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Urteil

12 K 896/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0417.12K896.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. K. XXXX geborene Kläger wendet sich gegen seine auf das Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestützte Entlassung aus der Bundeswehr. Unter dem 1. Februar 2012 bewarb sich der Kläger für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für eine Dienstzeit von 12 Jahren. In dem von ihm ausgefüllten Bewerbungsbogen wurde der Kläger unter Ziffer 23 gefragt, ob gegen ihn ein Strafverfahren bzw. ein polizeiliches oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren läuft. Auf die Frage gab er ein auf den 3. Juli 2011 datiertes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft E. wegen Körperverletzung an. Weitere Strafverfahren gab der Kläger nicht an. Unter Ziffer 53 des Bewerbungsbogens versicherte der Kläger durch seine Unterschrift, dass er seine Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht habe und ihm bewusst sei, dass wahrheitswidrige Angaben unter anderem auch die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses zur Folge haben könnten. Ein durch das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West eingeholtes behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG -) vom 24. Februar 2012 enthielt für den Kläger keine Eintragungen. Mit Erklärung vom 23. Oktober 2012 verpflichtete sich der Kläger, vier Jahre Wehrdienst zu leisten. Am 9. Januar 2013 wurde der Kläger unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften zum Jäger ernannt. Die Dauer seines Dienstverhältnisses wurde durch Verfügung vom selben Tag zunächst auf sechs Monate, mit Verfügung vom 25. April 2013 schließlich auf vier Jahre, endend mit dem 31. Dezember 2016, festgesetzt. Zuletzt wurde der Kläger am 3. Februar 2014 zum Hauptgefreiten befördert. Unter dem 28. Juli 2014 bewarb sich der Kläger um eine Übernahme in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere, woraufhin das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG einholte. Ausweislich der unbeschränkten Auskunft vom 27. Mai 2015 wurde gegen den Kläger unter dem 7. März 2012 durch das Amtsgericht E. - 2 Cs-41 Js 985/11-304/1 - aufgrund einer am 25. September 2011 begangenen Tat wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt. Die weiteren Ermittlungen des Bundesministeriums der Verteidigung ergaben, dass das Amtsgericht E. am 7. März 2012 einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen hatte, in dem ihm Folgendes zur Last gelegt wurde: Der Kläger habe sich am 25. September 2011 schlafend auf der Fahrbahn des Cheruskerwegs in E. befunden und sei dann von Polizeibeamten geweckt und nach seinem Ausweis gefragt worden. Daraufhin habe er versucht, einen Polizeibeamten zu treten. Anschließend habe er sich an ein Gartentor geklammert und erneut versucht, die Polizeibeamten zu treten. Nachdem er in das Polizeifahrzeug verbracht worden sei, habe er dieses durch Blut und Speichel verunreinigt. Außerdem ermittelte das Bundesministerium der Verteidigung, dass die Kreispolizeibehörde M. den Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 als Beschuldigten in der Sache zu einer Vernehmung am 20. Oktober 2011 vorgeladen hatte. An diesem Tag wurde der Kläger, der zu dem Termin erschienen war, als Beschuldigter wegen des Vorfalls vom 25. September 2011 durch Polizeibeamte vernommen. Der Vernehmung ging eine Belehrung des Klägers als Beschuldigter voraus. In der Vernehmung gab der Kläger an, dass er sich zu dem Vorfall schriftlich äußern wolle, was sodann am 6. November 2011 per E-Mail erfolgte. In dieser an den vernehmenden Polizeibeamten gerichteten E-Mail führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe am Abend des 25. September 2011 viel Alkohol getrunken und sei auf der Straße eingeschlafen. Nachdem er von den Polizeibeamten geweckt worden sei, hätten ihn diese gebeten, sich auszuweisen. Nachdem er dem nicht nachgekommen sei, hätten die Polizeibeamten ihn in eine Ausnüchterungszelle bringen wollen. Er sei nicht grundlos auf die Polizeibeamten losgegangen, vielmehr habe er sich nur gewehrt. Die Polizeibeamten hätten ihrerseits u.a. Reizgas gegen ihn eingesetzt. Hätten sie ihn auf seine Anfrage hin nach Hause gebracht oder ihm ein Taxi gerufen, dann wäre er freiwillig in das Polizeifahrzeug eingestiegen. Weiter führte der Kläger in der E-Mail aus, dass dann etwaige Folgen der Nacht wie eine „unnötige Anzeige“ ausgeblieben wären. Ferner ermittelte das Bundesministerium der Verteidigung, dass der Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 19. April 2012 zur Zahlung der Geldstrafe nebst Gebühren in Höhe von insgesamt 498,50 Euro aufgefordert wurde, und mit Schreiben der Kreispolizeibehörde M. vom 20. August 2012 zur Zahlung von Reinigungskosten des Streifenwagens in Höhe von 57,50 Euro. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 informierte das Bundesministerium der Verteidigung die 10. Panzerdivision in W. über das Ergebnis dieser Ermittlungen und übersandte die zu dem Vorfall vom 25. September 2011 eingeholten Unterlagen. Unter dem 2. Juli 2015 nahm der Kompaniechef des 2./Gebirgsjägerbataillons 233 Stellung zu den dienstlichen Leistungen des Klägers. Er stellte im Wesentlichen fest: Die Einstellung des Klägers zum Soldatenberuf sei tadellos. Er arbeite gewissenhaft und umsichtig. Die hohe materielle Einsatzbereitschaft des Zugs sei mitunter auch sein Verdienst. Der Kläger suche Herausforderungen und übernehme Verantwortung. Auch verfüge er über ein sehr hohes Wissen, insbesondere zur Tagespolitik. Am 14. Juli 2015 wurde der Kläger sodann durch einen Offizier der Bundeswehr wegen des Verdachts auf Einstellungsbetrug vernommen. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an: Das im Bewerbungsbogen vom 1. Februar 2012 angegebene Strafverfahren wegen Körperverletzung habe nicht zu einer Verurteilung geführt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. September 2011 sei ihm beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft E. in Höhe von 498,50 Euro habe er für Schadensersatz hinsichtlich des Polizeifahrzeugs gehalten. Sein Verhalten sei sehr naiv gewesen, allerdings habe er nie die Absicht gehabt, zu täuschen oder zu betrügen. Am 10. September 2015 wurde dem Kläger eröffnet, dass seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gemäß § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG beabsichtigt sei. Der Kläger erklärte sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden und beantragte die Anhörung seiner Vertrauensperson. Am selben Tag äußerte sich die gemäß § 27 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - angehörte Vertrauensperson: Der Kläger sei ein pflichtbewusster Soldat, der seine Aufträge immer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledige. Er sei bei seinen Kammeraden sehr geschätzt. Nach mehreren Gesprächen mit dem Kläger stelle sich für ihn die Situation so dar, dass der Kläger die falsche Angabe nicht absichtlich sondern vielmehr aus Unbedarftheit und Naivität gemacht habe. Die Entlassung des Klägers sei eine sehr harte Entscheidung. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 entließ der Kommandeur der 10. Panzerdivision den Kläger unter Hinweis auf § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus dem Dienst, und zwar mit Ablauf des Tags der Zustellung des Bescheids. Zur Begründung führte der Kommandeur der 10. Panzerdivision im Wesentlichen aus: Der Kläger sei am 25. September 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zu einem Ermittlungsverfahren geführt habe, welches er im Bewerbungsbogen vom 1. Februar 2012 bewusst verschwiegen habe. Dem Kläger sei spätestens seit seiner polizeilichen Vernehmung bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Indem er dies nicht angegeben habe, habe er seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit arglistig herbeigeführt. So habe er bei dem zuständigen Personalsachbearbeiter einen Irrtum hervorgerufen, der für die Einstellung auch kausal gewesen sei, da er bei Kenntnis der Sachlage nicht am 9. Januar 2013 ernannt worden wäre. Eine besondere Härte gemäß § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG, wonach von einer Entlassung abgesehen werden könne, liege nicht vor. Am 6. November 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde erheben, die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ermittelt werde. Er bestreite, absichtlich oder auch nur wissentlich getäuscht zu haben. Er sei ein juristischer Laie und eine Verurteilung liege nach seiner damaligen Auffassung nur dann vor, wenn eine Vorladung von einem Gericht ergangen sei. Die Frage „Waren Sie jemals vor Gericht?“ habe er demnach wahrheitsgemäß mit Nein beantwortet. Die bezahlte Geldstrafe habe er wie ein Bußgeld aufgefasst. Abgesehen davon liege schon objektiv keine Täuschung vor, da er nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berechtigt gewesen sei, den Strafbefehl, der mit einer Strafe von 30 Tagessätzen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei, bei seiner Bewerbung zu verschweigen. Ferner müsse in die Entscheidung über die Entlassung einbezogen werden, dass er ein vorbildlicher Soldat sei und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Am 9. Juni 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - BAPersBw - dem Leitenden Rechtsberater des Kommandos Heer auf Nachfrage zu der gängigen Einstellungspraxis der Bundeswehr im Jahr 2013 mit, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Ernennungen erfolgt seien, wenn ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bekannt gewesen sei. Auch habe ein Strafbefehl wegen einer solchen Tat im maßgeblichen Zeitraum zu einem dreijährigen Einstellungshindernis ab Rechtskraft geführt. Daraufhin wies das BAPersBw, auf das zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Beschwerde übergegangen war, mit Beschwerdebescheid vom 22. August 2016, zugestellt an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. September 2016, die Beschwerde vom 6. November 2015 gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen. Ergänzend hierzu führte das BAPersBw aus: Die Behauptung des Klägers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn ermittelt werde, sei eine Schutzbehauptung. So sei er im Rahmen einer Vernehmung am 20. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden, dass er als Beschuldigter vernommen werde. Die Ernennung zum Soldaten auf Zeit sei kausal durch die arglistige Täuschung herbeigeführt worden. Eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 SG liege mit der Entlassung nicht vor. Am 12. September 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben, die durch Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 21 K 16.4090 - an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen wurde. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend verweist der Kläger auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1767, in der dieses Verwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall weder eine arglistige Täuschung noch eine Offenbarungspflicht bejaht habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 22. August 2016 aufzuheben. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Kammerbeschluss vom 18. Februar 2019 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (ein Heft), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) und auf die über den Kläger geführte Personalakte (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Der Kläger hat ein solches Einverständnis durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 12. April 2019 erteilt, die Beklagte durch Schriftsatz am 25. Juni 2019. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Oktober 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 22. August 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i.V.m. § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die Entlassungsbehörde von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG kann das Bundesministerium der Verteidigung von einer Entlassung absehen, wenn dies mit einer besonderen Härte verbunden ist. Die Voraussetzungen einer Entlassung nach den genannten Vorschriften sind hier erfüllt. Der Kläger hat die Einstellungsbehörde arglistig getäuscht (I.). Die Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit am 9. Januar 2013 ist auch durch die arglistige Täuschung - im Sinne eines Kausalzusammenhangs - herbeigeführt worden (II.), und die Entlassungsbehörde hat die sechsmonatige Entlassungsfrist gewahrt (III.). Ferner liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG nicht vor, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Entlassungsbehörde hinsichtlich der Entlassung des Klägers keine Ermessenserwägungen angestellt hat (IV.). I. Der Kläger hat die Einstellungsbehörde arglistig getäuscht, indem er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in dem am 1. Februar 2012 ausgefüllten Bewerbungsbogen vorsätzlich nicht angegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung besteht aus zwei Elementen: Zum einen setzt es eine Täuschung voraus, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist; eine solche war hier gegeben (1.). Weiterhin setzt das Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Täuschung in subjektiver Hinsicht mit Arglist erfolgt ist; dies war hier der Fall (2.). Zur Führung eines darauf bezogenen Nachweises durfte die Entlassungsbehörde im konkret vorliegenden Fall auch die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verwerten (3.). 1. Der Kläger hat die Einstellungsbehörde durch die Nichtangabe des laufenden Ermittlungsverfahrens in dem am 1. Februar 2012 ausgefüllten Bewerbungsbogen getäuscht, obwohl er insoweit eine Offenbarungspflicht hatte. Eine Täuschungshandlung setzt zunächst voraus, dass wahre Tatsachen, die für die Ernennung des Soldaten erheblich sind, unterdrückt werden, wobei eine Täuschung durch Verschweigen insbesondere derjenige begeht, der durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. September 1997 - 2 WD 54.96 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 1 B 63/16 -, juris Rn. 7 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. November 2013 - 4 L 639/13 -, juris Rn. 12; VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 1 K 537/08 -, juris Rn. 20. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger wurde unter Ziffer 23 des am 1. Februar 2012 ausgefüllten Bewerbungsbogens gefragt, ob gegen ihn ein Strafverfahren bzw. polizeiliches oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren läuft. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung zur Offenbarung von Tatsachen gab der Kläger nur ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung an. Das weitere laufende Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund des Vorfalls am 25. September 2011 gab der Kläger nicht an. Der Kläger war auch zur Offenbarung des verschwiegenen Ermittlungsverfahrens verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Täuschung im vorstehend genannten Sinne nicht vorliegt, wenn jemand berechtigt war, eine Tatsache zu verschweigen. Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - Au 2 K 17.600 -, juris Rn. 38 ff., und Beschluss vom 1. April 2016 - 2 S 15.1767 -, juris Rn. 18 ff. Als solche Ausnahme von der Offenbarungspflicht kommt hier einzig § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG in Betracht, dessen Voraussetzungen im Hinblick auf das verschwiegene Ermittlungsverfahren weder bei direkter Anwendung (a) noch bei der - allerdings ohnehin abzulehnenden - analogen Anwendung der Vorschrift (b) erfüllt sind. a) Eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht in direkter Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und müssen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden insbesondere in das Führungszeugnis keine Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Die danach nur eingeschränkte Offenbarungspflicht, die die genannte Vorschrift vorsieht, greift vorliegend aber nicht ein, da die Ausnahme von der Offenbarungspflicht ausweislich des Wortlauts des § 53 Abs. 1 BZRG nur für „Verurteilte“ gilt. Dagegen hat der Gesetzgeber ein Verschweigerecht eines Soldatenbewerbers im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gerade nicht begründet. Solange der Ausgang eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens nicht feststeht, muss die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn somit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers haben. Vgl. - zur direkten Anwendung der Vorschrift - Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 22; Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 5; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 A 1622/14 -, juris Rn. 21, wonach ein öffentlicher Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers begründen kann. b) Auch kann sich der Kläger hinsichtlich des verschwiegenen Ermittlungsverfahrens nicht auf eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen. aa) In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob die genannte Vorschrift - über ihren Wortlaut hinaus - überhaupt auf Fallkonstellationen Anwendung findet, in denen eine Straftat, derentwegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, nach vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen ist und die Grenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erreichen werden kann - vgl. in diesem Sinne Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 23; vgl. auch BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 -, juris Rn. 28; eine Analogie eher ablehnend Hase, Kommentar zum BZRG, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn. 2; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 38; nicht eindeutig Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 5 und 21 -. Eine solche analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG auf Ermittlungsverfahren scheitert nach Auffassung des erkennenden Gerichts schon dem Grunde nach an den Anforderungen, die in dogmatischer Hinsicht an eine Analogie zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, darf eine Analogie nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestands einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen (planwidrige Regelungslücke). Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur dann geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vergleichbare Interessenslage). Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -, juris Rn. 7 ff., und Urteil vom 14. März 1974 - 2 C 33.72 -, juris Rn. 21 ff. Eine solche Versäumnis des Gesetzgebers im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht zu erkennen. Zweck des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ist es, die Resozialisierung von früheren Straftätern zu erleichtern. Das Verschweigerecht soll einem Verurteilen von dem mit der Verurteilung verbundenen Strafmakel befreien und ihm eine Integration in die Gesellschaft ermöglichen. In teleologisch-systematischer Hinsicht dient die Vorschrift auch dazu, eine Umgehung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG zu verhindern, wonach Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Diese Vorschrift könnte einfach umgangen werden, wenn ein Stellenbewerber - neben der Vorlage des eintragungsfreien Führungszeugnisses - auf Nachfrage etwaige Vorstrafen angeben müsste. Vgl. die amtliche Gesetzesbegründung zur Einführung des BZRG in: BT-Drucks. VI/477, S. 14 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2006 - 7 B 05.2202 -, juris Rn. 33; Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 4; Hase, Kommentar zum BZRG, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn. 1 ff. Die vorgenannten Zwecke zeigen, dass die Regelungsintention des Gesetzgebers in § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG bewusst auf die Situation von Verurteilten zugeschnitten ist, sodass schon aus diesem Grund kein versehentliches Versäumnis darin gesehen werden kann, dass die Vorschrift nicht auch Ausnahmen von der Offenbarungspflicht hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren vorsieht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift gezielt nur Regelungen zu abgeschlossenen Strafverfahren treffen will, indem er Verurteilten eine Brücke zur Rückkehr in die Gesellschaft schlägt. Dafür spricht überdies, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des BZRG im Jahre 1971 sowie bei nachfolgenden Änderungen bekannt gewesen sein muss, dass es der - in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden - ständigen Einstellungspraxis des öffentlichen Dienstes entspricht, nach laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen. Dass keine Ausnahme von der Offenbarungspflicht hinsichtlich Ermittlungsverfahren ausdrücklich normiert worden ist, spricht deutlich gegen eine entsprechende Regelungsintention des Gesetzgebers. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Norm des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG aus den oben genannten Gründen in engem systematischen Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG steht, der allein die Aufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis regelt. So wie Ermittlungsverfahren nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, so kann die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, nach der zu Grunde zu legenden Logik des Gesetzgebers, auch keine Ausnahmen von der Offenbarungspflicht hinsichtlich Ermittlungsverfahren beinhalten. Abgesehen davon liegt keine vergleichbare Interessenslage im oben genannten Sinne vor. Zwar könnte für eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht auf den ersten Blick ein Erst-Recht-Schluss sprechen: Wenn der später Verurteilte schon die Strafe nicht angeben muss, dann doch erst Recht derjenige nicht, der sich noch im Ermittlungsverfahren befindet und damit ein „Minus“ zur späteren Verurteilung aufweist - vgl. in diesem Sinne wohl Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 51 Rn. 49 -. Dies überzeugt allerdings nicht, da das Ermittlungsverfahren in dem hier interessierenden Zusammenhang kein bloßes „Minus“ zur späteren Verurteilung ist. So ist die Verurteilung im Sinne des BZRG dadurch geprägt, dass ein abgeschlossenes Strafverfahren vorliegt und rechtskräftig auf eine bestimmte Strafe erkannt worden ist, vgl. § 4 BZRG. Hingegen liegt es in der Eigenart des Ermittlungsverfahrens, dass die genaue Strafe noch nicht absehbar ist. Eine Analogie stünde damit im Widerspruch zur klaren und handhabbaren Regelung des § 53 BZRG, da es dann dem - meist rechtsunkundigen - Stellenbewerber obläge, bei der Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren zu beurteilen, mit welcher Strafe er zu rechnen hat. Insoweit ist - auch wenn man entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts eine planwidrige Regelungslücke annimmt - nicht zu erwarten, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte, weil andernfalls das klare - an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfende - Regelungskonzept des BZRG in Frage gestellt werden würde. bb) Abgesehen davon kann sich der Kläger hinsichtlich des verschwiegenen Ermittlungsverfahrens auch aus anderen Gründen nicht auf eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG analog berufen. Denn selbst wenn man eine Analogie hier bejahen würde, würden die entsprechenden Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Offenbarungspflicht nicht vorliegen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung, die eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG befürwortet, soll ein Verschweigerecht hinsichtlich solcher Ermittlungsverfahren bestehen, deren Taten bei vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen sind, mit der begehrten Stelle in keinem Zusammenhang stehen und die Grenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erreichen werden können. Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Bremen - vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 23 - ist eine solche Geringfügigkeit bei dem Tatvorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung bzw. bei wiederholter Begehung zahlreicher Straftaten nicht gegeben, da eine Verurteilung zu solchen Taten zweifelslos auf einen Eignungsmangel schließen lässt. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG - Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 -, juris Rn. 28 - ist eine Geringfügigkeit in diesem Sinne bei dem Tatvorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 des Strafgesetzbuchs - StGB - nicht gegeben, da die Tat nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, sodass nicht auszuschließen gewesen ist, dass die Hauptverhandlung zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen führen konnte. Auch hat ein öffentlicher Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung solcher laufender Ermittlungsverfahren, da § 156 StGB die staatliche Rechtspflege schützt und Bewerber, die die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen, für eine Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber gegebenenfalls nicht geeignet sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wären die tatbestandlichen Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht erfüllt. Nach der zum Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. § 2 Abs. 1 StGB) geltenden Fassung des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) vom 13. November 1998 war die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Ausgehend davon konnte im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens noch nicht endgültig ausgeschlossen werden, dass eine ggfs. anberaumte Hauptverhandlung zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen geführt hätte. Angesichts der Strafzumessungspraxis der Strafgerichte, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, dürfte eine derart hohe Strafe zwar sehr ungewöhnlich, jedoch aufgrund der Strafandrohung auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Abgesehen davon wären die Voraussetzungen der Norm in der analogen Anwendung jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei dem Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte um ein Ermittlungsverfahren handelt, an dessen Kenntnis die staatliche Einstellungsbehörde nach der zitierten Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse hat. Ähnlich dem § 156 StGB schützt § 113 Abs. 1 StGB vor allem staatliche Rechtsgüter, nämlich die rechtmäßige Betätigung staatlicher Vollstreckungsgewalt. Unmittelbares Angriffsobjekt der Tat ist das den Staatswillen verkörpernde und durchsetzende Organ. Die Vorschrift will die Durchführung des Staatswillens und damit auch das staatliche Gewaltmonopol sichern und zugleich die Personen schützen, die zu dessen Vollstreckung berufen sind. Vgl. Laufhütte u.a., Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 113 Rn. 2. Nach alledem liegt mit dem Verschweigen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in dem am 1. Februar 2012 ausgefüllten Bewerbungsbogen eine objektive Täuschung vor. 2. Der Kläger handelte in Bezug auf die vorgenannte Täuschung auch arglistig im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Arglist liegt danach vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Insofern reicht bedingter Vorsatz aus. Eine besonders verwerfliche Gesinnung bzw. ein heimtückisches Vorgehen ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 2 B 45/11 -, juris Rn. 13; VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 1 K 537/08 -, juris Rn. 21; VG Minden, Beschluss vom 4. November 2013 - 4 L 639/13 -, juris Rn. 7; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 33 ff. Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 1 B 63/16 -, juris Rn. 15. Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm, dass seine Angaben in dem unter 1. ausgeführten Umfang falsch waren. Zwar bestreitet der Kläger, absichtlich oder auch nur wissentlich getäuscht zu haben. Insoweit hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Ihm sei beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens - als juristischer Laie - nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. Sein Verhalten sei sehr naiv gewesen, allerdings habe er nie die Absicht gehabt, zu täuschen oder zu betrügen. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft. So ist der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 durch die Kreispolizeibehörde M. als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Vernehmung vorgeladen worden. Dass der Kläger dieses Schreiben auch tatsächlich erhalten und gelesen hat, ergibt sich daraus, dass er den Termin am 20. Oktober 2011 wahrgenommen hat. Alleine aus diesem Schreiben war für den durchschnittlich gebildeten Kläger bei lebensnaher Betrachtung klar ersichtlich, dass er als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt wird. So nennt die - auch für juristische Laien - unmissverständlich formulierte Vorladung sowohl die „Vernehmung als Beschuldigter“ als auch die dem Kläger vorgeworfene Straftat „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ nebst Angabe von Zeit und Ort der Tathandlung. Es erscheint völlig lebensfremd, dass der Kläger nach dem Erhalt dieses Schreibens noch angenommen haben will, dass es sich dabei lediglich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Schadensersatzverlangen gehandelt habe. Abgesehen davon ist der Vortrag unglaubhaft, da der Kläger am 20. Oktober 2011, mithin wenige Wochen vor Abgabe des Bewerbungsbogens, als Beschuldigter von der Kreispolizeibehörde M. belehrt und vernommen worden ist. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die polizeiliche Vernehmung für einen - bis dahin strafrechtlich kaum in Erscheinung getretenen - Beschuldigten einen nachhaltigen Eindruck hinterlässt, der auf die konkrete Nachfrage nach Ermittlungsverfahren im Bewerbungsbogen nicht versehentlich vergessen bzw. verkannt werden kann. Überdies hat der Kläger in seiner E-Mail an die Kreispolizeibehörde M. vom 6. November 2011 ausdrücklich von einer „unnötige(n) Anzeige“ gegen ihn gesprochen. Auch nach dem Verständnis eines juristischen Laiens ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit einer „Anzeige“ die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verbunden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Kläger - wenige Wochen später - auf die konkrete Nachfrage nach laufenden Ermittlungsverfahren versehentlich vergessen bzw. verkannt haben will, dass gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt wird. Vielmehr zeigen die vorliegenden Unterlagen - jeweils schon isoliert betrachtet -, dass der Kläger von dem Ermittlungsverfahren wusste und ihm aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage in dem Bewerbungsbogen auch bewusst war, dass ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren für seine Einstellung als Soldat auf Zeit relevant sein würde. Mithin hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. 