Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie die Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996 hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S. -H. Flur 5 Flurstück 124 betrifft. Im übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt. Von den Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. ein Halb der Gerichtskosten, ein Halb der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und ein Halb seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll- streckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen der Grundstücke Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstücke 124 und 316. Auf dem Flurstück 316 befindet sich eine Tankstelle, die von einem Pächter betrieben wird. Die nördlich an das Tankstellengrundstück grenzende Parzelle 124 ist nicht bebaut. Auf ihr befand sich bis zum Jahre 1992 eine vom Veterinäramt des Kreises K. betriebene Untersuchungsstelle. Im nördlichen und westlichen Bereich bis hin zum Tankstellengrundstück ist die Parzelle 124 mit einer Teerdecke versehen; der östliche Grundstücksteil ist mit Splitt und Schotter in einer Weise befestigt, die ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Das Tankstellengrundstück und die Parzelle 124 sind nicht voneinander abgegrenzt. Das Tankstellengrundstück hat zwei Einfahrten, die Parzelle 124 eine Einfahrt zur östlich gelegenen Straße L. . Nördlich der Parzelle 124 und auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Wohnhäuser. Südlich an das Tankstellengrundstück schließt sich ein mit einer Gaststätte bebautes Grundstück (Flurstück 317) an. Die Gaststätte wurde früher von der Klägerin zu 2. betrieben. In etwa 1,5 km Entfernung von den Grundstücken befindet sich eine Anschlußstelle der alsbald in die Niederlande führenden Bundesautobahn. Im Juli 1994 beschwerten sich Anwohner über Lärmbelästigungen durch Lastkraftwagen, die den "Parkplatz der Tankstelle" benutzten. Dabei wurde ausgeführt, unter den parkenden Lkws befände sich eine steigende Anzahl von Kühlwagen, deren Kühlung sowohl während der Pausen als auch bei Übernachtungen der Fahrer von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und auch darüber hinaus laufe. Die Lastwagen führen nach Warmlaufen der Motoren oft schon gegen 4.00 Uhr morgens wieder ab. Der Beklagte zu 1. leitete die Beschwerden an das Staatliche Umweltamt K. weiter, das ihm daraufhin mitteilte, das frühere Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K. habe bereits mit Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 1986 gegenüber dem Pächter der Tankstelle angeordnet, daß das Grundstück zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durch Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen befahren werden dürfe und durch geeignete Maßnahmen, z.B. Absperren bzw. Verengen der Ein- und Ausfahrten durch Ketten, Seile, Sperrpfähle oder dergleichen sicherzustellen sei, daß ein Einfahren in das Grundstück bzw. Verlassen des Grundstücks in der vorgenannten Zeit durch Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen nicht möglich ist. Nach Durchführung von Schallpegelmessungen und Anhörung der Klägerin zu 1., die für die Erbengemeinschaft erwiderte, ordnete der Beklagte zu 1. unter Berufung auf §§ 9, 14, 15 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 für die Grundstücke Flur 5, Flurstücke 124 und 316, an: - Die Grundstücke dürfen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durch Lastkraftwagen befahren werden. - Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen Lastkraftfahrzeuge mit laufendem Motor zum Betrieb der Fahrzeugkühlaggregate auf den Grundstücken nicht abgestellt werden. - Durch geeignete Maßnahmen, z.B. Absperren der Ein- und Ausfahrten, Sperrpfähle, Tore, Schranken oder dergleichen, ist sicherzustellen, daß ein Einfahren in die Grundstücke bzw. Verlassen der Grundstücke in der vorgenannten Zeit durch Lastkraftwagen nicht möglich ist. Ferner drohte er in der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung an. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zu 1. - "in Vertretung der Erbengemeinschaft T. " - geltend, auf den Grundstücken parkten Fahrzeuge, um die nahegelegene Gaststätte zu besuchen. Dies sei seit 1954 Gewohnheitsrecht. Es sei Aufgabe des Beklagten, gegebenenfalls gegen die Verursacher des Lärms vorzugehen. Sie selbst sei nicht Störerin, weil sie weder Motoren während der Nachtzeit laufen lasse noch den Parkplatz befahre. Insoweit müßten die Fahrer der Lastkraftwagen als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Die Anwohner seien im übrigen nach Errichtung der Gaststätte bzw. der Tankstelle in die von ihnen bewohnten Häuser gezogen. Schließlich führen rund um die Uhr besonders schwere Lkws über den nahegelegenen Autobahnzubringer. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996, gerichtet an die "Erbengemeinschaft T. , vertreten durch die Klägerin zu 1.", wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch mit der Begründung zurück, aufgrund der starken Beeinträchtigungen der Nachbarschaft habe der Beklagte zu 1. unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens die Klägerinnen zu Recht als Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG in Anspruch genommen. Eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei aufgrund des ständig wechselnden Personenkreises nicht möglich. Gegenüber Forderungen des öffentlichen Rechts, die der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienten, könnten sich die Klägerinnen auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Mit ihrer am 14. März 1996 erhobenen Klage haben die Klägerinnen im wesentlichen geltend gemacht: Sie könnten weder als Handlungs- oder Zustandsstörerinnen noch als Nichtstörerinnen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Anspruch genommen werden. Das in § 9 LImschG normierte Verbot beziehe sich ausschließlich auf Handlungen und nicht auf den Zustand einer Sache. Die Annahme einer von ihnen als Grundstückseigentümern ausgehenden zielgerichteten Veranlassung der Lkw-Fahrer zu den behaupteten Störungen sei abwegig. Auch bei einer Anwendbarkeit des § 18 OBG entfalle ihre Verantwortlichkeit, weil die Gefahr nicht vom Grundstück selbst ausgehe. Die Lkw-Fahrer benutzten das Grundstück gegen ihren durch das aufgestellte Schild zum Ausdruck gebrachten Willen. Die Erwägung, eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei nicht möglich, sei unzutreffend, da die Nachbarn die Beklagten im Störungsfalle telefonisch informieren könnten, so daß dann die Polizei unmittelbar gegen die Störer vorgehen könne. Hinsichtlich der Kühlaggregate sei nicht die Regelung des § 9 LImschG, sondern allenfalls die des § 11a LImschG einschlägig. Auch diese Regelung richte sich aber allein gegen den jeweils Handelnden. Es sei ihnen nicht zuzumuten, täglich die Ein- und Ausfahrten zu öffnen bzw. abzusperren. Eine solche Absperrung sei auch mit großen Gefahren verbunden. Zudem habe der Beklagte zu 2. die frühere Untersuchungsstelle auf der Parzelle 124 auch in den Nachtstunden betrieben. Der Lkw- Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren demgegenüber erheblich reduziert. Dies belege auch eine Aussage der früheren Wirtin der Gaststätte. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe eine Störung der Nachtruhe nicht mehr vorgelegen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgenommene Messung vom 25. August 1997 durch das Staatliche Umweltamt K. sei vor 22.00 Uhr durchgeführt worden. Schließlich sei die angegriffene Regelung in der Ordnungsverfügung auch zu unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, wie das Ein- und Ausfahren von Lkws verhindert werden könne, ohne das immer noch zugelassene Ein- oder Ausfahren von Pkws zugleich zu verhindern. Einrichtungen, die von der Feuerwehr geöffnet werden könnten, ermöglichten auch weiterhin das unbefugte Befahren durch Dritte. Die Beklagten haben die Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 1997 dahingehend klargestellt, daß sie sich gegen die Klägerinnen zu 1. bis 3. richtet und die Zwangsmittelandrohung ausschließlich für die Verbote des Abstellens mit laufendem Motor und des Befahrens zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt. Die Klägerinnen haben beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 1. vom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 16. Februar 1996 in der Fassung der Erklärung vom 2. Dezember 1997 aufzuheben. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hat geltend gemacht: Die Klägerinnen hätten mit der Anlage und Unterhaltung des Platzes sowie mit dem Offenhalten der Zufahrten während der Nachtzeit die Bedingungen dafür geschaffen, daß Lastkraftwagen dort parken könnten. Das aufgestellte Schild in der Größe 110 x 30 cm, das im oberen Bereich des auf dem Grundstück aufgestellten Kiosks angebracht worden sei, sei von den drei Zufahrten aus nicht erkennbar, finde keinerlei Beachtung und sei kein geeignetes Mittel, die Ruhestörungen zu verhindern. Die an den Betreiber der Tankstelle gerichtete Verfügung vom 9. Dezember 1986 erfasse offensichtlich nicht den richtigen Störer. Der Beklagte zu 2. hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sich die Klägerin zu 1. gegen den Widerspruchsbescheid und die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen den Ausgangsbescheid zur Wehr setzten. Im übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Störung den Grundstücken zuzurechnen sei. Der große unbebaute, mit mehreren teils offenen Zufahrten versehene Platz in der Nähe des Autobahnzubringers biete sich als Lkw-Stellplatz an. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf die Klage der Klägerin zu 1. den Bescheid des Beklagten zu 1., auf die der Klägerinnen zu 1. bis 3. den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2., jeweils in der Fassung der Erklärung vom 2. Dezember 1997 und jeweils insoweit aufgehoben, soweit sich Bescheid und Widerspruchsbescheid auf das Grundstück in der Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 316, beziehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juni 1999 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Klägerinnen geltend: Selbst wenn man das Vorliegen von Störungen unterstelle, seien sie für diese weder nach § 17 OBG noch nach § 18 OBG verantwortlich. Auch eine Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 19 OBG scheide aus. Es seien hinreichende sonstige Möglichkeiten zur Abwehr einer tatsächlich vorhandenen Gefahr gegeben. Das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen § 20 Abs. 2 OBG, da es alleine der Verwaltungserleichterung diene. Schließlich sei die Ordnungsverfügung auch unverhältnismäßig, weil sie nicht vorrangig die tatsächlichen Verhaltensstörer in Anspruch nehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärt, daß Grundbescheid und Widerspruchsbescheid die Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Klägerinnen, betreffen; demgemäß verfolgen die Klägerinnen das Klageverfahren gegen den Beklagten zu 2. nicht mehr weiter. Ferner hat der Beklagte zu 1. die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. aufgehoben, soweit sie das Flurstück 316 betrifft. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1995 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996 - geltend in der Fassung der Erklärung vom 2. Dezember 1997 - auch insoweit aufzuheben, als das Grundstück Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 124, betroffen ist. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Lärmbelästigung und Störung der Nachbarn verwirkliche sich auf dem Grundstück der Klägerinnen, weil dieses Grundstück nicht umfriedet und deshalb von jedermann befahrbar sei. Infolgedessen und aufgrund der Lage des Grundstücks nahe der Autobahn, neben der Tankstelle und der benachbarten Gaststätte werde eine besondere Gefahrenlage geschaffen und die mißbräuchliche Benutzung durch die Lärmverursacher geradezu herausgefordert. Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Klägerinnen als Zustandsstörer sei der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbekämpfung maßgeblich gewesen. Ein Vorgehen gegen einzelne Lkw-Fahrer hätte keine Gewähr dafür geboten, daß die Störung auch unverzüglich und endgültig beseitigt werde. Nur die Klägerinnen könnten als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft das Grundstück so abriegeln, daß ein weiteres Befahren und Beparken durch verschiedene und ständig wechselnde Lkws während der Nachtzeit verhindert werde. Unerheblich sei, ob die Klägerinnen den Zustand selbst verschuldet oder auch nur verursacht hätten. Maßgeblich sei allein, daß die Nachtruhe der Anwohner durch das An- und Abfahren, den Parkbetrieb und die laufenden Kühlaggregate der Lkws in einer immissionsschutzrechtlich unzulässigen Weise gestört werde. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Sie stelle in wirtschaftlicher Hinsicht keine übermäßige Belastung dar, da es nicht unbillig erscheine, von den Klägerinnen eine Absperrung der Zufahrten zu verlangen; die insoweit entstehenden Kosten seien von der Erbengemeinschaft gesamthänderisch zu tragen. Aus brandschutztechnischer Sicht kämen Absperrungen mit Verschlüssen in Frage, die entweder mit einem Bolzenschneider oder einem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 geöffnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nur gegen den Beklagten zu 1. und hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995, soweit sie sich auf das Grundstück in der Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 124 bezieht, fortgeführte Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten zu 1. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - geltend in der Fassung der Erklärungen vom 2. Dezember 1997 - ist nach seinem objektiven Erklärungswert, wie ihn auch die Beteiligten ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verstanden haben und verstehen, an die drei in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Klägerinnen als Miteigentümer des Grundstücks (§ 2032 Abs. 1 BGB) - vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom 5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, DÖV 1971, 643 - gerichtet und insoweit in gebotener Auslegung des Widerspruchs und der Klage von allen Klägerinnen zulässigerweise angefochten. Der Bescheid - soweit noch im Streit - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 15 LImschG. Danach ist dem Beklagten zu 1. als der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG zuständigen Behörde die Befugnis eröffnet anzuordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz widersprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung lagen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1996 vor. Es bestand ein dem Landes-Immissionsschutzgesetz widersprechender Zustand. Auf dem hier in Rede stehenden Grundstück (Flurstück 124) ereigneten sich Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Befahren des Grundstücks durch Lastkraftwagen in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie das während dieser Zeit erfolgende Abstellen von Lastkraftwagen unter Betrieb der Kühlaggregate wird von diesem Verbotstatbestand erfaßt. Denn dies sind Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf (S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils) gemäß § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Bezug genommen. Daß die Messungen am 25. August 1997 in der Zeit zwischen 20.00 und 21.00 Uhr stattfanden, steht der Verwertung der Meßergebnisse nicht entgegen. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, was dagegen spricht, daß die Kühlaggregate auch nach 22.00 Uhr mit entsprechendem Lärm betrieben werden. Der Senat sieht zu weiteren Ermittlungen keine Veranlassung, zumal die Beteiligten keine substantiierten Einwände gegen Umfang und Intensität der festgestellten Immissionen erhoben haben. Soweit die Klägerinnen allgemein behauptet haben, der Lkw- Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren erheblich reduziert und bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe keine Störung der Nachtruhe mehr vorgelegen, steht dem - nicht dezidiert widersprochen - entgegen, daß die vom Staatlichen Umweltamt K. im August 1997, also nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1996, durchgeführten Messungen gezeigt haben, daß das Befahren des Grundstücks der Klägerinnen mit Lastkraftwagen noch zu Schallereignissen (An- und Abfahrt von Lastkraftwagen, Türenschlagen sowie Geräusche von Druckluftbremsanlagen) führten, die den hier maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach der Technischen Anleitung Lärm sowie der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 teilweise um mehr als 20 dB(A) überschritten. Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG ergaben sich weiterhin auch aus dem Betrieb von Kühlaggregaten, der ausweislich der Messung vom 25. August 1997 auch für die Nachtstunden eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes von 45 dB(A) bewirkte. Zudem belegen die vom Beklagten zu 1. selbst getroffenen und von den Klägerinnen nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen zur Nutzung des hier in Rede stehenden Grundstücks in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 1997, daß auch zu diesem Zeitpunkt ein § 9 Abs. 1 BImSchG widersprechender Zustand fortbestand. Darauf ist im angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen worden. Die Anwendbarkeit der §§ 9 Abs. 1 und 15 LImSchG wird nicht durch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen. Zwar sind die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes nicht anwendbar, soweit das Bundesrecht für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen enthält. Vgl. dazu u.a. Boisserée/Oels/Hans- mann, Immissionsschutzrecht, Band 1, § 1 Rdnr. 5 (Bearbeitung Januar 1998). Im vorliegenden Falle greift jedoch die hier allein in Betracht zu ziehende bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht ein. § 22 Abs. 1 BImSchG würde - unbeschadet der Frage, ob § 9 Abs. 1 LImschG eine weitergehende öffentlich- rechtliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 2 BImSchG ist - allenfalls dann die Vorschrift des § 15 Satz 1 LImschG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG verdrängen, wenn es sich bei dem hier in Rede stehenden Grundstück um eine - nicht genehmigungsbedürftige - "Anlage" im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn das Flurstück 124 zählt nicht zu den "Anlagen" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, deren Voraussetzungen in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG abschließend definiert sind. Das Grundstück fällt namentlich nicht unter den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Insbesondere werden auf dem Grundstück keine "Arbeiten" durchgeführt, die Emissionen verursachen können. Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG erfaßt insoweit nur solche Grundstücke, die bestimmungsgemäß, also nicht nur gelegentlich, dem emissionsträchtigen Arbeiten dienen. So auch Jarass, BImSchG, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 63; Koch, in: Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz (GK- BImSchG), § 3 Rdnr. 331 f. m.w.N.; Kutscheidt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 Rdnr. 28 (Bearbeitung März 1999) m.w.N. Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitens bezieht sich mithin nur auf solche emissionsträchtigen Tätigkeiten, die wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks sind. Daran fehlt es hier. Selbst wenn das nächtliche Befahren des Grundstücks mit Lastkraftwagen sowie das Laufenlassen der Kühlaggregate als Arbeit im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden könnten, wären diese emissionsträchtigen Tätigkeiten nicht wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks. Es handelt sich insoweit nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung. Denn die Klägerinnen als Miteigentümerinnen des Flurstücks 124 haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unmißverständlich und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Grundstück nicht die Zwecksetzung verbinden oder verfolgen, dieses gerade für die Nutzung durch Lastkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Sie haben zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn Lastkraftwagen auch in der Nachtzeit das Grundstück als Abstell- und Parkplatz benutzen; zudem hat die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß im Falle der durch die Ordnungsverfügung geforderten nächtlichen Schließung des Grundstücks "zwei Existenzen von der Maßnahme der Behörde betroffen sind." Auch wenn damit offenbar eine existentielle Abhängigkeit des Betreibers der auf dem Flurstück 316 eingerichteten Tankstelle und des (damaligen) Betreibers der auf dem Flurstück 317 gelegenen Gaststätte angesprochen war, ändert dies nichts daran, daß das in Rede stehende Flurstück 124 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides von den Klägerinnen eben nicht ausdrücklich oder konkludent als nächtliche Abstell- oder Parkfläche zum Befahren mit Lastkraftwagen bestimmt war. Die Klägerinnen nahmen eine solche Nutzung lediglich hin und schritten dagegen nicht ein. Dementsprechend mangelt es hinsichtlich dieses Grundstücks auch an einem Betreiben im immissionsschutzrechtlichen Sinne; es fehlt an einem Betreiber. Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist nämlich diejenige natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden Einfluß auf den Betrieb der Anlage ausübt, die mithin darüber entscheidet, ob sowie in welcher Art und Weise die Anlage betrieben wird. Vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom 9. Juli 1998 - 21 B 577/98 -; Beschluß vom 10. Juni 1999 - 21 B 2302/98 -; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 3 Rdnr. 70; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 20 BImSchG, Rdnr. 58; Lechelt, in: Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, § 52 BImSchG Rdnr. 94. Wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungszusammenhang und dem daraus folgenden Regelungszweck des § 22 Abs. 1 BImSchG ergibt, darf das Merkmal des "Betreibens" nicht fehlen, wenn es sich um eine "Anlage" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes handeln soll. Die in § 22 Abs. 1 BImSchG und in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG genannten Objekte sind daher nur dann Anlagen, wenn sie in irgendeiner Form "betrieben" werden. Das hier in Rede stehende Flurstück 124 wird aber, auch wenn darauf in der Nachtzeit Lastkraftwagen fahren und abgestellt werden, nicht im dargelegten Sinne "betrieben". Die Klägerinnen haben als Miteigentümerinnen des Grundstücks zur gesamten Hand zwar die Befugnis, über die Art der Nutzung desselben zu entscheiden. Entscheidungen über eine Zwecksetzung des Grundstücks als nächtliche Abstellfläche für Lastkraftwagen und eine diesbezügliche bestimmungsgemäße Nutzung haben die Klägerinnen jedoch nicht getroffen. Sie nehmen die Inanspruchnahme des Grundstücks als Abstellfläche für Lastkraftwagen lediglich hin und schreiten nicht dagegen ein. Damit kann von einem eigenständigen bestimmungsgemäßen Betreiben des Grundstücks als Anlage im dargelegten Sinne nicht gesprochen werden. Das den Eigentümerinnen zustehende Bestimmungsrecht ist im Hinblick auf die Eröffnung und Fortsetzung eines (selbständigen) Anlagenbetriebes nicht ausgeübt worden. Aus den gleichen Erwägungen handelt es sich bei dem Flurstück 124 auch nicht um eine von den Klägerinnen betriebene Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 ("Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen") oder des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG ("Maschinen, Geräte oder sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen ..."). Auch wenn das Grundstück im nördlichen und westlichen Bereich mit einer Teerdecke