Beschluss
2 B 994/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.2B994.23.00
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Leitsätze
- 1.
Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
- 2.
Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. 2. Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss seinen Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 1111/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2020 (Az.: 4.2-05657-15-26) ab dem Zeitpunkt der Beendigung des im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses laufenden Mastzyklus angeordnet, wobei der Mastzyklus mit dem Ausstallen der Hühner und der sich daran anschließenden Reinigung des Stalles beendet ist und die Aufstallung neuer Hühner nicht zum noch laufenden Mastzyklus gehört. Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es habe in seinem Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 1111/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2020 (Az.: 4.2-05657-15-26) im Wesentlichen abgelehnt, weil der mit ihr auf dem Grundstück G01 genehmigte Mastgeflügelstall des Beigeladenen - mangels Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG - nicht nachträglich mit den beiden bereits auf dem Flurstück 164 betriebenen, im Eigentum des Sohns des Beigeladenen stehenden Mastgeflügelställen gemäß § 11 Abs. 1 UVPG kumuliert habe, so dass keine allgemeine Vorprüfung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG durchzuführen gewesen sei, auf deren Fehlen sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG habe berufen können. Allerdings sei die Klärung der Frage, ob § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG europarechtskonform sei, der Hauptsache vorbehalten geblieben. Insoweit sollte geklärt werden, ob eine Regelung, wonach eine beliebige Vielzahl von Vorhaben derselben Art, die technische oder sonstige Anlagen darstellten, ohne jede Verträglichkeitsprüfung dicht beieinander durchgeführt werden könnten, solange sie nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Anlagen verbunden seien und jeweils für sich nicht die maßgeblichen Schwellenwerte überstiegen, den Spielraum überschreite, über den der nationale Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts verfüge. Die Klärung sei nunmehr aber auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2022 (im Klageverfahren 1 K 4856/18 betreffend den Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs des Mastgeflügelstalls des Beigeladenen vom 20. November 2018) durch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - erfolgt. Nach diesem Beschluss sei Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt sei, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden seien. Dementsprechend verstoße § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG (wie bereits in den Gründen des Vorlagebeschlusses unter B. III. 4. b. (zu Frage 1) dargestellt) gegen Unionsrecht mit unmittelbarer Wirkung und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UVPG vorlägen, habe die Unionsrechtrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG zur Folge, dass das Vorhaben des Beigeladenen nachträglich mit den beiden auf dem Flurstück 164 bereits errichteten und betriebenen Mastgeflügelställen des Sohnes des Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 1 UVPG kumuliere. Das Fehlen der demnach gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 UVPG erforderlichen allgemeinen Vorprüfung stelle einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG dar, auf den sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch berufen könne und der auch nicht etwa unbeachtlich geworden sei, weil die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl im Wesentlichen abgearbeitet worden wären. Vor diesem Hintergrund gehe die Interessenabwägung nunmehr zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand werde im Hauptsacheverfahren festzustellen sein, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar sei (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Angesichts dessen sei hier auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Diesbezüglich sei insbesondere maßgeblich, dass seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits mehrere Monate verstrichen seien, ohne dass der Antragsgegner oder der Beigeladene konkrete Schritte unternommen hätten, die erforderliche allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Eine schützenswerte Vertrauensposition stehe dem Beigeladenen nicht zu. Der Beigeladene habe auf eigenes Risiko ein objektiv rechtswidriges Bauvorhaben vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens errichtet und in Betrieb genommen. Dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu einer Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz führe, habe der rechtsanwaltlich vertretene Beigeladene nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Diese im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzen die Beschwerdebegründungen nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. 