Urteil
2 K 4821/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0303.2K4821.18.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Er ist seit 1996 als Rechtsanwalt und seit 1999 zudem als Steuerberater in C. selbstständig tätig, seit 2001 in der von ihm mitgegründeten Kanzlei X. L. & Q. mdB. Unter dem 3. August 1999 beantragte der Kläger erstmalig die Eintragung einer Auskunftssperre bei der Beklagten. Zur Begründung gab er an, er sei hauptberuflich als Rechtsanwalt u.a. in Strafverteidigungen tätig und insofern zum Schutz seiner Privatsphäre auf die Geheimhaltung seiner persönlichen Daten angewiesen. Er wolle nicht, dass Beteiligte in Straf- und anderen Verfahren ihn privat belästigten. Ergänzend führte er unter dem 10. August 1999 aus, er komme im Rahmen seiner Berufsausübung mit vermutlichen bzw. tatsächlichen Straftätern in Kontakt, z.B. als Strafverteidiger oder als Vertreter der Opferseite. Zum Schutze seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens sei er gegenüber diesen Personen auf absolute Geheimhaltung seiner persönlichen Daten angewiesen. Diesem Antrag kam die Beklagte nach und richtete eine bis zum 31. August 2000 befristete Auskunftssperre ein. In der Folgezeit wurde die Auskunftssperre auf entsprechende Anträge des Klägers hin wiederholt verlängert. Zur Begründung führte der Kläger jeweils aus, er sei weiterhin als Rechtsanwalt tätig und u.a. mit Strafverteidigungen befasst. In diesem Zusammenhang habe er durchaus Kontakt zu Mandaten, die ihrerseits bedroht würden. Er wolle nicht durch Beteiligte in Verfahren, in denen er involviert sei, privat belästigt werden. Er sorge auch in anderen Medien um die Geheimhaltung seiner Privatanschrift bzw. kümmere sich um die zukünftige Einhaltung des Datenschutzes, sollten ohne sein Wissen und seine Erlaubnis persönliche Daten veröffentlicht werden. Seit 2006 erweiterte die Beklagte die Auskunftssperre antragsgemäß auf die Familie des Klägers. Auch diese erweiterte Auskunftssperre wurde in den Folgejahren mehrfach antragsgemäß verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 2. Januar 2017 mit Befristung bis zum 31. Dezember 2018. Den Verlängerungsantrag vom 23. April 2008 - und die darauf folgenden Verlängerungsanträge - begründete der Kläger ergänzend zu den vorherigen Anträgen damit, dass es vorkomme, dass er selbst aufgrund der Wahrnehmung von Mandanteninteressen im beruflichen Bereich persönlich bedroht werde. Er wolle auch nicht, dass seine Familie an seiner Stelle im privaten Bereich belästigt oder bedroht werde. Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten vom 13. September 2018 stellte der Kläger am 24. September 2018 einen erneuten Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre für sich und seine Familie unter Wiederholung der bislang geltend gemachten Gründe. Mit Schreiben vom 25. September 2018 bat die Beklagte um eine ausführliche, schriftliche Begründung des Antrags unter Vorlage vorhandener Nachweise wie etwa Kopien von Strafanzeigen, Gerichtsurteile, Drohbriefe o.ä. Die bisherige Begründung sei unzureichend. Das Bundesmeldegesetz - BMG - sehe keine generelle Eintragung von Auskunftssperren für bestimmten Berufsgruppen vor, ohne dass im Einzelfall dargelegt werde, inwieweit eine konkrete Gefahr für die jeweilige Person vorliege. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2018, er habe in seiner Antragsbegründung nicht bloß angegeben, einer bestimmten Berufsgruppe anzugehören, sondern konkret und einzelfallbezogen in seiner Berufsausübung als Vertreter von Straftätern und Opfern von Straftätern bereits persönlich bedroht worden zu sein. Er sei auch von Reichsbürgern beauftragt worden und habe dieses Mandat mit Hinweis auf seine dem Rechtsstaatlichkeitsgebot folgenden Berufsausübung niedergelegt. Dies habe ihn zum Gegenstand einer Ablehnungshaltung gemacht. Er müsse daher konkret befürchten, dass diese Personen ihre Drohungen oder Ablehnungshaltungen auch auf seinen privaten Wohnbereich ausdehnen. Die von der Beklagten erbetenen Nachweise dürfe er schon allein aus Gründen der ihm auferlegten Berufsverschwiegenheitsverpflichtung aus §§ 43a Abs. 2, 43e BRAO, 2 BORA nicht beibringen. Mit Bescheid vom 22. November 2018 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung der Auskunftssperre ab. Zur Begründung führte sie aus: Die von dem Kläger vorgelegte Begründung enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass ihm durch bestimmte Personen eine Gefahr drohe und dass diese versuchten, ihn in seinem privaten Umfeld aufzusuchen. Er schildere lediglich das Konfliktpotential, welches bei der Berufsausübung als Rechtsanwalt vorkommen könne. Es ließen sich keine besonderen Umstände in seiner Berufsausübung erkennen. Die Zugehörigkeit zu einer möglicherweise abstrakt gefährdeten Berufsgruppe begründe die Eintragung einer Auskunftssperre jedenfalls nicht. Der Kläger hat am 23. Dezember 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt auch Opfer von Straftaten vertreten und sei in diesem Zusammenhang von den Tätern mündlich bedroht worden, man werde ihn für sein Eintreten „persönlich“ verantwortlich machen. Er vertrete darüber hinaus regelmäßig Unternehmen bei der Geltendmachung von berechtigten Forderungen und werde in diesem Zusammenhang häufig in Person beschimpft. Während die Vorfälle der Bedrohung mit persönlichem Unbill erfreulicherweise einige Jahre zurücklägen und im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung nicht gesondert dokumentiert und schon gar nicht zur Strafanzeige gebracht worden seien, seien die Beschimpfungen und Bedrohungen durch Schuldner seiner Mandanten bislang entweder unterhalb der Schwelle einer Straftat nach § 185 StGB oder § 241 StGB geblieben oder von vornherein unbeweisbar. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass erneut die Schwelle zur Bedrohung mit einem Übel für den Körper oder die Gesundheit überschritten werde. Zudem vertrete seine Kanzlei, deren einziger Rechtsanwaltspartner er sei, derzeit im Zusammenhang mit einer Raubüberfallsache (bewaffneter Raubüberfall auf ein Wettbüro) und einer zeitlich nachfolgenden Erpressung ein mutmaßliches Tatopfer (Angestellter des Wettbüros) zivilrechtlich, wobei die Gesamtangelegenheit ausweislich der getroffenen Aussagen bzw. informatorischen Hinweise der Strafverfolgungsbehörden offenbar eine „OK“-Sache [organisierte Kriminalität, Anm. d. Gerichts] betreffe, deren Charakter häufig dadurch gekennzeichnet sei, dass auch bloße Verfahrensbeteiligte „Zielscheibe“ von Teilnehmern bzw. Angehörigen dieser „OK“-Struktur werden könnten. Die Beklagte sei an ihre bisherige Übung, seit 1999 stetig und ununterbrochen eine Melderegisterauskunftssperre zugunsten des Klägers einzurichten, gebunden, wenn sich an den in den letzten zwanzig Jahren als Begründung akzeptierten Umständen nichts Wesentliches geändert habe, wie z.B. eine neue, anderweitige Berufsausübung oder die Berufsaufgabe, wenn diese eine ausreichend geraume Zeit zurückliegen würde. Nachdem der Kläger ursprünglich neben dem in der mündlichen Verhandlung letztlich gestellten Antrag noch den Antrag angekündigt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. November 2018 zu verpflichten, die für ihn und seine an seinem Wohnsitz lebenden Familienangehörigen bestehende Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG zu verlängern, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. November 2018 zu verpflichten, eine Auskunftssperre für ihn und seine an seinem Wohnsitz lebenden Familienangehörigen nach § 51 Abs. 1 BMG zu einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Kläger habe zwar in allgemeiner Form Risiken, die mit seiner Berufsausübung im Zusammenhang stünden, jedoch keine konkrete Gefahr, dass durch eine Melderechtsauskunft das Leben, die Gesundheit oder andere Rechtsgüter betroffen seien, dargelegt. Zum einen trage er selbst vor, dass die Bedrohungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger viele Jahre zurücklägen. Dass sog. Reichsbürger ihre Ablehnungshaltung auch auf seinen privaten Bereich ausdehnen würden, sei zum anderen nicht anhand konkreter Anhaltspunkte nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Allein der berufliche Kontakt zu sog. Reichsbürgern rechtfertige noch nicht die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG. Im Übrigen sei nach dem Leitfaden des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Eintragung einer Auskunftssperre hinsichtlich der Frage, ob eine objektive Gefahr besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Auch aus der Tatsache, dass für den Kläger seit 1999 eine Auskunftssperre eingetragen gewesen sei, ergäbe sich kein Anspruch auf Verlängerung der Auskunftssperre. Der Gesetzgeber habe die Eintragung einer Auskunftssperre gerade von regelmäßigen