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Urteil

3 K 4354/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0807.3K4354.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen ein durch den Beklagten verhängtes Warnungsgeld i.H.v. 2.000 € als schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme. Der Kläger war im Zeitraum 2009 bis 2015 für die Verwaltung des Kehrbezirks T. bestellt, zunächst als Bezirksschornsteinfegermeister auf Widerruf und ab dem 01.01.2013 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Anlässlich der Übergabe des Kehrbezirks an den Herrn C. ab dem 01.01.2016 fand eine Kehrbuchprüfung durch den Kreis Minden-Lübbecke statt, an der auch der sachverständige Zeuge G. teilnahm. Im diesbezüglichen Protokoll vom 17.12.2015 ist vermerkt, dass aus dem Jahr 2015 noch ca. 500 Kehrungen, 355 Messungen und etwa 15,0 % der durchzuführenden Feuerstättenschauen offen seien. Diese Arbeiten seien im laufenden Kalenderjahr nicht mehr zu leisten. Das Übergabeprotokoll ist auch vom Kläger unterschrieben. Unter dem 12.01.2016 hörte der Beklagte den Kläger zum Sachverhalt an und wies darauf hin, dass er im Jahr 2015 lediglich 14,7 % der Feuerstättenschauen durchgeführt und die oben genannten Zahlen der Kehrungen und Messungen nicht erledigt habe. Er sei aber selbst dafür verantwortlich, seinen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten, die mit Feuerstättenbescheiden festgelegten Termine zu überwachen und die durchgeführten Arbeiten im Kehrbuch einzutragen. Die aus dem Protokoll ersichtlichen Verfehlungen würden eine Aufsichtsmaßnahme (Verweis oder ein Warnungsgeld bis 5.000 €) rechtfertigen. Mit Schreiben vom 15.02.2016 nahm der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Stellung. Er führte aus, die Zahl der offenen Messungen betrage 91 und der offenen Kehrungen 456. Dies beruhe maßgeblich darauf, dass sein Mitarbeiter Herr T1. 36 Tage krankheitsbedingt und 30 Tage urlaubsbedingt ausgefallen sei. Zudem habe dieser lediglich im Schnitt 10,3 statt der üblichen 20 Kehrungen pro Tag geschafft und die Abrechnungen auch nicht vollständig eingereicht, so dass er, der Kläger, 77 bereits erledigte Arbeiten nicht im Kehrbuch habe eintragen können. Mangels Planbarkeit dieser Vorfälle könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Feuerstättenschauen seien zweimal alle sieben Jahre, also in durchschnittlich 28,6 % des Gesamtbestandes - mit Toleranzbereichen - durchzuführen. Nach dem Kehrbuch habe er im Jahr 2013 insgesamt 23,87 %, im Jahr 2014 insgesamt 26,66 % und im Jahr 2015 insgesamt 18,7 % vom Gesamtbestand durchgeführt. Die Diskrepanz zu den Vorjahren beruhe auf dem stetigen, aber unberechenbaren Ausfall des Mitarbeiters. Die vom Beklagten beteiligte Schornsteinfeger-Innung P. -M. nahm zu dem Vorgang am 07.03.2016 Stellung und führte aus, der Kläger habe im August 2015 an 14 Tagen die angebotene Aushilfe durch den Schornsteinfeger T2. und an weiteren vier Wochen durch dessen Mitarbeiter erhalten, sonstige Aushilfen habe der Kläger abgelehnt. Von den 36 Krankheitstagen des Mitarbeiters T1. seien damit 30 Tage aufgefangen worden. Der Kläger habe um dessen verminderte Einsatzfähigkeit bereits zu Beginn des Jahres 2015 gewusst, da die Erkrankung schon seit mehreren Jahren bestanden habe. Dennoch habe er erst im Oktober 2015 selbst um Aushilfe bei der Innung nachgefragt. Die stetig verspätete Rückgabe von Abrechnungszetteln als Begründung für nicht absehbare Lücken der Kehrbucheintragungen zu nehmen, lasse auf eine nicht ordnungsgemäße Betriebsführung schließen. Eine im Jahr 2012 durchgeführte Kehrbezirks-Überprüfung habe ebenfalls zu Beanstandungen geführt. Mit Bescheid vom 07.04.2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Warnungsgeld i.H.v. 2.000 € fest. In der Begründung nahm er bezüglich der Einwände des Kläger im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Schornsteinfeger-Innung vom 07.03.2016 Bezug und führte ergänzend aus, die Versäumnisse des Klägers hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten sowie der Kehr- und Messarbeiten seien allein seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Er sei als bevollmächtigter Bezirks-schornsteinfeger verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. Dazu gehöre die Durchführung der Feuerstättenschauen nebst Erstellung der Feuerstättenbescheide sowie die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs. Nach pflichtgemäßen Ermessen werde die angekündigte Aufsichtsmaßnahme verhängt. Ein Verweis sei nicht ausreichend, um auf den Kläger einzuwirken. Das verhängte Warnungsgeld von 2.000 € werde als notwendig und ausreichend angesehen, damit der Kläger künftig seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme. Eine nachträglich erstellte Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid wurde dem Kläger am 16.08.2016 bekanntgegeben. Der Kläger hat am 16.