1. Dies gilt zunächst für die Beschwerdebegründung des Beigeladenen. a) Dieser wendet zunächst ein, dass das Verwaltungsgericht bei der Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO übersehen habe, dass es sich um ein neues, selbständiges Verfahren handele, welches beinhalte, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ein neues Aktenzeichen zu vergeben sei. Bei diesem Einwand handelt es sich allerdings lediglich um die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 22. August 2023, dem das Verwaltungsgericht unter Punkt 1. der Gründe des angefochtenen Beschlusses bereits überzeugend wie folgt entgegengetreten ist: „Das Gericht hat den Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom 3. August 2023 sowie im Erörterungstermin vom 16. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass dies im Rahmen anderer zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren und vor Vergabe eines Aktenzeichens für das vorliegende Verfahren geschehen ist, ist rechtlich unerheblich.“ Damit hat sich der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung nicht mehr auseinandergesetzt. Unabhängig davon würde selbst ein - unterstellter - Gehörsverstoß für sich ohnehin auch eine im Sinne des Beigeladenen stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht rechtfertigen. Der vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang überdies angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1987 - 3 B 980/86 - (DVBl. 1988, 114 bzw. juris Leitsatz) verhält sich nur zur Beteiligtenbezeichnung des Betreibers eines Abänderungsverfahrens und erfasst somit nicht den hier vorliegenden Fall einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. b) Der Beigeladene macht darüber hinaus unter Berufung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 2019 - 5 S 2102/18 - (juris) geltend, dass eine Abänderung des ursprünglichen Eilbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er den genehmigten Mastgeflügelstall bereits errichtet und in Betrieb genommen habe. Auch dieses Vorbringen stellt aber eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 22. August 2023 dar, dem das Verwaltungsgericht schon unter Punkt 2. der Gründe des angefochtenen Beschlusses überzeugend wie folgt begegnet ist: „Dass das streitgegenständliche Stallgebäude inzwischen vollständig errichtet wurde und auch seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird, steht der Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - nicht entgegen. Insbesondere ist deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen. Die vom Beigeladenen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 2019 - 5 S 2102/18 -, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall gehen die Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall nicht vom Baukörper des streitgegenständlichen Stallgebäudes, sondern von dessen bestimmungsgemäßer Nutzung für die Hühnermast aus. Diese Nutzung führt zu Emissionen, die sowohl zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers als auch zu einer Schädigung der Umwelt führen können.“ Auch damit hat sich der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung nicht ausein-andergesetzt. Er legt nicht einmal im Ansatz substantiiert dar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht die vom Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg falsch verstanden haben und diese Entscheidung daher doch die vom Beigeladenen vorgebrachte Argumentation stützen soll. c) Ebenfalls erfolglos bleibt die weitere Rüge des Beigeladenen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abänderung widerspreche dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - (juris). Dort sei nämlich ausgeführt, dass das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen ändern oder aufheben könne, wenn gewichtige Gründe dafürsprächen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor Rechtssicherheit und Vertrauensschutz einzuräumen; der schlichte Meinungswandel hinsichtlich der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens könne insoweit nicht ausreichen. Es bestehen bereits Bedenken, ob dem in jener Entscheidung genannten Ansatz, ein „schlichter Meinungswandel“ des Gerichts reiche für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht aus (heute noch) zu folgen ist. Denn indem der Gesetzgeber die Abänderung einer Eilentscheidung von Amts wegen bewusst