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Beschluss

23 L 999/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0716.23L999.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 11.674,74 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 11.674,74 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 22. April 2025 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. März 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässig und statthaft. Denn das Beschwerdeverfahren tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, das hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SG besteht, gemäß § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) an die Stelle des Vorverfahrens der §§ 68 f. VwGO. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil im Falle des Obsiegens in der noch zu erhebenden Hauptsacheklage der Antragsteller so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden wäre. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragsteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen das Vollziehungsinteresse. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die Interessenabwägung fällt daher zum Nachteil des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage für die verfügte. Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sind die Regelungen in §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Entlassungsverfügung vom 26. März 2025 erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. Der Kläger ist in Anwendung des § 55 Abs. 6, 47 Abs. 2 SG angehört worden. Ein formeller Fehler liegt ferner nicht darin, dass die Personalvertretung beteiligt worden ist. Zwar soll die Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) nur in den Fällen einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses angehört werden, in denen ein Ermessensspielraum besteht, was hinsichtlich der Entlassung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG nicht der Fall ist. Eine gleichwohl durchgeführte Anhörung vermag aber nicht die Rechte des Antragstellers zu verletzen. Aus diesem Grunde spielt es keine Rolle, dass im Protokoll über die Anhörung des Beteiligungsorgans dessen Stellungnahme maßgeblich darauf gestützt ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Situation innerhalb seiner Suchterkrankung nicht in der Lage sei, den dienstlichen Notwendigkeiten im kleinsten Maß Rechnung zu tragen. Der Anhörung liegt jedenfalls der zutreffend mitgeteilte Sachverhalt eines Einstellungsbetruges und nicht etwa dienstliche Fehlleistungen zugrunde. Schließlich ist auch die Frist nach § 47 Abs. 3 SG gewahrt. Danach muss in den Fällen einer durch arglistige Täuschung erwirkten Ernennung die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden. Die Frist des § 47 Abs. 3 SG beginnt zu laufen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der Entlassungsdienststelle von allen objektiven und subjektiven Umständen Kenntnis erlangt, die Voraussetzung für die Entlassung sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 – 6C 193.8 –, juris und VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 1 K 537/08.TR –, juris Rn. 23. Der zuständige Sachbearbeiter des BAPersBw als der für die Entlassung zuständigen Stelle hat durch die Mitteilung des Kommando IT-Services der Bundeswehr vom 22. Oktober 2024, eingegangen beim BAPersBw am 23. Oktober 2024, Kenntnis von den gegen den Antragsteller zwischen Ausfüllen des Bewerbungsbogens am 15. August 2018 und vor Dienstantritt am 1. Oktober 2019 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhalten. Ausgehend hiervon ist die 6 Monats-Frist des § 47 Abs. 3 SG gewahrt. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Nichtangabe der Ermittlungsverfahren bezüglich eines Betruges am 8. September 2018 (StA H. 000 Js 000/19, Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO), Trunkenheit im Verkehr am 24. Mai 2019 und 11. Juni 2019 (StA H. 00 Js 0000/19, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie Fahrerlaubnisentziehung am 14. Juni 2019) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung am 7. September 2019 (StA H. 000 Js 0000/19, Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO) stellt eine arglistige Täuschung im Sinne der vorgenannten Norm dar. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 –, juris Rn. 24 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 1 B 63/16 – Rn. 11 ff. erfüllt, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Diese für eine zu einer Einstellung ins Beamtenverhältnis aufgestellten Grundsätze gelten für eine Einstellung in das Soldatenverhältnis entsprechend. Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können, vgl. Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 34. