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Urteil

5 K 6126/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0125.5K6126.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Fraktionsvorsitzender der AfD Ratsmitglied der Stadt G. und Mitglied der Bezirksvertretung P.. Zudem kandidierte er für die AfD im Wahlkreis G. II bei den Landtagswahlen 2022. Am 13. Juli 2022 beantragte er bei der Beklagten die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG. Zur Begründung trug er vor, dass er in der Vergangenheit beleidigt, bedroht und angegriffen worden sei. Als Beispiel nannte er die Beschmutzung seines Wohnhauses mit dem Schriftzug „FCK AFD“. Zudem trug er vor, beim Aufhängen von Plakaten von einem Unbekannten fast angefahren worden zu sein. Er befürchte, dass diese Person über das Einwohnermeldeamt seine Adresse anfrage. Dem Antrag legte er mehrere Zeitungsartikel und Bescheinigungen über die Erstattung von Strafanzeigen bei. Mit Bescheid vom 00. August 2022 lehnte die Beklagte die Einrichtung einer Auskunftssperre ab. Zur Begründung führte sie an, dass aus den vorgetragenen Vorfällen nicht hervorgehe, dass es sich um an ihn persönlich gerichtete Bedrohungen und nicht nur um allgemeine Anfeindungen gegenüber der AfD handele. Dies gelte auch für den angezeigten Vorfall beim Aufhängen von Plakaten. Es sei insbesondere nicht erkennbar, weshalb eine Ausforschung der Anschrift des Klägers durch den Fahrer zu befürchten sei. Hinsichtlich der Vorkommnisse am Wohnhaus sei festzustellen, dass die Adresse des Klägers zudem offenbar bereits bekannt sei, weshalb der Zweck einer Auskunftssperre nicht mehr erreicht werden könne. Zudem seien in den vergangenen zwei Jahren keine Melderegisterauskünfte an private Dritte erteilt worden. Am 31. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 00. August 2022 die Beklagte zu verpflichten, über den Kläger eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG einzurichten. Zur Begründung hat er weitere Vorfälle vorgetragen: In der Nacht auf den 00. Juni 2022 seien nicht nur sein Briefkasten beschmiert, sondern auch Nägel hinter die Reifen seines in der Hauseinfahrt geparkten Autos platziert worden. Zudem sei in der Nacht auf den 00. Juni 2022 bei ihm „Sturm geklingelt“ worden. Am 00. Oktober und 00. November 2022 sei die Fassade seines Wohnhauses mit Eiern beworfen worden. Während seines Lauftrainings am 00. Februar 2022 sei er von einem Unbekannten als „Nazi“ beschimpft worden. Wahlplakate der AfD seien mit „Tod den Faschisten“ beschrieben und am 00. April 2022 vor seinem Wohnort abgelegt worden. Auf der Social-Media-Plattform N. sei unter einem Zeitungsartikel, in dem sich der Kläger gegen Schrottimmobilien ausgesprochen habe, kommentiert worden, dass Schrottimmobilien über den Kläger zusammenstürzen mögen. Dem ist die Beklagte unter Verweis auf den ablehnenden Bescheid entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen, dass auch der neue Vortrag des Klägers die Erteilung einer Auskunftssperre nicht begründen könne. Bei diesen Vorkommnissen handele es sich ebenfalls um solche, die sich am Wohnhaus des Klägers ereignet haben. Die Anschrift sei zumindest in seinem Stadtteil bereits bekannt, weshalb eine Auskunftssperre keinen Schutz entfalten würde. Gleiches gälte für die Beschimpfung beim Lauftraining und den Kommentar im Internet. Dabei handele es sich um Äußerungen in der Öffentlichkeit, denen mit einer Auskunftssperre nicht wirksam begegnet werden könne. Die Beklagte hat unter dem 13. Januar 2023 mitgeteilt, dass beginnend ab dem 13. Juli 2022 nunmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Auskunftssperre für die Dauer von zwei Jahren eingetragen worden sei und sich zudem einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast vorab angeschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2023 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Zudem macht er jedoch geltend, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Auskunftssperre einzutragen, habe. Denn der Kläger beabsichtige weiterhin sich politisch zu betätigen und für die AfD nach außen „Gesicht zu zeigen“. Da die Beklagte die Auskunftssperre nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ eingetragen habe, wäre der Kläger gehalten erneut eine Auskunftssperre zu beantragen und angesichts der evident rechtswidrigen Verwaltungspraxis erneut gegen die Beklagte zu klagen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die