in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, das nach den für § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Kriterien zu entscheiden hat, besteht die Abänderungsbefugnis bereits dann, wenn aufgrund besserer Rechtskenntnis für die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein Bedürfnis besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201 = juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. März 2017 - 2 B 265/16 -, juris Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 569 m. w. N. Legt man diesen Ansatz zugrunde, ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 28. Februar 2023 ein Umstand, der die Abänderung rechtfertigt. Aber selbst wenn man dem 11. Senat des beschließenden Gerichts in der genannten Entscheidung vom 4. Februar 1999 folgte, ergäbe sich nichts Anderes. Denn vorliegend beruht die Abänderung durch das Verwaltungsgericht nicht auf einem schlichten Meinungswandel des Gerichts. Vielmehr ist die Entscheidung über die Abänderung aus Anlass des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - erfolgt, durch den sich die im Ausgangsverfahren als entscheidungserheblich erachtete Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG als unionsrechtswidrig und damit unanwendbar erwiesen hat. Darin liegt eine Veränderung eines entscheidungserheblichen Umstands, die bereits die Statthaftigkeit eines Antrags eines Beteiligten auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begründete. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N. Das gilt auch für den Fall, dass dieser (nur) gestellt würde, um eine behauptete, auf Grund nachträglicher Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erkannte Unionsrechtswidrigkeit der Entscheidungsprämissen im Ausgangsverfahren durch Abänderung zu korrigieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 29. Entsprechendes gilt erst recht für ein Abänderungsverfahren von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 184 m. w. N. d) Der Beigeladene macht ferner geltend, gegen eine Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts von Amts wegen spreche bereits die „Historie“ der Verfahren, die er im Zusammenhang mit der Erlangung der Baugenehmigung habe bestreiten müssen. Aus dieser „Historie“ sei sehr deutlich zu erkennen, dass er die Baugenehmigung mehr als umständlich habe erstreiten müssen. Zudem sei er bei Erhalt der Baugenehmigung langfristige Verträge eingegangen, die die Vorgaben aus der Baugenehmigung für die Mast abgesichert und ihm wiederum eine eigene Vertrauensposition in den Bestand der Baugenehmigung gegeben hätten. Demgegenüber seien keine „gewichtigen Gründe“ erkennbar, ihm diese Rechtsposition im neuerlichen Eilverfahren von Amts wegen zu nehmen. Auch mit diesem Vorbringen wiederholt der Beigeladene jedoch lediglich erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 22. August 2023, dem das Verwaltungsgericht schon unter Punkt 3. b) der Gründe des angefochtenen Beschlusses überzeugend wie folgt entgegengetreten ist: „Das Vertrauen des Beigeladenen auf die ihm erteilte Baugenehmigung sowie seine wirtschaftlichen Interessen stehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Eine schützenswerte Vertrauensposition steht dem Beigeladenen entgegen seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2023 … nicht zu. Der Beigeladene hat ein objektiv rechtswidriges Bauvorhaben vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf eigenes Risiko errichtet und in Betrieb genommen. Letzteres gilt auch für den in diesem Zusammenhang erfolgten Abschluss von langfristigen Versorgungs- bzw. Abnahmeverträgen. Aus dem Gang des Verfahrens ergibt sich nichts Anderes. Das Urteil des Gerichts vom 24. August 2018 - 1 K 3848/16 -, mit dem der Antragsgegner u.a. verpflichtet wurde, dem Beigeladenen einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit 29.990 Tieren zu erteilen, begründet ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beigeladenen. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich mangels Beiladung des Antragstellers nicht auf diesen. Den dem Beigeladenen aufgrund des vorstehend bezeichneten Urteils erteilten Vorbescheid hat der Antragsteller angefochten. Somit musste der Beigeladene schon zum damaligen Zeitpunkt damit rechnen, dass die Baugenehmigung ebenfalls angefochten wird. Dies ist am 27. April 2020 auch tatsächlich erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der rechtsanwaltlich vertretene Beigeladene erkennen, dass seine ihm durch die Baugenehmigung vermittelte Rechtsposition noch nicht gesichert ist. Zudem hat das Gericht im abzuändernden Beschluss ausdrücklich auf seine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG sowie darauf hingewiesen, dass diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären sei.