Urteil
6 K 10369/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0405.6K10369.17.00
7mal zitiert
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin des im Kreis H1. (Teil des Versorgungsgebietes 10) gelegenen kommunalen Klinikums H1. . Für dieses Krankenhaus wurden gemäß Feststellungsbescheid vom 3.7.2013 u.a. 195 Betten für Innere Medizin im Krankenhausplan NRW ausgewiesen. Im Rahmen von Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept beantragte die Klägerin Ende Januar 2015 für ihr Krankenhaus u.a. die Ausweisung von 269 Betten für Innere Medizin. Im Januar 2016 reduzierte sie den Antrag auf 205 Betten. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe (im Folgenden: AG der Verbände), die ursprünglich nur 189 Betten vorgeschlagen hatte, sprach sich Mitte Oktober 2015 für die Planausweisung von 194 Betten aus. Ende Februar 2016 informierte sie die Bezirksregierung E1. (im Folgenden: Bezirksregierung) über die Beendigung des regionalen Planungskonzepts insoweit im Dissens und gab das Planungskonzept an die Bezirksregierung ab. Ende September 2016 teilte die Bezirksregierung dem zuständigen Fachministerium des Landes NRW den Abschluss des Planungsverfahrens für den Kreis H1. mit und führte dabei zu den vollstationären Betten für Innere Medizin im Krankenhaus der Klägerin aus, die Auslastungszahlen der letzten Jahre ergäben einen rechnerischen Bedarf von 180 bis 194 Betten, jedoch schlage sie unter Berücksichtigung der niedrigen Verweildauer der Patienten, der hygienebedingten Bettensperrungen und der tatsächlichen Auslastung jener Fachabteilung eine Ausweisung von 195 Betten vor. Das Ministerium schloss sich mit Erlass vom 3.3.2017 bezüglich des Krankenhauses der Klägerin dem Vorschlag der Bezirksregierung an und gab den gemäß § 15 KHGG NRW Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die AG der Verbände erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden, die Ärztekammer Westfalen-Lippe hielt wegen einer vor allem demografiebedingten Zunahme des Leistungsgeschehens im Kreis H1. eine Kapazitätserhöhung von 10 bis 15 Betten für Innere Medizin im Klinikum der Klägerin für bedarfsgerecht. Die Klägerin selbst bezeichnete auf Grund eines kontinuierlichen Anstiegs der Zahl internistischer Patienten und der Vorhaltung von Infektionsbetten eine Kapazitätsausweitung auf nunmehr mindestens 210 Betten als dringend notwendig. Nach Eingang dieser Stellungnahmen hielt die Bezirksregierung Ende August 2017 in ihrem Bericht an das Ministerium an ihrem Votum bezüglich der Betten für Innere Medizin im Klinikum der Klägerin fest. Zur Begründung führte sie an, die Berechnung der benötigten Betten an Hand der unterdurchschnittlich langen Verweildauer internistischer Patienten in dieser Klinik in den Jahren 2013 bis 2015 anstatt unter Berücksichtigung der Planverweildauer sei sachgerecht, denn bei der Bedarfsermittlung sei der tatsächlich vorhandene und zu versorgende Bedarf, nicht aber ein gewünschter oder hypothetischer Bedarf zu berücksichtigen. Sie habe bei ihrem Vorschlag auch die geltend gemachten klinikindividuellen Entwicklungen sowie Auslastungsdefizite auf Grund von Bettensperrungen bedacht. Beim Klinikum H1. seien in der Fachabteilung für Innere Medizin im Jahr 2016 zwar die Fallzahlen gestiegen, gleichzeitig habe sich aber die Zahl der Pflegetage vermindert. Auch der Krankenhausplan NRW konstatiere trotz prognostizierter Zunahme einzelner Diagnosen in der Inneren Medizin insgesamt einen sinkenden Bedarf an internistischen Leistungen. Der Vortrag der Klägerin, sie könne planausgewiesene allgemein internistische Betten nicht vollständig belegen, weil sie diese Betten teilweise für Infektionspatienten benötige, beschreibe lediglich die Grundannahme des Krankenhausplans, dass Infektionsbetten nicht zusätzlich, sondern als Davon-Betten der Inneren Medizin ausgewiesen würden. Die angeführte