Beschluss
A 14 K 221/19
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sind für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils erforderlich.
• § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (Antrag zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung) setzt objektive Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende oder bereits zur Vollstreckung vorbereitete aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus.
• Fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, dass konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohten oder der Antragsteller hiervon Kenntnis hatte, begründen diese Ermittlungslücken ernstliche Zweifel an einem Offensichtlichkeitsurteil.
• Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG wirksamen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohungen im Sinne von Art. 47 GRC und der Rückführungsrichtlinie.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur bei fehlenden ernstlichen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil • Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sind für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils erforderlich. • § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (Antrag zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung) setzt objektive Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende oder bereits zur Vollstreckung vorbereitete aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus. • Fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, dass konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohten oder der Antragsteller hiervon Kenntnis hatte, begründen diese Ermittlungslücken ernstliche Zweifel an einem Offensichtlichkeitsurteil. • Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG wirksamen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohungen im Sinne von Art. 47 GRC und der Rückführungsrichtlinie. Die Antragstellerin stellte am 10.12.2018 Asylantrag. Sie war mit einem Visum als Au-Pair am 20.08.2018 eingereist; das Visum war bis 17.11.2018 befristet. Nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft am 21.09.2018 kündigte die Gastfamilie den Au-Pair-Vertrag; am 15.11.2018 suchte die Antragstellerin eine Asylunterkunft auf. Das Bundesamt lehnte ihre Anträge unter anderem als offensichtlich unbegründet ab und stützte sich dabei auf § 30 Abs.3 Nr.4 AsylG mit dem Vorwurf, der Antrag sei gestellt worden, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Die Antragstellerin rügte dies; sie legte gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet verlangt Art.16a GG i.V.m. §36 Abs.4 AsylG ernste Zweifel an der Entscheidung, wobei die Prüfung auch das Offensichtlichkeitsurteil umfasst; unionsrechtlich ist effektiver Rechtsschutz nach Art.47 GRC zu gewährleisten. • Verfahrensrechtlich sind die Anträge zulässig und fristgerecht nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§36 Abs.3,75 Abs.1 AsylG; Zustellung des Bescheids erfolgte am 12.01.2019. • Auslegung §30 Abs.3 Nr.4 AsylG: Die Vorschrift verlangt objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Asylantrag darauf gerichtet war, eine tatsächlich drohende oder unmittelbar bevorstehende Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung zu verhindern; dies entspricht Art.31 Abs.8 lit. g) Asylverfahrensrichtlinie. • Beweis- und Ermittlungserfordernis: Das Bundesamt muss zuverlässige Feststellungen hierzu treffen; bloße Annahme ohne konkrete Ermittlungen reicht nicht. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Akten und Angaben zeigen keine Hinweise, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete aufsichts- oder vollstreckungsrelevante Maßnahmen der Ausländerbehörde avisiert oder der Antragstellerin bekannt waren; die Antragstellerin verfügte noch über ein gültiges Visum und hatte nachvollziehbare Gründe, dieses solange wie möglich zu nutzen. • Ergebnis der Prüfung: Vor dem Hintergrund der fehlenden Ermittlungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts, zumal die Sachverhaltsangaben der Antragstellerin nicht bestritten wurden. • Verfahrenswirkung: Bis zur Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz war die Abschiebung kraft Gesetzes gemäß §36 Abs.3 Satz8 AsylG ausgesetzt; daher war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamts wurde angeordnet. Das Gericht befand, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen, weil das Bundesamt keine zuverlässigen Feststellungen dazu getroffen hat, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohte oder der Antragstellerin hiervon bekannt war. Die Abschiebung bleibt daher bis zur Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.