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Urteil

14 K 598/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1120.14K598.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere – soweit ersichtlich (vgl. die offenbar auf dem Bescheid angebrachten Eingangsstempel der Klägerin vom 5. Oktober 2021, Blatt 19 der Gerichtsakte) – fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Erstattung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung der von ihr während der Absonderung der Arbeitnehmerin an bzw. für diese geleisteten Zahlungen. 1. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung kommen nur § 56 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 IfSG (Entschädigungszahlung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts) und § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 IfSG (Sozialversicherungsbeiträge) in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 30. März 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: IfSG a.F.) erhält eine Entschädigung in Geld, wer nach § 30 IfSG auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger (vgl. zur Legaldefinition dieser Begriffe: § 2 Nr. 5 bis 7 IfSG) abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber dem abgesonderten Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die zuständige Behörde auszuzahlen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F.). Für abgesonderte Personen besteht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG die Sozialversicherungspflicht fort. Das Land hat dem Arbeitgeber auf Antrag auch die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, sofern er für das Land gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Entschädigung ausgezahlt hat (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 IfSG). Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn die in Rede stehende Arbeitnehmerin wurde zu Recht als „Kranke“ abgesondert und gehörte damit während ihrer Absonderung von vornherein nicht zum entschädigungsberechtigten Personenkreis (dazu nachfolgend unter 2.). Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die ab dem 31. März 2021 geltende Änderung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (im Folgenden: § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG n.F.) berufen, wonach nunmehr auch „Kranke“ potentiell entschädigungsberechtigt sind (dazu nachfolgend unter 3.). 2. Die Arbeitnehmerin war im Zeitraum ihrer Absonderung „Kranke“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 IfSG. Danach ist „Kranke(r)“ eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Hierunter ist nach allgemeiner Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 33; Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 21; Gabriel, in: BeckOK InfSchR, Stand 01.11.2022, § 2 Rn. 25; weitergehend, weil das Erfordernis von Symptomen verneinend: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 27) sowie nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. Urteile vom 1. Februar 2023 - 14 K 213/21, vom 21. Februar 2023 - 14 K 357/21 - und vom 23. März 2023 - 14 K 210/21 -) eine Person zu verstehen, die Symptome einer bestimmten, diagnostisch bestätigten übertragbaren Krankheit aufweist. Dies war bei der Arbeitnehmerin zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) bei der Anordnung sowie der Verlängerung der Absonderung der Fall. Ausweichlich der vom Gericht beigezogenen Unterlagen des Gesundheitsamts war die Arbeitnehmerin am 18. Januar 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden und litt unter Symptomen, welche allgemeinkundig typisch für eine COVID-19-Erkrankung sind bzw. waren, nämlich Halsschmerzen bzw. Halsentzündung, Geruchs- und Geschmacksverlust sowie allgemeinen Krankheitsanzeichen. Diese Symptomatik bestand auch am 27. Januar 2021 noch, so dass die Absonderung vom Gesundheitsamt entsprechend verlängert wurde. All dies wird offenbar auch von der Klägerin nicht (mehr) in Abrede gestellt, die angesichts des Inhalts der beigezogenen Unterlagen des Gesundheitsamts (einschließlich des zusammenfassenden Vermerks vom 7. Juli 2023) an ihrer früheren – wenn nicht wider besseren Wissens so doch offenbar zumindest „ins Blaue hinein“ aufgestellten – Behauptung, die Arbeitnehmerin sei asymptomatisch infiziert gewesen, ausdrücklich nicht mehr festhält (vgl. Schriftsatz vom 12. Oktober 2023, Blatt 74 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin gleichzeitig anmerkt, „ein schwererer Verlauf und eine dazu führende Arbeitsunfähigkeit“ hätten offenbar nicht vorgelegen, ist dies für die Qualifizierung der Arbeitnehmerin als „Kranke“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ohne Belang. Wie eingangs dargelegt, ist dafür weder eine besondere Schwere der Krankheitssymptome noch eine durch ärztliche Krankschreibung belegte Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Letzteres gilt auch deshalb, weil anderenfalls die hier allein maßgebliche infektionsschutzrechtliche Qualifizierung als „Kranke(r)“ von dem eher zufälligen Umstand abhinge, ob sich eine symptomatisch infizierte und behördlich abgesonderte Person noch um eine ärztliche Krankschreibung kümmerte oder aber angesichts der während der Pandemie bestehenden Erschwernisse davon absah, weil sie während der Absonderung ihren Arbeitsplatz ohnehin nicht aufsuchen durfte, was dem Arbeitgeber auch bekannt war. Wie eingangs ausgeführt, gehörte die Arbeitnehmerin als „Kranke“ von vornherein nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. potentiell entschädigungsberechtigten Personenkreis, welcher lediglich „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtige“ und „Krankheitsverdächtige“, aber eben keine „Kranken“ umfasste. Nach Auffassung des Gesetzgebers