“ Der Senat sieht keinen Anlass von dieser Interessenbewertung, dem die Beschwerdebegründung des Beigeladenen nichts an Substanz entgegengesetzt hat, abzuweichen. Unabhängig davon besteht nach den bereits unter c) genannten Grundsätzen keine Veranlassung, für eine Abänderung von Amts wegen auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Anforderungen zu postulieren, die der Sache nach denen des§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 569. Auf nichts Anderes läuft es in der Sache aber hinaus, wenn man - wie der Beigeladene - „gewichtige Gründe“ für eine Abänderung von Amts wegen fordert. Im Übrigen lägen derartige gewichtige Gründe aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - auch vor. e) Soweit der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung vom 6. September 2023 weiterhin einwendet, der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei, wird auch hiermit nur Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. August 2023 wiederholt, dem das Verwaltungsgericht schon unter Punkt 3. a) cc) der Gründe des angefochtenen Beschlusses überzeugend wie folgt begegnet ist: „Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in seinem Beschluss entsprechend der ihm vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht mit der Frage befasst, ob und wenn ja in welchem Umfang nach nationalem Recht bei der Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen ist, ob von diesem schädliche Umweltauswirkungen ausgehen. Dies ist auch nicht seine Aufgabe in einem Vorabentscheidungsverfahren (vgl. Art. 267 Unterabs. 1 AEUV). Vielmehr hat der Gerichtshof sich zur Auslegung bestimmter Normen der - durch Verfahrensvorgaben geprägten – Richtlinie 2011/92/EU verhalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Tenor des Beschlusses (Rn. 52). Soweit der Beigeladene dies mit Zitaten aus dem Beschluss, namentlich den Randnummern 26, 30, 32 und 34, zu widerlegen sucht, werden diese dem Sinnzusammenhang entrissen, welcher sich beginnend bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens strikt an den Verfahrensvorgaben der Richtlinie und deren begrifflichem Prüfungssystem vorarbeitet. Soweit in den vom Beigeladenen angeführten Randnummern von "Auswirkungen" bzw. "Auswirkungen auf die Umwelt" oder "kumulierenden Auswirkungen" die Rede ist, beziehen sich diese Begriffe nicht auf Vorschriften des nationalen Rechts, sondern in Anlehnung an die in Erwägungsgrund 8 zur Richtlinie 2011/92/EU sowie Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU vorgegebene Begrifflichkeit allein auf die in dieser Richtlinie geregelte UVP bzw. Vorprüfung. Dies ist auch deshalb zwingend, da die Richtlinie 2011/92/EU selbst keinerlei Vorgaben darüber enthält, wann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt anzunehmen sind, z.B. ab welcher Häufigkeit Gerüche nicht mehr zumutbar sind. Vielmehr enthält die Richtlinie nur verfahrensrechtliche Vorgaben. Der Richtlinie kommt es allein darauf an, dass die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf bestimmte Faktoren nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls (Art. 3) in einem bestimmten Verfahren (Art. 4-12), insbesondere unter Mitwirkung weiterer Behörden und Beteiligung der Öffentlichkeit, geprüft werden. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union - wie der Beigeladene meint - unterstellt haben könnte, dass im Rahmen der Genehmigung eines Vorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach nationalem Recht keinerlei Umweltauswirkungen geprüft werden, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht.“ Soweit der Beigeladene seinen Einwand in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2023 noch weiter dahingehend vertieft hat, dass die Ausgestaltung von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, die Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen sei, nicht zu beanstanden sei, verkennt er den Inhalt des Beschlusses des EuGH vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - (juris). Darin (Rn. 30 – 34) hat der EuGH - bei verständiger Lesart - nämlich ausgeführt, dass sich bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse , die einer nationalen Behörde nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU obliegende Verpflichtung, die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht allein auf Projekte beschränkt werden könne, die mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden seien, so dass die Frage, ob mehrere Projekte zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, nicht von einer Verbindung dieser Projekte mit solchen Einrichtungen abhängen könne (Hervorhebung durch den Senat). Folglich