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Beschluss

3 L 896/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0110.3L896.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 36.594,39 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 36.594,39 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten vom 04.10.2022, in der seine derzeit laufende Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „X. “ mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Der Antragsteller war von 1997 bis 2010 als Bezirksschornsteinfegermeister in einem Kehrbezirk im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung D. tätig und wechselte ab dem Jahr 2011 in den Kehrbezirk „X. “, für den er mit Ernennungsurkunde des Antragsgegners vom 03.12.2010 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt wurde. Per E-Mail vom 23.02.2012 teilte die zuvor zuständige Aufsichtsbehörde (F1. ) dem Antragsgegner mit, der Nachfolger des Antragstellers im Kehrbezirk habe am 07.04.2011 Unregelmäßigkeiten mitgeteilt, nämlich eine unvollständige Übergabe des Kehrbuchs und vollständiges Fehlen der damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen. Auf entsprechende Aufforderung der Aufsichtsbehörde habe der Antragsteller mitgeteilt, dass bei einem erfolgten Update Löschungen bei den Terminen zur Feuerstättenschau im Jahr 2010 erfolgt seien, er diese Daten aber durch ein Softwareunternehmen wiederherstellen lassen werde. Dem sei er bislang nicht nachgekommen. Wegen der weiteren umfangreichen Vorwürfe des Nachfolgers hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Kehrbuchführung des Antragstellers wird auf Bl. 123 f. der Beiakte Nr. I verwiesen. Zusammenfassend ging der F1. laut der E-Mail von einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung des Antragstellers aus und regte eine Kehrbezirksprüfung durch den Antragsgegner an. Der F1. erließ am 14.06.2012 – begründet unter stichpunktartiger Wiedergabe der vom Nachfolger im Kehrbezirk genannten Punkte – einen Bußgeldbescheid über 1.000 € gegenüber dem Antragsteller, der bestandskräftig wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe zur Kenntnis genommen und nochmals überprüft worden, aber keine entlastenden oder rechtfertigenden Umstände ersichtlich seien. Vorliegend seien nur die Daten der letzten beiden Jahre übergeben und diese damit nicht bzw. nicht vollständig übergeben worden. Der Antragsteller nahm auf entsprechende Anhörung seitens des Antragsgegners im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 26.06.2012 Stellung und verwies darauf, dass das Bußgeldverfahren nach Zahlung abgeschlossen sei und er bereits gegenüber dem F1. schriftlich unter dem 23.04.2012 Stellung genommen habe. Darin trug er unter anderem vor, der Aufsichtsbehörde sei aus mehreren Gesprächen bekannt gewesen, dass keine Feuerstättenbescheide ausgestellt worden seien. Termine für die Feuerstättenschau habe er nachträglich eingetragen, weil diese Daten bei einem Update des Kehrbezirksverwaltungsprogramms verloren gegangen seien. Er räume ein, dass er nicht überall eine Bescheinigung für die Feuerstättenschau ausgestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 128 f. der Beiakte Nr. I verwiesen. Von einer Kehrbezirksüberprüfung sah die zuständige Behörde (Kreis I. ) zunächst ab, da die Unregelmäßigkeiten im vorherigen Kehrbezirk mit dem Bußgeldverfahren abschließend geahndet worden seien und eine jetzige Überprüfung unverhältnismäßig sei. Stichprobenhafte Befragungen von sechs Grundstückseigentümern hätten keine Anhaltspunkte für Beanstandungen ergeben, auch sonst lägen keine Beschwerden gegen den Antragsteller vor. Anlässlich des bevorstehenden Ablaufs des Bestellungszeitraums führte der Antragsgegner am 07.09.2017 eine Kehrbezirksüberprüfung durch. Dabei legte der Antragsteller zunächst lediglich die Kehrbuchdaten aus dem Jahr 2017 vor, so dass nur diese einer näheren Prüfung unterzogen werden konnten. Der mit der Prüfung betraute Obermeister der Schornsteinfegerinnung monierte insbesondere, dass der Antragsteller im Falle von Mängelfeststellungen keine Fristen für den Nachweis der Mangelbehebung gesetzt habe, eine Nachprüfung laut seinen Angaben in der Regel auch nicht erfolge und noch 304 nichterledigte Arbeiten laut „Kehr-Reste-Liste“ vorhanden seien, die nach den Angaben des Antragstellers zwar erledigt seien, aber wohl im Rahmen der Dateneingabe nicht korrekt verbucht wurden. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Überprüfung wird auf Bl. 241 ff. der Beiakte Nr. II verwiesen. Der Antragsteller reichte die Kehrbuchdaten für die Jahre 2015 und 2016 später nach. Mit Urkunde des Beklagten vom 29.11.2017 wurde der Antragsteller weiterhin für die Jahre 2018 bis 2024 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „X. “ bestellt. Nachdem ab November 2021 mehrere Termine für eine geplante erneute Kehrbezirksüberprüfung kurzfristig vom Antragsteller abgesagt worden waren, setzte der Kreis I. mit Schreiben vom 04.01.2022 einen Prüfungstermin für den 14.01.2022 fest. Er forderte den Antragsteller insbesondere auf, neben den Daten des laufenden Jahres die Daten der Geschäftsjahre 2018 bis 2021 aktualisiert auf dem mitzubringenden Laptop abrufbar dabei zu haben und vorab auf einem USB-Stick insbesondere die abgeschlossenen Kehrbücher der Jahre 2018 bis 2021 bis zum 12.01.2022 zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 11.01.2022, ein Virus auf seinem PC habe Daten verschoben und gelöscht. Er habe nicht alle Daten retten können, sodass nur die Kehrbücher und die Statistiken für 2020 und 2021 vorgelegt werden könnten. Die Feuerstättenschau-Termine habe er für die letzten vier Jahre sichtbar machen können. Er werde einen Spezialisten beauftragen, um die Daten möglichst wiederherzustellen. Die Kehrbezirksüberprüfung fand am 14.01.2022 statt. Der als Sachverständiger zugezogene Obermeister der Schornsteinfeger-Innung ging eine dafür vorgesehene Checkliste durch und konstatierte im Wesentlichen, für das Jahr 2021 seien noch 635 Feuerstättenbescheide offen, was bei durchschnittlich 712 Liegenschaften jährlich einen Grad der Nichterfüllung von ca. 90 % bedeute. Es seien auch noch mehrere Kehrungen und Messungen offen, diese Tätigkeiten könnten im laufenden Kalenderjahr nicht mehr geleistet werden. Zur Begründung habe der Antragsteller auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie verwiesen. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten aber bereits ausgeführt, dass die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auch in dieser Zeit unverzichtbar sei. Der Sachverständige bemängelte weiter, dass der Antragsteller die Häufigkeit der Ausführung der Feuerstättenschauen in seinem Kehrbuchprogramm überwiegend auf alle fünf Jahre, statt wie gesetzlich vorgeschrieben zweimal alle sieben Jahre (also durchschnittlich alle dreieinhalb Jahre) eingestellt habe. Dadurch sei die Einhaltung des gesetzlich geforderten Intervalls nicht möglich. Der Antragsteller habe dazu vorgetragen, einfach die zweite Feuerstättenschau vor Beendigung des Bestellungszeitraumes (also im Jahr 2023) noch durchzuführen. Dies stehe aber im Widerspruch zu den in den aktuellen Feuerstättenbescheiden festgelegten Fristen, die teilweise über das Jahr 2023 hinausgingen und daher insoweit zunächst widerrufen werden müssten, was dem Antragsteller offenkundig nicht bekannt gewesen sei. Ferner liege, was beängstigend sei, für einen Großteil der Liegenschaften kein gültiger Feuerstättenbescheid vor. Weiter führte er aus, die Einhaltung der Anforderungen an eingereichte Formblätter sei nicht überprüfbar, da der Antragsteller diese weder eingescannt noch digital im Programm hinterlegt habe. Es sei unrealistisch, dass nach den vorgelegten Daten im Jahr 2021 keine einzige Nachmessung erforderlich gewesen sei. Eine erheblich hohe Anzahl hoheitlicher Tätigkeiten sei noch offen und die kompletten Kehrbuchunterlagen für 2018 bis 2019 könnten nicht mehr vorgelegt werden. Stichprobenhaft habe er, der Sachverständige, 36 Eigentümer von angeblichen „Leerständen“ angefragt, ob bei ihnen tatsächlich keine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage vorhanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 260 ff. der Beiakte Nr. III Bezug genommen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 20.01.2022 aufgefordert, alle durchführbaren Schritte zu unternehmen, um die Daten der Kehrbücher von 2018 und 2019 wiederherzustellen. Am 01.02.2022 wurde das Ergebnis der Kehrbezirksüberprüfung von Mitarbeitern des Antragsgegners gemeinsam mit dem Antragsteller in Anwesenheit des Sachverständigen besprochen. Laut Gesprächsvermerk nahm er zu den einzelnen bemängelten Punkten wie folgt Stellung: Sein Vorgänger habe kaum Feuerstättenbescheide erstellt. Er habe diese daher gleichmäßig über die Jahre verteilen wollen und habe in den Jahren 2018 und 2019 viele Feuerstättenschauen durchgeführt. Ein Bekannter aus der IT-Branche sei gerade mit der Sichtung der Kehrbuchdaten beschäftigt und hoffe, Mitte März Näheres sagen zu können. Die angesprochenen Mängelmeldungen sollten nur in gravierenden Fällen an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden. Laut Auskunft des Sachverständigen treffe dies zu, es sei dennoch ungewöhnlich, dass Mängel nach einem Jahr, wie hier festgestellt, noch nicht behoben worden seien. Der Antragsteller fuhr fort, die