bestand für eine Billigkeitsentschädigung von „Kranken“ kein Bedürfnis, weil davon ausgegangen wurde, dass den Betroffenen regelmäßig bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungsleistungen zustanden (vgl. BT-Drs. 3/1888, S. 27). Auf das im jeweiligen Einzelfall feststellbare tatsächliche Bestehen solcher anderweitigen Ansprüche – hier z.B. nach § 3 EFZG – kam es nach dem klaren Wortlaut der Norm hingegen nicht an. 3. Die Klägerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch eine mit Wirkung vom 31. März 2021 erfolgte Gesetzesänderung (vgl. das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021, BGBl. I S. 370) vom Gesetzgeber auch „Kranke“ in den Kreis der potentiell Entschädigungsberechtigten aufgenommen wurden. Eine rückwirkende Geltung der Gesetzesänderung auf vor deren Inkrafttreten liegende (Absonderungs-)Zeiträume wird in dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen nicht angeordnet. Die Anwendbarkeit des „neuen“ Rechts auf den vorliegenden Fall ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht lediglich, dass eine auf ein Verpflichtungsbegehren gerichtete Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn die Klägerin oder der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5/03 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Werden staatliche Leistungen begehrt, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, so ist das für diese Zeit geltende Recht anzuwenden, sofern – wie hier – eine Neuregelung sich nicht ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. für die Unfallfürsorge: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 -, juris Rn. 8). Für die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung ergibt sich aus dem einschlägigen materiellen Recht, d.h. aus § 56 IfSG, dass deren tatbestandlichen Voraussetzungen während des Absonderungszeitraums nach Maßgabe des damals geltenden Rechts vorgelegen haben müssen (so auch VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 7 K 2613/22 -, juris Rn. 34 ff.; VG Gera, Urteil vom 3. November 2022 - 3 K 819/21 Ge -, juris Rn. 23 ff.). Nach § 56 IfSG wird einem Arbeitnehmer die Entschädigung (beim Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) dann gewährt, wenn er durch die Absonderung einen Verdienstausfall erleidet (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer infolge der Absonderung seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen, die geschuldete Arbeitsleistung aber auch nicht in seiner Häuslichkeit erbringen kann und er auch keinen anderweitigen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (insbesondere aus § 3 EFZG oder § 616 Satz 1 BGB) oder auf sonstige Kompensation des Verdienstausfalls hat. Die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG tritt in einem solchen Fall nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unmittelbar an die Stelle des dem Arbeitnehmer infolge der Quarantäne entgehenden Arbeitseinkommens. Sie bemisst sich daher nach dem ihm in diesem Zeitraum entstehenden Verdienstausfall (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG), wobei sie für die ersten sechs Wochen in voller Höhe gewährt wird (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Der Verdienstausfall bemisst sich wiederum nach dem Netto-Arbeitsentgelt (ggf. zuzüglich Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld), welches dem Arbeitnehmer im Absonderungszeitraum zugestanden hätte (vgl. § 56 Abs. 3 IfSG). Da die Entschädigungsleistungen an die Stelle des dem Arbeitnehmer infolge der Quarantäne entgehenden Arbeitseinkommens treten, richtet sich ihre Fälligkeit nach der Fälligkeit des vom Arbeitnehmer aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Um die pünktliche und unterbrechungsfreie Auszahlung der vom Arbeitnehmer typischerweise zur fortlaufenden Sicherung seines Lebensunterhalts benötigten Entschädigungsleistungen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG dem Arbeitnehmer die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, auszuzahlen. Aus dem Gesamtgefüge dieser gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass der Anspruch auf Entschädigung dem Grund und der Höhe nach sowie hinsichtlich seiner Fälligkeit unmittelbar auf die im Zeitraum der Absonderung bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bezogen und untrennbar mit diesen verknüpft ist. Dem während des Absonderungszeitraums geltenden materiellen Recht sind daher nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Entschädigungs- und des daran anknüpfenden Erstattungsanspruchs zu entnehmen. Bestand danach kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung – etwa, weil er zu dieser Zeit als „Kranker“ gar nicht zum potentiell entschädigungsberechtigten Personenkreis gehörte –, fehlt den auf den Quarantänezeitraum bezogenen Gehaltszahlungen des Arbeitgebers notwendigerweise von vornherein der Charakter einer nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für die zuständige Behörde vorgenommenen Auszahlung von Entschädigungsleistungen, so dass vom Arbeitgeber auch nicht deren Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. verlangt werden kann. Auf die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem ein vermeintlicher, nach dem maßgeblichen materiellen Recht tatsächlich aber gar nicht entstandener Erstattungsanspruch vom Arbeitgeber gegenüber der Behörde geltend gemacht oder von dieser beschieden wird oder die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung vom Gericht überprüft wird, kommt es nach alldem entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 IfSG. Dieser Anspruch knüpft, wie eingangs erläutert, tatbestandlich an einen nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehenden Entschädigungsanspruch an. Da dieser, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht bestand, kann die Klägerin auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht mit Erfolg beanspruchen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ist angesichts des Unterliegens der Klägerin im Klageverfahren ebenfalls nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird nach den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.881,- € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die infektionsschutzrechtliche Erstattung einer Entschädigungszahlung sowie von Sozialversicherungsbeiträgen für die bei ihr als Physiotherapeutin angestellte Frau X… (im Folgenden nur: Arbeitnehmerin). Das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden nur: Gesundheitsamt) ordnete mit Bescheid vom 18. Januar 2021 gegenüber der Arbeitnehmerin vorerst bis zum 27. Januar 2021 nach § 28 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die sofortige Absonderung an. Die Arbeitnehmerin sei am 18. Januar 2021 „positiv auf COVID-19 getestet“ worden und daher im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG „als Erkrankte/r anzusehen“. Im IT-System des Gesundheitsamts wurde dazu am 18. Januar 2021 gespeichert, dass die Arbeitnehmerin an Halsschmerzen/-entzündung, Geruchs- und Geschmacksverlust, Tachypnoe und allgemeinen Krankheitsanzeichen leide. Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 verlängerte das Gesundheitsamt die Quarantäne bis zum 3. Februar 2021, weil die Arbeitnehmerin „aufgrund Ihres klinischen Zustandes (…) weiterhin als Erkrankte/r anzusehen“ sei. Dem lag eine telefonische Mitteilung der Arbeitnehmerin an das Gesundheitsamt am 27. Januar 2021 zugrunde, wonach sie weiterhin unter Symptomen litt. Am 3. Februar 2021 entließ sie das Gesundheitsamt trotz noch bestehender leichter Symptome aus der Absonderung. Während der Absonderungszeit zahlte die Klägerin weiterhin das Arbeitsentgelt und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. Mit Antrag vom 8. Juni 2021 machte sie deshalb beim Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.881,- € (Netto-Arbeitsentgelt zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) für den Zeitraum 18. Januar bis 3. Februar 2021 geltend und gab an, ein Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe nicht bestanden. Der Haustarifvertrag enthalte eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen nach § 616 BGB Entgeltfortzahlung geleistet werde. Quarantäne gehöre nicht dazu. Mit Bescheid vom 27. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. insoweit abschließend geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs der Arbeitnehmerin auf Entschädigung und daraus folgend auch der Klägerin auf Erstattung lägen nicht vor, weil die Arbeitnehmerin erkrankt gewesen sei. Einen Entschädigungsanspruch habe aber nur gehabt, wer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger abgesondert worden sei. Wer zum Zeitpunkt der Absonderung krank gewesen sei, habe dagegen einen Lohnfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gehabt. Mit der dagegen am 5. November 2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Arbeitsverhinderung habe 13 Arbeitstage gedauert, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 616 BGB nicht vorlägen. Soweit der Beklagte vortrage, dass „Kranke“ nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörten, sei dies angesichts der maßgeblichen aktuellen Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG unrichtig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage komme es aber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung an. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechts müssten im Zeitpunkt seiner Geltendmachung im Verwaltungsprozess vorliegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nicht angezeigt. Anderenfalls sei zumindest nicht auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bzw. den Absonderungszeitraum, sondern auf denjenigen der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Der angegriffene Bescheid sei aber erst lange nach der Gesetzesänderung ergangen. Im Übrigen werde zwar angesichts der vom Gericht beigezogenen Unterlagen des Gesundheitsamts nicht mehr an dem früheren Vorbringen festgehalten, dass die Arbeitnehmerin asymptomatisch infiziert gewesen sei, jedoch gelte weiterhin, dass sie nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Einen Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz habe sie daher nicht gehabt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 27. September 2021 zu verpflichten, ihr eine Erstattung in Höhe von 1.881,- € zu gewähren und diese mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen des Bescheids und betont, dass die Erstattung nicht wegen eines Anspruchs der Arbeitnehmerin aus § 616 BGB abgelehnt worden sei, sondern deshalb, weil sie als „Erkrankte“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört habe. Es sei dabei nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern die im Absonderungszeitraum geltende abzustellen. Der Anspruch auf Entschädigung sei zeitlich an den Absonderungszeitraum gebunden. Anderenfalls könnten die Beteiligten das anwendbare Recht durch den Zeitpunkt der Antragstellung oder durch eine verzögerte Bearbeitung manipulieren. Außerdem könne im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG nur dann von einer in Vorleistung für die zuständige Behörde erfolgenden Zahlung durch den Arbeitgeber die Rede sein bzw. eine solche Vorleistung von ihm erwartet werden, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vom Gesundheitsamt übersandten Unterlagen sowie der sonstigen Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.