Urteil
23 K 7988/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0726.23K7988.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der kommunalen Ratsperiode zum 30. September 2004 als Bürgermeister (Besoldungsgruppe B 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG ) im Dienst der Beklagten. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Ab dem 1. Oktober 2004 setzte die Rheinische Versorgungskasse (RVK) die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. auf monatlich 5.761,51 Euro brutto fest. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Klägers für das Jahr 2006, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 2.608,91 Euro auswies, berechnete die RVK mit dem ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 1. September 2008 die Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 2006 auf der Grundlage der §§ 66 Abs. 7 und 53 Abs. 10 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) neu. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Neuberechnung zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge für diese Zeit in Höhe von 3.561,12 Euro führe und dieser Betrag ab dem 1. Oktober 2008 in drei Raten zu 1.187,04 Euro mit den laufenden Versorgungsbezügen verrechnet werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Oktober 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Die von der RVK benannte Rechtsgrundlage sei für den Bürgermeister in Nordrhein-Westfalen als Ruhestandsbeamter nicht anwendbar, da dieser gegenüber allen anderen Beamten eine Sonderstellung habe. Er sei im Gegensatz zu allen anderen Beamten auf Zeit nicht zur Wiederwahl verpflichtet. Damit erhalte er vom Gesetzgeber ein Selbstbestimmungsrecht über die Dauer seiner Amtszeit, ohne dass die Bürger durch eine Wahl oder der Dienstherr irgendwelchen Einfluss nehmen könnten. Für Bürgermeister sei deshalb auch konsequent eine Altersgrenze abgeschafft worden. Eine vergleichbare Erwartung des Dienstherrn wie bei den übrigen Beamten, dass ihm die Arbeitskraft des Bürgermeisters bis zu dessen 65. Lebensjahr erhalten bleibe, könne von vornherein nicht mehr zugrunde gelegt werden. Insoweit fielen auch keine vorzeitigen Versorgungslasten an. Auch die Umstände, von denen die Anreizwirkungen anrechnungsfreier oder anzurechnender Verdienstmöglichkeiten abhingen, stellten sich bei Bürgermeistern völlig anders dar, so dass sie zu einer Differenzierung verpflichteten. Der volksgewählte Bürgermeister stehe einem hauptamtlichen Politiker näher als einem Lebenszeitbeamten. Im Ergebnis bedeute dies, dass Ungleiches ungleich behandelt werden müsse. Sonst läge ein Verstoß nach Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Des Weiteren liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, einem Bürgermeister, der nach dem Ausscheiden aus dem Amte von der Möglichkeit Gebrauch mache, privates Erwerbseinkommen zu erzielen, durch Anrechnung die Versorgung bis zum 65. Lebensjahr einzuschränken. Die Versorgung sei ein wichtiger Bestandteil der Vergütung, die sich der Betroffene während seiner aktiven Zeit erdient habe. Die mit der beruflichen Veränderung verbundene wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit werde durch die Verrechnung eingeschränkt. Unabhängig davon sei auch die von der RVK vorgenommene Berechnung fehlerhaft. Die nach dem Steuerbescheid zugrunde gelegten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssten um die Beträge bereinigt werden, die steuerlich zwar Einnahmen, aber versorgungsrechtlich kein Erwerbseinkommen seien. Die Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit enthielten neben den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit sogenannte Privatanteile, neutrale Erträge und die Umsatzsteuer. Diese Posten hätten nichts mit dem Erwerbseinkommen zu tun. Sie verblieben wirtschaftlich nicht beim Versorgungsempfänger. Darüber hinaus beinhalteten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auch die als Einnahmen zuzurechnenden Realisierungen von stillen Reserven. Das Ergebnis von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit könnten auch Verluste sein. Ferner sei die gesetzlich beschriebene Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG nicht verfassungsgemäß. Sie verstoße gegen Art. 3 GG. Das Erwerbseinkommen eines amtierenden Bürgermeisters bestehe nicht nur aus ruhegehaltfähigen Bezügen. Aufgrund seiner umfassenden Tätigkeit erhalte er auch andere Vergütungen aus gesetzlichen Vorschriften wie zum Beispiel nach dem Sparkassengesetz als Mitglied des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie aus weiteren