Formblätter habe er im Original und könne sie noch liefern. Dazu wurde angemerkt, dass er auf die Notwendigkeit zu deren Vorlage bereits bei der letzten Kehrbuchprüfung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller trug weiter vor, auf das Problem, gültige Feuerstättenbescheide widerrufen zu müssen, bevor eine vorzeitige weitere Feuerstättenschau stattfinden dürfe, sei er erst bei der Überprüfung aufmerksam gemacht worden. Er bestreite, dass für einen Großteil der Liegenschaften kein gültiger Feuerstättenbescheid vorliege. Auf Vorhalt, dass bei 36 angeschriebenen „Leerstands“-Eigentümern laut Rückmeldungen (Stand 31.01.2022) in 25 Fällen kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden seien, wies er darauf hin, dass er teilweise wegen einer bevorstehenden Bauabnahme einen Leerstand eingetragen habe, sich dann die Eigentümer nach Einbau aber nicht mehr bei ihm gemeldet hätten. Der Antragsgegner merkte dazu an, dass der Antragsteller dennoch für die Einhaltung rechtmäßiger Zustände in seinen Kehrbezirk verantwortlich sei und es auch Einzelbeispiele gebe, dass eine Anlage auch Jahre nach Einbau und Mitteilung an ihn nicht als kehr- und überprüfungspflichtig eingetragen sei. Der Antragsteller versicherte, er werde pro Jahr etwa 800 Feuerstättenschauen durchführen, um den Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Er wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere zur Überprüfung der Daten von 2018 und 2019 ein IT-Spezialist beauftragt werden müsse. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller unter dem 02.02.2022 zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Der Antragsteller nahm dazu – nach gewährter Fristverlängerung und Akteneinsicht – mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2022 Stellung und teilte zum Sachverhalt im Wesentlichen mit, die Kehrbuchdaten für 2018 hätten wiederhergestellt werden können, in diesem Jahr seien 807 Feuerstättenschauen durchgeführt worden. Für das Jahr 2019 liege das Ergebnis noch nicht vor, der Antragsteller rechne aber mit 976 durchgeführten Feuerstättenschauen. Es sei rechtlich nicht zulässig, von einem bevollmächtigten Schornsteinfeger bei Durchführung einer Feuerstättenschau die Festlegung eines exakten Durchführungstermins der nächsten Schau zu verlangen. Gleichwohl werde er diesbezüglich bis auf Weiteres nicht mehr auf fünf Jahre, sondern auf kürzere Zeitabstände abstellen. Der Kreis . teilte dem Antragsteller daraufhin unter dem 22.03.2022 mit, dass am 14.04.2022 in seinen Geschäftsräumen eine erneute Kehrbezirksüberprüfung stattfinden solle. Am 24.03.2022 reichte der Antragsteller per USB-Stick das Kehrbuch für 2019 bei dem Antragsgegner ein. Dieser erwiderte mit Schreiben vom Folgetag, hinsichtlich des Aufhebungsverfahrens werde zunächst die erneute Überprüfung abgewartet. Nur wenn die wesentlichen Pflichtverletzungen, die bei der ersten Prüfung festgestellt worden seien, nun durch Einbeziehung der fehlenden Daten widerlegt werden könnten, könne von der beabsichtigten Aufhebung der Bestellung Abstand genommen werden. Auf anwaltlichen Antrag vom 25.03.2022 wurde der Überprüfungstermin zunächst auf den 13.04.2022 und aufgrund einer kurzfristig mitgeteilten Erkrankung des Antragstellers – ausdrücklich letztmalig – auf den 03.05.2022 verlegt. Die erneute Überprüfung fand am 03.05.2022 im Büro des Antragstellers statt, dabei waren auch er und sein Prozessbevollmächtigter anwesend. Der beauftragte Sachverständige für das Schornsteinfegerhandwerk erstattete unter dem 11.08.2022 sein Gutachten. Er führte einleitend aus, nach Auskunft der für das Programm des Antragstellers verantwortlichen Softwarefirma sei es möglich, nach Reparatur einer Datenbank auch Dokumente wie Messbescheinigungen nachträglich einzupflegen. Daraus könnten Datenverlust und Reparatur durchaus zu einem unterschiedlichen Stand der Berichte zu den Geschäftsjahren führen. Der Antragsteller habe ihm mitgeteilt, dass die Hausakten tagesaktuell ausgedruckt und nach Eingabe ins Kehrbuch vernichtet würden. Datensicherungen der Geschäftsjahre seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund eines Virusbefalls seien die Daten aus den Jahren 2018 und 2019 verloren gegangen. Bei der Reparatur seien nicht alle Daten vollständig wiederhergestellt worden. Nach Durchsicht der Geschäftsjahre sei für die Jahre 2018 bis 2021 kein Jahresabschluss im Kehrbezirksverwaltungsprogramm vorgenommen worden. In diesen vier Jahren habe der Antragsteller 2.248 Feuerstättenschauen erledigt, das entspreche bezogen auf ein Geschäftsjahr unter Berücksichtigung, dass die Feuerstättenschau in sieben Jahren zweimal durchgeführt werden müsse, 562 statt