Belastung der Isolierbetten, die im Kreis H1. allein für das Klinikum der Klägerin ausgewiesen seien, sei nicht nachzuvollziehen, weil die Klägerin insoweit keinen Aufstockungsantrag gestellt habe. Die den Infektionsbetten zukommende besondere Aufgabe sei ohnehin in ihre, der Bezirksregierung, Gesamtbewertung der internistischen Abteilung am Klinikum H1. eingeflossen. Dem Vorwurf, ihr Vorschlag werde den saisonalen Schwankungen und Spitzenbelastungen nicht gerecht, sei entgegenzuhalten, dass die in der Krankenhausplanung angestrebte Bettenkapazität eine effiziente Bettenauslastung und zugleich die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten habe. Mit Erlass vom 4.9.2017 bat das Ministerium die Bezirksregierung um den Erlass von Feststellungsbescheiden gemäß ihren Vorschlägen, die es mittrage. Nach anschließender nochmaliger Anhörung der Klägerin stellte die Bezirksregierung mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 20.11.2017 für die Klinik der Klägerin mit Wirkung zum 1.10.2017 u.a. unverändert 195 Planbetten für das Fachgebiet Innere Medizin zur Aufnahme in den Krankenhausplan fest und wiederholte dafür insoweit ihre gegenüber dem Ministerium geäußerten Argumente. Am 13.12.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zunächst nicht nur wegen der im Krankenhausplan auszuweisenden Betten für Innere Medizin, sondern auch wegen der Betten für Chirurgie sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; bezüglich dieser weiteren Fachgebiete hat sie die Klage Ende April 2018 sinngemäß zurückgenommen. Zur Begründung hinsichtlich der streitig gebliebenen Bettenanzahl für Innere Medizin macht sie geltend, die Planausweisung von 38 zusätzlichen Betten sei notwendig. Ihre Fachabteilung weise - nach 6,18 Tagen im Jahr 2013 - für das Jahr 2017 eine Verweildauer von nur noch 5,39 Tagen an Stelle der im Krankenhausplan zu Grunde gelegten 6,7 Tage auf. Im gleichen vierjährigen Zeitraum sei hingegen die Fallzahl von 9.115 auf 10.150 gestiegen. Trotzdem habe sich wegen der niedrigen Verweildauer die Zahl der Belegungstage, bei denen der jeweilige Entlassungstag nicht mitgezählt werde, von 56.328 auf 54.687 verringert. Die Bezirksregierung habe den Bettenbedarf im Kreis H1. fehlerhaft ermittelt, indem sie sich entscheidend an den tatsächlichen Leistungsdaten der betroffenen Krankenhäuser orientiert habe. Ob sie auf dieser Basis den kreisweiten Bedarf zutreffend mit 480 Betten ermittelt habe, sei zweifelhaft. Die tatsächlichen Leistungsdaten könnten ohnehin lediglich ein Indiz für den vorhandenen Bedarf sein. Außerdem müssten dann die jeweiligen Entlassungstage, an denen die Patienten „natürlich“ noch behandlungsrelevante Therapien erhielten, zusätzlich berücksichtigt werden. Bei letztgenannter Berechnungsweise ergebe sich ein Bettenbedarf nicht nur von 187, sondern bereits von 222 Betten. Bei Zugrundelegung der im Krankenhausplan vorgesehenen Verweildauer von 6,7 Tagen statt der krankenhausindividuellen kurzen Verweildauer ergebe sich der notwendige Bedarf von 233 Betten, unter zusätzlicher Beachtung der Entlassungstage sogar von 268 Betten. Daraus werde deutlich, dass die Berechnungsmethode der Bezirksregierung umso weniger den tatsächlichen Bettenbedarf des jeweiligen Krankenhauses abbilde, je niedriger dessen Verweildauer und je höher dessen Fallzahl sei. Das sei weder durch den Krankenhausplan, der die Anwendung der Hill-Burton-Formel vorsehe, noch durch dessen gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt und stelle eine Ungleichbehandlung der Krankenhäuser bei der Vergabe der bedarfsnotwendigen Betten dar. Optimierungen in den Prozessabläufen eines Krankenhauses, die eine kürzere individuelle Verweildauer zur Folge hätten, würden dadurch nicht honoriert. Denn auf diese Weise hätten Krankenhäuser, die bei vergleichbarem Leistungsgeschehen eine längere Verweildauer in