Nebentätigkeiten. Außerdem erhalte er eine gesetzliche Aufwandsentschädigung. Alle diese Einnahmen seien Erwerbseinkommen, die im Ruhestand zwangsläufig wegfielen. Diese Teile des Erwerbseinkommens müssten im Rahmen einer korrekten Vergleichsberechnung hinzugerechnet werden. Schließlich sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die dazu berechtige, eine Verrechnung in drei Raten vorzunehmen. Insoweit hätte ein Bescheid ergehen müssen. Im Übrigen sei er nicht mehr bereichert. Den Widerspruch wies die RVK mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Beamter im Ruhestand erhalte nach § 53 Abs. 1 BeamtVG seine Versorgungsbezüge grundsätzlich nur bis zu der in Abs. 2 festgelegten Höchstgrenze, wenn er daneben Erwerbs oder Erwerbsersatzeinkommen beziehe. Um die besonderen Umstände der Beamten auf Zeit zu würdigen, habe der Gesetzgeber für diese über die Vorschrift des § 66 Abs. 7 BeamtVG die Ruhensregelung gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG, die an sich nur für Beamte im einstweiligen Ruhestand vorgesehen sei, für anwendbar erklärt. Danach werde das Ruhegehalt nicht um den vollen Kürzungsbetrag, sondern nur um die Hälfte dieses Betrages gemindert. Damit sei der Sonderstellung der Bürgermeister Genüge getan, so dass weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG erkennbar sei. Des Weiteren habe § 53 Abs. 7 BeamtVG die Funktion einer Legaldefinition, welche Einkünfte Erwerbs oder Erwerbsersatzeinkommen seien. Grundsätzlich maßgebend sei hierfür die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte. Da bei selbständig Tätigen eine Feststellung des anzurechnenden Einkommens unter Beachtung aller steuerlichen Vorschriften für eine Regelungsbehörde nur mit erheblichem Aufwand möglich sei, sei die Heranziehung des von den Finanzbehörden erstellten Einkommensteuerbescheids für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zulässig und auch zweckmäßig. Die konkretisierenden Regelungen des Einkommensteuerrechts würden jedoch nur insoweit herangezogen, als sie mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG vereinbar seien. Danach sollten nur die Einkünfte abgeschöpft werden, die der Beamte durch den Einsatz seiner vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze frei gewordenen Arbeitskraft erziele. Die Anwendung des Steuerrechts mit allen vom Kläger geforderten Konsequenzen würde gegen diese Zielsetzung ebenso verstoßen wie eine Einbeziehung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten während der aktiven Dienstzeit in die Höchstbetragsberechnung. Schließlich stehe dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Rückforderung stehe. Ab dem Zeitpunkt des Empfangs des überzahlten Betrags trete eine verschärfte Haftung ein. Der Kläger sei seit Beginn der Zahlung darüber informiert worden, dass zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zu erstatten seien. Die festgesetzte Rate sei auch unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Klägers als angemessen anzusehen und sei nochmals auf einen Betrag in Höhe von monatlich 791,36 Euro herabgesetzt worden. Zur Begründung seiner am 20. November 2008 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Die geltende Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG verstoße gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kürzungsbescheid greife in den verfassungsrechtlich geschützten Bestandteil seiner Versorgung ein und stelle damit keine angemessene Versorgung mehr dar. Zudem führe die Anrechnung privater Einkünfte gemäß § 53 BeamtVG zu einer verfassungswidrigen Konzentration einer Abgabenlast. Diese wiederum führe zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit. Sobald das privat erzielte Einkommen die Höchstgrenze überschreite fehle jeder Anreiz, ein solches Erwerbseinkommen überhaupt zu erzielen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Rheinischen Versorgungskasse vom 1. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, die ihm zustehende Versorgung ungekürzt zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der RVK vom 1. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Obwohl die RVK den Bescheid in eigenem Namen erlassen hat, ist nicht sie, sondern die Beklagte passiv legitimiert und der nach dem Prozessrecht richtige Klagegegner. Gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO, 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar ist die RVK keine Behörde der Beklagten, sondern gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen (VKZVKG) eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Jedoch handelte die RVK bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung der Beklagten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG). Diese hatte ihr nämlich im März 2005 die aus § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG). In einem solchen Fall handelt die RVK innerhalb des ihr übertragenen Bereichs als gesetzliche Vertreterin ihrer Mitglieder. Da die RVK innerhalb des ihr übertragenen Bereichs gehandelt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid rechtlich der Beklagten zuzuordnen. Das hat zur Folge, dass die Klage gegen die Beklagte zu richten ist. Denn aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, dem der streitgegenständliche Verwaltungsakt zuzurechnen ist. Dass die RVK nach außen unter eigenem Namen aufgetreten ist, ohne die Tatsache, dass sie für die Beklagte handelte, zu offenbaren, steht dem nicht entgegen, sondern ist durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG vorgegeben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005, 1 A 5012/04, in juris. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ruhensregelung (= Neufestsetzung der Versorgungsbezüge) einschließlich der Rückforderung für das Jahr 2006 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen, wie sie in den §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1786) normiert sind, liegen vor. Zunächst ist der Kläger nach § 119 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) als Bürgermeister ein Wahlbeamter auf Zeit, der sich nach Abs. 4 Satz 3 der genannten Vorschrift seit Ablauf seiner Amtszeit zum 30. September 2004 im Ruhestand befindet (§ 66 Abs. 7 BeamtVG). Da § 66 Abs. 7 BeamtVG keine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der Wahlbeamten auf Zeit vorsieht, findet diese Vorschrift auch auf den Bürgermeister als Wahlbeamten auf Zeit Anwendung. Des Weiteren hat der Kläger im Jahr 2006 aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und damit Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BeamtVG erzielt, so dass seine Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 10 BeamtVG um 50% des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen, ruhen. Bei der Berechnung der Höchstgrenze ist die RVK zutreffend von den vom Kläger durch Vorlage seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 angegebenen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 2.608,91 Euro ausgegangen. In § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG ist geregelt, dass die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt und dass in Fällen, in denen das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Durch letztere Regelung (Satz 5) ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Diese gesetzlich vorgegebene Handhabung schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren aus, was schon deshalb als sachangemessen zu erachten ist, weil in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste) naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Waren die Verluste in der Vergangenheit höher als die Gewinne, so dass der Versorgungsempfänger die hierdurch bedingten negativen Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb aus seinen laufenden Versorgungsbezügen abdecken musste, so rechtfertigen verbliebene Verbindlichkeiten keine dem Versorgungsempfänger günstigere Sichtweise. Dem Dienstherrn obliegt die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation, ohne dass er Einfluss darauf hat, für welche Zwecke der Versorgungsempfänger seine Bezüge verwendet. Zudem unterfällt es dem alleinigen Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich trotz Verluste für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Mithin ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG, dass für die Ruhensberechnung die positiven oder negativen Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind, wie sie im jährlichen auf der Einkommenserklärung des Klägers beruhenden Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden. Dass von den so festgestellten Einkünften noch Beträge abzuziehen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sonstige Berechnungsfehler hat er weder gerügt, noch sind solche ersichtlich. Zudem hat die RVK nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zutreffend die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu Grunde gelegt. Die Hinzurechnung weiterer Beträge in Höhe der vom Kläger als aktiver Bürgermeister erzielten Nebeneinnahmen ist zu Recht nicht erfolgt, weil sie gerade nicht ruhegehaltfähig sind. Die somit auf den Fall des Klägers anwendbare Regelung der §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG ist auch nicht verfassungswidrig. Die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 10 BeamtVG steht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Zwar ist Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich auf den Lebenszeitbeamten ausgerichtet. Daraus folgt aber nicht, dass diese Vorschrift für andere Beamte, wie z.B. Beamte auf Zeit oder Beamte auf Widerruf, keine Anwendung finden kann. Allerdings gelten die hergebrachten Grundsätze für diese Gruppen von Beamten nicht ohne Ausnahme; teils haben sich für einzelne Gruppen besondere hergebrachte Grundsätze herausgebildet. Teils gelten einzelne hergebrachte Grundsätze für einzelne Gruppen nicht oder dem Gesetzgeber ist bezüglich einzelner hergebrachter Grundsätze ein noch weiterer Gestaltungsspielraum als bei Lebenszeitbeamten eingeräumt. Es muss daher jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob ein bestimmter hergebrachter Grundsatz auch für Wahlbeamte auf Zeit gilt. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge einem vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten die Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen belassen werden müssten, gibt es nicht. Vielmehr zeigen frühere Anrechnungsbestimmungen sowie eine anhaltende verfassungsrechtliche Diskussion, dass sich ein derartiger Grundsatz nicht herausgebildet hat. Ob das hergebrachte Alimentationsprinzip, auf das der Kläger seine Klage unter anderem stützt, für Wahlbeamte auf Zeit unmittelbar gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls finden die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze für diese Beamten entsprechende Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit der (Ruhestands-) Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können sowohl auf die Bezüge der aktiven Beamten als auch auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge um den angerechneten Betrag mindert. Dieser Vorteilsausgleich erklärt sich aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr übernimmt die Alimentation des Beamten, weil sich der Beamte in seinen Dienst stellt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der weiteren Dienstleistung stünde. Diese Grundsätze gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Die Wendung "dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen" ist nicht auf gesundheitliche Gründe, die beim Kläger nicht vorliegen, beschränkt. Faktisch "außerstande" seinen Dienst weiter zu versehen, ist auch der Wahlbeamte auf Zeit, der wie der Kläger nach Ablauf der kommunalen Ratsperiode nicht erneut wiedergewählt wird. Letztlich ist der Grund für den Eintritt in den Ruhestand auch nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass das anzurechnende Einkommen nur erzielt werden kann, weil die Verpflichtung des Klägers zur Dienstleistung entfallen ist. Die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstößt auch nicht deswegen gegen das Alimentationsprinzip, weil sie die Anrechnung von Erwerbseinkommen, anders als die Vorläuferregelung des § 53a BeamtVG, auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge ausdehnt. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs verlangt keine Differenzierung nach erdienten und nichterdienten Bestandteilen. Ein hergebrachter Grundsatz, dass anderweitige Einkünfte eines Ruhestandsbeamten nicht auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen, besteht nicht. Dies zeigt die Tatsache, dass für die Anrechnung von Verwendungseinkommen und Renten eine solche Einschränkung nicht existiert. Ein versorgungsrechtlicher Kernbereich bleibt zudem dadurch gewahrt, dass die Versorgungsbezüge unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens in Höhe von mindestens 20% ausgezahlt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Diese Vorschrift findet auch im Falle der Kürzung nach § 53 Abs. 10 BeamtVG Anwendung. Weitere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, gegen die die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgungsregelung, unter der ein Beamter in das Beamtenverhältnis beziehungsweise in den Ruhestand getreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert auch nicht die unveränderte Höhe der Versorgungsbezüge. Vielmehr darf der Gesetzgeber diese Bezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsprinzips gerechtfertigt erscheint. Die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze sind durch § 53 Abs. 10 BeamtVG auch nicht insofern verletzt, als sie den Dienstherrn verpflichten, den Kläger und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Insofern besteht entgegen der Annahme des