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung rügt er eine Fehlerhaftigkeit der nachträglich erstellten Rechtsbehelfsbelehrung und trägt weiter im Wesentlichen vertiefend vor, der Beklagte habe bei der Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, dass für die Ausführung der Schornsteinfegertätigkeiten nach der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab 2013 Übergangsfristen gegolten hätten. Bis Ende 2012 sei alle fünf Jahre eine Feuerstättenschau durchzuführen gewesen, ab Anfang 2013 zweimal alle sieben Jahre. Eine Regelung, wie viele Feuerstättenschauen er pro Jahr zu leisten habe, lasse sich dem Gesetz für die Jahre 2013 bis 2015 aber nicht entnehmen. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb noch Feuerstättenschauen für das Jahr 2015 offen gewesen sein sollten. Auch im Übrigen seien die erhobenen Vorwürfe völlig unsubstantiiert und aus der Luft gegriffen. Den Angaben im Bescheid könne nicht näher entgegengetreten werden, da die einzelnen vorgeworfenen Punkte nicht dezidiert benannt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt vor, der Kläger habe in einer großen Anzahl von Fällen seine Pflicht verletzt, Feuerstättenschauen durchzuführen und Feuerstättenbescheide zu erstellen, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten vollständig und richtig im Kehrbuch einzutragen, dieses auf dem neuesten Stand zu halten sowie ausstehende Kehr- und Überprüfungsarbeiten unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Er verweist ergänzend auf eine Stellungnahme der Schornsteinfegerinnung vom 17.10.2016. Darin nimmt der Zeuge G. auf eine Sichtung der Kehrbuchdaten des Jahres 2015 vom 19.01.2016 Bezug und führt aus, dass im Jahr 2015 noch drei erste Kehrungen, 92 dritte Kehrungen, 369 vierte Kehrungen, 90 Messungen und 123 Feuerstättenschauen offen gewesen seien. Das Gericht hat den Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Kehrbezirksübergabe zum Ablauf des Jahres 2015 und zum Vorliegen erheblicher Berufspflichtverletzungen des Klägers vernommen, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 07.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das verhängte schornsteinfegerrechtliche Warnungsgeld ist § 21 Abs. 3 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes in der bei Bescheiderlass anwendbaren Fassung (SchfHwG). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Verhängung des Warnungsgeldes ist die Bezirksregierung gemäß § 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen in der ab dem 01.01.2013 gültigen Fassung, örtlich zuständig für den Kehrbezirk T. im Kreis N. -M1. ist die Bezirksregierung E. nach Ziffer 1.2 der Anlage zur Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 12.11.2013 (GV. NRW. S. 632). Der Kläger ist vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehört worden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die - ordnungsgemäße - Rechtsbehelfsbelehrung nachträglich erstellt und und unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid übermittelt hat. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 8 a.E. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 21 Abs. 3 SchfHwG kann ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Bescheid vom 07.04.2016 stützt sich im Wesentlichen auf zwei Punkte, nämlich die nicht korrekte Führung des Kehrbuches und die Nichtdurchführung von Feuerstättenschauen nebst Erstellung von Feuerstättenbescheiden. Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger gegeben, weil bezüglich dieser Punkte erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen seitens des Klägers vorliegen und den Erlass eines Warnungsgeldes rechtfertigen. Nach § 13 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch und hat die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und zeitlich richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nachträglich nicht mehr so verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist dabei elek-tronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden. Dem Kehrbuch kommt damit eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Denn allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnung kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschonsteinfegers nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Es handelt sich hierbei um eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Es dient weiterhin der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk. Ebenfalls ist das Kehrbuch dazu geeignet, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu widerlegen, was allerdings eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt. Eine fehlerhafte oder auch nur unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar. VG Augsburg, Urteil vom 26.01.2017 - Au 5 K 15.1862 -, juris, Rn. 41, m.w.N. So liegt es hier. Die dafür wesentlichen Umstände hat der Kläger bereits im Rahmen der Kehrbuchprüfung bei Übergabe des Kehrbezirks zum 31.12.2015 eingeräumt. Ausweislich des von ihm unterschriebenen Protokolls vom 17.12.2015 war demnach noch eine hohe Anzahl an durchzuführenden Arbeiten (u.a. Kehrungen und Messungen) offen, also nicht erledigt oder nicht ins Kehrbuch eingetragen worden. In seiner Stellungnahme vom 15.02.2016 hat der Kläger dies dem Grunde nach ebenfalls eingeräumt, aber zur Entschuldigung im Wesentlichen auf Krankheitsausfälle seines Mitarbeiters hingewiesen. Dem Kehrbuch ließ sich bereits nach diesen Angaben des Klägers jedenfalls der aktuelle Stand der durchgeführten Kehrarbeiten nicht entnehmen, wie es aber nach § 19 Abs. 2 SchfHwG erforderlich gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid des Beklagten wird zu diesem Punkt ferner zutreffend ausgeführt, dass ein großer Teil der vom Kläger genannten Fehlzeiten durch Aushilfen aufgefangen werden konnten und jedenfalls die Kehrbuchführung allein in der Verantwortung des Klägers lag. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden, der das Gericht nach Überprüfung folgt. Die Annahme diesbezüglicher erheblicher Pflichtverletzungen wird durch den sachverständigen Zeugen G. aufgrund seiner Sichtung der übergebenen Kehrbuchdaten mit Stand vom 19.01.2016 bestätigt. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in eigener Verantwortung mittels eines elektronischen Programms seinen Kehrbezirk verwalte. In dieses Programm trage er sämtliche überprüfungspflichtigen Liegenschaften nebst zugehörigen Kehrdaten ein. Auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerstättenbescheide, die bei Erlass durch den Vorgänger im Kehrbezirk auch für den Nachfolger zu beachten seien, würde sich insbesondere die Anzahl der jeweiligen Kehrungen und Messungen ergeben. Diese müsse der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im jeweiligen Jahr (in sog. „Kehrtouren“) abarbeiten, bei eigener Beauftragung selbst oder durch einen Mitarbeiter, anderenfalls durch einen anerkannten Schornsteinfegerbetrieb. Die Einhaltung der entsprechenden Ausführungsfristen habe er jedenfalls in eigener Verantwortung zu überwachen. Auch bei eigener Durchführung von Kehrungen und Messungen - wovon hier ausweislich der Erklärungen des Klägers laut Übergabeprotokoll vom 17.12.2015 und auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auszugehen sein dürfte - müsse er die entsprechenden Daten der Durchführung jeweils aktuell ins Kehrbuch einpflegen oder aber bei Nichtdurchführung die zuständige Behörde unverzüglich informieren. Erst bei Eintragung ins Programm würden die betreffenden Kehrungen und Messungen von der Liste der offenen Tätigkeiten für das jeweilige Jahr gelöscht. Sofern eine Fremdfirma den Auftrag angenommen habe, sei zum Beispiel für die Liegenschaft „A. I. 3“ (laufende Nr.) mit Kehrtermin im August laut datenmäßig hinterlegtem Feuerstättenbescheid vom 22.12.2012 erforderlich gewesen, dass der Kläger eine etwaige nicht rechtzeitig nachgewiesene Arbeitsausführung spätestens Mitte bis Ende September 2015 der zuständigen Behörde angezeigt habe. Der Zeuge hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine sehr hohe Zahl (369) an Kehrungen für die „4. Kehrtour“ laut Kehrbuch noch offen gewesen sei. Wenn er sich vorstelle, dass so viele Liegenschaften das zweite Mal möglicherweise nicht geprüft worden seien, und dabei auch