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Urteil

7 K 2613/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1206.7K2613.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020. Bei ihr handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Bereich der Fußballbundesligen (Profispielbetrieb). Im genannten Zeitraum beschäftigte die Klägerin Herrn G. T. (Arbeitnehmer) als „Athletiktrainer“. Nach dem am 16. November 2018 geschlossenen Arbeitsvertrag begann das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2019 und endete am 30. Juni 2021. Schon zuvor - ab dem 1. Juli 2018 - bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer. Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers bestimmte sich nach der Anlage 1 zum Vertrag, dem sog. Stellenprofil. Ferner heißt es in dem Vertrag u.a.: „ § 1 … Herr G. T. ist in der Funktion des Athletiktrainers verantwortlich für die Athletik betreffende Aus- und Weiterbildung aller Spieler der 1. Mannschaft des Vereins sowie deren Betreuung und Überwachung beim Spiel in Absprache mit dem Cheftrainer der 1. Mannschaft. Herr G. T. ist zudem als Koordinator für den gesamten Athletikbereich des Nachwuchsleistungszentrums verantwortlich. Darüber hinaus hat Herr G. T. andere zumutbare Aufgaben (z.B. Spielbeobachtung, Talentsichtung, etc.) auf Anordnung des Geschäftsführers Sport, des Cheftrainers der 1. Mannschaft, des Leiters Sport Lizenzspieler sowie des Präsidiums zu erledigen. …. Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer anstelle der und/oder zusätzlich zur im Stellenprofil beschriebenen Tätigkeit auch andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeiten im Verein zuzuweisen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und auf Anordnung der Vereinsführung auch andere Arbeiten zu übernehmen. ….. § 6 (3) Der Athletiktrainer erhält vom Verein ein Dienst-Laptop für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. …. § 7 (4) § 616 BGB (Vergütungsanspruch trotz vorübergehender Dienstverhinderung) findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung und ist ausdrücklich abbedungen (z.B. unschuldig erlittene Untersuchungshaft, Tätigkeitsverbot aufgrund Bundesseuchengesetz, etc.).“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags - insbesondere auch der Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts - wird auf Blatt 448 bis 457 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im März 2020 ordnete der Landrat des Kreises Q. (im Folgenden: Landrat) vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gemäß § 30 IfSG die Absonderung des Arbeitnehmers in das häusliche Umfeld an. In der dazu erstellten Bescheinigung des Landrats heißt es: „Beginn der Maßnahme: 13.03.2020, Ende der Maßnahme: 27.03.2020.“ Ebenfalls am 13. März 2020 beschloss das Präsidium der „Deutschen Fußball Liga“ (DFL) die Verlegung des „beginnenden“ 26. Spieltags; der Spielbetrieb wurde eingestellt. Der Empfehlung der DFL entsprechend stellte die Klägerin zudem den regulären Trainingsbetrieb ihrer Profimannschaft ein. Im April 2020 beantragte die Klägerin die „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ für den Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 79 bis 87 der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 4781/21 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2020 lehnte der Landschaftsverband X. -M. (M1. ) den Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ab. Zur Begründung führte der M1. aus, dass die Absonderungsanordnung des Landrats nicht kausal für einen Verdienstausfall des Arbeitnehmers gewesen sei, denn im fraglichen Zeitraum seien der Bundesligaspielbetrieb und der gewöhnliche Spiel- und Trainingsbetrieb ausgesetzt gewesen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass gegen ihn Klage bei einem ordentlichen Gericht erhoben werden könne. Die Klägerin hat am 24. August 2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 4781/21 Klage erhoben. Streitgegenstand waren neben dem Entschädigungsanspruch betreffend den Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche bezogen auf weitere Beschäftigte. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat die Kammer das Verfahren betreffend den Arbeitnehmer T. getrennt und unter dem im Rubrum angeführten Aktenzeichen fortgeführt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei die Klage nicht verfristet erhoben worden. Nach der Änderung der Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten der vorliegenden Art im November 2020 habe sie wegen der dadurch fehlerhaft gewordenen Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid ein Jahr Zeit zur Klageerhebung gehabt. Die Klageerhebung im August 2021 wahre die Jahresfrist. Aufgrund der Absonderungsverfügung des Landrats habe der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erlitten. Allein die Absonderung sei kausal für den erlittenen Verdienstausfall gewesen. Der Arbeitnehmer habe die geschuldete Arbeitsleistung nicht von zu Hause aus erbringen können. Spielbeobachtung und Talentsichtung bedingten eine persönliche Anwesenheit vor Ort. Ein ordnungsgemäßes Athletiktraining könne nicht per „Ferndiagnose“ durchgeführt werden. § 616 BGB sei abbedungen worden. Im Absonderungszeitraum haben sie folgende Beträge für den Arbeitnehmer erbracht: 2.680,16 € Netto-Lohn zzgl. 1.283,40 € Rentenversicherungsbeiträge. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass der Klägerin im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung in Höhe von 3.690,08 € (2.141,69 € Netto-Verdienstausfall zzgl. 1.548,39 € darauf entfallende Sozialabgaben) zu gewähren wäre. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landschaftsverbands X. -M. vom 19. Mai 2020 betreffend den Arbeitnehmer G. T. aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den genannten Arbeitnehmer betreffend den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 eine Erstattung in Höhe von 2.141,69 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 1.548,39 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen sowie zuzüglich an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diese Forderung seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, die Klage sei unzulässig, weil verfristet erhoben worden. Nach der Rechtswegänderung im November 2020 habe die Klägerin binnen Monatsfrist Klage erheben müssen; das habe sie versäumt. Zudem habe das OLG Hamm - I-11 U 60/21 - eine entsprechende, vor der Änderung der Rechtswegzuständigkeit erhobene Klage der Klägerin betreffend weitere Beschäftige der Klägerin (Fußballprofis) bereits am 29. Oktober 2021 abgewiesen. Auf die Ausführungen des OLG werde verwiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Verdienstausfall erlitten. Die Klägerin sei zur Lohnzahlung bzw. Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen. Die Einstellung des Trainingsbetriebs habe dazu geführt, dass alle Lizenzspieler mit individuellen Trainingsplänen ausgestattet worden seien. Dafür sei der Arbeitnehmer zuständig gewesen. Von den Spielern sei also kein gemeinsames, sondern nur noch ein individuelles Training verlangt worden. Dazu seien auch Trainingsgeräte „nach Hause“ gebracht worden. Der Arbeitnehmer sei für die zu Hause trainierenden Spieler auch stets erreichbar gewesen. Zudem habe der Arbeitnehmer auch eine digitale Spielbeobachtung und Talentsichtung geschuldet. Diese Tätigkeit habe er ohne Weiteres mit dem ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop erbringen können. Jedenfalls sei die Absonderung nicht kausal für einen vermeintlich erlittenen Verdienstausfall, denn wegen der Einstellung des Spiel- und Trainingsbetriebs habe der Arbeitnehmer im Zeitraum der Absonderung ohnehin nicht arbeiten können. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeitnehmers G. T. als Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 7 K 4781/21 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des M1. . Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht verfristet erhoben worden. Allerdings ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art, vgl. zur Frage der Rechtswegzuständigkeit auch in Fällen der vorliegenden Art BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, juris, seit der Neufassung des § 68 Abs. 1 des IfSG im November 2020 - § 68 IfSG i.d.F. vom 18. November 2020 - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, woraus im Weiteren die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt; mithin im Falle der hier gegebenen Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts - hier des Bescheids vom 19. Mai 2020 - zu erheben ist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). In Ansehung des Umstands, dass der Bescheid vom 19. Mai 2020 noch im Mai 2020 im Sinne des § 41 VwVfG NRW bekanntgegeben worden sein dürfte, wäre die Monatsfrist längst verstrichen. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG - die hier in Streit stehen - und die wie hier erst nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden - Klageerhebung am 24. August 2021 - enthält § 77 Abs. 3 IfSG eine Übergangsvorschrift dahingehend, dass u.a. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden ist, „dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen“. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält die Regelung, dass eine Klageerhebung im Falle unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. In Anwendung der zitierten Übergangsvorschrift lief die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Jahresfrist im vorliegenden Fall erst im November 2021 ab. Die Klagerhebung im August 2021 wahrte diese Frist, denn es lag ein Fall der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung vor. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war seit November 2020 Rechtschutz nicht mehr vor den ordentlichen Gerichten, sondern wie ausgeführt vor dem Verwaltungsgericht zu suchen. Eine Korrektur der unrichtig gewordenen Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erfolgt. Das aber wäre erforderlich gewesen, um - wie das beklagte Land - meint, die einmonatige Klagefirst in Lauf zu setzen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 19. Mai 2020 ist – im Ergebnis – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr seht kein Anspruch auf Erstattung einer an ihren Arbeitnehmer T. gezahlten Verdienstausfallentschädigung (A.) zuzüglich Sozialversicherungsabgaben (B.) für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (C.). A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erstattung der an ihren Arbeitnehmer geleisteten Aufwendungen in Höhe von 2.141,69 € aus dem allein in Betracht kommenden § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG. I. Maßgeblich ist insoweit die ab dem 1. bzw. 30. März 2020 gültige Gesetzesfassung, dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Entschädigung. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; vgl. auch Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 10. Edition, 15. Januar 2022, § 56 Rn. 20a, m.w.N. zum Streitstand. Nach diesen Grundsätzen ist hier entweder § 56 IfSG in der vom 1. März bis zum 29. März 2020 oder vom 30. März bis zum 13. Mai 2020 gültigen Fassung anzuwenden. Mangels relevanter Unterschiede braucht dies jedoch nicht entschieden werden. Der insoweit maßgebliche Anspruch des Arbeitnehmers, der hier durch die Klägerin als Arbeitgeberin geltend gemacht wird (§ 56 Abs. 5 Sätze 1 und 2 IfSG), war jedenfalls zu Beginn des Monates April 2020 bereits entstanden. Dies ergibt sich aus der damals gültigen Fassung des § 56 Abs. 6 Satz 1 IfSG, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unverändert fort gilt. Danach richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen bei Arbeitnehmern nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. § 614 BGB bestimmt dabei, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist (Satz 1) und dass, soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, diese nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist (Satz 2). Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitnehmer - so folgt es aus § 5 des vorgelegten Arbeitsvertrags – ein monatliches Brutto-Grundgehalt vereinbart, welches am 1. des Folgemonats fällig war. Da der letzte Absonderungstag, für den hier noch Erstattung beansprucht wird, in den Monat März fiel, war der Anspruch somit spätestens zu Beginn des Monats April 2020 fällig und damit auch jedenfalls entstanden. Dabei braucht hier nicht entschieden werden, ob der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bereits zum Zeitpunkt der Absonderung entstanden sein könnte, da die im Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Fassung sich - soweit hier relevant - nicht von der Fassung unterscheidet, die während der Absonderung gültig war. II. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung lagen nicht vor. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.d.F. vom 1. bzw. 30. März 2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Satz 3 des § 56 Abs. 1 IfSG bestimmt zudem, dass eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erhält, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt (Satz 3). Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG sind nicht erfüllt. Der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen das beklagte Land nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG liegt nicht vor. Einschlägig ist hier § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Entschädigung aufgrund einer Absonderung). Der Arbeitnehmer unterlag nach der Bestätigung des Landrats vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 einer behördlich angeordneten Absonderung (i.S.d. § 30 IfSG), mithin für einen Zeitraum von 15 Tagen. Da § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung nicht voraussetzt, genügt tatbestandlich eine wirksame Maßnahme. Vgl. zum Streitstand: Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 10. Edition, 15. Januar 2022, § 56 Rn. 34, m.w.N.; Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 56 Rn. 20, m.w.N. Gegen die Wirksamkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken, solche wurden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen bestehen auch keine (durchgreifenden) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absonderungsanordnung. Unabhängig davon, ob § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in seiner hier maßgeblichen Fassung über die dort ausdrücklich geregelten Fälle dahingehend zu verstehen ist, dass allgemein bei Vermeidbarkeit der Absonderung durch den Abgesonderten die Entschädigung ausscheidet, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 94, ist hier nicht zu erkennen, dass die Absonderung vom 13. März bis zum 27. März 2020 für den Arbeitnehmer vermeidbar gewesen sein könnte. Der Arbeitnehmer hat aber in dem von der Absonderung erfassten Zeitraum keinen Verdienstausfall erlitten, denn ihm stand ein direkter Vergütungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Klägerin zu. Zum Teil war die Klägerin schon gemäß §§ 611, 611a BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer verpflichtet, denn nach der Einvernahme des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser während der Zeit seiner Absonderung zeitweise eine zweifelsfrei nach dem Arbeitsvertrag von ihm geschuldete Dienstleistung – nämlich die Erstellung von Trainingsplänen – auch tatsächlich erbracht hat. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dass für die mit ihm in die Absonderung gegangenen Spieler nach Absprache mit dem Cheftrainer gleich zu Beginn des Absonderungszeitraums Trainingspläne erstellt werden sollten, damit die Spieler auf freiwilliger Basis ihre Grund-Fittness erhielten. Diese Pläne habe er auch erstellt und den Spielern übermittelt. Die Erstellung des abgeforderten Wochenplans habe ungefähr einen Arbeitstag in Anspruch genommen. Diese Angaben des Zeugen T. sind nachvollziehbar und glaubhaft. Als auch für die Fittness der Spieler Verantwortlicher hatte der Zeuge T. ein eigenes Interesse daran, dass die von ihm betreuten Spieler auch während der Zeit ihrer Absonderung ihre grundsätzliche Spielfähigkeit behielten. Zudem entsprechen die Angaben des Zeugen T. denen des durch das Landgericht Münster am 25. März 2021 im Verfahren 08 O 345/20 vernommenen Spielers Q1. . Weil der Zeuge T. nach § 1 des Arbeitsvertrags zudem den Weisungen des Cheftrainers unterlag, die Erstellung der Trainingspläne gerade in Absprache mit dem Chefträger erfolgte, handelte es sich offensichtlich auch um eine arbeitgeberseitig abgeforderte geschuldete Arbeitsleistung, für die die Klägerin die vereinbarte Vergütung schuldete. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Zeuge T. über die vorstehend bezeichnete Arbeitsleistung hinaus im Absonderungszeitraum weitere von ihm geschuldete Dienstleitungen erbracht hat – ein Anhalt dafür könnte sein, dass der Zeuge erklärt hat, Wochentrainingspläne erstellt zu haben, wobei der Absonderungszeitraum mehr als eine Woche ausmachte, oder wie es zu werten ist, dass der Zeuge während der Zeit der Absonderung eine Art Telefonbereitschaft zu gewährleisten hatte. Hat der Arbeitnehmer weitere geschuldete Arbeitsleistungen erbracht, schuldete ihm die Klägerin dafür die vereinbarte Vergütung; hat der Arbeitnehmer im Absonderungsleistungen keine weiteren geschuldeten Dienstleistungen erbracht, stand ihm nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 Abs. 1 BGB) für diese Zeit der Absonderung zwar kein Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB auf Zahlung seines Arbeitslohns zu. Vgl. dazu z.B.: Maties, in: BeckOGK, BGB, 1. August 2021, § 611a Rn. 1670 ff.; Fandel/Kock, in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 611a Rn. 198. Es lag dann aber ein Fall vor, in dem die Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Lohnfortzahlung trotz nicht geleisteter Arbeit verpflichtet war. Ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Klägerin bestand unter dem Gesichtspunkt eines Annahmeverzugs. Speziell für Arbeitsverträge (u.a.) regelt § 615 Satz 1 BGB, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Vorschrift wurde zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer nicht abbedungen. Die Klägerin befand sich im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), weil sie den Arbeitnehmer über die nach vorstehenden Ausführungen im Absonderungszeitraum erbrachte tatsächliche Arbeitsleistung hinaus nicht - weiter – beschäftigt hat. Es lag ein Fall der sog. Annahmeunwilligkeit vor. Vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 14. Ein Annahmeverzug erfordert, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Verzugszeitraums leistungsbereit, d.h. leistungsfähig und leistungswillig, ist (§ 297 BGB). Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet mithin für die Zukunft (ex-nunc), wenn eine dieser Voraussetzungen fortfällt. Unerheblich ist dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie z.B. Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder seine Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt. Vgl. z.B. BAG, Urteile vom 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -, juris Rn. 23, und vom 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 -, juris, Rn. 22, vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 -, juris, Rn. 25 f., sowie vom 18. August 1961 - 4 AZR 132/60 - , juris Rn. 10; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 -, juris Rn. 59 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 31; Joussen, in: BeckOK Arbeitsrecht, BGB, 62. Edition, 1. Dezember 2021, § 615 Rn. 7; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 68. Nur der leistungsfähige und leistungswillige Arbeitnehmer hat im doppelten Sinne des Wortes das Entgelt „verdient“. Vgl. Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 12. Der Arbeitnehmer war im hier maßgeblichen Zeitraum vom 13. März bis zum 27. März 2020 leistungsfähig und -willig. Er war in der Lage, arbeitsvertraqlich geschuldete Dienstleistungen zu erbringen und dazu auch bereit. Zwar durfte der Arbeitnehmer aufgrund der behördlich angeordneten Absonderung seinen häuslichen Bereich nicht verlassen. Seine Arbeitsleistung war nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag im März 2020 aber nicht ausschließlich auf dem Firmen(Sport-)gelände der Klägerin oder an sonstigen Aufenthaltsorten der 1. Mannschaft geschuldet (vgl. § 269 BGB). Wesentliche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten wie z.B. die Erstellung von Trainingsplänen, Koordinationstätigkeiten für den Athletik-Bereich des Nachwuchsleistungszentrums bedingten zu ihrer Erbringung ein Verlassen des häuslichen Bereichs nicht. Zudem bestand für die Klägerin nach § 1 des Arbeitsvertrages das Recht, „dem Arbeitnehmer anstelle und/oder zusätzlich zur im Stellenprofil beschriebenen Tätigkeit auch andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeiten im Verein zuzuweisen“. Letzteres hat die Klägerin nicht getan, und dies, obwohl sie dem Arbeitnehmer dafür entsprechend des Arbeitsvertrags die erforderliche „häusliche“ Büroausstattung zur Verfügung gestellt hatte. Ferner ist nicht erkennbar, dass es solche, den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechende andere Tätigkeiten, die er von zu Hause aus hätte erbringen können, von vornherein nicht gab. Ruft der Arbeitgeber die geschuldete und ihm angebotene Dienstleistung nicht ab, so begibt er sich in Annahmeverzug. Es liegt ein Fall der Annahmeunwilligkeit vor. Einer besonderen - förmlichen - Anerbietung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Eine solche war entbehrlich, denn der Arbeitnehmer musste, nachdem die Erstellung von Trainingsplänen ausdrücklich von ihm noch abverlangt worden war, damit die Spieler fortan allein trainieren konnten, davon ausgehen, dass die Klägerin keine weiteren Arbeitsleistungen während der Zeit des häuslichen Aufenthalts mehr von ihm abverlangen würde. Ginge man davon aus, dass die Klägerin die vom Arbeitnehmer grundsätzlich auch aus dem häuslichen Bereich heraus zu erbringenden arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen deshalb nicht abgefordert hat, weil diese für sie aufgrund der Einstellung des Spiel- und des regulären Trainingsbetriebs ohne Wert gewesen wären, dann hätte sich insoweit das von der Klägerin als Arbeitgeberin zu tragende Wirtschaftsrisiko realisiert. Auch dies führte auf einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB. Vgl. zur Abgrenzung des Wirtschafts- vom sog. Betriebsrisiko Urteil der 7a Kammer des erkennenden Gerichts vom 26. Januar 2022 – 7a K 424/21 -. B. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an einem Anspruch auf Erstattung eines infolge einer Absonderung erlittenen Netto-Verdienstausfalls, so besteht erst Recht kein Anspruch auf Erstattung darauf entfallender Sozialabgaben nach Maßgabe des § 57 IfSG. C. Schließlich kommt mangels des Bestehens einer Hauptforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.