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Beschluss

6 L 1375/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0916.6L1375.22.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L neu zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu regelnde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.03.2021 – 16 B 67/21 –, n.v., vom 28.01.2020 – 16 B 1057/19 –, n.v. sowie vom 11.01.2018 – 16 B 1465/17 –, juris, Rn. 2 ff. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers fehlt. Denn dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorangehende Fahrerlaubnisprüfung voraussichtlich nicht zu. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 StVG). Diese Befähigung muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen (§§ 15 bis 17 FeV). Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht grundsätzlich nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nicht mehr die Möglichkeit, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten (so noch § 20 Abs. 2 FeV in der bis 15.1.2009 geltenden Fassung). Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau und der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2012 – 16 A 55/12 –, juris, Rn. 9, und vom 04.01.2012 – 16 A 1500/10 –, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 18.08.2015 – 11 CE 15.1217 –, juris, Rn. 9 f., und vom 19.09.2013 – 11 ZB 13.1396 –, juris, Rn. 4; Urteil vom 17.04.2012 – 11 B 11.1873 –, juris, Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 – 3 D 35.14 –, juris Rn. 7; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 20 FeV (Stand: 01.12.2021), Rn. 35; ebenso zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 – 3 C 31.10 –, juris, Rn. 13. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden starren Zwei-Jahres-Frist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (§ 20 Abs. 2 FeV in der bis 28.10.2008 geltenden Fassung), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Der Verordnungsgeber geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen deutlich längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Typischerweise schwinden mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer ist wachsenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2012 – 16 A 55/12 –, juris, Rn. 9, und vom 04.01.2012 – 16 A 1500/10 –, juris, Rn. 8. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es deshalb geboten, für die Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 – 3 C 31.10 –, juris, Rn. 14. Der Verlust der Befähigung wird umso eher anzunehmen sein, je weiter die früher maßgebliche Zweijahresgrenze überschritten ist. BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 – 11 CE 15.1217 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Gemessen daran hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht aufgefordert, die Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Zwar mag der Antragsteller in der Zeit nach der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis bis zu deren Entzug durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 29.05.2017 u.a. durch seine beruflich bedingten Fahrten Fahrpraxis in nennenswertem Umfang gewonnen haben. Allerdings dauerte dieser Zeitraum ausgehend von der Erteilung der Fahrerlaubnis am 23.03.2016 nur etwas mehr als 14 Monate, womit der Antragsteller noch nicht einmal die Probezeit von zwei Jahren (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG) abschließen konnte. Seit dem Entzug der Fahrerlaubnis sind inzwischen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als fünf Jahre und vier Monate vergangen. Der fahrpraxisfreie Zeitraum übersteigt den Zeitraum, in der der Antragsteller Fahrpraxis sammeln könnte, inzwischen um mehr als das Vierfache. Zugleich umfasst er mehr als das Zweieinhalbfache der früheren Zweijahresgrenze. Angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraumes des Innehabens der Fahrerlaubnis, in dem sich die nötigen Fähigkeiten zur sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr haben verfestigen können, und des erheblich längeren fahrerlaubnisfreien Zeitraums spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die nach § 16 Ab. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Soweit der Antragsteller auf andere Fälle in der Rechtsprechung verweist, in denen längere fahrerlaubnis- und fahrpraxisfreie Zeiträume der Anordnung der Fahrerlaubnisprüfung voran gingen, ist zu berücksichtigen, dass es sich – wie bereits dargelegt – um eine Einzelfallentscheidung und Würdigung der jeweiligen Umstände handelt, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Selbst wenn in einem Fall – wie in dem der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.07.2019 – 3 D 9/13 – zugrundeliegenden Sachverhalt – die Dauer des Zeitraums der Fahrpraxis mit 14 Monaten mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen, ab wann von einem Verlust der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auszugehen ist. Vielmehr entscheiden die damit befassten Gerichte (nur), ob in dem dort zur Beurteilung stehenden Fall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen. Die Aussagen zur Bewertung von Sachverhalten mit den konkreten Zeiträumen mit und ohne Fahrerlaubnis lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte übertragen. Mangels anderer für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte kann er nicht beanspruchen, (vorläufig) unter Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat das Gericht den für das Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt und diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.