ihren Fachabteilungen aufwiesen, zur Positionierung am Markt ein größeres Bettenkontingent zur Verfügung, um medizinischen und Kapazitäts-Entwicklungen ohne neues Planungsverfahren Rechnung tragen zu können. Ihr bisheriges Kontingent von 195 internistischen Betten sei häufig mehr als ausgelastet. So habe sie ihr Krankenhaus im 1. Quartal 2018, in dem ihre Fachabteilung konstant zu 87 % bis 89 % ausgelastet gewesen sei, mangels verfügbarer Betten durchschnittlich für fast 490 Stunden im Monat von der konservativen Notfallversorgung abmelden müssen. Die Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -, den Beklagten unter Änderung des Feststellungsbescheides Nr. 1 der Bezirksregierung E1. vom 20.11.2017 zu verpflich-ten, ihre Klinik mit 233 Planbetten für Innere Medizin in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen. Die Bezirksregierung als Vertreterin des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Ermittlung des Bettenbedarfs zur ausreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung erfordere eine Analyse des tatsächlich zu versorgenden gegenwärtigen Bedarfs wie auch die Prognostizierung des künftigen Bedarfs. Gemäß den Planungsgrundsätzen zum Krankenhausplan NRW werde für die Berechnung der notwendigen Kapazitäten zwar grundsätzlich die Hill-Burton-Formel angewendet. Nr. 5.2.6.3 des Krankenhausplans gehe aber gleichzeitig davon aus, dass durch die Konzentration der stationären Behandlungen auf Risikopatienten bei gleichzeitig gesunkener Verweildauer der Versorgungsbedarf in der Inneren Medizin trotz gestiegener Fallzahlen mit einer reduzierten Bettenzahl sichergestellt werden könne. Das tatsächliche Leistungsgeschehen im Kreis H1. sei von der Bedarfsermittlung nach der Hill-Burton-Formel stark abgewichen, weshalb eine Bedarfsermittlung nach landeseinheitlichen Durchschnittswerten im vorliegenden Fall nicht sachgerecht gewesen wäre. Laut Rechtsprechung seien regionale Gegebenheiten und das konkrete Leistungsgeschehen im Versorgungsgebiet in den Blick zu nehmen, was sie, die Bezirksregierung, getan habe. Anhaltspunkte für eine sich daraus ergebende internistische Unterversorgung im Kreis H1. lägen nicht vor. Dem so ermittelten Bedarf von 480 internistischen Betten (exklusiv der geriatrisch ausgerichteten Betten des LWL-Klinikums H1. ) hätten Anträge für 525 Betten gegenübergestanden, sodass sie eine Auswahlentscheidung zu treffen gehabt habe. Dass ein Bett am Entlassungstag nicht wieder belegt werden könne, sei ebenso wenig durchgängig zutreffend wie die Annahme einer 100%-igen sofortigen Wiederbelegung. Der Plangeber habe der Beobachtung, dass eine geringere Verweildauer tendenziell mit einer geringeren Auslastung einhergehe, ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er das verweildauerabhängige Normauslastungsmodell in den aktuellen Krankenhausplan aufgenommen und für die Innere Medizin den Bettennutzungsgrad auf 80 % gesenkt habe. Die landeseinheitliche Planverweildauer von 6,7 Tagen in der Inneren Medizin habe das Leistungsgeschehen in allen - nicht mehr geplanten - Teilgebieten berücksichtigt, die Verweildauer in den einzelnen Teilgebieten unterscheide sich jedoch erheblich. Sie habe im Jahr 2016 in der Rheumatologie 8,1 Tage, in der Kardiologie lediglich 5,1 Tage betragen. Angesichts dieser breiten Streuung könne man nicht formelhaft auf die Planverweildauer verweisen, von der der tatsächliche Bedarf an vollstationären internistischen Leistungen im Kreis H1. deutlich abweiche. Neben einer Optimierung der Prozessabläufe beeinflusse insbesondere das individuelle Leistungsgeschehen in einem Krankenhaus dessen individuelle Verweildauer. Das führe zu keiner Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Ansonsten würde man der Klägerin Planbetten zubilligen, die sie zur Leistungserbringung nicht benötige. Die Klägerin habe in ihrem Ursprungsantrag selbst auf