und in seinem westlichen Teil mit Splitt und Schotter in einer Weise befestigt ist, die ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ermöglicht, läge nur dann eine ortsfeste "Einrichtung" und damit eine "Anlage" im Sinne des BImSchG vor, wenn eine Herrichtung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck erfolgt wäre und wenn die Klägerinnen als Betreiber im dargelegten Sinne qualifiziert werden könnten. Daran fehlt es jedoch aus den dargelegten Gründen. Das Grundstück wird lediglich de facto als Abstell- und Parkfläche in Anspruch genommen, nicht jedoch von den Klägerinnen mit dieser Zwecksetzung "betrieben". Das Flurstück 124 kann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides auch nicht als Nebeneinrichtung oder sonstiger unselbständiger Teil einer - anderen - Anlage im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes qualifiziert werden. Namentlich ist das Grundstück nicht dem auf dem Nachbargrundstück 316 ausgeübten Tankstellenbetrieb zugeordnet. Zu einer (Haupt-) Anlage - z.B. der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG genannten Art - gehören zwar auch die in örtlichem und betriebstechnischem Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (z.B. Materiallager, Verladeeinrichtungen etc.). Davon ging bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 5 BImSchG aus; ausdrücklich klargestellt ist dies durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 der auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlassenen 4. BImSchV. Vgl. Bundestags-Druckssache 7/179; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 19. Für die Qualifizierung eines Aggregats oder einer technischen Einrichtung als Nebeneinrichtung einer (Haupt-) Anlage kommt es jedoch entscheidend auf ihre im Verhältnis zur Haupteinrichtung dienende und untergeordnete Funktion an. Es muß sich insoweit um einen integrierten Bestandteil handeln, der zur Hauptanlage in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang steht und dieser unter technologischen Gesichtspunkten zuzurechnen ist. Vgl. dazu u.a. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 23 m.w.N. An einer solchen Zuordnung des Flurstücks 124 zu dem auf dem Flurstück 316 befindlichen Tankstellenbetrieb fehlt es schon deshalb, weil der Betreiber der Tankstelle keinen bestimmenden Einfluß auf die Art und Weise der Nutzung des Grundstücks hat. Entsprechende rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Tankstellenbetreiber und den Klägerinnen bestehen nach den Feststellungen des Senats nicht. Die Klägerinnen sind zwar Miteigentümerinnen des Grundstücks, auf dem die Tankstelle betrieben wird. Sie haben das hier in Rede stehende Flurstück 124 jedoch weder an den Tankstellenbetreiber verpachtet noch diesem sonst rechtlich geregelt zur Nutzung zugewiesen oder zugeordnet. Irgendwie geartete Bindungen der Klägerinnen gegenüber dem Betreiber der Tankstelle bestehen im Hinblick auf das Flurstück 124 nicht. Dies haben die Klägerinnen auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Erklärung der Klägerinnen zu zweifeln. Auch der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Allein der Umstand, daß tatsächliche oder potentielle Kunden der Tankstelle Lastkraftwagen zeitweise auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 124 abstellen, macht das Grundstück noch nicht zu einem Teil des Tankstellenbetriebs. Gleiches gilt hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte befindet (Flurstück 317). Greift mithin die bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht ein und steht die Anwendbarkeit des § 15 LImschG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG nicht in Frage, konnte der Beklagte zu 1. als die nach § 14 LImschG für die Durchführung des § 9 LImschG zuständige Behörde anordnen, daß der § 9 Abs. 1 LImschG widersprechende Zustand - eine Ausnahme vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG im Sinne des § 9 Abs. 2 LImschG ist ersichtlich nicht einschlägig - beseitigt wird. Der Beklagte hat zu Recht die Klägerinnen zur Beseitigung des Zustandes herangezogen und auch im übrigen von seinem ihm nach § 15 LImschG zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Als nach §§ 15 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG zuständige Behörde konnte der Beklagte die Klägerinnen in Anspruch nehmen. Dabei mag dahinstehen, ob die Inanspruchnahme der Klägerinnen in Anknüpfung an ihr Eigentum in Anwendung des § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - über § 1 Abs. 2 LImschG oder - ausgehend von Landes-Immssionschutzgesetz als Sonderordnungsrecht - aufgrund von § 12 OBG, in analoger Anwendung dieser Vorschrift oder nach Maßgabe eines in ihr zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens erfolgt. Jedenfalls spricht