Beschluss
7 B 1548/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung wird abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht bestehen.
• Bei Asylverfahren ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Ablehnung der Asylgewährung offensichtlich ist; dies gilt insbesondere bei sicheren Herkunftsstaaten.
• Die generelle schwierige Lage von Roma und Ashkali in Serbien begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es bedarf einer extremen Gefährdungslage.
• Subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht gegeben, wenn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung bei Rückkehr nach Serbien • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung wird abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht bestehen. • Bei Asylverfahren ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Ablehnung der Asylgewährung offensichtlich ist; dies gilt insbesondere bei sicheren Herkunftsstaaten. • Die generelle schwierige Lage von Roma und Ashkali in Serbien begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es bedarf einer extremen Gefährdungslage. • Subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht gegeben, wenn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit festgestellt werden kann. Der Antragsteller klagt gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihm die Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling oder subsidiärer Schutz versagt und eine Ausreisefrist von einer Woche mit Abschiebungsandrohung gesetzt wurde. Er macht Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali sowie individuelle Gefährdungen geltend. Das Gericht prüft im Eilverfahren, ob die Ablehnung offensichtlich ist und ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Serbien ist nach Gesetz als sicherer Herkunftsstaat eingestuft; das Bundesamt hat die relevanten Lageinformationen berücksichtigt. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiellen ergänzenden Vorträge vorgelegt. Das Gericht bezieht sich auf die Begründung des BAMF-Bescheids sowie auf Lageberichte und einschlägige Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. • Anwendungsbereich und Prüfungsmaßstab: Im Asyl-Eilverfahren ist Gegenstand der Prüfung die Abschiebungsandrohung; das Gericht hat zu prüfen, ob die Ablehnung der Asylanerkennung offensichtlich ist (§ 36 AsylVfG). • Offensichtlichkeitskriterien: Eine Ablehnung ist insbesondere offensichtlich bei Anwendbarkeit der §§ 29a, 30 AsylVfG, bei klaren tatsächlichen Feststellungen oder wenn das Vorbringen unglaubhaft oder widersprüchlich ist; konstitutive Rechtsprechung des BVerfG wird herangezogen. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Die Aussetzung der Abschiebung wäre nur zu gewähren, wenn erhebliche Gründe vorlägen, die eine wahrscheinliche Unbeständigkeit der Abschiebungsandrohung anzeigen (§ 36 Abs.4 AsylVfG). Solche Zweifel sind nicht gegeben. • Sachverhalt Serbien und Verfolgungsgefahr: Nach aktuellen Lageberichten und ständiger Rechtsprechung liegt keine Gruppenverfolgung der Roma/Ashkali in Serbien vor; individuelle Verfolgung wurde nicht glaubhaft gemacht. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote (§ 4 AsylVfG, § 60 AufenthG): Es bestehen keine Anhaltspunkte für erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers; die Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nicht erfüllt. • Staatlicher Schutz und inländische Fluchtalternative: Die serbischen Behörden sind grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu gewähren; es besteht zudem eine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3c, § 3e AsylVfG). • Medizinische Versorgung: Die verfügbare medizinische Versorgung in Serbien genügt nach Lageberichten in der Regel, sodass aus Gesundheitsgründen kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.7 AufenthG folgt. • Rechtsfolgen und Fristen: Die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche war rechtmäßig gesetzt (§§ 34,36 AsylVfG, §59 AufenthG). • Sichere Herkunftsstaatenregelung: Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat (Anlage II zu §29a AsylVfG) stärkt die Annahme der Offensichtlichkeit der Ablehnung; abweichende Entscheidungen anderer Gerichte folgte das Gericht nicht. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Das Gericht folgte im Wesentlichen der Begründung des BAMF-Bescheids und verneinte ernstliche Zweifel im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§77 AsylVfG). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist war rechtmäßig gesetzt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF-Bescheids: weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz sind ersichtlich, und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Damit ist die Aussetzung der Abschiebung nicht zu gewähren und die gesetzliche Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat stärkt die Entscheidung.