das konkrete Leistungsgeschehen in ihrer Klinik im November 2014 abgestellt und daraus auf das Jahr hochgerechnet. Sie, die Bezirksregierung, habe die Auslastung der Fachabteilung der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2015 betrachtet, wobei sich eine rechnerische Auslastung von 184 Betten im Jahr 2010 und von 180 Betten im Jahr 2015 ergeben habe; nur im Jahr 2012 habe die Auslastung bei 194 Betten gelegen. Die überplanmäßige Auslastung der Fachabteilung der Klägerin im 1. Quartal 2018 sei nicht über das gesamte Jahr konstant geblieben, wie einem Presseartikel vom 4.9.2018 zu entnehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Ordner bzw. Hefte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr Krankenhaus mit 233 vollstationären Betten für Innere Medizin in den Krankenhausplan NRW aufgenommen wird. Der eine solche erweiterte Bettenausweisung mittelbar ablehnende Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 20.11.2017, mit dem die Bezirksregierung die Ausweisung von (lediglich) 195 internistischen Betten im Krankenhausplan festgestellt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage am 5.4.2019 maßgeblich. Denn es kommt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Entscheidung des Gerichts an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 3 C 11.16 -, DVBl. 2018, 1621, m.w.N.; ausführlich OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, KRS 2016, 273 = www.nrwe.de, m.w.N. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes (§ 6 Abs. 1 KHG) aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensstufen. Diese Zweistufigkeit gilt in Nordrhein-Westfalen auch noch nach dem Inkrafttreten des KHGG NRW Ende 2007. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2014 - 13 A 2508/13 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde - den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, NJW 1986, 796, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, NVwZ 2009, 525. Der Krankenhausplan wird in Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Landesministerium - aktuell das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) - aufgestellt und fortgeschrieben (§ 6 Abs. 4 KHG, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 KHGG NRW), die die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthalten, legt das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Soweit ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 14 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHGG NRW). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642), hier die Bezirksregierung E1. . Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, DVBl. 2009, 992; Prütting, KHGG NRW, Komm., 3. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 14. Nach den vorgenannten Grundsätzen war wegen der Ausweisung vollstationärer Betten für Innere Medizin für den Kreis H1. - nach den insoweit im Dissens beendeten Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept - eine Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und den weiteren antragstellenden Kliniken zu treffen, weil der Bedarf an Planbetten für Innere Medizin unterhalb der insgesamt angebotenen Bettenzahl lag und alle antragstellenden Krankenhäuser zur Deckung dieses Bedarfs grundsätzlich geeignet waren (und weiterhin geeignet sind). Im Kreis H1. bestand vor dem Erlass des streitigen Feststellungsbescheides ein Bedarf an Planbetten für Innere Medizin, den die Bezirksregierung rechtsfehlerfrei mit 480 Betten (exklusive geriatrisch ausgerichteter Betten des LWL-Klinikums H1. ) angenommen und zu dessen Deckung sie für die Klinik der Klägerin rechtsfehlerfrei 195 Betten ausgewiesen hat. Die dafür erforderliche Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert - z.B., aber nicht notwendigerweise unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte - zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 