3. Zur Führung eines Nachweises der unter 1. und 2. aufgezeigten arglistigen Täuschung durfte die Entlassungsbehörde im konkret vorliegenden Fall auch die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sowie die dadurch erlangten Erkenntnisse verwerten. Zwar spricht vieles dafür, dass Behörden, denen - anders als hier - eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG nicht erteilt werden darf bzw. denen die Auskunft nach § 43 BZRG nicht weitergeleitet werden darf, eine Nutzung der Informationen im Sinne eines Verwertungsverbots verwehrt ist. Der Betroffene muss zumindest im Regelfall darauf vertrauen können, dass die Behörde die gesetzlich eingeräumte Chance der Resozialisierung nicht durch eine Berücksichtigung von Amts wegen erlangter Informationen unterläuft. Befinden sich Informationen, die entgegen der Vorschriften der §§ 41, 43 BZRG erlangt wurden, in den Behördenakten, so ist daher grundsätzlich von einer Verwertung dieser Informationen zum Nachteil des Betroffenen abzusehen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. November 2005 - 7 ZB 05.2202 -, juris Rn. 2; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 14, und § 43 Rn. 16, wonach sich das Verwertungsverbot auch auf die durch die unbeschränkte Auskunft aus dem BZRG erlangten Unterlagen bezieht. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 43 BZRG vorliegen, die Informationen mithin rechtmäßig weitergegeben wurden. Das Gericht braucht daher nicht zu entscheiden, ob mit der Weiterleitung der Informationen von dem Bundesministerium der Verteidigung an den Kommandeur der 10. Panzerdivision überhaupt eine Weiterleitung von Auskünften an eine andere „Behörde“ im Sinne des § 43 BZRG stattgefunden hat, wofür spricht, dass der Kommandeur im Entlassungsverfahren in eigenem Namen, mithin nicht lediglich als Untergliederung des Bundesministeriums der Verteidigung, aufgetreten ist. Nach § 43 BZRG dürfen oberste Bundesbehörden Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht immer eindeutig trennen, da in einer erheblichen Gefährdung bzw. Erschwerung meist auch ein Nachteil in diesem Sinne zu sehen sein wird. Ausgehend von dem Wortlaut der Norm genügen bloße Nachteile bzw. eine bloße Gefährdung oder Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht. Vielmehr muss die Weitergabe unerlässlich sein und sonst eine erhebliche Gefährdung bzw. Erschwerung eintreten. Auch die systematische Stellung des § 43 BZRG spricht grundsätzlich für eine restriktive Auslegung, da andernfalls die auf der gesetzgeberischen Abwägung beruhende Grundsatzentscheidung, den Vollzugsbehörden kein generelles Auskunftsrecht zu gewähren, unterlaufen wird. Es müssen daher ganz besondere Umstände vorliegen, die die Kenntnisnahme der Eintragungen in der unbeschränkten Auskunft und den dadurch erlangten Unterlagen unumgänglich machen, damit die nachgeordnete Behörde eine zutreffende Entscheidung treffen kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. März 2009 - 7 CE 08.3022 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 28. Februar 2006 - 7 B 05.2202 -, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - Au 2 K 17.600 -, juris Rn. 45; Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 11 ff. Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe war das Bundesministerium der Verteidigung im konkret vorliegenden Fall zur Weiterleitung der Informationen über das Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte berechtigt. Der Kläger bewarb sich mit dem am 1. Februar 2012 ausgefüllten Bewerbungsbogen um eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit, worüber die Einstellungsbehörde nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu entscheiden hatte (vgl. § 3 Abs. 1 SG). Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet nicht nur ein grundrechtsgleiches Recht des Bewerbers sondern verpflichtet auch die Einstellungsbehörde - im öffentlichen Interesse - zu einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Vgl. Leibholz/Rinck, Kommentar zum GG, 79. Lieferung 2019, Art. 33 Rn. 31. Diesem Ziel dient - in einfachgesetzlicher Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 2 GG - auch die hier streitgegenständliche Entlassungsvorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Vorschrift insbesondere auf die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und auf die Reinhaltung des Öffentlichen Dienstes von Personen gerichtet, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben. Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 23. Die - sogar verfassungsrechtlich ausgestaltete - öffentliche Aufgabe, eine bestmögliche Besetzung des öffentlichen Dienstes zu garantieren, wäre erheblich gefährdet bzw. erschwert worden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung die Informationen zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG nicht an die zuständige Stelle weitergeben hätte dürfen. Der Kläger hat mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Verfehlung begangen, die auf gewichtige Charaktermängel, die Aspekte wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit betreffen, schließen lässt - vgl. zu diesen Elementen der charakterlichen Eignung etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, Rn. 26 -. Gegen eine Erheblichkeit der begangenen Straftat spricht vorliegend zwar, dass der Kläger durch den Strafbefehl vom 7. März 2012 nur zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - W 1 S 19.703 -, juris Rn. 24. Allerdings ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl wegen einer Straftat nach § 113 Abs. 1 StGB ergangen ist. Diese Vorschrift schützt, wie bereits ausgeführt, vor allem staatliche Rechtsgüter, nämlich die rechtmäßige Betätigung staatlicher Vollstreckungsgewalt. Sie soll die Durchführung des Staatswillens und damit auch das staatliche Gewaltmonopol sichern und zugleich die Personen schützen, die zu dessen Vollstreckung berufen sind. Eine Person, die eine solche Straftat begeht, ist nicht ohne Weiteres geeignet, selbst öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Vgl. - zur falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB - BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 -, juris Rn. 26. Abgesehen davon hat der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung durch die vorsätzliche Falschangabe eine weitere erhebliche Verfehlung begangen, die ebenfalls auf gewichtige Charaktermängel schließen lässt - vgl. VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Februar 2019 - 5 B 159/18 -, juris Rn. 40 -, was ebenfalls eine Weiterleitung gemäß § 43 BZRG zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens nach den oben dargestellten Maßstäben gerechtfertigt