beantragte Auskunftssperre, wie ursprünglich vom Kläger beantragt, einzurichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Verfahren war nicht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit ist nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für die ursprünglich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung einer Auskunftssperre gerichtete Klage nach Klageerhebung durch die Eintragung der Auskunftssperre entfallen. Jedoch hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Seine dahingehende Erklärung im Schriftsatz vom 28. Januar 2023 ist bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO, nach §§ 133, 157 BGB) nicht dahingehend auszulegen, dass eine Einstellungsentscheidung analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewünscht war. Denn vorliegend hat der Kläger durch den zugleich gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag und durch die Ausführungen zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Schriftsatz vom 28. Januar 2023 ausdrücklich sein fortbestehendes Interesse an einer streitigen Entscheidung in der Sache bekundet. Da aber für einen solchen Sachantrag wegen der Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen kein Raum mehr bleibt, ist die Abgabe einer Erledigungserklärung neben dem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zulässig. Vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, § 113 VwGO, Rn. 108. Die Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die vom Kläger beantragte Auskunftssperre einzutragen, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Feststellungsantrag ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der auf die Fälle eines erledigten Verpflichtungsbegehrens entsprechend anwendbar ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung, sondern im Regelfall auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf den Entscheidungszeitpunkt an. Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6/12 –, Rn. 11, juris, m.w.N. Der Kläger hat unter den hier gegebenen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ein Anspruch auf die begehrte Eintragung einer Auskunftssperre bestanden hat. Ein solches Interesse ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der – hier allein näher in Betracht kommenden – Wiederholungsgefahr gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verpflichtungsbegehrens der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften geklärt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 6 C 47/06 –, Rn. 13, juris. Eine solche Klärung für künftiges Verwaltungshandeln würde durch eine Entscheidung in der Sache im hiesigen Verfahren jedoch nicht herbeigeführt werden können. Denn die Frage, ob der von § 51 Abs. 1 BMG für die Eintragung einer Auskunftssperre vorausgesetzte Gefahrenverdacht vorliegt, wäre bei erneuter Antragstellung in jedem Fall aktuell zu bewerten. Der Gesetzgeber hat die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auf zwei Jahre befristet und somit von der regelmäßigen Prüfung der konkreten Gefährdungslage abhängig gemacht. Bei dem von § 51 Abs. 1 BMG vorausgesetzte Gefahrenverdacht handelt es sich um einen fortdauernden Sachverhalt, der von zahlreichen Faktoren, unter anderem auch von aktuellen Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnissen abhängt, auf die der Kläger zum Teil selbst keinen Einfluss hat. Diese künftigen Entwicklungen lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht absehen. Daher ist die Absicht des Klägers, sich weiterhin politisch zu betätigen und für die AfD „Gesicht zu zeigen“ allein nicht ausschlaggebend für die Frage, ob eine vergleichbare Gefährdungslage auch bei erneuter Antragstellung vorliegen wird. Es ist der Meldebehörde nicht einmal auch bei unveränderten persönlichen Umständen des Klägers verwehrt, die Gefährdungslage mit Wirkung für die Zukunft rechtlich neu zu bewerten. Bei dieser erneuten Prognose ist die Beklagte auch nicht an eine frühere Einschätzung aufgrund von Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen gebunden. Vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 3. März 2021 – 2 K 4821/18 –, Rn. 41, juris. Die vorliegend begehrte Entscheidung, dass dem Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre zustand, hätte damit für eine zukünftige Entscheidung über einen entsprechenden erneuten Antrag des Klägers keine entscheidende Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.