sei auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. g) dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der (bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse,) die (einer nationalen Behörde obliegende) Verpflichtung, die Auswirkungen (auf die Umwelt) zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen haben könnte, auf Fälle beschränkt sei, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden seien. Dass der EuGH mit dieser „Regelung eines Mitgliedstaats“ § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gemeint hat, ergibt sich eindeutig aus dessen Beschluss (Rn. 12 a. E.). Im Übrigen hatte bereits das Verwaltungsgericht in den Gründen des vorausgegangenen Vorlagebeschlusses an den EuGH vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 - unter B. III. 4. b. (zu Frage 1) ausgeführt: „Wäre Frage 1 zu bejahen, wäre der Klage dagegen Erfolg beschieden. In diesem Fall würde § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG gegen Unionsrecht verstoßen.“ Vgl. im Übrigen zur Unvereinbarkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG mit Unionsrecht bereits: Arnold, in: Beckmann / Kment, UVPG / UmwRG - Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 10 UVPG Rn. 30 ff. m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht damit im vorliegenden Fall § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG außer Betracht zu lassen hatte, weil der deutsche Bundesgesetzgeber beim Erlass dieser Norm den Ermessensspielraum überschritten hat, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU bei der Richtlinienumsetzung in nationales Recht verfügt, folgt aus der in den Gründen des Vorlagebeschlusses unter B. III. 4. b. (zu Frage 1) zitierten - bereits zur Vorgänger-Richtlinie 85/337/EWG ergangenen - Rechtsprechung des EuGH. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 (Kraaijeveld) -, juris Rn. 43 ff., vom 16. September 1999 - C-435/97 (WWF) -, juris Rn. 68 ff., und vom 21. März 2013 - C-244/12 (Salzburger Flughafen) -, juris Rn. 39 ff. f) Außerdem führt der Beigeladene zur Begründung seiner Beschwerde an, dass ihm mit Bescheid vom 17. September 2018 durch den Antragsgegner, dem zu diesem Zeitpunkt bereits der vollständige Bauantrag nebst Bauvorlagen für das gesamte Vorhaben vorgelegen habe, eine inzwischen bestandskräftige Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds für das streitgegenständliche Vorhaben (Az. 4.2-05657-15-26) erteilt worden sei. Damit habe der Antragsgegner ihm gegenüber aber einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verbindlich festgestellt worden sei. Dies schließe auch die Feststellung ein, dass das Gesamtvorhaben keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliege – auch nicht als kumulierendes Vorhaben. An diese verbindliche Feststellung sei auch das Verwaltungsgericht gebunden gewesen, so dass die Bestandskraft der Teilbaugenehmigung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses entgegenstehe. Auch diese Rüge greift jedoch nicht durch. Zwar enthält die Teilbaugenehmigung - wie schon das Verwaltungsgericht unter Punkt 3. a) dd) der Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Rückgriff auf entsprechende Nachweise in Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich neben ihrem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens beinhaltet, da die Erteilung einer Teilbaugenehmigung sinnwidrig wäre, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Dabei ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde und damit auch die Reichweite des mit der Teilbaugenehmigung verbundenen „positiven Gesamturteils“ abhängig vom Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. So wird bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 4 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte u.a., BauO NRW – Kommentar, § 76 Rn. 13 f. (Stand: Juli 2023). Letztlich handelt es sich um eine wertende Entscheidung des Einzelfalls, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßgeblich ist allein der in der Teilbaugenehmigung zum Ausdruck gebrachte objektive Erklärungsinhalt. Vgl. Hellhammer-Hawig / Grüner, in: Schönenbroicher / Kamp / Henkel, BauO NRW - Kommentar, 2. Aufl. 2022, § 76 Rn. 10 und 13. Vor diesem Hintergrund geht vorliegend aus der Teilbaugenehmigung vom 17. September 2018 zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds für das streitgegenständliche Vorhaben (Az. 4.2-05657-15-26) allerdings eindeutig hervor, dass mit ihr - ausnahmsweise - kein „positives Gesamturteil“ dergestalt verbunden sein sollte, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (und damit die fehlende Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG) bereits mit Bindungswirkung festgestellt wird. Vielmehr heißt es in der Teilbaugenehmigung, nachdem dort zunächst darauf hingewiesen wurde, dass mit diesem Bescheid noch keine (endgültige) Baugenehmigung erteilt worden ist: „ Sollte die eingehende Prüfung ergeben, dass Ihr Bauvorhaben nicht oder nicht in der geplanten Art ausgeführt werden darf , oder dass für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, können Sie aus der Teilbaugenehmigung keine Regressansprüche gegen den Kreis und keine Ansprüche auf Erteilung der Baugenehmigung herleiten. Dass in dem vorzeitigen Baubeginn liegende Risiko haben Sie allein zu tragen.