hat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht nur ihrer aktiven Soldaten - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 2 WD 8.99 -, juris Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 3. November 2015 - 10 K 710/13 -, juris Rn. 59 -, sondern auch der Bewerber um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis in hohem Maße angewiesen, weil sie weder ihre Angehörigen ständig und überall überwachen noch etwa Angaben von Bewerbern jederzeit zuverlässig überprüfen kann. Eine militärische Einheit kann nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst Recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Ein Bewerber, der gegenüber der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt jedoch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein, auch wenn er als zukünftiger Soldat (noch) nicht der Wahrheitspflicht nach § 13 SG unterliegt. Die Bundeswehr darf bei Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt der Bewerber diese Erwartung nicht, sondern täuscht er den zukünftigen Dienstherrn arglistig, um diesen zu einer Personalmaßnahme zu seinen Gunsten ohne Erfüllung der dafür gegebenen Voraussetzungen zu veranlassen, so begründet er durch ein derart illoyales Fehlverhalten tiefgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Abgesehen davon dürften - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkret vorliegenden Fallkonstellation - die Anforderungen an § 43 BZRG zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG selbst dann erfüllt sein, wenn man - entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts - die oben dargestellten strengen Maßstäbe des „Normalfalls“ des § 43 BZRG nicht als erfüllt ansieht. So dürfte § 43 BZRG hier nach seinem Sinn und Zweck nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen. Dies folgt daraus, dass es vorliegend nicht darum geht, dem Kläger eine bestimmte Verurteilung nachzuweisen und daran für ihn nachteilige Folgen zu knüpfen, was mit dem Ziel der Resozialisierung kollidieren würde. Vielmehr wird mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und den daraufhin eingeholten Unterlagen lediglich der Nachweis geführt, dass gegen den Kläger am 1. Februar 2012 ein ihm bekanntes Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte lief. Wie bereits oben dargestellt, besteht hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren kein Verschweigerecht nach dem BZRG. Wenn das BZRG insoweit schon keine Privilegierungen hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren vorsieht, so dürften erst Recht über § 43 BZRG keine allzu hohen Anforderungen an die spätere Aufklärung bzw. an den Nachweis verschwiegener Ermittlungsverfahren zu stellen sein. Weitere Gründe, die durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verwertung der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister bzw. der dadurch erlangten Unterlagen rechtfertigen, sind dem Gericht weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. II. Die Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit am 9. Januar 2013 ist auch durch die vorstehend unter I. festgestellte und nachweisbare arglistige Täuschung - im Sinne eines Kausalzusammenhangs - herbeigeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung kausal, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nach ihrer damaligen Verwaltungspraxis Abstand genommen hätte. Wie die Ernennungsbehörde bei Kenntnis der wahren Sachlage bei richtiger Rechtsanwendung entscheiden hätte müssen, ist für die Beantwortung der Kausalitätsfrage indes nicht maßgeblich. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Rücknahmeregelung, die insbesondere auf die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 2 B 100.98 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch VG München, Urteil vom 19. Oktober 2018 - M 21 K 18.922 -, juris Rn. 36; VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 1 K 537/08 -, juris Rn. 24; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 23 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die unter I. festgestellte arglistige Täuschung des Klägers kausal für seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit am 9. Januar 2013. So hat die Beklagte vorgetragen, dass bei Kenntnis der wahren Sachlage die Ernennung des Klägers jedenfalls nicht am 9. Januar 2013 erfolgt wäre. Dem Gericht ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht der damaligen Einstellungspraxis der Bundeswehr entsprochen hätte. Vielmehr zeigt der in den Verwaltungsvorgängen belegte interne Schriftverkehr der Bundeswehr das Gegenteil. Danach sind Bewerber, während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zu Soldaten auf Zeit ernannt worden. Zudem führte nach den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Ausführungen des BAPersBw ein Strafbefehl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hinsichtlich des jeweiligen Bewerbers im hier maßgeblichen Zeitraum zu einem dreijährigen Einstellungshindernis ab Rechtskraft. Eine Ernennung des Klägers zum 9. Januar 2013 wäre damit - nach der hier maßgeblichen Einstellungspraxis der Bundeswehr - ersichtlich ausgeschlossen gewesen. Denn hätte der Kläger am 1. Februar 2012 im Bewerbungsbogen das seinerzeit noch laufende Ermittlungsverfahren angegeben, so hätte die Bundeswehr auch von dem darauffolgenden Strafbefehl Kenntnis erlangt, der hinsichtlich des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum ein dreijähriges Einstellungshindernis begründete. III. Die Fristenregelung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i.V.m. § 47 Abs. 3 SG, wonach die Entlassung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der Entlassungsbehörde von dem Entlassungsgrund verfügt werden muss, ist vorliegend gewahrt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist für den Beginn der Frist erforderlich, dass der Bedienstete, der für Entlassungsverfügungen zuständig ist, positive Kenntnis des Entlassungsgrunds hat. Ausweislich des Wortlauts des § 47 Abs. 3 SG genügt eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1961 - 6 C 81.59 -, Buchholz 238.4 § 46 Nr. 2; VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 1 K 537/08 -, juris Rn. 26; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 47 Rn. 11 ff. Das Gericht muss