nichts dafür, daß die in § 18 OBG anerkannte und unmittelbar der Effizienz dienende Möglichkeit des Zugriffs auf den Eigentümer einer Sache, ohne die es zu der bekämpfenden Störung nicht gekommen wäre, im Anwendungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen sein sollte. Insofern kann insbesondere nicht darauf zurückgegriffen werden, daß die Regelungen des Gesetzes - insbesondere auch dessen § 9 - an das Verhalten von Personen anknüpfen. § 15 LImschG ermächtigt dazu, die Beseitigung von "Zuständen" zu verfügen und bezieht damit die Gesamtsituation ein, aus der heraus es zu Störungen kommen kann. Demgemäß ist die Behörde gerade nicht darauf verwiesen, gegen festgestellte konkrete Verhaltensweisen einzuschreiten, was häufig - wie gerade der Hinweis der Klägerinnen deutlich macht, die ein der Nachtruhe gestörten Nachbarn könnten die jeweilige Störung und den jeweiligen Störer der Behörde anzeigen - zur Folge hätte, daß es bereits zu der Störung gekommen ist. Vielmehr kommt durch die Bezugnahme auf die Zustände zum Ausdruck, daß auf die Ursache - die "Quelle" - zugegriffen werden kann, aus der heraus sich Störungen entwickeln können. Eine solche Quelle kann auch eine Sache sein, an die damit bei der Bestimmung des Ordnungspflichten angeknüpft werden kann. Die materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG sind erfüllt. Die bekämpfte Gefahr ging von dem in Rede stehenden Grundstück aus. Die durch § 18 Abs. 1 OBG (bzw. den darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht sich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei- oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen Zustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu verstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum gemeint. Es braucht sich mithin nicht um spezielle und dauerhafte Sacheigenschaften zu handeln. Ebenso wie die Verhaltenshaftung nach § 17 OBG nur durch unmittelbare Verursachung einer Gefahr oder Störung ausgelöst wird, setzt allerdings die Zustandshaftung voraus, daß die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, S. 318. Hat die Gefahrenquelle ihren Sitz in der Sache selbst, besteht eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der Sache. Entscheidend ist, ob die Gefahr von der Sache "ausgeht"; die Sache muß dazu eine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für das Entstehen der Gefahr setzen oder darstellen. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung mit dem "Gefahrenherd", die demjenigen, der über die Sache verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung realisieren kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter hinzutreten oder hinzutreten müssen, solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw. durch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder gefährdet (z.B. verkehrswidriges Fahren mit vorschriftsmäßigem Fahrzeug). Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens, a.a.O., S. 326. Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende Grundstück der Klägerinnen eine Gefahrenquelle dar, da von ihm eine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG ausgeht. Aufgrund seiner Lage (nahegelegene Autobahnanschlußstelle, unmittelbare Nähe zum Tankstellengrundstück und zur Gaststätte), seiner Größe, seiner Ausstattung (teilweise mit Teerbelag, teilweise mit Splitt und Schotter) sowie seiner Zugänglichkeit angesichts der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten sowohl unmittelbar zur Straße als auch zum angrenzenden Tankstellengrundstück steht es faktisch jederzeit als Abstell- und Parkplatz für LKWs zur Verfügung, wobei es während der Nachtzeiten typischerweise zu den festgestellten Verstößen gegen § 9 Abs. 1 LImschG kommt. Die bezeichneten Eigenschaften des Grundstücks und sein damit gegebener Zustand "verleiten" Lkw-Fahrer unmittelbar zum Befahren des Grundstücks und zum Abstellen der Fahrzeuge sowie damit verbundenen Laufenlassen der Kühlaggregate gerade auch während der Nachtzeiten. Ohne den beschriebenen Zustand des Grundstücks und dessen Eigenschaften käme es dazu nicht. Vom Zustand des Grundstücks rührt mithin der gegen § 9 Abs. 1 LImschG verstoßende Zustand her. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß von Seiten der Klägerinnen selbst auf die dargelegten Eigenschaften des Grundstücks und seine besondere Eignung als nächtlicher Abstellplatz für bundesweit operierende LKWs wiederholt hingewiesen worden ist. So ist im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht für sie ausgeführt worden, daß bereits seit der Inbetriebnahme der Tankstelle Lkws in großer Zahl das Grundstück als Abstellplatz genutzt haben, hauptsächlich wegen der nahegelegenen Grenze. Über 15 bis 20 Jahre lang sei das Grundstück "regelrecht mit Lkws zugeparkt (gewesen), die hier millimetergenau eingewiesen werden mußten". Wenn auch die Zahl der in den Nachtstunden abgestellten Lkws und die damit verbundene Belastung zurückgegangen sein mag, hat sich am Zustand des Grundstücks und an seiner Eigenschaft als immissionsschutzrechtlicher Gefahrenherd im Grundsatz nichts geändert. Hierfür spricht schließlich auch, daß die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, daß "hier zwei Existenzen von der Maßnahme der Behörde betroffen sind". Das bedeutet der Sache nach, daß das Grundstück aufgrund seiner beschriebenen Eigenschaften und seines Zustandes eine nach wie vor hohe Attraktivität für nächtliche Benutzer aufweist. Eine Zustandspflichtigkeit der Klägerinnen entfiele gemäß dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG nur dann, wenn die Nutzung des in Rede stehende Grundstück in einer die Eigentümerbefugnisse der Klägerinnen verdrängender Weise erfolgte, wenn sich also die Lkw-Fahrer ungeachtet eines eindeutig entgegenstehenden Willens unbefugterweise Zugang zu dem Grundstück verschafften. Davon aber kann trotz des vorhandenen - schon nach Größe und Anbringung kaum Wirkung versprechenden - Verbotsschildes angesichts der Haltung der Klägerinnen zur Benutzung des Grundstücks zum Abstellen von LKWs, wie sie oben bei der Behandlung der Frage nach dem Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Anlage dargestellt worden ist, nicht die Rede sein. Bei der somit bestehenden Zustandsverantwortlichkeit der Klägerinnen war es ermessensgerecht, aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG und zur Verhinderung weiterer Verstöße die Klägerinnen und nicht etwa einzelne Lkw-Fahrer als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (S. 11 f. des Urteils). Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der angegriffenen Ordnungsverfügung in der Gestalt, wie sie Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist, bestehen nicht. Die den Klägerinnen auferlegten Pflichten hinsichtlich des Grundstücks 124 lassen keine Zweifel daran, was die Klägerinnen zu tun und zu unterlassen haben. Zwar verbleibt den Klägerinnen hinsichtlich der angeordneten "geeigneten Maßnahmen" ein gewisser Spielraum dafür, wie sie sicherstellen, daß ein Befahren bzw. Verlassen des Grundstücks in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch LKWs nicht (mehr) möglich ist. Die in der Ordnungsverfügung getroffene Regelung bezeichnet jedoch eindeutig das aufgegebene Ziel, Fahrten in der genannten Zeit sowie ein Abstellen von LKWs mit laufendem Kühlaggregat auf dem Grundstück zu unterbinden, und konnte sich so darauf beschränken, den Klägerinnen mögliche Maßnahmen beispielhaft aufzuzeigen, unter denen sie das ihnen am zuträglichsten erscheinende Mittel auswählen können. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Ein milderes, jedoch in gleicher Weise wie das Gebot, die lärmenden Tätigkeiten von vornherein zu unterbinden, effektives Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. zur Beseitigung der Störung ist nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Schutz der Nachtruhe ist - selbst und gerade angesichts einer von der Klägerinnen angeführten Lärmbelastung der Umgebung infolge des nahen Autobahnanschlusses - ein so gewichtiges Anliegen, daß auch für die Klägerinnen einschneidende Maßnahmen, die bei Versagen oder als zu lästig empfundener zeitlich befristeter Sperrung und Kontrolle des Grundstücks bis zu dessen völliger Schließung für Fahrzeuge führen können, noch angemessen sind. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld ist angesichts der getroffenen Regelung, die den Klägerinnen die zum Ziel führenden Maßnahmen offenhält, das geeignete Zwangsmittel. Es ist bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung des Ziels - Unterbleiben nächtlicher Ruhestörungen - auch hinreichend klar, daß das Zwangsgeld ungeachtet der Zahl einzelner Verstöße für jeden Tag nur einmal festgesetzt werden kann. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen. Nachdem der Beklagte zu 1. seine Ordnungsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. in dem Umfange aufgehoben hat, wie sie das Flurstück 316 betrifft, und die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ferner die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt haben, ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht mehr weiter zu verfolgen, wird das Verfahren in dem entsprechenden Umfang eingestellt, ohne daß der Frage weiter nachzugehen ist, inwieweit den angesprochenen Erklärungen im Hinblick auf das zutreffende Verständnis der Bescheide und des Rechtsschutzbegehrens mehr als ein bloß klarstellender Charakter zukommt. Die die erstinstanzliche Kostenfolge einbeziehende Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).