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Urteil

14 L 448/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0711.14L448.21.00
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Leitsätze
1. Eine Entschädigung in Geld erhält, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Verdächtiger abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. (Rn.20) 2. Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. auf „Kranke“ kommt nicht in Betracht. (Rn.21) 3. Für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG auf „Kranke“ ist  schon deshalb kein Raum, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entschädigung in Geld erhält, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Verdächtiger abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. (Rn.20) 2. Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. auf „Kranke“ kommt nicht in Betracht. (Rn.21) 3. Für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG auf „Kranke“ ist schon deshalb kein Raum, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Berichterstatterin kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten auch damit einverstanden erklärt haben, die jeweiligen Argumente schriftsätzlich umfassend ausgetauscht worden sind und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. II. 1. Die fristgerecht erhobene Klage ist in der Form der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG eröffnet. Nach dieser am 19. November 2020 und damit vor Erhebung der Klage in Kraft getretenen Vorschrift (vgl. BGBl. 2020 I S. 2397) ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Erstattung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von vermeintlichen Entschädigungszahlungen nebst Sozialversicherungsbeiträgen. a) Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung kommen nur § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 IfSG (Entschädigungszahlungen) sowie § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 IfSG (Sozialversicherungsbeiträge) in Betracht, deren tatbestandliche Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 30. März 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: IfSG a.F.) erhält eine Entschädigung in Geld, wer nach § 30 IfSG auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber dem abgesonderten Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die zuständige Behörde auszuzahlen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F.). Für abgesonderte Personen besteht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG die Sozialversicherungspflicht fort. Das Land hat dem Arbeitgeber auf Antrag auch die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, sofern er für das Land gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Entschädigung ausgezahlt hat (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 IfSG). b) Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn der betroffene Arbeitnehmer wurde als „Kranker“ abgesondert und gehörte damit von vornherein nicht zum potentiell entschädigungsberechtigten Personenkreis (dazu nachfolgend unter aa). Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. auf „Kranke“ kommt nicht in Betracht (dazu nachfolgend unter bb). Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die ab dem 31. März 2021 geltende Änderung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (im Folgenden: § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG n.F.) berufen, wonach nunmehr auch als „Kranke“ abgesonderte Personen potentiell entschädigungsberechtigt sind (dazu nachfolgend unter cc.). Unabhängig davon war der Arbeitnehmer auch deshalb nicht entschädigungsberechtigt, weil ihm durch die Quarantäne kein Verdienstausfall entstand, denn er hatte nach § 3 Abs. 1 EFZG während der gesamten Dauer der Absonderung einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin (dazu nachfolgend unter dd). aa) Wie oben unter a) dargelegt, waren nach der bis zum 30. März 2021 geltenden Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (a.F.) nur solche Personen potentiell entschädigungsberechtigt, die nach § 30 IfSG als „Ausscheider“ (vgl. § 2 Nr. 6 IfSG), „Ansteckungsverdächtige“ (vgl. § 2 Nr. 7 IfSG) oder „Krankheitsverdächtige“ (vgl. § 2 Nr. 5 IfSG) behördlich abgesondert wurden. „Kranke“ (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG) und „sonstige Träger von Krankheitserregern“ wurden hingegen in der enumerativen Aufzählung potentiell entschädigungsberechtigter Abgesonderter in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. nicht genannt. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach die Vorschrift auch „Kranke“ erfasst, beruht offenbar darauf, dass die Klägerin auf die ab dem 31. März 2021 geltende Fassung der Norm abstellt. Diese findet jedoch auf den hier interessierenden Quarantänefall keine Anwendung (dazu nachfolgend unter cc.). Der Arbeitnehmer wurde vom Gesundheitsamt mit Bescheiden vom 24. November 2020 ausdrücklich „nach § 2 Abs. 4 IfSG als Erkrankte/r“ abgesondert. Da § 2 IfSG von je her nur einen Absatz hat(te), wollte das Gesundheitsamt in dem Bescheid ersichtlich auf die Legaldefinition in § 2 Nr. 4 IfSG Bezug nehmen und den Arbeitnehmer somit als „Kranken“ absondern. Die Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer der in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. genannten Personengruppen materiell darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nicht dargetan und belegt, dass und warum der Arbeitnehmer tatsächlich kein „Kranker“, sondern vielmehr „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtiger“ oder „Krankheitsverdächtiger“ gewesen sein sollte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich darauf verweist, dass der Arbeitnehmer – was unstreitig ist – lediglich bis zum 23. November 2020 arbeitsunfähig erkrankt (bzw. krankgeschrieben) gewesen sei, verkennt sie, dass bestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. eine entsprechende ärztliche Krankschreibung nicht Voraussetzung für die seuchenrechtliche Qualifikation einer Person als „Kranker“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist. Danach ist „Kranker“ eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Damit ist nach allgemeiner Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 33; Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 21; Gabriel, in: BeckOK InfSchR, Stand 01.11.2022, § 2 Rn. 25; weitergehend, weil das Erfordernis von Symptomen verneinend: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 27) sowie nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 1. Februar 2023 - 14 K 213/21, vom 21. Februar 2023 - 14 K 357/21 - und vom 23. März 2023 - 14 K 210/21 -) eine Person gemeint, die Symptome einer bestimmten, diagnostisch bestätigten übertragbaren Krankheit aufweist. Dies war bei dem Arbeitnehmer der Fall. Unstreitig wurde er mit Abstrich vom 13. November 2020 positiv auf das Coronavirus getestet. Zu diesem Zeitpunkt litt er offenbar auch unter Krankheitssymptomen, denn er war von seinen Ärzten bereits drei Tage zuvor, am 13. November 2020, arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, wobei diese Krankschreibung am 16. November 2020 noch einmal bis zum 23. November 2020 verlängert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese nach ärztlicher Feststellung sogar zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers nicht Folge der Infektion mit dem Coronavirus war, sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und für das Gericht auch sonst nicht erkennbar. Für eine vom Gesundheitsamt zu Unrecht angeordnete Absonderung des Arbeitnehmers als „Kranker“ im hier maßgeblichen seuchenrechtlichen Sinne fehlen nach alldem tragfähige Anhaltspunkte. Diese behördliche Quarantäne-Anordnung galt für den gesamten von den Bescheiden vom 24. November 2020 erfassten Zeitraum (13. bis 30. November 2020), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums durchweg „corona-positiv“ war oder einschlägige Krankheitssymptome aufwies. Eine durch ärztliche Krankschreibung belegte Arbeitsunfähigkeit ist, wie gezeigt, für die Qualifizierung des Arbeitnehmers als „Kranker“ ohnehin nicht erforderlich. bb) Für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. auf im seuchenrechtlichen Sinne „Kranke“ ist entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb kein Raum, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der damalige Gesetzgeber entschied sich vielmehr bewusst gegen die Einbeziehung von „Kranken“ in die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. zu gewährende Billigkeitsentschädigung, weil dafür nach seiner Auffassung kein Bedürfnis bestand. Er ging nämlich davon aus, dass „Kranken“ regelmäßig bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere § 3 EFZG, oder eines privaten Versicherungsverhältnisses Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungsleistungen zustünden (vgl. BT-Drs. 3/1888, S. 27 f.). Die Richtigkeit dieser Annahme des Gesetzgebers ist im Übrigen – wenn auch erst Jahre später – durch das Bundesarbeitsgericht insofern bestätigt worden, als das Gericht einem wegen eines positiven Corona-Tests abgesonderten Arbeitnehmer für den gesamten Absonderungszeitraum einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG zugesprochen hat (Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 -, juris). Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es für den Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Vorliegen von Krankheitssymptomen während der Quarantäne nicht ankomme (a.a.O., Rn. 21) und es ferner keiner ärztlichen Krankschreibung bedürfe, wenn der positive Corona-Test und die deshalb angeordnete Quarantäne als solche unstreitig seien (a.a.O., Rn. 31 ff.). cc) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch eine mit Wirkung vom 31. März 2021 erfolgte Gesetzesänderung (vgl. das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021, BGBl. I S. 370) vom Gesetzgeber der Sache nach auch „Kranke“ in den Kreis der nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG potentiell Entschädigungsberechtigten aufgenommen wurden. Eine rückwirkende Geltung der Gesetzesänderung auf vor deren Inkrafttreten liegende (Absonderungs-)Zeiträume – wie dem vorliegend in Rede stehenden – wird in dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen nämlich nicht angeordnet. Die Anwendbarkeit des „neuen“ Rechts auf den vorliegenden Fall ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht lediglich, dass eine auf ein Verpflichtungsbegehren gerichtete Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn die Klägerin oder der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5/03 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Werden staatliche Leistungen begehrt, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, so ist das für diese Zeit geltende Recht anzuwenden, sofern – wie hier – eine Neuregelung sich nicht ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. für die Unfallfürsorge: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 -, juris Rn. 8). Für die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Entschädigung und damit verknüpft auf Erstattung ergibt sich aus dem einschlägigen materiellen Recht, d.h. aus § 56 IfSG, dass deren tatbestandlichen Voraussetzungen während des Absonderungszeitraums nach Maßgabe des damals geltenden Rechts vorgelegen haben müssen (so auch VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 7 K 2613/22 -, juris Rn. 34 ff.; VG Gera, Urteil vom 3. November 2022 - 3 K 819/21 Ge -, juris Rn. 23 ff.). Nach § 56 IfSG wird einem Arbeitnehmer die Entschädigung (beim Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) dann gewährt, wenn er durch die Absonderung einen Verdienstausfall erleidet (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer infolge der Absonderung seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen, die geschuldete Arbeitsleistung aber auch nicht in der eigenen Häuslichkeit erbringen kann, und wenn er auch keinen anderweitigen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (insbesondere aus § 3 EFZG oder § 616 Satz 1 BGB) oder auf sonstige Kompensation des Verdienstausfalls hat. Die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG tritt in einem solchen Fall nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unmittelbar an die Stelle des dem Arbeitnehmer infolge der Quarantäne entgehenden Arbeitseinkommens. Sie bemisst sich daher nach dem in diesem Zeitraum entstehenden Verdienstausfall (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG), wobei sie für die ersten sechs Wochen in voller Höhe gewährt wird (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Der Verdienstausfall bemisst sich wiederum nach dem Netto-Arbeitsentgelt (ggf. zuzüglich Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld), welches dem Arbeitnehmer im Absonderungszeitraum zugestanden hätte (vgl. § 56 Abs. 3 IfSG). Da die Entschädigungsleistungen an die Stelle des infolge der Quarantäne entgehenden Arbeitseinkommens treten, richtet sich ihre Fälligkeit nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Um die pünktliche und unterbrechungsfreie Auszahlung der vom Arbeitnehmer typischerweise zur fortlaufenden Sicherung seines Lebensunterhalts benötigten Entschädigungsleistungen sicherzustellen, ist nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Entschädigung durch die Arbeitgeberin für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, auszuzahlen. Aus dem Gesamtgefüge dieser gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass der Anspruch auf Entschädigung dem Grund und der Höhe nach sowie hinsichtlich seiner Fälligkeit unmittelbar auf die im Zeitraum der Absonderung bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bezogen und untrennbar mit diesen verknüpft ist. Dem während des Absonderungszeitraums geltenden materiellen Recht sind daher nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Entschädigungs- und des