Prüfungen der konkreten Gefährdungslage abhängig gemacht. Insoweit könne der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit der Kläger auf seine zivilrechtliche Vertretung eines Opfers im Zusammenhang mit einer „OK-Sache“ verweise, beschreibe er nur abstrakt, welche Gefahren im Zusammenhang mit einer „OK-Sache“ für Verfahrensbeteiligte bestehen. Er schildere eine Situation, die in dieser allgemeinen Form eine Vielzahl von Rechtsanwälten, insbesondere Strafverteidiger, ausgesetzt seien. Eine Gefahr gerade für ihn durch Angehörige der „OK-Szene“ habe er allerdings nicht konkret dargelegt. Mit Beschluss vom 17. Januar 2021 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Die danach noch anhängige Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist insoweit zulässig. Das auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Begehren ist als Verpflichtungsklage statthaft, vgl. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - m.w.N., juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 S 03.1662 -, juris. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Eintragung einer Auskunftssperre zurecht mit Bescheid vom 22. November 2018 abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (erneute) Eintragung einer Auskunftssperre. Rechtsgrundlage für die beantragte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister ist § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes - BMG - vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 16 Nr. 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1664). Hiernach hat die Meldebehörde auf Antrag (oder von Amts wegen) eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 BMG). § 51 Abs. 1 BMG setzt für die Eintragung einer Auskunftssperre tatbestandlich eine sog. Gefahrenverdachtslage voraus. Die Vorschrift verlangt also keine hinreichende Gewissheit bzgl. einer bestimmten konkreten Gefahrenlage, sondern nur einen Verdacht, der allerdings durch räumliche, zeitliche, personelle oder andere Wahrscheinlichkeitsindikatoren näher spezifiziert sein muss. Im melderechtlichen Kontext dient die Auskunftssperre der Vorbeugung von Gefahren, da diese schädigende Übergriffe, zu denen Dritte, die noch nicht einmal als Person bekannt sein müssen, aufgrund einer Melderegisterauskunft in der Lage sein könnten, unterbinden soll. Indes reichen allein Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen. Insoweit gelten für die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen, da eine Auskunftssperre die gesetzgeberisch bezweckte Möglichkeit für Private, Informationen über eine Person im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft zu erhalten, ganz erheblich einschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 16 A 1302/13 -, n.v., S. 6 d. Beschl.- Abdr.; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2020 - 17 K 2200/18 -, juris, Rn. 20 f. Eine Absenkung dieser hohen Hürden für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 -, welches die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete zum Gegenstand hatte. Zu den an die Eintragung einer Auskunftssperre zu stellenden Anforderungen verhält sich diese Entscheidung nicht ausdrücklich. Sie enthält vielmehr nur den Hinweis, ein Polizeivollzugsbediensteter könne die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG) und auch einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern (§ 41 StVG) beantragen, um die Erlangung von weiteren Informationen über seine Person über die ohnehin bestehenden Hürden für die Erteilung von Auskünften hinaus zu erschweren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 -, juris, Rn. 29. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll, wird indes nicht näher definiert. Soweit diesen Ausführungen die Aussage zu entnehmen sein sollte, dass für Polizeivollzugsbeamte, die zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei Einsätzen in einer geschlossenen Einheit verpflichtet sind, schon allein aufgrund dieser Verpflichtung eine Gefährdungslage im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG zu bejahen ist, betrifft dies die Subsumtion im Einzelfall, die auch nicht erkennen lässt, dass das Bundesverwaltungsgericht implizit eine von den oben genannten Maßstäben abweichende abstrakte Tatbestandsauslegung des § 51 Abs. 1 BMG zu Grunde gelegt hätte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die dementsprechend nach wie vor geltenden strengen Anforderungen für die Errichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG teilt das Gericht nicht. Dass das BMG nur in den von § 51 Abs. 1 BMG eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Auskunftssperre vorsieht, während im Regelfall einfache Melderegisterauskünfte unter den niedrigschwelligen Voraussetzungen des § 44 BMG zulässig sind, ist insbesondere mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs. 1 GG i.V.m . Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Das Melderegister ist zwar in erster Linie ein behördeninternes Register, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörde dient als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Es hat jedoch außerdem den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs Rechnung zu tragen. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass der Aufenthalt jedes Einwohners im Grundsatz für jedermann feststellbar sein muss und dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - mit ihm Kontakt aufnehmen. Was die im Recht auf informationelle Selbstbestimmung angelegte Interessenabwägung anbelangt, ist das vom Gesetz unterstellte Informationsbedürfnis hinsichtlich der Basisdaten Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift grundsätzlich ein überwiegendes, die Grundrechtseinschränkung rechtfertigendes Allgemeininteresse. Ein Interesse des Einzelnen, sich gegenüber jedermann persönlich unerreichbar zu machen, ist vorbehaltlich der in § 51 Abs. 1 BMG geregelten Ausnahmefälle nicht schutzwürdig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 -, juris, Rn. 24, 25, 29, zum Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, welches mit Wirkung vom1. November 2015 durch das BMG abgelöst wurde. Die strengen Anforderungen des § 51 Abs. 1 BMG sind auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die durch § 44 BMG konstituierte generelle Übermittlungsbefugnis entgegen der Auffassung des Klägers mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, - DSGVO -) in Einklang steht. Bei den im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG übermittelten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ - beziehen (Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO). Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen. Die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG ist nach den obigen Ausführungen eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe. Für diese ist die Übermittlung der in § 44 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten erforderlich, sodass es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGV handelt. Durch die Beschränkung der einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG auf die dort genannten Basisdaten ist auch dem Gebot der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO genüge getan. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG sind hier nicht erfüllt. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger oder seiner Familie durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Das Vorbringen des Klägers zu den ihn konkret betreffenden Vorfällen vermag eine individuelle Prognose, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer im Sinne des § 51 Abs. 2 BMG „ungeprüften“ Meldeauskunft die gegenwärtige Gefahr verbunden wäre, dass Meldedaten auch an potentielle Gefährder des Klägers und seiner Familie gelangen könnten, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst für die behaupteten Beschimpfungen und Drohungen durch Schuldner seiner Mandanten im Zusammenhang mit Forderungseintreibungen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, Anlass für die erstmalige Beantragung einer Auskunftssperre sei die Drohung eines Schuldners gewesen, man müsse sich mal privat treffen, wenn er die Forderungseintreibung nicht unterlassen würde, ist dieser Vorfall schon wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht geeignet, die Annahme einer aktuellen Gefahrenverdachtslage zu begründen. Dass dieser Schuldner seine Drohungen später wiederholt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Auch ist die beschriebene Drohung nicht von einer solchen Heftigkeit, dass auch über 20 Jahre nach ihrer Äußerung noch mit ihrer Realisierung gerechnet werden müsste. Selbiges gilt für den beschriebenen Vorfall, der sich Anfang der 2000er-Jahre ereignet haben soll. Auch