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Beschluss

8 ME 162/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur anzuordnen, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dies erfordert. • Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG zu widerrufen, wenn Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit entfallen lassen. • Jahrelange Unterlassungen der Kehrpflicht an Verbindungsstücken und ordnungswidrige Führung des Kehrbuchs begründen die Annahme der Unzuverlässigkeit und rechtfertigen den Widerruf auch ohne vorherige Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bestellung wegen zahlreicher, schwerwiegender Pflichtverletzungen (SchfG) • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur anzuordnen, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dies erfordert. • Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG zu widerrufen, wenn Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit entfallen lassen. • Jahrelange Unterlassungen der Kehrpflicht an Verbindungsstücken und ordnungswidrige Führung des Kehrbuchs begründen die Annahme der Unzuverlässigkeit und rechtfertigen den Widerruf auch ohne vorherige Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG. Der Bezirksschornsteinfegermeister wurde durch Bescheid vom 12.08.2002 mit Wirkung zum 01.09.2002 seines Amtes enthoben; er legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Anlass war eine Überprüfung seines Kehrbezirks am 29.04.2002, bei der erhebliche Mängel festgestellt wurden. Prüfbericht dokumentierte über mehrere Jahre zahlreiche unterlassene Kehrungen von Verbindungsstücken bei Ölfeuerungsanlagen. Außerdem wurden Eintragungen in den Kehrbüchern vermisst und gewerbliche Dunstabzugshauben kaum geprüft. Die Aufsichtsbehörde und die Schornsteinfegerinnung hielten den Widerruf für gerechtfertigt. Der Antragsteller rügte insbesondere fehlende Gefährdung und verwies auf die Tätigkeit seiner Gesellen sowie Nachholmaßnahmen nach Vorlage des Prüfberichts. • Rechtliche Maßstäbe: § 80 Abs. 5 VwGO fordert Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse; bei offensichtlich begründeten oder unbegründeten Rechtsbehelfen entscheidet die summarische Prüfung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn Tatsachen die fehlende persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit rechtfertigen; dies liegt bei Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl vor. • Feststellungen: Die Prüfungen ergaben, dass in den Jahren 1995–2001 in jeweils hunderten von Fällen die Reinigung der Verbindungsstücke unterblieben ist (z. B. 615 Gebäude in 2001; >700 in 1998–2000). Weiterhin wurden viele Verbindungsstücke nicht im Kehrbuch erfasst und gewerbliche Dunstabzugshauben kaum überprüft. • Gefährdungs- und Pflichtcharakter: Die Kehrung der Verbindungsstücke ist wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes; nicht gereinigte Verbindungsstücke können Schornsteinbrände oder Abgasrückstau verursachen. Damit gehören solche Arbeiten zu den wesentlichen Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters. • Verantwortung für Mitarbeiter: Der Bezirksschornsteinfegermeister haftet für das Verhalten seiner Gesellen; § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG macht ihn verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung und die regelmäßige Überprüfung der Arbeit der Gesellen und Lehrlinge. • Kehrbuchpflicht: Nach § 19 Abs. 2 SchfG sind Art der Feuerungsanlage und die vorgeschriebenen Arbeiten vollständig einzutragen; das Unterlassen dieser Aufzeichnungen ist eine gravierende Pflichtverletzung, weil das Kehrbuch der Dokumentation und Kontrolle dient. • Vorbringen des Antragstellers: Nachholung von Kehrungen und die Behauptung fehlender Gefährdung genügen nicht, um jahrelange, systematische Pflichtverletzungen und unvollständige Dokumentation zu entschuldigen. • Abwägung und Ergebnis der summarischen Prüfung: Bei summarischer Prüfung erweist sich der Widerrufbescheid als offensichtlich rechtmäßig; daher besteht kein Anordnungsgrund für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister stützt sich auf zahlreiche und schwere Pflichtverletzungen, namentlich das jahrelange Unterlassen der Kehrung von Verbindungsstücken, die unvollständige Führung der Kehrbücher und unterlassene Überprüfung gewerblicher Dunstabzugshauben, wodurch die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die unterlassenen Kehrungen betreffen den vorbeugenden Brandschutz und sind deshalb als wesentlich einzuordnen; auch die Verantwortung für das Fehlverhalten der Gesellen trifft den Antragsteller. Nach summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs; daher bleibt der Bescheid wirksam.