der durchschnittlich geforderten 720 Feuerstättenschauen, mithin 21,94 % Nichterfüllung. Der Antragsteller habe in seinem Programm unter Sondereinstellungen die Standardeinstellung für die Durchführung der nächsten Schau von 3,5 auf 4 erhöht. Diese Veränderung sei durchgängig, was er stichpunktartig überprüft habe. Teilweise seien die Termine noch weiter auseinandergezogen worden. Die im Gutachten enthaltene Tabelle 2 weist drei Liegenschaften aus, von denen für vier Liegenschaften seit 2015 die zwei folgenden Feuerstättenschauen im Fünf-Jahres-Abstand vorgesehen sind und für acht Liegenschaften derselbe zeitliche Abstand für die aktuelle und weitere Planung der Feuerstättenschau festgelegt wurde. Bereits die Festlegung auf vier statt dreieinhalb Jahre führe laut Sachverständigem zu einer Nichterfüllung der hoheitlichen Aufgabe. Bei 305 Liegenschaften sei für das Jahr 2021 die Feuerstättenschau nicht durchgeführt worden, der Feuerstättenbescheid überfällig und die Terminplanung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Antragsteller sei insgesamt der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht bzw. im Wesentlichen nicht nachgekommen. Die geführten Mängellisten wiesen bis 31.12.2020 insgesamt 100 unerledigte Mängelberichte ohne Mahnung und Weiterleitung an die Behörde aus, für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 nur noch vier unerledigte Mängelberichte; dieser Vorgang sei unüblich. Die der Liste zu entnehmenden Mängel hätten nicht – wie gefordert – einen Erledigungsvermerk im Kehrbuch. Das tägliche Schreddern der Hausakten entspreche nicht den Vorgaben an eine geordnete Kehrbuchführung und der Antragsteller habe auch nicht für die Sicherheit der von ihm verarbeiten Daten gesorgt. Zusammenfassend sei die Kehrbuchführung nicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, die hoheitlichen Tätigkeiten und insbesondere die Feuerstättenschau seien lücken- und fehlerhaft durchgeführt und die diesbezüglichen Fristen eigenmächtig verändert worden. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 08.09.2022 erneut zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Der Antragsteller nahm dazu unter dem 08.09.2022 Stellung. Er trug im Wesentlichen vor, nachdem die Kehrbücher für 2018 und 2019 wiederhergestellt worden seien, könne eine Aufhebung keinesfalls auf einen Datenverlust gestützt werden. Er sei nicht zur Führung handschriftlicher Hausakten verpflichtet, da die erforderlichen Unterlagen nach der vom Sachverständigen zitierten Kehrbuchrichtlinie auch elektronisch geführt werden könnten. Formblätter und Messbescheinigungen halte er selbstverständlich auch in Papierform vor. Insoweit seien die Ausführungen des Sachverständigen offensichtlich unvollständig. Soweit dieser ausführe, die Kehrbücher für 2018 und 2019 seien nicht abgeschlossen, beruhe dies darauf, dass der Mitarbeiter der Behörde die per USB-Stick eingereichten Kehrbücher nicht zum Überprüfungstermin mitgebracht habe. Eine Sicherung seiner Daten erfolge auf der rechnereigenen und zusätzlich einer externen Festplatte. Einen absoluten Schutz vor Virenbefall gebe es aber nicht. Verfassungsrechtlich sei es auch unverhältnismäßig, ihm alle Risiken aus der Verwendung elektronischer Kehrbücher aufzubürden. Die Durchschnittsbetrachtung für die Häufigkeit der Feuerstättenschauen sei nach dem Gesetz nicht relevant und nicht geboten, da es keine feste Zeitvorgabe gebe. Ausnahmsweise könne sogar ein Abstand von sechs Jahren genügen. Aus neun Stichproben könne nicht auf eine Überfälligkeit der Feuerstättenschau für 304 Liegenschaften geschlossen werden, die im Gutachten enthaltene Tabelle liste lediglich Liegenschaften ohne überfällige Feuerstättenschauen auf. Die 100 unerledigten Mängelberichte seien ein Scheinbefund, der unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Virusbefalls einer zumindest stichprobenhaften Überprüfung hätte unterzogen werden müssen. Laut Vermerk des Antragsgegners vom 04.10.2022 lagen die Kehrbücher 2018 bis 2021 dem Gutachter beim Prüftermin vor, enthielten aber keine weiterführenden Unterlagen (Messbescheinigungen, Formblätter). Bei Sichtung der Kehrbücher seien zahlreiche Unstimmigkeiten festgestellt worden (keine Eintragung von Mängelbeseitigungen, jahrelang ausstehende Feuerstättenschauen etc.). Mit Bescheid vom 04.10.2022 hob der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk X. mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass der Antragsteller den Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß geführt habe und die Aufhebung der Bestellung im Hinblick auf die Schwere und das Ausmaß der nachgewiesenen Verstöße angemessen sei. Eine andere Aufsichtsmaßnahme (etwa Verweis oder Warnungsgeld) komme hier nicht in Betracht, zumal der Antragsteller in den zurückliegenden Jahren seiner Bestellung nie eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung habe belegen können. Ergänzend nahm er zu den Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung Stellung. Dieser sei vor dem Überprüfungstermin darauf hingewiesen worden, dass sämtliche gesetzlich geforderte Unterlagen griffbereit vorliegen müssten. Der Antragsteller habe selbst geäußert, nicht alle Daten wiederhergestellt haben zu können. Etwaige, nach seinen nunmehrigen Ausführungen im Original vorhandene Formblätter oder Messbescheinigung hätte er im Termin vorlegen können müssen. Die nunmehrige Behauptung, es sei eine Datensicherung vorgenommen worden, widerspreche den Ausführungen im Prüftermin, zudem sei offensichtlich ein Verlust der Daten nicht vermieden worden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs liege allein beim Antragsteller. Die Durchschnittsbetrachtung für die Anzahl der jährlich durchzuführenden Feuerstättenschauen sei ein gängiges Kriterium, was in allen Kehrbuchprüfungen des Antragsgegners angewendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb die während der Corona-Jahre 2020 und 2021 durchgeführte geringe Anzahl von Feuerstättenschauen nicht berücksichtigt werden dürfe. Insbesondere im Jahr 2021 seien die gängigen Hygieneregeln allseits bekannt gewesen und die Schornsteinfeger hätten eine gewisse Routine im Umgang mit der Pandemie erlangt. Die gesetzliche Flexibilität der Ausführungszeiträume ermögliche es, durch Zusammenlegung von Terminen etwa mit nichthoheitlichen Tätigkeiten im Einzelfall auch die Bürger zu entlasten, bedeute aber nicht, dass von der geregelten Besichtigungshäufigkeit generell stark abgewichen werden dürfe. Der Antragsteller sei, wie sich aus dem stichprobenhaften Verlauf unter Berücksichtigung seiner Bestellung für den Kehrbezirk seit 2011 ergebe, seinen hoheitlichen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen, was auch an seiner Planung liege. Die Anzahl von 305 Liegenschaften ohne Feuerstättenbescheid seien der vom Antragsteller vorgelegten Termin- und Resteliste entnommen worden, die diesbezügliche Stichprobe bestätige insofern lediglich den bereits dargestellten Befund. Auch die 100 unerledigten Mängelberichte ergäben sich aus den vorgelegten Listen, die Mängelbeseitigung oder Nachverfolgung sei aber nicht dokumentiert worden, diesbezüglich sei auch unwahrscheinlich, dass im gesamten Jahr 2021 gar keine Mängel vorgelegen haben sollten. Der Bescheid wurde am 06.10.2022 förmlich zugestellt. Der Antragsteller hat am 07.11.2022, einem Montag, Klage erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Einwände im Verwaltungsverfahren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3153/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2022, mit dem seine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „X. “ mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden ist, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- und des Hauptsacheverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SchfHwG entfällt. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der Ablehnungsbescheid nach der hier gebotenen Überprüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Danach ist – unabhängig von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts – die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen, die sich aus den §§ 13 bis 19 SchfHwG ergeben. An seine Zuverlässigkeit sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.06.2022 – 22 ZB 21.2785 –, juris Rn. 19, m. w. N.; Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, S. 176 f. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bietet. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn er Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl begangen hat und insoweit eine grundsätzliche Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 4 B 1375/12 –, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2008 – 8 ME 59/08 –, juris Rn. 10 f. Hier liegen nach der insoweit möglichen Prüfung hinreichende objektive Tatsachen vor, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in einer Gesamtschau darauf schließen lassen, dass der Antragsteller prognostisch die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Beispiele für erhebliche Pflichtverletzungen in diesem Sinne sind unter anderem Unterlassen der Feuerstättenschau in erheblichem Umfang, unzureichende Mängelverfolgung in erheblichem Umfang, jeweils mit damit verbundener Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit, sowie Nichterlassen von Feuerstättenbescheiden in