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Beschluss

16 A 1500/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV ist nicht generell an eine starre Zweijahresfrist für das Entfallen praktischer und theoretischer Fahrbefähigungen anzuknüpfen. • Für die Prüfung, ob eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen ist, ist die Zeitspanne seit dem Verlust der Fahrerlaubnis ein maßgeblicher, aber einzelfallbezogen zu handhabender Indikator. • Passive Teilnahme am Straßenverkehr (z. B. als Beifahrer) reicht grundsätzlich nicht aus, um den Erhalt der erforderlichen praktischen und theoretischen Fähigkeiten zu belegen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Zeitablauf als einzelfallbezogener Prüfungsmaßstab für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis • Bei der Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV ist nicht generell an eine starre Zweijahresfrist für das Entfallen praktischer und theoretischer Fahrbefähigungen anzuknüpfen. • Für die Prüfung, ob eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen ist, ist die Zeitspanne seit dem Verlust der Fahrerlaubnis ein maßgeblicher, aber einzelfallbezogen zu handhabender Indikator. • Passive Teilnahme am Straßenverkehr (z. B. als Beifahrer) reicht grundsätzlich nicht aus, um den Erhalt der erforderlichen praktischen und theoretischen Fähigkeiten zu belegen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird. Der Kläger begehrte die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nach über 14 Jahren ohne Führerschein. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiedererteilung davon abhängig gemacht, dass der Kläger die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fahrfertigkeiten nicht nachgewiesen habe und führte aus, dass bei der heute geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 FeV statt einer festen Zweijahresfrist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht hielt es unter Berücksichtigung der langen Ausfallzeit für naheliegend, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten beim Kläger nicht mehr vorhanden seien. Der Kläger rügte die Entscheidung und wandte sich insbesondere gegen die Bedeutung, die dem Zeitablauf beigemessen wurde, sowie dagegen, dass seine regelmäßige passive Teilnahme am Straßenverkehr (als Beifahrer) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO blieb Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt, weil der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen vorlegt. • Die Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV hat die starre Zweijahresfiktion aufgegeben; maßgeblich ist nun eine einzelfallbezogene Bewertung, bei der die Zeitdauer seit Verlust der Fahrerlaubnis ein gewichtiger Indikator ist. • Die frühere Zweijahresregelung kann als Orientierung dienen: Zeiträume unterhalb von zwei Jahren rechtfertigen regelmäßig keine Anordnung einer Prüfung, längere Zeiten erhöhen die Wahrscheinlichkeit des Entfalls der Befähigung. • Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlichen Regelungen unterstützt die Auffassung, dass trotz Entfall der starren Frist die Bedeutung des Zeitablaufs nicht zu verwerfen ist. • Passive Teilnahme am Straßenverkehr ersetzt nicht die aktive Praxis; insoweit ist das Zugewiesensein als Beifahrer kein tragfähiger Nachweis für erhaltene praktische Fahrfertigkeiten. • Die vom Kläger vorgetragenen Vergleiche (z. B. mit Fahrradfahren oder Schwimmen) sind für die komplexen Anforderungen des motorisierten Verkehrs nicht übertragbar. • Mangels genügender Angriffe auf die Begründung des Verwaltungsgerichts besteht kein ernstlicher Zweifel an dessen Rechtsauffassung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Einzelfallprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV den Zeitablauf seit dem Verlust der Fahrerlaubnis als wichtigen, aber nicht automatisch entscheidenden Anknüpfungspunkt berücksichtigt. Bei einer mehr als 14 Jahre währenden Fahrberechtigungslosigkeit liegt es nahe, dass die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fahrfertigkeiten nicht mehr vorhanden sind; passive Teilnahme am Verkehr reicht dafür nicht aus. Damit bleibt die verwaltungsgerichtliche Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nicht nachgewiesen wurden, bestehen.