Klägers schon kein hergebrachter Grundsatz, der besagt, dass einem Ruhestandsbeamten, gegebenenfalls zusammen mit anderen Einkünften, ein Betrag zur Verfügung stehen muss, der seinen letzten oder gar seinen fiktiven, den weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis unterstellenden Dienstbezügen entspricht. Vielmehr entspricht es jahrzehntelanger Übung des Gesetzgebers, dass ein volles Ruhegehalt, dem der höchste erreichbare Ruhegehaltsatz zu Grunde liegt, um etwa 25 % hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt. Ferner ist bei der Betrachtung, ob dem Ruhestandsbeamten ein amtsangemessener Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, nicht nur das Ruhegehalt, sondern auch das zusätzlich erzielte Erwerbseinkommen in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass der Dienstherr seine Pflicht, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen, nur deswegen einschränken darf, weil diesem gerade aufgrund seiner (vorzeitigen) Freistellung von der Dienstpflicht die Möglichkeit offen steht, Erwerbseinkommen zu erzielen. Tritt aber dieses Einkommen an die Stelle der grundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation, so ist es auch bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ruhestandsbeamten ein angemessener Betrag für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zur Verfügung steht, zu berücksichtigen. Bei Anlegung dieses Maßstabes wird deutlich, dass dem Kläger trotz der erfolgten Anrechnung seines Erwerbseinkommens stets ein Betrag verblieben ist, der seine letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überstieg. Ein anderes Ergebnis ist auch gar nicht möglich, da § 53 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmt, dass von dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen des Klägers zusammen mit seinen Versorgungsbezügen seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= Höchstgrenze im Sinne des Abs. 2 Nr. 1) übersteigt, nur die Hälfte auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger weitere finanzielle Mittel, etwa zum Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung, zur Verfügung zu stellen. Solange der Kläger kein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt, müsste er Beiträge für eine solche Altersversorgung aus seinen Versorgungsbezügen aufbringen. Erzielt der Kläger zusätzliches Erwerbseinkommen, stehen ihm hierfür sogar zusätzliche Mittel zur Verfügung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ungekürzten Versorgungsbezügen des Klägers um seine amtsangemessenen Versorgungsbezüge handelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bestimmt sich die amtsangemessene Versorgung nämlich nach dem zuletzt innegehabten Amt und der Dauer der Dienstzeit. Das Beamtenverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit weist auch keine Besonderheiten gegenüber dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf, die einen Verstoß der Regelung in § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen hergebrachte Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG begründen. Der hervorstechendste Unterschied des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu dem eines Beamten auf Lebenszeit liegt darin, dass ersteres wie schon der Zusatz "auf Zeit" besagt nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf Zeit begründet wird, dieses Beamtenverhältnis also nach Ablauf der Amtszeit endet. Prägend für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ist somit dessen zeitliche Befristung. Aus diesem Grund bedürfen kommunale Wahlbeamte einer gewissen wirtschaftlichen Absicherung über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, um eine unabhängige, am Recht ausgerichtete Amtsführung zu gewährleisten. Das Beamtenversorgungsgesetz enthält daher für Wahlbeamte auf Zeit versorgungsrechtliche Begünstigungen (zum Beispiel § 66 Abs. 2 BeamtVG), deren Ziel insbesondere eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung bei kurzen Dienstzeiten ist. Das das Amt eines Wahlbeamten auf Zeit prägende Strukturelement schließt eine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge nicht generell aus. Erforderlich ist nur, dass dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in einer Höhe verbleiben, die geeignet ist, eine unabhängige Amtsführung abzusichern. Zur Erreichung dieses Zwecks sind nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich die Mittel ausreichend, die dem ungekürzten Ruhegehalt entsprechen. Demgegenüber ermöglicht § 53 Abs. 10 BeamtVG dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst bis zur Höhe seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die in der Regel seinen letzten Bezügen im aktiven Dienst entsprechen. Des Weiteren darf der Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand von dem über diesen Betrag hinausgehenden Hinzuverdienst im Gegensatz zu anderen Ruhestandsbeamten, für die die Sonderregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG nicht gilt ausgehend von einer Betrachtung der Bruttoeinkünfte im Ergebnis die Hälfte behalten. Schließlich kommt allerdings nur bei sehr hohem Erwerbseinkommen der Mindestbehalt in Höhe von 20% der Versorgungsbezüge hinzu. Damit verbleibt dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand auch im Falle einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG ein Gesamteinkommen, das ausreicht, um eine unabhängige Amtsführung während seiner aktiven Dienstzeit zu gewährleisten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aus dem Erwerbseinkommen gegebenenfalls noch Sozialabgaben zu zahlen sind. Auch dann verbleibt dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ein Nettoeinkommen, dass seine ungekürzten Versorgungsbezüge und in vielen Fällen auch seine letzten Bezüge im aktiven Dienst übersteigt. Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da ihr keine berufsregelnde Tendenz zukommt. § 53 Abs. 10 BeamtVG ist von seiner gesetzgeberischen Intention her nicht auf eine Regelung der Berufsausübung oder wahl gerichtet. Diese Norm kann sich allenfalls mittelbar auf die Berufsfreiheit auswirken und zwar dadurch, dass sie sich faktisch auf das mit einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zu erzielende (Gesamt)Einkommen auswirkt und so dazu führen kann, dass der Betroffene eine andere berufliche Tätigkeit wählt oder auf eine derartige Tätigkeit ganz verzichtet. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sind nicht generell vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG ausgenommen. Andererseits bewirkt nicht jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit einen Eingriff in dessen Schutzbereich, da das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ansonsten konturlos wäre. Bestimmungen, die wie § 53 Abs. 10 BeamtVG die berufliche Betätigung nur mittelbar regeln, berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen. An einer solchen Tendenz fehlt es im Falle des § 53 Abs. 10 BeamtVG. Insbesondere kommt dieser Norm keine erdrosselnde beziehungsweise konfiskatorische Wirkung dahingehend zu, dass sich eine berufliche Tätigkeit für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, nicht mehr lohnt. Immerhin verbleibt ihnen von ihrem Erwerbseinkommen nicht nur die Differenz zu ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sondern von jedem darüber hinaus hinzuverdienten Euro die Hälfte. Die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG ist daher, bezogen auf ihre faktischen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit, nicht von einem solchen Gewicht, dass ihr objektiv eine berufsregelnde Tendenz zukommt. Ein Verstoß der Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Davon ausgehend stellt es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, dass die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG über § 66 Abs. 7 BeamtVG nicht zwischen Bürgermeistern und übrigen Wahlbeamten auf Zeit unterscheidet. Der Umstand, dass Bürgermeister keiner gesetzlichen Altersgrenze mehr unterliegen und nicht zur Wiederwahl verpflichtet sind, wirkt sich auf die amtsangemessene Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit nicht aus. Wie bereits zuvor dargelegt, verbleiben jedem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand, also auch früheren Bürgermeistern, genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in einer Höhe, die geeignet ist, eine unabhängige Amtsführung abzusichern. Die Rückforderung der für das Jahr 2006 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 3.561,12 Euro erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach zu viel gezahlte Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sind. Eine Überzahlung für das Jahr 2006 liegt vor, da der Kläger in diesem Jahr als selbständiger Rechtsanwalt Einkünfte in Höhe von monatlich 2.608,91 Euro erzielt hat und die Ruhensregelung daher für diesen Zeitraum durchzuführen war. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht, so dass die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus diesem Grund ausscheidet. Die von der RVK getroffene Billigkeitsentscheidung in Form der Einräumung von Ratenzahlungen ist angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).