vorliegend nicht entscheiden, ob für den Fristbeginn genügte, dass bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums der Verteidigung Kenntnis von dem verschwiegenen Strafverfahren erlangt hatten. Ebenso wenig muss hier entschieden werden, inwieweit es sich bei der sechsmonatigen Frist um eine Bearbeitungs- bzw. Entscheidungsfrist handelt. Denn als frühestmöglicher Zeitpunkt der positiven Kenntniserlangung kommt vorliegend der 27. Mai 2015 in Betracht, unter dem das Bundesamt der Justiz dem Bundesministerium der Verteidigung die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein für solche Personalsachen zuständiger Bediensteter zuvor positive Kenntnis von dem verschwiegenen Ermittlungsverfahren des Klägers hatte, sind dem Gericht weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ausgehend von diesem frühestmöglichen Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist des § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i.V.m. § 47 Abs. 3 SG am Tag der Zustellung des Entlassungsbescheids an den Kläger (26. Oktober 2015) ersichtlich gewahrt. IV. Ferner ergeben sich aus dem Umstand, dass die Entlassungsbehörde keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Entlassung des Klägers angestellt hat, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Denn ausweislich des Wortlauts des § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG („ist zu entlassen“) handelt es sich bei der Vorschrift um eine gebundene Entscheidung, die der Entlassungsbehörde keinen Ermessensspielraum eröffnet. Etwas Gegenteiliges ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG. Nach dieser Norm „kann“ das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte von einer Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG absehen. Zwar findet die Norm auf eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich Anwendung (1.); vorliegend sind allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht erfüllt, sodass deswegen schon kein Raum für Ermessenserwägungen bestand (2.). 1. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG, die sich entsprechend der Gesetzessystematik zunächst an Berufssoldaten richtet, findet auch im Rahmen der Entlassung eines Soldaten auf Zeit Anwendung. Diese in der Rechtsprechung umstritten gewesene Frage - vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 23 ff. - hat der Gesetzgeber mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. 2015 I S. 706 - BwAttraktStG -) zu Gunsten der Soldaten auf Zeit geregelt, indem er mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in § 55 Abs. 1 Satz 1 SG einen ausdrücklichen Verweis auf § 46 Abs. 2 Satz 2 SG aufgenommen hat. 2. Allerdings sind vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Bereits zur Vorgängerregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 SG hat das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 -, juris Rn. 25 - entschieden, dass die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob überhaupt eine besondere Härte vorliegt. Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht, da nur wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch Raum für Ermessenserwägungen und deren richterlicher Nachprüfung besteht. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 28. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Entlassung des Klägers keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG begründet. Eine besondere Härte im Sinne der Ausnahmeregelung liegt nur vor, wenn sie über die mit einer Entlassung regelmäßig verbundene Belastung hinausgeht. Für das Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte sind Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG in den Blick zu nehmen. Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG geregelte zwingende Rechtsfolge der Entlassung des Soldaten ist der vom Gesetz gewollte „Ausgleich“ für die durch die arglistige Täuschung erlangte Einstellung. Vor diesem Hintergrund kommt ein ausnahmsweises Abweichen von dieser strikten Regel praktisch nur dann in Betracht, wenn die Entlassung für den Betroffenen aufgrund von nachträglich eingetretenen Umständen eine besondere - also außergewöhnliche - Härte bedeuten würde. Solche Gründe können insbesondere sein: langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, die eine Entlassung als groben Undank des Dienstherrn erscheinen lassen, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 28 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 3 B 96.586 -, juris Rn. 57 ff. Danach genügt für die Annahme einer besonderen Härte hier in „qualitativer“ Hinsicht nicht, dass der damals für den Kläger zuständige Kompaniechef in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 den Kläger unter anderem als gewissenhaften und umsichtigen Soldaten beschrieben hat, der sich durch ein tadelloses Auftreten präsentiere. Denn eine tadelfreie Führung im Dienst reicht für sich betrachtet noch nicht aus, weil sie ohnehin von jedem Soldaten nach §§ 7 und 17 SG als soldatische Grundpflicht erwartet wird. Anhaltspunkte für ein über das Normalmaß erheblich hinausgehendes Engagement des Klägers, die eine Entlassung als groben Undank erscheinen lässt, sind dem Gericht weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er sei nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, so vermag dies ebenfalls keine besondere Härte seiner Entlassung zu begründen, da ein straffreies Verhalten gemäß § 17 SG ebenfalls zur soldatischen Grundpflicht gehört. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger ferner in beachtenswerten Umfang durch besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen ausgezeichnet hat. Angesichts seiner vergleichsweise nur kurzen Zugehörigkeit zur Bundeswehr ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Entlassung für den Kläger mit einer besonderen Belastung - etwa mit Blick auf seine (Wieder-)Eingliederung in das Zivilleben - verbunden wäre. Weitere Gründe, die durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide rechtfertigen, sind dem Gericht weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach alledem sind die Voraussetzungen einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG erfüllt, sodass die Entlassung des Klägers rechtmäßig ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.