26.4.2018 - 3 C 11.16 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 25.10.2011 - 3 B 17.11 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2011 - 13 A 1402/11 -, GesR 2012, 111, und vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 -, GesR 2016, 506, sowie Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Nach diesen Maßgaben ist die Ermittlung eines Bedarfs an 480 Betten für Innere Medizin im Kreis H1. und davon 195 beim Klinikum der Klägerin nicht zu beanstanden. Gegen die Sachgerechtigkeit des ermittelten kreisweiten Bedarfs, den die Klägerin lediglich pauschal als zweifelhaft bezeichnet, macht sie selbst keine auf Tatsachen beruhenden substanziierten Bedenken geltend. Solche Bedenken hat auch die Kammer nicht, zumal die ihr vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkt für eine Unterversorgung der Bevölkerung des Kreises H1. mit Betten für Innere Medizin bieten. Auch die Zuweisung von 195 internistischen Planbetten an die Klinik der Klägerin lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist sachlich ohne weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass zunächst die Bezirksregierung und ihr folgend auch das Ministerium unter Einbeziehung vernünftiger Prognosen einen krankenhausindividuellen Bedarf in diesem Umfang angenommen hat. Insoweit macht die Klägerin nicht etwa geltend, dass für ihre Klinik zu Lasten eines konkurrierenden Krankenhauses mehr Planbetten hätten ausgewiesen werden müssen, die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern also ermessensfehlerhaft gewesen sei. Vielmehr meint sie, dass die Bezirksregierung den krankenhausindividuellen Bedarf des Klinikums H1. an internistischen Betten zu gering festgesetzt habe. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Die Bezirksregierung, deren Überlegungen sich das MAGS nach eigener Prüfung angeschlossen hat, hat in ihren Berichten an das Ministerium von Ende September 2016 und Ende August 2017, ihrer Begründung zum streitigen Feststellungsbescheid und ihrer Klageerwiderung ausführlich, sachgerecht und rechtlich unangreifbar dargelegt, dass insbesondere die Zugrundelegung der im Anhang zum Krankenhausplan 2015 für die Innere Medizin genannten Verweildauer von 6,7 Tagen angesichts der über Jahre hinweg deutlich niedrigeren krankenhausindividuellen Verweildauer internistischer Patientinnen und Patienten im Krankenhaus der Klägerin unangemessen gewesen wäre, deshalb im vorliegenden Fall die gemäß Planungsgrundsatz 6 der Anlage zum Krankenhausplan 2015 zur Kapazitätsermittlung grundsätzlich anzuwendende Hill-Burton-Formel mit dieser Modifikation anzuwenden sei, das jahrelang beobachtete tatsächliche Behandlungsgeschehen am Krankenhaus der Klägerin den vorhandenen und zu prognostizierenden künftigen Bedarf maßgeblich mitbestimme und der festgestellte Bedarf von 195 Betten in der Fachabteilung des Klinikums H1. , der über die rein rechnerisch ermittelte Bettenzahl hinausgehe, bereits berücksichtige, dass dort Zimmer mit Infektionspatienten teilweise nur unterdurchschnittlich belegt werden könnten (vorübergehende Bettensperre) und die unterdurchschnittliche Verweildauer sich grundsätzlich negativ auf den Bettennutzungsgrad auswirke. Die Bezirksregierung hat bei ihrer Bedarfsanalyse das darin enthaltene prognostische Element verwirklicht durch Anwendung der Methode der „Trendextrapolation“, bei der aus der Bettenbelegung der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf am jeweiligen Krankenhausstandort geschlossen wird. Dadurch, dass sie sich insoweit nicht auf die statistische Feststellung des Belegungsgrades beschränkt, sondern die für die Vergangenheit erhobenen Zahlen einer wertenden Beurteilung im Sinne einer Trendanalyse unterworfen hat, ist gegen diese Form der Bedarfsermittlung rechtlich nichts zu erinnern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5. Dass