hier blieb es nach dem Vorbringen des Klägers bei der einmaligen Drohung eines Inkassoschuldners, dass der Kläger und seine Kollegen persönlich verantwortlich gemacht würde. Ungeachtet der Frage, ob hierin überhaupt schon eine Drohung mit einer Gefahr für die in § 50 Abs. 1 BMG genannten Rechtsgüter oder vielmehr nur das In-Aussicht-Stellen rechtlicher Gegenmaßnahmen gesehen werden kann, lässt auch diese - nach den Angaben des Klägers auch nur einmalig erfolgte - Äußerung jedenfalls keine derartige Bedrohungsintensität erkennen, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs künftige Gefährdungen des Klägers durch diese Person (auch) im privaten Bereich infolge einer Melderegisterauskunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Soweit der Kläger geschildert hat, dass einmal eine Schuldnerin eines Mandanten bei ihm zu Hause angerufen habe, hat er selbst eingeräumt, dass es hierbei zu keine Bedrohungssituation gekommen ist. Vielmehr vermutet er, dass die Schuldnerin seine private Telefonnummer durch eine Internetrecherche in Erfahrung gebracht hatte, nachdem sie einen Mahnbescheid erhalten hatte, und nun eine Ratenzahlung anbieten wollte. Auch dieses Vorkommnis trägt deshalb nicht die Prognose einer individuellen Gefährdung durch eine Melderegisterauskunft. Hinsichtlich des angeführten Strafverfahrens mit Bezug zur organisierten Kriminalität hat der Kläger eine konkrete Bedrohung seiner Person oder seiner Familie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Greifbare Anhaltspunkte, dass hiermit in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Mag der Kläger auch subjektiv befürchten, dass es im Kontext dieses Strafverfahrens noch zu einer privaten - für ihn bedrohlichen - Kontaktaufnahme kommen könnte, so ergibt sich allein hieraus für ihn objektiv kein besonderes Gefährdungspotential, dass sich durch eine (einfache) Melderegisterauskunft verwirklichen könnte. Auch der Umstand, dass der Kläger eine Mandatierung durch sog. Reichsbürger abgelehnt haben will, genügt nicht für die Annahme, ihm könne aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG erwachsen. Hierzu hat der Kläger nichts Belastbares vorgetragen. Der Kläger beließ es bei der pauschalen und durch nichts belegten Angabe, er sei aufgrund der Ablehnung des Mandats „zum Gegenstand einer Ablehnungshaltung“ geworden. Eine nähere Darlegung, worin sich diese Ablehnungshaltung geäußert haben und von wem diese zu welchem Zeitpunkt ausgegangen sein soll, blieb der Kläger schuldig. Konkrete Drohungen, Anfeindungen oder Übergriffe hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Ein derart unspezifisches Vorbringen bietet indes keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine konkrete Gefahr entwickeln könnte. Auch im Übrigen hat der Kläger nichts Belastbares vorgetragen, was die Annahme einer aus einer Melderegisterauskunft potentiell erwachsenden konkreten Gefahr stützen könnte. Sein Vorbringen, er vertrete Opfer von Straftaten, die bedroht worden seien und er sei auch selbst schon im Zusammenhang mit Strafverteidigungen oder der Vertretung von Opfern von Straftaten bedroht worden, ist substanzlos und zu allgemein gehalten, als dass sich ihm tragfähige Anhaltspunkte für eine individuelle Gefahrenprognose entnehmen ließen. Soweit der Kläger sich durch seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -, näher konkretisiert in § 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA -) gehindert sieht an einer näheren Konkretisierung der Umstände, auf die er zur Begründung einer Gefährdungslage verweist, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass diese Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber den eigenen Mandanten als Ausfluss deren verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes auf informative Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) - vgl. Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 10 EV 330/07 -, juris, Rn. 17 -, nicht aber gegenüber Dritten, die dem Kläger gegenüber Drohungen oder Beleidigungen ausstoßen, besteht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, inwieweit eine nähere Darlegung der Tatsachen, die aus seiner Sicht die Annahme eines Gefahrenverdachts i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG rechtfertigen, zwingend eine Offenbarung von Sachverhalten erfordern soll, die unter die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO i.V.m. § 2 BRAO fallen. Jedenfalls als Indiz gegen die Annahme, es könne im Fall des Klägers aufgrund einer Melderegisterauskunft zu schädigenden Übergriffen Dritter kommen, ist schließlich zu werten, dass in den Jahren der Auskunftssperre lediglich öffentliche Stellen Anfragen bezüglich des Klägers und seiner Familie gestellt haben. Die Möglichkeit einer Gefahr durch eine Melderegisterauskunft ergibt sich schließlich nicht aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur Berufsgruppe der Rechtsanwälte. Die Annahme einer Gefährdungslage i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG alleine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe und die damit verbundenen Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung des BVerwG nur in seltenen Ausnahmefällen begründet sein. Die maßgebliche Gefahrenschwelle ist insoweit erst dann überschritten, wenn hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen vorliegen, aus denen sich abstrakt betrachtet eine Gefahr für alle Angehörigen der entsprechenden Gruppe ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 -, juris, Rn. 6 im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (dort: Bewährungshelfer); hierauf bezugnehmend: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2018 - 9 B 9/18 -, juris, im Hinblick auf AfD-Kandidaten im Wahlkampf; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2020 - 17 K 2200/18 -, juris, Rn. 25 ff. Die Feststellung einzelner Vorfälle reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müssen solche in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss gerechtfertigt ist, jeder Angehörige der Gruppe sei einer gruppenspezifischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage kann in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 -, juris, Rn. 9. Derartige empirische Belege für eine berufsgruppentypische Gefährdungslage für Rechtsanwälte im Allgemeinen oder für im Bereich des Strafrechts oder der Forderungsbeitreibung tätige Rechtsanwälte im Besonderen sind dem Gericht nicht bekannt und auch von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Der Beruf des Rechtsanwalts ist - anders als etwa der Beruf des Polizisten oder des Lehrers - kein in den Kriminalstatistiken der Landeskriminalämter oder des Bundeskriminalamtes erfasstes Opferspezifikum. Auch verfügen weder die Bundesrechtsanwaltskammer, noch die Rechtsanwaltskammer Hamm oder der Deutsche Anwaltverein nach dortiger Auskunft an das erkennende Gericht über statistisches Datenmaterial zu Übergriffen auf Rechtsanwälte. Es ist auch nicht erkennbar, dass für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ein Ausnahmefall anzunehmen wäre, in dem sich auch ohne statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen eine abstrakte Gefahrenlage geradezu aufdrängt. Dies gilt auch für Rechtsanwälte, die im Bereich der Forderungsbeitreibung oder des Strafrechts tätig sind. Der Kläger kann die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auch nicht unter den Gesichtspunkten des Bestands- oder Vertrauensschutzes beanspruchen. Der Gesetzgeber hat die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auf zwei Jahre befristet und somit von der regelmäßigen Prüfung der konkreten Gefährdungslage abhängig gemacht. Der von § 51 Abs. 1 BMG vorausgesetzte Gefahrenverdacht ist nicht bereits aufgrund einer früher eingetragenen Auskunftssperre anzunehmen, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen. Da es sich bei dem von § 51 Abs. 1 BMG vorausgesetzten Gefahrenverdacht um einen fortdauernden Sachverhalt handelt, der unter anderem von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, ist es der Meldebehörde auch nicht verwehrt, diesen mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten. Vielmehr hat sie spätestens nach Ablauf der Zweijahresfrist aus § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG eine erneute Prognose hinsichtlich der Möglichkeit einer konkreten Gefahr anzustellen und ist an eine frühere, möglicherweise fehlerhaften - weil auf einer zu großzügigen Handhabung der tatbestandliche Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG beruhenden - Einschätzung nicht gebunden, sondern darf diese für die Zukunft korrigieren. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Umstände, die im Jahre 1999 zur Eintragung der Auskunftssperre und in der Folgezeit zu deren mehrfacher Verlängerung geführt haben, unverändert fortbestünden. Denn wie aus den obigen Ausführen folgt, steht diese bisherige Praxis der Beklagten mit § 51 Abs. 1 BMG objektiv nicht in Einklang. Die Fortsetzung dieser rechtswidrigen Praxis kann der Kläger - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - nicht beanspruchen. Denn die Verwaltung ist nicht gehalten an einer in der Vergangenheit ausgeübten rechtswidrigen Verwaltungspraxis festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, juris, Rn. 77 ff. Einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bzw. Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2020 - 8 L 466/20 -, juris, Rn. 27. Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Eintragung einer Auskunftssperre auch nicht aus § 8 BMG. Nach dieser Vorschrift dürfen schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden (Satz 1). Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet (Satz 2). Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (Satz 3). Die Vorschrift will der Meldebehörde gerade bei Melderegisterauskünften nach § 44 BMG eine "Feinsteuerung" immer dann ermöglichen, wenn sie zwar die Voraussetzungen für eine (einfache) Melderegisterauskunft grundsätzlich als erfüllt ansieht, aber dennoch konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen hat. Die nach § 8 BMG zu beachtenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehen über die schutzwürdigen Interessen hinaus, die zu einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG führen, denn § 8 BMG verlangt nicht, dass sie ein ähnliches Gewicht haben wie die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit. Werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch eine einfache Melderegisterauskunft im Einzelfall beeinträchtigt, so ist sie nach § 8 BMG unzulässig. Lässt sich eine Fallgruppe feststellen, in der es stets zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen kommt, so muss die Meldebehörde für die gesamte Fallgruppe von Melderegisterauskünften absehen. In derartigen Fällen ist zur Vermeidung der Beeinträchtigung und zum Schutz des Betroffenen eine Übermittlungssperre in das Melderegister einzutragen. Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Auskunftssperre, die allerdings - anders als die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG - nicht umfassend, sondern auf die Fallgruppe beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 -, juris, Rn. 20, zum inhaltsgleichen § 6 MRRG. Eine solche fallgruppenbezogene, nur auf bestimmte Anfragen beschränkte Sperre wird vom Kläger mit der vorliegenden Klage indes nicht beansprucht. Vielmehr begehrt er eine generelle Auskunftssperre, die nur auf die speziellere Regelung des § 51 Abs. 1 BMG gestützt werden könnte. Eine beschränkte Auskunftssperre nach § 8 BMG kann dem Kläger auch nicht als „minus“ zur Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG zugesprochen werden, weil nach dem oben Gesagten eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers nicht erkennbar ist. Zudem sind die Anfragen der Personen, von denen seiner Auffassung nach eine konkrete Gefahr im Falle einer einfachen Melderegisterauskunft ausgehen könnte, keiner Fallgruppenbildung zugänglich. Denn da für die Meldebehörde nicht erkennbar ist, zu welchem Zwecke diese Personen die Erteilung einer Melderegisterauskunft begehren und ob es sich bei diesen um Schuldner von Mandaten des Klägers, um Reichsbürger oder um Beteiligte in Strafverfahren handelt, lässt sich dieser Personenkreis nicht von anderen um Auskunft ersuchenden Personen unterscheiden. Mithin fehlt es an der abstrakten Bestimmbarkeit derjenigen Anträgen, auf die eine Sperre nach § 8 BMG zu beschränken wäre. Diese ist aber erforderlich, um die strengen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG nicht zu unterlaufen. C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des entschiedenen Teils der Klage auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Verlängerung der Auskunftssperre für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des erledigten Teils ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Da an die Verlängerung einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an deren Eintragung nach § 51 Abs. 1 BMG, wäre er nach den obigen Ausführungen voraussichtlich auch insofern unterlegen. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.