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Im Bewerbungsbogen vom 15. August 2018 wurde der Antragsteller unter dem Oberbegriff „B Angaben zu abgeschlossenen und/oder schwebenden Straf- und Disziplinarverfahren“ als Bewerber für die Laufbahn der Feldwebel darüber informiert, dass das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde nach einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister habe. Daher müsse er in diesen Fällen Angaben machen, sobald er strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen seien, selbst wenn eine Eintragung in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt sei (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen erkannt worden sei). Aus diesem Grunde könne er sich gemäß § 53 Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. Nach dieser Belehrung gab der Antragsteller an, er sei nicht in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme belegt. Ebenso verneinte er, dass gegen ihn ein Strafverfahren bzw. polizeiliches/staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt werde und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Unter „G Hinweise“ bestätigte der Antragsteller, er sei darauf hingewiesen worden, dass er zur Vermeidung von Nachteilen alle Änderungen in den vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnissen zwischen der Abgabe seiner Bewerbung und dem Tag einer möglichen Einstellung der Dienststelle, die seine Bewerbung bearbeitet habe bzw. bei der das Assessment durchgeführt worden sei, anzeigen soll. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller ferner, ihm sei „bewusst, dass unrichtige Angaben bzw. eine Verurteilung /ein anhängig werdendes Straf-/Ermittlungsverfahren nach Abschluss (Hervorhebung durch Unterstreichung im Original) des Auswahlverfahrens seine Einstellung als Soldat/in verhindern bzw. die sofortige Auflösung des Ausbildungs-/Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses zur Folge haben können und der Stelle, bei der das Assessment stattfand, mitzuteilen ist. Aus der Zusammenschau der Belehrungen und der abgegebenen Erklärungen war für den Antragsteller auch aus Laiensicht erkennbar, dass für die Antragsgegnerin nicht alleine die Mitteilung rechtskräftiger Verurteilungen von Interesse ist, sondern sie sich auch eine Prüfung vorbehalten will, inwieweit laufende Ermittlungs- und Strafverfahren ggf. einer Einstellung entgegenstehen. Die in diesem Kontext erfolgten Erläuterungen des Antragstellers, warum er die Verfahren nicht mitgeteilt habe, überzeugen nicht. So hat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Leistungsbetrug ausgeführt, er habe nicht bemerkt, das Taxi nicht bezahlt zu haben. Im Zuge der Vernehmung habe er die offene Taxirechnung sofort beglichen und gedacht, damit sei die Angelegenheit erledigt. Das nachträgliche Zahlen des geschuldeten Betrages im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann auch aus Laiensicht nicht bedeuten, dass damit das Ermittlungsverfahren als nie geführt anzusehen ist. Ebenso wenig überzeugt der Einwand des Antragstellers in Bezug auf die Trunkenheitsfahrten, bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis handele es sich gerade nicht um eine Verurteilung. Unbeschadet des Umstandes, dass unter Ziffer B 3. des Bewerbungsformulars explizit auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis gefragt worden ist, erschließt sich nicht, warum der Antragsteller die Vorstellung gehabt haben sollte, es sei kein Strafverfahren wegen der Trunkenheitsfahrten anhängig. Die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt diesen Schluss jedenfalls nicht, denn diese Maßnahme erfolgt gerade im Kontext mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer verkehrsrechtlich relevanten Verurteilung. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller darüber hinaus mit seinem Einwand betreffend das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, er habe geglaubt, in diesem Verfahren Zeuge und nicht Beschuldigter zu sein. Noch vor Dienstantritt ist der Antragsteller zur Beschuldigtenvernehmung geladen worden. Aus der Ladung ließ sich für ihn daher zweifelsfrei erkennen, dass er als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt worden ist. Schließlich folgt das Gericht nicht dem Einwand des Antragstellers, er sei in der Zeit zwischen dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens und der Einstellung in das Soldatenverhältnis aufgrund seiner schweren Alkoholerkrankung nicht in der Lage gewesen, einen auf Täuschung gerichteten Willen zu bilden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht näher substantiiert, geschweige denn mit aussagekräftigen Attesten belegt worden ist, war der Antragsteller sowohl in der Lage, seinen Dienst bei der Antragsgegnerin anzutreten als auch den Ladungen in den jeweiligen Ermittlungsverfahren nachzukommen und beispielsweise den geschuldeten Geldbetrag zu begleichen. Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durchgehend krankheitsbedingt in seiner Willensbildung beeinträchtigt gewesen sein soll. Der objektiven Voraussetzungen für eine Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen sind damit gegeben. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Grundsätzlich ist die Ernennungsbehörde hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Einstellungsbetrug beweispflichtig. In Bezug auf die fragliche innere Tatsache obliegt hingegen demjenigen, der die unrichtige Angabe gemacht hat, eine Mitwirkungspflicht und er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 1 B 63/16 –, juris Rn. 15. Der Antragsteller wusste aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage nach laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem von ihm unterzeichneten Bewerbungsbogen vom 15. August 2018, dass diese Belange für seine Einstellung von Bedeutung sind. Damit war für ihn hinreichend deutlich, zu welchen Fragen er offenbarungspflichtig auch in Bezug auf nachträgliche Änderungen war. Dem Antragsteller kommt auch hinsichtlich der vor der Einstellung gegen ihn geführten Strafverfahren kein Verschweigensrecht nach § 53 Abs. 1 BZRG zu. Die Frage der Antragsgegnerin nach Straf- oder Ermittlungsverfahren ist zulässig. Eingeschränkte Offenbarungspflichten, die § 53 BZRG vorsieht, greifen nicht ein, da Ausnahmen von der Offenbarungspflicht nur für Verurteilte gelten. Solange der Ausgang eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens nicht feststeht, muss die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn vor dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers Vorrang haben, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 – 2 B 45/96 –, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 50.8 –, juris Rn. 16 zum Interesse an der Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und an der Reinhaltung des Berufsbeamtentums und eingehend: VG Minden, Urteil vom 17. April 2020 – 12 K 896/18 – juris Rn. 30 ff.; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 38. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG dürften sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und müssen in der Folge den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dies betrifft vorrangig Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Diese ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur für Verurteilte geltende Vorschrift kann auf die hier zur Beurteilung stehende Konstellation nicht analog angewandt werden. Insoweit folgt das erkennende Gericht vollumfänglich der Auffassung des VG Minden, vgl. Urteil vom 17. April 2020 – 12 K 896/18 –, juris Rn. 33 ff. Danach ist die Vorschrift bereits in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke einer Analogie nicht zugänglich. Gleichfalls fehlt es mit Blick auf die bewusst auf die Situation des Verurteilten und dessen Reintegration in die Gesellschaft zugeschnittene Regelung an einer vergleichbaren Interessenlage. Auch der Erst-Recht-Schluss: „Wenn schon der später Verurteilte nicht die Strafe angeben muss, dann erst Recht nicht derjenige, der sich noch im Ermittlungsverfahren befindet“ verfängt nicht. Das Ermittlungsverfahren stellt im hier interessierenden Zusammenhang kein bloßes „Minus“ zu einer späteren Verurteilung dar. Auch obläge es ansonsten dem meist rechtunkundigen Stellenbewerber, bei der Beantwortung der Frage zu beurteilen, mit welcher Strafe er zu rechnen hat. Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG komme jedenfalls bei solchen Ermittlungsverfahren in Betracht, deren Taten bei vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen sind, mit der begehrten Stelle in keinem Zusammenhang stehen und durch die die Grenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG unter keinen denkbaren Gesichtspunkt erreicht werden kann, vgl. Bay VGH, Beschluss vom 28. November 2018 – 6 C 18.2347 –, juris Rn. 15 und OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 – 2 B 45/96 –, juris Rn. 23, Selbst unter Zugrundelegung dieser Auffassung ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Denn die Voraussetzungen für diese Abweichung sind in Bezug auf den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung vorliegend nicht erfüllt. Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren belegt ist. Auch für einen juristischen Laien handelt es sich mithin bei den schwebenden Verfahren der gefährlichen Körperverletzung um eine erkennbar erhebliche Tatsache. Schließlich war die arglistige Täuschung auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung kausal, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – nach ihrer damaligen Verwaltungspraxis Abstand genommen hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 – 2 B 100.98 –, juris Rn. 6 f. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Antragsteller im Falle der Kenntnis der laufenden Verfahren nicht eingestellt worden wäre. Da bereits das Verschweigen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Entlassungsverfügung selbständig trägt, kommt es auf den weiteren Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über seine wirtschaftliche Situation getäuscht, nicht mehr entscheidungserheblich an. Schließlich ist nicht erkennbar, dass hier ein Ausnahmefall im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vorlag. Danach kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte von einer Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG absehen. Eine besondere Härte im Sinne dieser Norm liegt nur vor, wenn eine über die mit einer Entlassung regelmäßig verbundene Belastung entsteht. Ein ausnahmsweises Abweichen von der strikten Regel kommt praktisch nur in Betracht, wenn die Entlassung für den Betroffenen aufgrund von nachträglich eingetretenen Umständen eine besondere – also außergewöhnliche – Härte bedeuten würde. Solche Gründe können insbesondere sein: langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, die eine Entlassung als groben Undank des Dienstherrn erscheinen lassen, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 46.698,94 = 23.349,47 Euro). Davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an, so dass sich ein Betrag von 11.674,74 Euro ermittelt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.