erheblichem Umfang. Vgl. Seidel (Hrsg.), Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 25. Diesbezügliche Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang liegen hier nach Aktenlage vor. Es liegen zunächst hinreichende objektive Tatsachen dafür vor, dass der Antragsteller das Kehrbuch in erheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß geführt hat. Die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuches gehört zu den wesentlichen Berufspflichten, deren nachhaltige Verletzung die Unzuverlässigkeit zu begründen vermag. Nach § 13 SchfHwG führen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kehrbücher. In das Kehrbuch sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 SchfHwG u.a. die vorgeschriebenen Arbeiten und das Datum der Ausführung, das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen sowie Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel einzutragen. Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden. Das Kehrbuch hat vor diesem Hintergrund eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Denn allein an Hand der darin enthaltenen Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde dessen tatsächliche Tätigkeit nachvollziehen und stichprobenhaft überprüfen. Es ist damit das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für die Kehrbezirksführung. Vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz,3. Aufl. 2018, § 19 Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 15.02.2012 – 22 ZB 10.2972 –, juris Rn. 18. Eine unvollständige bzw. fehlerhafte Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar und stellt dessen Zuverlässigkeit in Frage. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2021 – 1 K 2922/21 –, juris Rn. 19, mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 4 B 1375/12 –, n.v. (zu § 11 SchfG a.F.) und OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2002 – 8 ME 162/02 –, juris Rn. 13. Hier ist objektiv belegt, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang Daten nicht zutreffend in das Kehrbuch eingetragen hat. So haben Stichproben des ersten Gutachters nach der Überprüfung vom 14.01.2022 ergeben, dass im Kehrbuch von 36 abgefragten Liegenschaften in 25 Fällen nicht eingetragene kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden sind. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass dies – wie der Antragsteller ausführte – eventuell teilweise auf fehlender Mitwirkung der Eigentümer beruhte. Wie der Antragsgegner dem Antragsteller aber bereits im persönlichen Gespräch zutreffend erläutert hat, gehört es zu den Berufspflichten des Antragstellers, eigenständig auf die Einhaltung der schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften in seinem Kehrbezirk zu achten und dies auch zu kontrollieren (§ 13 SchfHwG). Die (hier zumindest in Teilen sogar längerfristige) belegte unzutreffende Eintragung von „Leerständen“ ohne diesbezügliche Überprüfung in einer deutlich über wenige Einzelfälle hinausgehenden Anzahl stellt nach der Überzeugung des Gerichts insoweit einen erheblichen Verstoß des Antragstellers gegen seine Berufspflichten dar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mängelliste für 2020 insgesamt 100 offene Mängelberichte enthielt, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Kehrbezirksführung entweder mit Nachfristen zur Mängelbehebung zu versehen, als erledigt zu dokumentieren oder der Aufsichtsbehörde anzuzeigen gewesen wären, was hier nach Aktenlage in keiner Weise der Fall war. Der Antragsteller hat zudem die zwingenden Vorgaben des § 14 Abs. 1 SchfHwG nicht hinreichend beachtet und in diesem Kernbereich seiner hoheitlichen Tätigkeit seinen Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet. Hinsichtlich der Häufigkeit der Feuerstättenschauen ist in § 14 Abs. 1 SchfHwG geregelt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Zeitraum seiner Bestellung (nach § 10 Abs. 1 SchfHwG: sieben Jahre) zweimal persönlich alle Liegenschaften seines Kehrbezirks besichtigt. Eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung lässt eine beliebige Verteilung der Anzahl der zu besichtigenden Grundstücke auf die Jahre des Bestellungszeitraumes aber – wohl entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht zu. Vielmehr ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehalten, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der durchzuführenden Arbeiten auf die einzelnen Jahre des Bestellungszeitraums vorzunehmen. Er hat seinen Kehrbezirk vorausschauend so zu verwalten, dass er in der Lage ist, die nötige Anzahl der Feuerstättenschauen und der anderen Arbeiten jeweils pro Jahr auch tatsächlich durchzuführen, um keine hohen Rückstände aufzubauen. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks ist daher nach der Überzeugung des Gerichts erforderlich, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für jedenfalls den allergrößten Teil seiner Liegenschaften an dem rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren zwischen zwei Feuerstättenschauen orientiert. Vgl. VG Minden, Urteile vom 15.08.2018 – 3 K 1516/18 –,S. 5 f. des Urteilsabdrucks, und vom 07.08.2017 – 3 K 4354/16 –,S. 10 des Urteilsabdrucks. Hier hat sich der Antragsteller allerdings im Grundsatz an einer Ausführung der Feuerstättenschau alle fünf Jahre orientiert. Dies hat er im ersten Überprüfungstermin Anfang 2022 selbst eingeräumt und dies belegen auch eindrücklich die Stichproben des Sachverständigen (Tabelle 2 im Gutachten vom 11.08.2022). Erst mit Schriftsatz vom 04.03.2022 – nach dieser Überprüfung – hat der Antragsteller ausgeführt, diese Praxis zukünftig ändern zu wollen. Dass aber auch eine datentechnisch mittlerweile wohl erfolgte Festlegung des Intervalls auf vier Jahre statt dem Standardwert von dreieinhalb Jahren nicht dem Wesen einer ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung entspricht, hat der Sachverständige plausibel ausgeführt und dem schließt sich das beschließende Gericht an. Soweit der Antragsteller generell die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Beide hier von dem Antragsgegner beauftragten Sachverständigen haben nach Aktenlage die Tätigkeit des Antragstellers zutreffend in erster Linie auf der Grundlage der von ihm geführten Kehrbücher vorgenommen. Die Kehrbücher stellen – wie bereits ausgeführt – das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Kehrbezirks dar. Ferner – und damit in sachlichem Zusammenhang stehend – weisen die Kehrbücher für die Jahre 2020 und 2021 eine sehr hohe Anzahl nicht erledigter Feuerstättenschauen auf. Insbesondere sind für das Jahr 2021 noch 305 offene Feuerstättenschauen zu verzeichnen. Dies stellt eine erhebliche Verletzung von Kernpflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar. Der Antragsteller ging ausweislich der Checkliste zum Überprüfungstermin 14.01.2022 selbst nicht davon aus, die aufgelaufenen – zu dem Zeitpunkt sogar noch mit 635 bezifferten – Fälle im laufenden Jahr noch abarbeiten zu können. Sein Einwand, dies sei maßgeblich auf die Umstände der Corona-Pandemie zurückzuführen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass diese Pandemie jedenfalls im Jahr 2021 nicht zu der rechtlichen Bewertung führen konnte, dass für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus Infektionsschutzgründen generell eine Nichtdurchführung fälliger Feuerstättenschauen geboten gewesen wäre. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.02.2021– 29 L 239/21 –, juris Rn. 51 ff. In diesem Zusammenhang erschließt sich für das Gericht auch der Einwand des Antragstellers, sein Vorgänger im Kehrbezirk habe kaum Feuerstättenbescheide erstellt und er habe dies nachholen müssen, jedenfalls für Jahre 2020 und 2021 nicht. Der Antragsteller ist für diesen Kehrbezirk bereits seit dem Jahr 2011 bestellt und war daher nach Gesetzeslage gehalten, etwaige Versäumnisse des Vorgängers innerhalb des ersten Bestellungszeitraumes bis 2017 möglichst aufzuholen. Dass dies für ihn unzumutbar gewesen wäre und er daher die Rückstände im Jahr 2020 und 2021 bei ordnungsgemäßer Planung und Verwaltung seines Kehrbezirks auf keinen Fall hätte vermeiden können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Jedenfalls aber war er im Sinne ordnungsgemäßer Kehrbezirksverwaltung verpflichtet, die bis dahin erreichte durchschnittliche jährliche Anzahl von Feuerstättenschauen auch in einer solchen Lage zur Vermeidung noch größerer Rückstände zumindest beizubehalten und nicht auch noch, wie es die Kehrbuchdaten objektiv belegen, drastisch zu reduzieren. Eine weitere Pflichtverletzung ergibt sich für das Gericht ferner daraus, dass der Antragsteller auf erste Aufforderung der Aufsichtsbehörde mit Fristsetzung bis zum 12.01.2022 nicht in der Lage war, die abgeschlossenen Kehrbücher für die Jahre 2018 und 2019 zum ersten Prüftermin am 14.01.2022 vorzulegen und dies nach seinen eigenen Angaben auch am zweiten Prüftermin am 03.05.2022 nicht vollständig getan hat. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG. Danach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei – in der von der Behörde gewählten Form nach Satz 2 – zur Überprüfung vorzulegen. Wie bereits erwähnt, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zudem nach § 19 Abs. 2 SchfHwG das Kehrbuch jährlich abzuschließen. Damit geht die Verpflichtung einher, diese Daten gegen Verlust zu sichern. Die Verantwortlichkeit dafür obliegt allein dem Antragsteller. Vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 19 Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 15.02.2012 – 22 ZB 10.2972 –, juris Rn. 43. Hinsichtlich der Qualität und Verwendbarkeit sowie der Datensicherung treffen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gesteigerte Sorgfaltspflichten. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 19 Rn. 14; Dieser Verantwortung ist er hier nicht hinreichend nachgekommen. Die genannten Kehrbücher waren zum geplanten Zeitpunkt der Überprüfung am 14.01.2022 datentechnisch verloren gegangen und standen dem Antragsteller und der Aufsichtsbehörde daher gar nicht zur Verfügung. Wie der Antragsteller dem Gutachter am 03.05.2022 selbst mitgeteilt hat, ist die später durchgeführte Wiederherstellung der Daten auch nicht vollständig gelungen. Entgegen seiner Auffassung bedarf es bei dieser Sachlage für das vorliegende Verfahren keiner Klärung, welches Ausmaß diese Unvollständigkeit hat. Nach den Feststellungen im Gutachten vom 11.08.2022 hat es überdies keinen Jahresabschluss der Kehrbücher 2018 bis 2021 gegeben, so dass der Antragsteller offensichtlich gegen seine o.g. Verpflichtungen zur Sicherung der Daten des Kehrbuchs und zu dessen vollständiger Vorlage verstoßen hat. Ergänzend wird angemerkt, dass ihm diese Problematik bekannt war, da ihm schon einmal – bei der Verwaltung eines anderen Kehrbezirkes – ein Datenverlust nach Update der von ihm verwendeten Software unterlaufen war. Bereits diese Verfehlungen genügen in der Gesamtschau, um prognostisch von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die angeführten Mängel in seiner Arbeitsweise zukünftig abstellen kann und abstellen wird, sind nicht ersichtlich. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG– wie hier – steht die Rechtsfolge (Aufhebung der Bestellung) nicht im Ermessen des Antragsgegners, sondern die Aufhebung ist zwingend. Dies ist auch im konkreten Fall mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist nicht unverhältnismäßig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Einschränkungen der Berufswahlfreiheit sind nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßig unzumutbare Belastung enthalten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2021 – 1 K 2922/21 –, juris Rn. 32, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985 – 1 BvL 25/83 –, juris Rn. 24. Im vorliegenden Fall dient die Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger der Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes im Kehrbezirk und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Dass dies eine übermäßig unzumutbare Belastung für den Kläger darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal er auch nach Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin die Tätigkeiten als „freier“ Schornsteinfeger ausüben kann. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2021 – 1 K 2922/21 –, juris Rn. 34, mit Verweis auf VG München, Urteil vom 28.05.2019 – M 16 K 17.4056 –, juris Rn. 29 f. Angesichts des Ausmaßes und der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen ist der Antragsgegner schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nicht eine (mildere) Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG (insbesondere Verweis oder Warnungsgeld) in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird auf die Höhe des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens abgestellt. Dieser ermittelt sich in Anlehnung an die Empfehlungen des aktuellen Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Bereich der Gewerbeuntersagung nach Nr. 54.2.1 aus dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns. Eine Reduzierung angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens ist insofern hier nicht angezeigt, weil der Antragsteller bei gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiterhin seinen Dienst als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger versehen würde und die in dieser Zeit durch ihn ausgeführten Tätigkeiten auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit wird maßgeblich auf den Wert der mitgeteilten, für ein Jahr erwarteten Umsatzeinbußen für hoheitliche Tätigkeiten des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger abgestellt. Nach der vorgelegten „Statistik aller Arbeiten 2022“ auf Seite 11 unter „Kehrbezirksvolumen“ ergibt das durchschnittlich für ein Jahr angenommene Arbeitsvolumen für hoheitliche Tätigkeiten, das dem Antragsteller aufgrund der streitgegenständlichen Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entginge, die Summe von (9,60 € + 36.584,79 € =) 36.594,39 €.