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Beschluss

19 A 401/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.19A401.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind entweder schon nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die vom Kläger beantragte Auskunftssperre einzutragen, mangels eines schutzwürdigen Interesses an der begehrten Feststellung als unzulässig abgewiesen hat. Die hierfür allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Eine Entscheidung im hiesigen Verfahren könne keine Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften herbeiführen. Bei erneuter Antragstellung wäre aktuell zu bewerten, ob der von § 51 Abs. 1 BMG vorausgesetzte Gefahrenverdacht vorliege. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auf zwei Jahre befristete Eintragung der Auskunftssperre sei von der regelmäßigen Prüfung der konkreten Gefahrenlage abhängig. Beim Gefahrenverdacht handele es sich um einen fortdauernden Sachverhalt, der von zahlreichen aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhänge, auf die der Kläger keinen Einfluss habe und deren Entwicklung sich nicht absehen lasse. Die Absicht, sich weiter politisch zu betätigen und für die AfD „Gesicht zu zeigen“ sei allein nicht ausschlaggebend für das Vorliegen einer vergleichbaren Gefährdungslage. Nicht einmal bei unveränderten persönlichen Umständen sei die Meldebehörde bei ihrer erneuten Prognoseentscheidung an eine frühere Einschätzung gebunden und ihr eine Neubewertung verwehrt, so dass die begehrte Feststellung für die Entscheidung über einen künftigen Antrag keine entscheidende Bedeutung hätte. Mit seinen dagegen gerichteten Einwänden hat der Kläger nicht dargelegt, dass er sich entgegen den erstinstanzlichen Annahmen auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr berufen kann. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, es also bei einer Verpflichtungsklage auf einen gleichartigen Antrag zu einer erneuten, auf gleichartigen Erwägungen beruhenden Ablehnung des Begehrens kommen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47/06 - juris Rn. 13 m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 12 Dezember 2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8 (zur Verpflichtungsklage); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 6 A 187/16 - juris Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 ‑ 7 B 19.1497 - juris Rn. 22; Riese, in Schoch/ Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 113 Rn 126; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 271. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsakts, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Ob die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 7 B 19.1497 - juris Rn. 22; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 112; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 271. Danach dringt der Kläger nicht durch mit seinem Einwand, ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des erledigten Begehrens vorliegenden Tatsachen einen Gefahrenverdacht im Sinn des § 51 Abs. 1 BMG darstellten oder nicht, folge bereits daraus, dass bei fortwährender politischer Aktivität davon auszugehen sei, dass sich die Tatsachen nicht wesentlich veränderten, sondern eher verschlimmern würden. Diesem nicht näher begründeten Vorbringen lässt sich nicht Substantiiertes dafür entnehmen, dass bei einer künftigen Entscheidung über einen erneuten Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Prüfung eines Gefahrenverdachts auf einer im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Grundlage zu treffen sein wird. Allein der Hinweis auf eine fortwährende politische Betätigung lässt dies nicht hinreichend erkennen. Dies betrifft insbesondere Umstände, die gerade eine Gefährdung des Klägers unter der Privatadresse erkennen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Interesse an einer „richterlichen Einschätzung“ betont, wie die zum Entscheidungszeitpunkt erheblichen Tatsachen in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG zu subsumieren seien, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn ein Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr kann dies, wie oben dargestellt, nur dann begründen, wenn zu erwarten ist, dass die maßgeblichen tatsächlichen Umstände bei einer künftigen Entscheidung im Wesentlichen unverändert bleiben. Nur dann kann eine Entscheidung in dem erledigten Verfahren eine Klärung für künftiges Verwaltungshandeln herbeiführen. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, es sei für die zukünftige Entscheidung über einen erneuten Antrag bedeutsam, wie die verfahrensgegenständlichen Tatsachen im Hinblick auf die Anforderungen eines Gefahrenverdachts einzuordnen seien, um für zukünftige Prognosen „Leitlinien“ zu haben. Für eine derartige rechtliche Überprüfung des erledigten Begehrens besteht nach den oben dargestellten Grundsätzen kein berechtigtes Interesse. Nichts Anderes gilt, soweit der Kläger unter Hinweis auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. März 2021 -2 K 4821/18 - weiter anbringt, die nach den dortigen Ausführungen von der Meldebehörde in einem künftigen Verfahren vorzunehmende Neubewertung der Gefahrenlage setze voraus, dass es zuvor eine Einordnung der Tatsachen und Interessen bzw. Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht gegeben habe. Denn anderenfalls bleibe völlig unklar, ob die Argumente der Behörde für die Annahme eines Gefahrenverdachts rechtlichen Bestand haben könnten. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger erneut die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Für die von ihm begehrte materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs besteht bei Erledigung nur dann ein rechtliches Interesse, wenn über einen künftigen Anspruch voraussichtlich auf im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Grundlage entschieden werden müsste. Nicht zum Erfolg führt schließlich der Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, weil sie einerseits eine Auskunftssperre eigetragen habe, andererseits aber an ihrer für ihn, den Kläger, negativen Rechtsauffassung festhalte. Der vom Kläger behauptete Widerspruch ist bereits nicht erkennbar, da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, die Eintragung sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).