.w.N; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 76 Rn. 7 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 13 und 20 (Stand: April 2021). Dies gilt indes nur, soweit das positive Gesamturteil der Teilbaugenehmigung reicht. Denn der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen positiven Gesamturteils ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. So ist das mit der Teilbaugenehmigung verbundene positive Gesamturteil etwa bei der Gestattung von Rohbauarbeiten umfassender, als bei der Zulassung von Vorarbeiten, wie einem Baugrubenaushub oder hier des Einbringens von Füllsand. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2016- 10 L 100/16 -, juris Rn. 17; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 76 Rn. 10; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Insbesondere darf die Tatsache, dass mit der Teilbaugenehmigung zugleich auch über die grundsätzliche Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens entschieden wird, nicht dahin missverstanden werden, dass die Baubehörde schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung stets die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte und in ihre Prüfung namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen müsste, die für die mit der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 7 B 717/01 -, S. 4 f. des Umdrucks; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Dementsprechend wird bei Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig lediglich darüber entschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 10 f.; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Angesichts dessen steht die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung vom 17. September 2018 der Geltendmachung des Fehlens einer allgemeinen Vorprüfung nicht entgegen. Die Bindungswirkung dieser Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds bezieht sich nach den vorstehenden Ausführungen allein auf die Art der Nutzung und den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens, nicht aber auf die hier streitentscheidende Frage, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht. II. Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers kann der Kläger grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er durch diesen Fehler in eigenen Rechten verletzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 34; Kment, in: Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 6. Auflage 2023, § 4 UmwRG, Rn. 14. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Norm kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b auch dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine nach diesem Gesetz erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Norm findet hier Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Mastgeflügelstall handelt es sich - wie bereits unter I. 4. a. dargelegt - um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG, zudem betrifft ein Vorbescheid - wie ebenfalls bereits unter I. 4. a. dargelegt - die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG). III. Jedoch ist die Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, so dass der Vorbescheid auf den Hilfsantrag für rechtswidrig zu erklären war - zur Tenorierung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG vgl. Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 90 (Stand: April 2018), Seibert, NVwZ 2018, 97, 97 und 103 - und die Klage bezogen auf den Hauptantrag abzuweisen war. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Norm findet hier Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Mastgeflügelstall handelt es sich - wie bereits unter I. 4. a. dargelegt - um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG vor. Über eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG hatte das Gericht mangels eines darauf gerichteten Antrags nicht zu entscheiden. 1. Der unter I. 1. festgestellte Verfahrensfehler - die Nichtdurchführung einer allgemeinen Vorprüfung - kann in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil einige im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchende Aspekte bereits im bisherigen Verfahren geprüft wurden. Dies gilt z.B. für Bioaerosole sowie für Geräusch-, Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen. 2. Der angefochtene Vorbescheid leidet allein an dem unter I. 1. festgestellten Verfahrensfehler; im Übrigen weist er keinen Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG setzt voraus, dass eine Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben wäre. Verletzt eine Entscheidung materielle Rechtsvorschriften, gilt § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG. Diese Norm, nach der eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, trifft eine § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG vergleichbare Regelung. Aus einer Zusammenschau der §§ 4 Abs. 1b Satz 1 und 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG folgt, dass das Gericht sich nicht auf die Feststellung eines Fehlers beschränken darf, der durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, sondern den angefochtenen Vorbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Aufhebungsanspruch kann nur verneint werden, wenn der Vorbescheid ansonsten nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften verstößt. Vgl. Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 91 (Stand: April 2018); Seibert, NVwZ 2018, 97, 102. b. Der angefochtene Vorbescheid weist keinen weiteren Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt. aa. Der streitgegenständliche Mastgeflügelstall ist hinsichtlich der von diesem ausgehenden Emissionen dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Insbesondere ist der Kläger, wie er mit Schreiben vom 4. Mai 2021 auch eingeräumt hat, keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 28 ff. des Umdrucks. Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfolgte Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist im vorliegenden Fall – unabhängig davon, dass hier eine Drittanfechtungsklage vorliegt – bereits deswegen nicht von Bedeutung, da diese nach ihrer Ziffer 8 nicht für solche Vorhaben gilt, für die vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, was ein – wie hier – zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigtes Vorhaben erst recht aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt. bb. Ob der streitgegenständliche, derzeit nicht auf einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage i.S.d. § 201 BauGB betriebene Mastgeflügelstall im Außenbereich zulässig ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 35 Abs. 1 BauGB verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf die Bewahrung und Freihaltung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähige Vorhaben zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris Rn. 2 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023- 10 B 478/23 -, juris Rn. 16. Aus diesem Grund bedarf die durch die bereits referierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgeworfene Frage, ob die Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durchschlägt, hier keiner weiteren Vertiefung. cc. Soweit der Kläger eine Überschreitung des bauaufsichtlich zugelassenen Tierbestands befürchtet, ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der Beklagte hat sicherzustellen, dass der Beigeladene den streitgegenständlichen Mastgeflügelstall nur in dem genehmigten Umfang nutzt. dd. Ob der streitgegenständliche Mastgeflügelstall – wie der Kläger rügt – i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend erschlossen ist, kann dahinstehen. Das Fehlen einer gesicherten Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, solange er hierdurch nicht unmittelbar in seinem Eigentum beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 19.10 -, juris Rn. 3. Letzteres ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. ee. Schließlich sind die Auswirkungen des streitgegenständlichen Mastgeflügelstalls auf die Verkehrsverhältnisse auf der T.-straße dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 39 ff. des Umdrucks. c. Von einer Aussetzung der Vollziehung des Vorbescheids sieht das Gericht ab. Ein Vorbescheid ist nicht vollziehbar. Er hat lediglich feststellende Wirkung, hebt aber nicht das in § 74 Abs. 7 BauO NRW zum Ausdruck kommende präventive Bauverbot auf. Dies folgt schon daraus, dass sich einem Vorbescheid keine Aussage über die Zulässigkeit des von ihm erfassten Bauvorhabens entnehmen lässt. Ein Vorbescheid verhält sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur "zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens", lässt es aber nicht abschließend zu. Letzteres bleibt der Baugenehmigung vorbehalten, die zudem den Vorbescheid nicht vollzieht. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 25. November 2021- 1 L 531/21 -, S. 3 f. des Umdrucks m.w.N. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Zwar ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des Vorbescheids unbegründet. Aufgrund des – ohnehin im Hauptantrag konkludent enthaltenen – Hilfsantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit obsiegt der Kläger jedoch letztlich in der Sache. Er hat die Genehmigung wegen deren Rechtswidrigkeit erfolgreich angegriffen und erreicht, dass von dem Vorbescheid kein Gebrauch gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 29 und 175; Seibert, NVwZ 2018, 97, 103. Es entspricht der Billigkeit, den Beigeladenen an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen, weil er einen Abweisungsantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und er materiell-rechtlich im Lager des unterlegenen Beklagten steht. Dementsprechend hat er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.