Beschluss
9 L 438/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0811.9L438.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Das Gericht legt das Begehren des Antragstellers dahingehend aus (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), dass er, anders als vom Antragsgegner mit Versagungsbescheid vom 4. Mai 2023 beschieden, nicht lediglich die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, sondern, wie unter dem 29. November 2022 beantragt, auch der Klasse BE begehrt. Der danach nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sofort die Fahrerlaubnis für die Klasse B und BE zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 – 13 B 1583/17 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorangehende Fahrerlaubnisprüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu. Der Antragsteller hat den vom Antragsgegner zu Recht geforderten Befähigungsnachweis nicht beigebracht. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG –). Diese Befähigung muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – in einer theoretischen (vgl. § 16 FeV) und praktischen (vgl. § 17 FeV) Prüfung nachweisen. Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch gemäß § 20 Abs. 2 FeV dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat – anders als nach der bis zum 15. Januar 2009 geltenden Fassung von § 20 Abs. 2 FeV – nicht mehr die Möglichkeit, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten. SächsOVG, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 3 D 9/13 –, juris, Rn. 10; Haus , in: Haus/Krumm/Quarch, 3. Aufl. 2021, FeV, § 20 Rn. 24a. Ob Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die nach § 16 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) vorliegen, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2013 – 11 ZB 13.1396 –, juris, Rn. 5. Hierbei kommt dem Zeitfaktor, also der Zeit vorhandener oder fehlender Fahrpraxis, eine wesentliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 A 55/12 –, juris, Rn. 9, und vom 4. Januar 2012 – 16 A 1500/10 –, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 18. August 2012 – 11 CE 15.1217 –, juris, Rn. 9 f., und vom 19. September 2013 – 11 ZB 13.1396 –, juris, Rn. 4. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden starren Zwei-Jahres-Frist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 20 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (§ 20 Abs. 2 FeV in der bis 28. Oktober 2008 geltenden Fassung), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Der Verordnungsgeber geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen deutlich längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Typischerweise schwinden mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer ist wachsenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 A 55/12 –, juris, Rn. 9, und vom 4. Januar 2012 – 16 A 1500/10 –, juris, Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 16. September 2022 – 6 L 1375/22 –, juris, Rn. 11. S.a. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 3 C 31.10 –, juris, Rn. 11, zur insoweit gleichgelagerten Problematik bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV. Dies gilt umso mehr, weil die Dauer der fehlenden Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Kraftfahrzeugen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 3 C 31.10 –, juris, Rn. 13. Gemessen daran hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht aufgefordert, die Fahrerlaubnisprüfung (erneut) abzulegen. Bereits die fehlende Fahrpraxis des Antragstellers während der sehr langen Zeitspanne von bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als 17 Jahren – dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis am 3. Februar 2006 zunächst vorläufig und sodann mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Detmold (Az. 2 Ds – 22 Js 320/06 – 597/06) vom 13. Oktober 2006 endgültig entzogen – rechtfertigt die Annahme, dass er die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Angesichts dieses langen Zeitraums führt der Umstand, dass der Antragsteller zuvor seit der Erteilung seiner Fahrerlaubnis mit Datum vom 6. April 1983 bis zu deren Entziehung für rund 23 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn der Antragsteller in dieser Zeit nennenswerte Fahrpraxis gesammelt haben mag, ist es naheliegend, dass erworbenes Wissen und erlernte Fähigkeiten bei einer derart langen Nichtnutzung schwinden. Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere kann er nicht mit Erfolg einwenden, er habe seine theoretischen Kenntnisse mit Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aktualisiert und sich über die Änderung maßgeblicher Verkehrsvorschriften sowie die an die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen seit seiner Fahrausbildung veränderten Anforderungen – namentlich über die nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 StVG geforderten ausreichenden Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise sowie deren praktischer Anwendung – informiert. Denn es ist gerade Zweck der dem Antragsteller auferlegten Pflicht zur Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung, nachzuweisen, dass er nach wie vor über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, er sich also nicht nur regelmäßig über die veränderten Anforderungen informiert hat, sondern die Vorgaben auch verinnerlicht hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist auch in fahrerlaubnisrechtlichen Fällen, in denen – anders als hier – keine Vorwegnahme der Hauptsache zu besorgen ist, nicht (stets) schon wegen des hohen Stellenwertes der umfassenden und selbständigen Benutzung von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Mobilität in der heutigen Gesellschaft und speziell im modernen Arbeits- und Wirtschaftsleben zu bejahen. Vielmehr muss ein besonderes, über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehendes Angewiesensein auf die ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeuges verdeutlicht werden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –, juris, Rn. 5. Ein solches Angewiesensein hat der Antragsteller nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, die Nichterteilung der Fahrerlaubnis käme für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens einem faktischen Fahrverbot gleich, was für ihn mit Blick auf die durchschnittliche Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht zumutbar sei. Dies jedoch genügt nach dem vorbezeichneten Maßstab für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer angesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache in Anlehnung an Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.