“ (Hervorhebungen durch den Senat). Daraus folgt, dass der Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung (nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) noch nicht rechtsverbindlich geprüft hat; dem entspricht auch der Hinweis auf fehlende Regressansprüche des Beigeladenen gegen den Antragsgegner bei Versagung der endgültigen Baugenehmigung (nach rechtsverbindlicher Prüfung) bzw. auf das alleinige Risiko des Beigeladenen bei einem vorzeitigen Baubeginn. g) Ohne Erfolg wendet der Beigeladene außerdem ein, der Antragsteller sei mit seinem Vorbringen zu für ihn unzumutbaren, von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Emissionen und einer daraus resultierenden Verletzung des Rücksichtnahmegebots gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen, da er ausschließlich vorgetragen habe, dass die hier streitgegenständliche Anlage mit einer weiteren Anlage kumulieren solle. Die Zielrichtung dieses Einwands bleibt schon unklar, insbesondere wenn der Beigeladene daraus schließt, dementsprechend sei Vorstehendes (Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch die Anlage oder aber Ähnliches) auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nicht zu prüfen. Denn das Verwaltungsgericht hat schließlich seinen Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht etwa auf eine in den Gründen des Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - unter Punkt II. 1. b) bb) noch verneinte, nunmehr aber etwa angenommene Verletzung des Rücksichtnahmegebots gestützt, sondern ausschließlich auf den Beschluss des EuGH vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - und die infolgedessen nach dem UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben des Beigeladenen, auf deren Fehlen sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann und sich auch nach Maßgabe des § 6 UmwRG fristgerecht berufen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeeinwand möglicherweise darauf abzielen könnte, dass auch im Abänderungsverfahren die Antragsbefugnis zu prüfen ist und der vom Antragsteller in der Klageschrift als verletztes Recht allein angeführte § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG insoweit voraussetzt, dass der Rechtsschutzsuchende geltend machen kann, dass er jenseits des geltend gemachten Verstoßes gegen die UVP-Pflicht oder die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung möglicherweise in einem materiell-subjektiven Recht verletzt sein könnte, wozu Vortrag fehle, bedarf keiner Vertiefung. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Ausgangsbeschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - (S. 11 f.) und noch einmal in seinem inzwischen ergangenen Urteil in der Hauptsache vom 1. September 2023 - 1 K 1111/20 - (S. 9, hier entsprechend zur Klagebefugnis) überzeugend ausgeführt hat, liegt die insoweit erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers nämlich vor. 2. Der Antragsgegner macht in seiner Beschwerdebegründung unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2021 - 1 LC 120/17 -, juris Leitsatz 1 geltend, das Verwaltungsgericht habe sowohl in dem abgeänderten Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - als auch in dem mit der Beschwerde angefochtenen, diesen Beschluss abändernden Beschluss verkannt, dass ein i. S. d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG für die Annahme der Kumulation konstitutiver überschneidender Einwirkungsbereich der in Rede stehenden Anlagen nicht schon dann vorliege, wenn sich deren Immissionsradien überschnitten, sondern vielmehr zu fordern sei, dass im Überschneidungsbereich auch ein schutzwürdiges Objekt liege, auf das die Immissionen einwirkten. Zu letzterer Voraussetzung enthielten die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aber keine belastbaren Angaben. Vielmehr begnüge sich der Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 -, auf den der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss insoweit Bezug nehme, bei der Feststellung überschneidender Einwirkungsbereiche mit dem Verweis auf den geringen Abstand von nur etwa 16 m zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und den beiden bereits auf dem Flurstück 164 betriebenen, im Eigentum des Sohns des Beigeladenen stehenden Mastgeflügelställen. Mit Blick darauf, dass die verfahrensgegenständliche Tierhaltungsanlage zudem mit einer Abluftreinigungsanlage genehmigt und zwischenzeitlich auch errichtet worden sei, liege eine solche Überschneidung der Einwirkungsbereiche auch nicht derart auf der Hand, dass dies ohne weitere Prüfung gleichsam unterstellt werden könnte. Daher bestehe noch weiterer Ermittlungsbedarf zur Aufklärung des Sachverhalts, der indes dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben müsse. Da sich demnach die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage derzeit als offen erwiesen, hätte sich bei der sodann vorzunehmenden Interessenabwägung - unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB sowie des Umstands, dass das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der von diesem ausgehenden Emissionen dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos sei - nur ein Überwiegen des gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers als richtiges Ergebnis dargestellt. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 -, auf den der mit der Beschwerde angefochtene, abändernde Beschluss Bezug nimmt, unter II. 1. b) aa) (3) (a) (cc) (bbb) bei der Prüfung der in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG normierten Kumulationsvoraussetzung des überschneidenden Einwirkungsbereichs des Vorhabens des Beigeladenen sowie der beiden bereits auf dem Flurstück 164 durch den Sohn des Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelställe nicht auch (ausdrücklich) im Sinne der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgestellt, dass im Überschneidungsbereich der Immissionsradien ein schutzwürdiges Objekt liegt, auf das die Immissionen einwirken. Jedoch ergibt sich letzterer Umstand aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen seines Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - unter II. 1. b) bb). Dort heißt es nämlich auf Seite 34 ff., dass die in der Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen hinzunehmenden Geruchsimmissionen von jedenfalls bis zu 20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit durch die auf die - etwa 150 m entfernte - Wohnbebauung des Antragstellers insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich des Vorhabens des Beigeladenen sowie der beiden bereits auf dem Flurstück 164 durch den Sohn des Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelställe nicht überschritten werde; denn ausweislich des Geruchsimmissionsgutachtens der T. vom 1. Juli 2019 ergebe sich am Wohngebäude des Antragstellers eine Gesamt belastung von 19 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit, wobei der Gutachter beim Vorhaben des Beigeladenen auch die ablufttechnische Anlage als Emissionsminderungsmaßnahme berücksichtigt habe (Hervorhebungen durch den Senat). Damit ist aber davon auszugehen, dass im Überschneidungsbereich der Geruchsimmissionsradien des Vorhabens des Beigeladenen sowie der beiden bereits auf dem Flurstück 164 durch den Sohn des Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelställe das Wohngebäude des Antragstellers als schutzwürdiges Objekt liegt, auf das die Geruchsimmissionen einwirken. Denn zum einen sind für die Bestimmung des sich überschneidenden Einwirkungsbereichs i. S. d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i. V. m § 2 Abs. 11 UVPG die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen heranzuziehen, wobei es entscheidend auf die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen und nicht auf den individuellen Belastungsbeitrag ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, juris Rn. 37; Arnold, in: Beckmann / Kment, UVPG / UmwRG - Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 10 UVPG Rn. 15. Zum anderen beginnt der Einwirkungsbereich der Geruchsimmissionen von Vorhaben im vorstehenden Sinne bereits in dem Gebiet, in dem die Geruchsimmissionen den Wert von 2 % der Jahresgeruchsstunden übersteigen. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 2 K 17.803 -, juris Rn. 46; Arnold, in: Beckmann / Kment, UVPG / UmwRG - Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 10 UVPG Rn. 16. Vorliegend ergibt sich ausweislich des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachtens der T. vom 1. Juli 2019 am Wohngebäude des Antragstellers aber sogar eine Gesamtbelastung von 19 % der Jahresgeruchsstunden. Schließlich enthalten die Beschwerdebegründungen auch keinerlei Einwände, die eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil er selbst das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).