Liegenschaften mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dabei seien, habe der Kläger aus seiner Sicht Glück gehabt, dass da nichts passiert sei. Für eine erhebliche Pflichtverletzung reiche bereits ein Einzelfall aus, in dem die Brandsicherheit gefährdet sein könne. Die sechs von ihm untersuchten Stichproben mit Beanstandungen würden in dieser Hinsicht auf jeden Fall ausreichen. Zwar finde man bei Kehrbezirksübergaben manchmal noch offene Arbeiten, die beispielsweise auf Leerständen bei Gebäuden oder anderen Besonderheiten beruhten. Es sei allerdings Sache des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, solche Umstände glaubhaft zu erläutern. Dieser müsse die jeweiligen Umstände kennen und im Kehrbuch dokumentieren, dafür halte das elektronische Programm Möglichkeiten bereit. Der Kläger sei zu einer solchen Erklärung bei Kehrbezirksübergabe aber nicht in der Lage gewesen. Er habe lediglich bekundet, er werde noch einige als offen deklarierte Punkte bis zum Jahrsende eintragen. Ihm, dem Zeugen, habe allerdings diese entsprechend korrigierte Version vom 19.01.2016 vorgelegen, die er zum Gegenstand seiner stichprobenhaften Überprüfung gemacht habe und die immer noch eine hohe Anzahl offener Kehrungen und Messungen enthalte. Die wiedergegebenen Ausführungen des sachverständigen Zeugen sind nachvollziehbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt auf dieser Grundlage in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung auch der Einschätzung des Zeugen, dass erhebliche Berufspflichtverletzungen des Klägers hinsichtlich seiner Kehrbuchführung vorliegen. Zudem hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger § 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG zu beachten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen schornsteinfegerrechtliche Arbeiten nach den in der Vorschrift genannten Rechtsgrundlagen durchzuführen sind, zu besichtigen und dabei die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzen sie bei der Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Diesbezüglich waren nach Sichtung des Datenbestandes am 17.12.2015 im Übergabegespräch auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers noch 15,0 % der durchzuführenden Feuerstättenschauen offen. Soweit der Kläger nunmehr dagegen einwendet, aufgrund bestehender Übergangsfristen anlässlich der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab 2013 seien die als offen deklarierten Liegenschaften im Jahr 2015 überhaupt nicht von ihm zu besichtigen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Er geht zwar insofern im Grundsatz zutreffend davon aus, dass bis Ende 2012 jede Liegenschaft alle fünf Jahre, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) und ab dem 01.01.2013 zweimal in sieben Jahren (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) zu besichtigen war. Seine Annahme, aufgrund einer fehlenden eindeutigen gesetzlichen Regelung, wie viele Feuerstättenschauen pro Jahr durchzuführen seien, sei er nicht verpflichtet gewesen, die von seinem Kehrprogramm als offen geführten 123 Fälle noch im Jahr 2015 abzuarbeiten, ist nicht zutreffend. Der sachverständige Zeuge hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung auch nach der Neuregelung des Schornsteinfegerrechts ab 2013 nicht eine beliebige Verteilung der Anzahl der zu besichtigenden Grundstücke auf die Jahre des Bestellungszeitraumes zulasse. Vielmehr sei eine möglichst gleichmäßige Verteilung der durchzuführenden Arbeiten auf die einzelnen Jahre des Bestellungszeitraums erforderlich. Die praktische Umsetzung der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab 2013 habe in diesem Punkt den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern einige Schwierigkeiten bereitet, immer sei aber für eine ordnungsmäßige Kehrbezirksverwaltung sicherzustellen, dass alle Feuerstättenbescheide hinreichend aktuell seien, um die Brandsicherheit überhaupt gewährleisten zu können. Der Kläger habe seinen Kehrbezirk mit jährlich etwa 800 bis 900 Feuerstättenschauen also vorausschauend so verwalten müssen, dass diese Anzahl jeweils pro Jahr auch durchgeführt werde, um nicht die aus den Listen ersichtlichen hohen Rückstände aufzubauen. Diese Ausführungen des sachverständigen Zeugen sind plausibel. Das Gericht weist dazu darauf hin, dass die Umstellung des Überprüfungsintervalls von einmal alle fünf Jahre (bis Ende 2012: jährlich durchschnittlich 20 % des Gesamtbestandes) auf zweimal in sieben Jahren (ab 2013: jährlich durchschnittlich 28,57 % des Gesamtbestandes) bereits rechnerisch eine Erhöhung der durchschnittlichen Überprüfungshäufigkeit pro Jahr zur Folge hatte. Diese Erhöhung hat der Kläger aber in seiner Arbeitstätigkeit nicht in ausreichendem Umfang nachvollzogen, sondern er ist nach seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 15.02.2016 im Jahr 2015 sogar noch hinter der bis Ende 2012 durchschnittlich geforderten Besichtigungshäufigkeit zurückgeblieben. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, die entsprechenden Zeiträume für die Feuerstättenschauen lege der Kläger selbst (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) im Wege einer Vorplanung fest und müsse dabei berücksichtigen, wann jeweils die letzte Feuerstättenschau gewesen sei, was sich immer dem Kehrbuch entnehmen lassen müsse. Der Kläger habe dies hier offenbar auch getan und in seinem elektronischen Programm die für das Jahr 2015 durchzuführenden Feuerstättenschauen vorgeplant, aber davon 123 Fälle nicht durchgeführt oder nicht als erledigt eingetragen. Auch diese Ausführungen des Zeugen sind rechtlich nicht zu beanstanden und belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen Planung gehalten war, die offenen Feuerstättenschauen im Jahr 2015 durchzuführen. Der Zeuge hat dazu nach Übergabe des Kehrbezirks die Liste der vom Kläger für das Jahr 2015 vorgeplanten und noch offenen Feuerstättenschauen (Datenstand 19.01.2016 - Anzahl: 123) ausgedruckt und zum Gegenstand seiner Stellungnahme vom 17.10.2016 gemacht. In der mündlichen Verhandlung trug er vertiefend vor, man könne aufgrund dieser Liste zwar nicht sagen, ob die dort genannten Feuerstättenschauen tatsächlich nicht durchgeführt oder lediglich nicht eingetragen worden seien. Nähere Angaben dazu habe der Kläger im protokollierten Gespräch zur Übergabe des Kehrbezirks am 17.12.2015 aber nicht machen können. Auch in der Stellungnahme vom 15.02.2016 hat der Kläger diesbezüglich keine für ihn günstigen Umstände vorgetragen, obwohl er in der Anhörung vom 12.01.2016 auf die Annahme der fehlenden Durchführung von Feuerstättenschauen hingewiesen worden ist. Aus Sicht des Gerichts durfte der Beklagte bei Erlass des Bescheides daher annehmen, dass entweder die gesamte Anzahl oder zumindest ein Teil der für das Jahr 2015 vorgeplanten und damit anstehenden Feuerstättenschauen tatsächlich im Jahr 2015 nicht durchgeführt worden war und der Kläger damit eine weitere wesentliche Berufspflicht (Durchführung von Feuerstättenschauen und Erstellung von Feuerstättenbescheiden) in erheblichem Umfang verletzt hatte. Sollte ein Teil davon tatsächlich durchgeführt, aber dies nicht ins Kehrbuch eingetragen worden sein, würde entsprechend der obigen Ausführungen insofern zumindest ein (weiterer) erheblicher Verstoß gegen die Pflicht des Klägers zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung vorliegen. Soweit der Kläger dagegen insgesamt noch vorträgt, es sei erforderlich, dass der Beklagte auf sämtliche von ihm beanstandeten Einzelverstöße konkret Bezug nehme und diese auch belege, ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es genügt, dass der Beklagte unter Heranziehung der stichprobenartig geprüften Unterlagen des Klägers zum Ergebnis gelangt, dass dieser wesentliche Berufspflichten vernachlässigt bzw. verletzt hat und ihm diese Verstöße in verallgemeinernder Form einer Gruppenbezeichnung (hier: nicht korrekte Kehrbuchführung bzw. Nichtdurchführung von Feuerstättenschauen) vor Augen führt, um sein Verhalten entsprechend abzuändern. Der Bescheid ist in dieser Hinsicht auch nicht zu unbestimmt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26.01.2017 - Au 5 K 15.1862 -, juris, Rn. 48, m.w.N. Der Beklagte hat schließlich bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Maßgeblich sind insofern Art und Bedeutung der Pflichtverletzung sowie deren Folgen. Die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides legt überzeugend dar, weshalb hier angesichts der Schwere der Verfehlungen ein Verweis (§ 21 Abs. 3 Alt. 1 SchfHwG) nicht in Betracht kam. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich. Auch die Gebührenfestsetzung auf 2.000 € innerhalb des Rahmens bis 5.000 € ist angemessen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.