mit diesem unmittelbar verknüpften Erstattungsanspruchs zu entnehmen. Bestand danach kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung – etwa, weil er zu dieser Zeit als „Kranker“ gar nicht zum potentiell entschädigungsberechtigten Personenkreis gehörte –, fehlt den auf den Quarantänezeitraum bezogenen Gehaltszahlungen der Arbeitgeberin notwendigerweise von vornherein der Charakter einer nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für die zuständige Behörde vorgenommenen Auszahlung von Entschädigungsleistungen, so dass von der Arbeitgeberin auch nicht deren Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. verlangt werden kann. dd) Unabhängig von seiner Absonderung als „Kranker“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG war der Arbeitnehmer schließlich auch deshalb nicht entschädigungsberechtigt, weil ihm durch die Quarantäne kein Verdienstausfall entstand, denn er hatte nach § 3 Abs. 1 EFZG während der gesamten Dauer der Absonderung einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin. Dies ergibt sich aus dem bereits oben unter bb) zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 (- 5 AZR 234/23 -, a.a.O.), welches die Berichterstatterin nach eigener Prüfung als überzeugend ansieht. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene, aber von ihr nicht näher begründete Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 25. Juni 2024, Blatt 113 f. der Gerichtsakte), diese höchstrichterliche Entscheidung sei für den vorliegenden Fall nicht „relevant“, weil nicht davon auszugehen sei, dass der bereits am 13. November 2020 positiv getestete Arbeitnehmer im streitigen Zeitraum immer noch „corona-positiv“ gewesen sei, findet in dem Urteil keine Stütze. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer nämlich bereits am 26. Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet und deshalb vom 29. Dezember 2021 bis zum 12. Januar 2022 unter häusliche Quarantäne gestellt worden. Davon, dass der Arbeitnehmer im Absonderungszeitraum weiteren – zumal positiven – Corona-Tests unterzogen worden wäre, ist in dem Urteil hingegen keine Rede. Dieser Aspekt ist mithin nach der – aus Sicht der Berichterstatterin überzeugend begründeten – Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für das Bestehen eines Anspruchs aus § 3 Abs. 1 EFZG rechtlich genauso unerheblich, wie das Vorliegen oder Fehlen von Krankheitssymptomen. c) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 IfSG. Dieser Anspruch knüpft, wie eingangs erläutert, tatbestandlich an einen nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG (a.F.) bestehenden Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers an. Da ein solcher, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht gegeben war, kann die Klägerin auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht mit Erfolg beanspruchen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht angesichts des Unterliegens der Klägerin im Klageverfahren ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird nach den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 707,20 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Gehaltszahlungen an und Beiträgen zur Sozialversicherung für den bei ihr seit Oktober 2001 als Schleifer angestellten Herrn J... (im Folgenden nur: Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer war vom 10. bis zum 23. November 2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 11. November 2020 wurde durch das Bezirksamt Spandau von Berlin - Gesundheitsamt - (im Folgenden nur: Gesundheitsamt) die häusliche Absonderung (Quarantäne) des Arbeitnehmers „mit sofortiger Wirkung“ bis zum 23. November 2020 angeordnet. Aufgrund eines Kontakts am 10. November 2020 zu einem bestätigten Fall von COVID-19 sei der Arbeitnehmer als Ansteckungsverdächtigter im Sinne von § 2 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzusehen. Mit Bescheid vom 24. November 2020 ordnete das Gesundheitsamt die häusliche Absonderung des Arbeitnehmers vom 13. bis zum 22. November 2020 an, weil der Arbeitnehmer mit Abstrich vom 13. November 2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) getestet worden sei und daher als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG gelte. Mit weiterem Bescheid vom 24. November 2020 verlängerte das Gesundheitsamt die Absonderung bis zum 30. November 2020, weil der Arbeitnehmer aufgrund seines „klinischen Zustandes“ weiterhin als Erkrankter anzusehen sei. Im Dezember 2020 beantragte die Klägerin, ihr für die Zeit vom 24. bis zum 30. November 2020 Entschädigungszahlungen nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 707,20 € zu erstatten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Juni 2021 ab. Nach der abschließenden Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erhalte Entschädigung wegen Verdienstausfalls nur, wer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger abgesondert worden sei. Der Arbeitnehmer sei hier jedoch vom Gesundheitsamt mit Bescheiden vom 24. November 2020 als „Kranker“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG unter Quarantäne gestellt worden. Zur Begründung der dagegen am 22. Juli 2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 IfSG lägen vor. Der Arbeitnehmer habe während der Quarantäne seine Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbringen können, weil er seine Tätigkeit nur an den in der Firma stehenden Schleifmaschinen ausüben könne. Ein vorrangiger Anspruch aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe ihm nicht zugestanden. Nr. 9 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg sehe die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung nur in bestimmten, dort abschließend aufgeführten Fällen vor, zu denen die Quarantäne nicht gehöre. Auch sei nach Nr. 9.2 des Manteltarifvertrags Entgeltfortzahlung zu gewähren, wenn und soweit kein Anspruch gegenüber einer anderen Stelle auf Erstattung des Arbeitsentgelts bestehe. Ein solcher Anspruch bestehe hier jedoch nach § 56 IfSG. Falls von einer nicht abschließenden Aufzählung im Manteltarifvertrag auszugehen und § 616 BGB grundsätzlich anwendbar sein sollte, scheitere ein Anspruch des Arbeitnehmers jedenfalls daran, dass es sich nicht um einen in seiner Person liegenden Verhinderungsgrund, sondern angesichts der Pandemielage um ein objektives Leistungshindernis gehandelt habe. Ferner habe der Arbeitnehmer ab dem 24. November 2020 auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gehabt, weil er dann nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Das – nicht überzeugende – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) sei hier nicht relevant, weil nicht davon auszugehen sei, dass der bereits am 13. November 2020 positiv getestete Arbeitnehmer im streitigen Zeitraum immer noch „corona-positiv“ gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe die Absonderung des Arbeitnehmers als „Kranker“ der Klageforderung ebenfalls nicht entgegen, weil der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG auch für „Kranke“ bestehe, sofern sie – wie hier – nach § 30 IfSG abgesondert worden seien. Anderenfalls sei § 56 IfSG zumindest analog anzuwenden, denn es bestehe dann eine planwidrige Regelungslücke. „Kranke“ im Sinne des § 2 Abs. 4 IfSG wären sonst schutzlos gestellt, sobald ihre Quarantäne länger dauere als ihre Arbeitsunfähigkeit und sie daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätten. Der Sachverhalt sei insoweit vergleichbar mit der Situation von Ausscheidern, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtigen. Die Klägerin beantragt sachdienlich ausgelegt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juni 2021 zu verpflichten, ihr eine Erstattung von Gehaltszahlungen (Entschädigung) und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 707,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2021 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, dass der Arbeitnehmer in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum als „Kranker“ abgesondert worden sei und er – der Beklagte – sich mangels aufdrängender Zweifel auf diese fachliche Einschätzung des Gesundheitsamts verlassen dürfe und müsse, zumal er über kein eigenes medizinisch geschultes Personal verfüge. Im Übrigen sei die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer entgegen der Einschätzung des Gesundheitsamts in dem genannten Zeitraum nicht krank gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, sei jedenfalls von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung aus § 616 Satz 1 BGB auszugehen. Die wirksame arbeits- oder tarifvertragliche Abbedingung der Norm sei von der Klägerin nicht dargetan worden. Wegen der Einzelheiten der hierzu vom Beklagten gemachten Ausführungen wird auf Seite 7 ff. der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2021 (Blatt 83 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der klageweise geltend gemachte Anspruch scheitere somit daran, dass der Arbeitnehmer als „Kranker“ schon nicht entschädigungsberechtigt gewesen sei, zumal er auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 EFZG gehabt habe. Anderenfalls habe ihm zumindest einen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 Satz 1 BGB zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.