eine jahrelang deutlich unterdurchschnittliche krankenhausindividuelle Verweildauer, die u.a., allerdings nicht ausschließlich auf einer Prozessoptimierung der Verfahrensabläufe im jeweiligen Krankenhaus beruhen kann, generell eine Verringerung des Bettennutzungsgrades dieses Krankenhauses zur Folge haben wird, führt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 GG) nicht zur Rechtswidrigkeit der hier angewandten Berechnungsmethode der „Trendextrapolation“. Zum einen hat bereits der Plangeber die Beobachtung, dass eine geringere Verweildauer tendenziell mit einer geringeren Bettenauslastung einhergeht, selbst zum Anlass genommen, das verweildauerabhängige Normauslastungsmodell in den aktuellen Krankenhausplan aufzunehmen (vgl. dort B 3.5) und für die Innere Medizin den Bettennutzungsgrad vom bundesweit regelhaft zu Grunde gelegten Normauslastungsgrad 85 % (vgl. B 3.5 Abs. 3 des Krankenhausplans NRW 2015) auf 80 % zu senken. Zum anderen hat die Bezirksregierung dem oben genannten Effekt durch eine Aufstockung der nach analytischer Bewertung der Verweildauer errechneten Zahl benötigter internistischer Betten im Klinikum H1. in angemessenem Umfang zusätzlich Rechnung getragen. Die von der Klägerin in der Klagebegründung dazu angestellte Berechnung stellt die Sachgerechtigkeit der prognostischen Bedarfsschätzung der Bezirksregierung auch insoweit nicht in Frage. Dass der seit Jahren beobachtete und auch für die kommenden Jahre prognostizierte deutliche Anstieg der Fallzahlen internistischer Behandlungen in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen dadurch, dass sich die stationären Behandlungen zunehmend auf Risikopatienten konzentrieren und die Verweildauer landesweit in den letzten Jahren gesunken ist, mehr als nur kompensiert wird, sodass trotz der voraussichtlich steigenden Fallzahlen insgesamt ein Minderbedarf an internistischen Planbetten anzunehmen ist, führt bereits der Krankenhausplan 2015 unter B 5.2.6.1 bis 5.2.6.3 überzeugend aus. Die Meinung der Klägerin, jeder Entlassungstag eines Patienten müsse ebenso wie jeder Aufnahmetag zusätzlich voll bei der Berechnung der benötigten Bettenkapazität berücksichtigt werden, beruht u.a. auf ihrer Behauptung, dass „natürlich“ jeder Patient am Entlassungstag noch behandlungsrelevante Therapien erhalte. Zum einen widerspricht jedoch diese Behauptung den eigenen Erfahrungen der Kammer und zum anderen ist die Meinung der Klägerin nicht schlüssig begründet, weil am Aufnahme- und am Entlassungstag im Durchschnitt insgesamt naturgemäß nur ein Zeitraum von etwa 24 Stunden (= ein Tag) zur Behandlung eines Patienten zur Verfügung steht; anderenfalls müssten sich teilweise zwei Patienten eine Behandlung und ein Bett teilen. Dementsprechend ist es sachgerecht, dass der Plangeber (vgl. B 3.4 Abs. 2 des Krankenhausplans) und die Bezirksregierung pro Patient nur einen der beiden Tage (den Aufnahmetag) bei der Kapazitätsermittlung voll berücksichtigen. Die Belastungsspitzen, die im 1. Quartal 2018 in der Fachabteilung der Klägerin zu verzeichnen waren, können die Rechtmäßigkeit der Bedarfsprognose der Bezirksregierung ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Belastungsspitzen sind jeder Prognose für benötigte Kapazitäten immanent und müssen von jedem Krankenhaus aufgefangen werden; eine Prognose der durchschnittlich benötigten Bettenzahl kann sich nicht an gelegentlichen Belastungsspitzen orientieren. Schließlich kann sich die Klägerin für ihr kommunales Krankenhaus nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie eine stationäre Versorgung der Einwohner ihrer Kommune gewährleisten müsse. Die Autonomie einer kommunalen Gebietskörperschaft verleiht ihr keinen Rechtsanspruch darauf, die dort wohnenden Patienten ausschließlich in dort gelegenen Krankenhäusern zu behandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.